Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 88/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.12.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten in Gestalt von höheren Aufwendungen für Betriebskosten für den Monat August 2006. Die Antragsteller (im Folgenden: Ast) zu 1. bis 5. hatten ab dem 01.08.2006 eine neue Wohnung angemietet, die den Ast ohne Wandtapeten und Bodenbeläge übergeben wurde. Wegen der noch durchzuführenden umfangreichen Renovierungsarbeiten wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass für den Monat August 2006 noch kein Mietzins, sondern lediglich die Betriebskosten in Höhe von 128,00 Euro gezahlt werden sollten. Der Mietvertrag hinsichtlich der bisher bewohnten Wohnung
wurde zum 31.08.2006 fristgemäß gekündigt, so dass die Miete einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 456,58 Euro zu zahlen war. Mit Bescheid der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) vom 24.01.2006 waren für den Monat August 2008 Leistungen in Höhe von 1.048,11 Euro einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 353,68 Euro bewilligt worden. Am 24.05.2006 erging ein Änderungsbescheid der Ag, mit dem für den Monat August 2008 wegen eines zum 01.08.2006 erfolgten Umzuges nur noch 790,43 Euro bewilligt wurden, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,00 Euro berücksichtigt wurden. Tatsächlich ausgezahlt wurde von der Ag ein Betrag in Höhe von 662,43 Euro.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2006 forderte die Prozessbevollmächtigte der Ast zu 1. bis 5. die Ag auf, den Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten 622,00 Euro und den im Bescheid vom 24.01.2006 festgestellten Betrag für den Monat August 2006 in Höhe von 1.048,11 Euro bis zum 04.08.2006 nachzuzahlen. Am 08.08.2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Ast, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung der im Bescheid vom 24.01.2006 bewilligten 1.048,11 Euro für den Monat August 2006 zu verpflichten. Nach einem gerichtlichen Hinweis erklärte sich die Ag bereit, die noch ausstehende Mietzahlung für den Monat August 2006 zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2006 erklärte sie sich bereit, außergerichtliche Kosten der Ast zu 1. bis 5. zu erstatten.
Die Ast beantragten am 25.08.2006 die Festsetzung folgender von der Ag zu erstattender Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV 374,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 200,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr 7008 VV 95,04 Euro Gesamtbetrag 689,04 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.12.2006 wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Ast auf 522,58 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine um 25 vH unterhalb der Mittelgebühr (170,00 Euro) liegende Verfahrensgebühr in
Höhe von 127,50 Euro als angemessen zugrunde gelegt, so dass sich unter Berücksichtigung der Erhöhung wegen vier weiterer Auftraggeber (jeweils 30 vH) eine Gebührenhöhe von 280,50 Euro ergab. Die Unterschreitung der Mittelgebühr wurde damit begründet, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren als unterdurchschnittlich zu beurteilen sei, weil keine Beweisaufnahme stattfinde und die Dauer des Verfahrens unterdurchschnittlich sei. Als Terminsgebühr wurde eine Gebührenhöhe von 150,00 Euro in Ansatz gebracht und auch insoweit eine Unterschreitung der Mittelgebühr (200,00 Euro) um 25 vH als angemessen angesehen.
Gegen diesen Beschluss haben die Ast am 08.12.2006 Erinnerung eingelegt und antragsgemäße Kostenfestsetzung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gerechtfertigt sei und die anwaltliche Tätigkeit in solchen Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast sei der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ast ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die den Ast zu erstattenden Gebühren und Auslagen in zutreffender Höhe nach § 197 Abs 1 SGG festgesetzt.
Nach § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro bzw. eine nach Nr 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr von 280,50 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Verfahrensgebühr 170,00 Euro bzw. erhöhte Verfahrensgebühr 374,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht.
Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte der Ast war bereits im Verwaltungsverfahren tätig, da sie mit Schriftsatz vom 01.08.2006 die Ag vorprozessual aufgefordert hatte, für den Monat August 2006 einen Betrag in Höhe von 426,11 Euro an die Ast auszuzahlen. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Ast in einem Verwaltungsverfahren voraus. Der in Nr. 3103 VV RVG geregelte Gebührentatbestand findet auch auf einstweilige Rechtsschutzverfahren Anwendung, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder einem Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. SG Duisburg, Az: S 10 AS 125/06 ER; LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des
Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 127,50 Euro als angemessen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit als durchschnittlich zu beurteilen ist, obwohl es in dem Verfahren um existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit ist maßgeblich, dass lediglich Leistungen für den Monat August 2008 streitbefangen waren und dass Leistungen nicht in vollem Umfang versagt worden sind,
sondern die Kosten für die Unterkunft für die bisherige Wohnung nicht erbracht worden sind. Somit waren einmalige Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietzahlung in einer Gesamthöhe von 426,11 Euro im Streit. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, wonach lediglich eine vorläufige Regelung angestrebt wird. Aus diesen Gründen ist trotz des existenzsichernden Charakters der geltend gemachten Leistung eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war und ein Beweisaufnahemtermin nicht stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. Eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Ast trotz der kurzen Verfahrensdauer mehrere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensgang umfassend dargelegt sowie Ausführungen zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund gemacht. Da im Streit war, ob doppelte Mietaufwendungen bzw. Betriebskosten unvermeidbar und als Wohnungsbeschaffungskosten zu erstatten waren, hat sich die Prozessbevollmächtigte der Ast zahlreiche Unterlagen wie Mietverträge, eine Kündigungsbestätigung, ein Übergabeprotokoll für die bisherige Wohnung, eine Vermieterbescheinigung hinsichtlich des Zustandes der neuen Wohnung, Umzugsnachweise sowie Kontoauszüge von ihrem Mandanten vorlegen lassen, gesichtet, fotokopiert und bei Gericht eingereicht. Zudem wurde eine eidesstattliche Versicherung der Ast zu 1. gefertigt und dem Gericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der sehr kurzen Dauer des Verfahrens und der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Dagegen ist der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht war ausschließlich maßgeblich, ob Wohnungsbeschaffungskosten in Gestalt der doppelten Betriebskosten für den Monat August 2006 unvermeidbar und deshalb von der Ag zu tragen waren und ob die Kosten für Unterkunft und Heizung im Monat August 2006 in vollem Umfang gezahlt worden waren. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen und einschlägiger Rechtsprechung war insoweit nicht erforderlich und hat schriftsätzlich nicht stattgefunden. Gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist. (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den Betrag von 127,50 Euro angemessen. Da die Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für vier weitere Personen tätig war, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr 1008 VV RVG um 120 vH auf den Betrag von 280,50 Euro. Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast in Ansatz gebrachte Gebühr von 374,00 Euro ist dagegen unbillig und nicht verbindlich, da sie um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr entspricht ebenfalls nicht billigem Ermessen und ist nicht verbindlich, da insoweit eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 200,00 Euro) die angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt.
Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühr liegt nach Nr 3106 VV RVG in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen 20,00 und 380,00 Euro. Auch diese Rahmengebühr ist nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren verbietet es, die Kriterienbeurteilung der einen Rahmengebühr schematisch auf die andere Rahmengebühr zu übertragen (vgl. Thüringer LSG vom 19.06.2007, Az: L 6 B 80/07 SF; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, Az: S 2 SF 12/05 SK). Dabei sind insbesondere bei der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr häufig unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit notwendig. Es kann durchaus vorkommen, dass ein durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand betrieben wird, die mündliche Verhandlung sich jedoch sehr schwierig gestaltet und überdurchschnittlich lange dauert. Andererseits kann eine sehr aufwendige anwaltliche Tätigkeit im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, S 2 SF 12/05 SK; LSG NRW vom 31.05.2007, Az: L 10 B 6/07 SB; LSG NRW vom 10.05.2007, Az: L 9 B 9/07 AL).
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin tatsächlich nicht stattgefunden hat und eine Terminsgebühr nach Nr 3106 Ziff 3 VV RVG entstanden ist, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Bei einer solchen Fallgestaltung sind für die Gebührenhöhe die gleichen Kriterien und Beurteilungen heranzuziehen, die für die Höhe der Verfahrensgebühr maßgeblich sind. Da ein tatsächlicher Termin nicht stattgefunden hat, fehlt es an zusätzlichen Beurteilungskriterien wie einer besonders schwierigen oder überdurchschnittlichen zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung, die ein Abweichen der Terminsgebühr von der Verfahrensgebühr rechtfertigen kann (vgl. LSG NRW vom 10.04.2006, Az: L 10 B 2/07 SB; LSG NRW vom 26.04.2007, Az: L 7 B 36/07 AS; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05).
Der Ansatz einer niedrigeren Terminsgebühr allein wegen des Umstandes, dass ein Termin tatsächlich nicht wahrgenommen werden musste und lediglich die Annahme eines Anerkenntnisses erklärt worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes vereinbar. Der Gebührenrahmen ist uneingeschränkt für anwendbar erklärt worden, wenn aus den in Ziff 1 bis 3 genannten Gründen tatsächlich kein Termin vorbereitet und wahrgenommen werden musste.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlasten, indem ein gebührenrechtlicher Anreiz geschaffen wurde, einen Termin nicht nur zum Zweck der Protokollierung der Annahme eines Anerkenntnisses durchführen zu lassen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Gebührentatbestand unabhängig davon erfüllt ist, ob ein Termin tatsächlich stattfindet oder durch Annahme eines Anerkenntnisses entbehrlich wird. Sinn und Zweck dieser Regelung würde unterlaufen, wenn sich allein der Umstand, dass der Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, bei der Gebührenhöhe gebührenmindernd auswirken würde (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2006, Az: S 24 (5) SB 84/05; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05; SG Hildesheim vom 18.04.2006, Az: S 12 SF 5/06; SG Düsseldorf vom 26.07.2005, Az: S 23 AL 311/04).
Somit ist auch hinsichtlich der Terminsgebühr unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko die in Ansatz gebracht Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 150,00 Euro angemessen.
Somit ergeben sich folgende erstattungsfähige Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV 280,50 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 150,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr 7008 VV 72,08 Euro Gesamtbetrag 522,58 Euro
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten in Gestalt von höheren Aufwendungen für Betriebskosten für den Monat August 2006. Die Antragsteller (im Folgenden: Ast) zu 1. bis 5. hatten ab dem 01.08.2006 eine neue Wohnung angemietet, die den Ast ohne Wandtapeten und Bodenbeläge übergeben wurde. Wegen der noch durchzuführenden umfangreichen Renovierungsarbeiten wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass für den Monat August 2006 noch kein Mietzins, sondern lediglich die Betriebskosten in Höhe von 128,00 Euro gezahlt werden sollten. Der Mietvertrag hinsichtlich der bisher bewohnten Wohnung
wurde zum 31.08.2006 fristgemäß gekündigt, so dass die Miete einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 456,58 Euro zu zahlen war. Mit Bescheid der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) vom 24.01.2006 waren für den Monat August 2008 Leistungen in Höhe von 1.048,11 Euro einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 353,68 Euro bewilligt worden. Am 24.05.2006 erging ein Änderungsbescheid der Ag, mit dem für den Monat August 2008 wegen eines zum 01.08.2006 erfolgten Umzuges nur noch 790,43 Euro bewilligt wurden, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,00 Euro berücksichtigt wurden. Tatsächlich ausgezahlt wurde von der Ag ein Betrag in Höhe von 662,43 Euro.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2006 forderte die Prozessbevollmächtigte der Ast zu 1. bis 5. die Ag auf, den Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten 622,00 Euro und den im Bescheid vom 24.01.2006 festgestellten Betrag für den Monat August 2006 in Höhe von 1.048,11 Euro bis zum 04.08.2006 nachzuzahlen. Am 08.08.2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Ast, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung der im Bescheid vom 24.01.2006 bewilligten 1.048,11 Euro für den Monat August 2006 zu verpflichten. Nach einem gerichtlichen Hinweis erklärte sich die Ag bereit, die noch ausstehende Mietzahlung für den Monat August 2006 zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2006 erklärte sie sich bereit, außergerichtliche Kosten der Ast zu 1. bis 5. zu erstatten.
Die Ast beantragten am 25.08.2006 die Festsetzung folgender von der Ag zu erstattender Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV 374,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 200,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr 7008 VV 95,04 Euro Gesamtbetrag 689,04 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.12.2006 wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Ast auf 522,58 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine um 25 vH unterhalb der Mittelgebühr (170,00 Euro) liegende Verfahrensgebühr in
Höhe von 127,50 Euro als angemessen zugrunde gelegt, so dass sich unter Berücksichtigung der Erhöhung wegen vier weiterer Auftraggeber (jeweils 30 vH) eine Gebührenhöhe von 280,50 Euro ergab. Die Unterschreitung der Mittelgebühr wurde damit begründet, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren als unterdurchschnittlich zu beurteilen sei, weil keine Beweisaufnahme stattfinde und die Dauer des Verfahrens unterdurchschnittlich sei. Als Terminsgebühr wurde eine Gebührenhöhe von 150,00 Euro in Ansatz gebracht und auch insoweit eine Unterschreitung der Mittelgebühr (200,00 Euro) um 25 vH als angemessen angesehen.
Gegen diesen Beschluss haben die Ast am 08.12.2006 Erinnerung eingelegt und antragsgemäße Kostenfestsetzung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gerechtfertigt sei und die anwaltliche Tätigkeit in solchen Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast sei der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ast ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die den Ast zu erstattenden Gebühren und Auslagen in zutreffender Höhe nach § 197 Abs 1 SGG festgesetzt.
Nach § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro bzw. eine nach Nr 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr von 280,50 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Verfahrensgebühr 170,00 Euro bzw. erhöhte Verfahrensgebühr 374,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht.
Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte der Ast war bereits im Verwaltungsverfahren tätig, da sie mit Schriftsatz vom 01.08.2006 die Ag vorprozessual aufgefordert hatte, für den Monat August 2006 einen Betrag in Höhe von 426,11 Euro an die Ast auszuzahlen. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Ast in einem Verwaltungsverfahren voraus. Der in Nr. 3103 VV RVG geregelte Gebührentatbestand findet auch auf einstweilige Rechtsschutzverfahren Anwendung, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder einem Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. SG Duisburg, Az: S 10 AS 125/06 ER; LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des
Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 127,50 Euro als angemessen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit als durchschnittlich zu beurteilen ist, obwohl es in dem Verfahren um existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit ist maßgeblich, dass lediglich Leistungen für den Monat August 2008 streitbefangen waren und dass Leistungen nicht in vollem Umfang versagt worden sind,
sondern die Kosten für die Unterkunft für die bisherige Wohnung nicht erbracht worden sind. Somit waren einmalige Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietzahlung in einer Gesamthöhe von 426,11 Euro im Streit. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, wonach lediglich eine vorläufige Regelung angestrebt wird. Aus diesen Gründen ist trotz des existenzsichernden Charakters der geltend gemachten Leistung eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war und ein Beweisaufnahemtermin nicht stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. Eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Ast trotz der kurzen Verfahrensdauer mehrere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensgang umfassend dargelegt sowie Ausführungen zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund gemacht. Da im Streit war, ob doppelte Mietaufwendungen bzw. Betriebskosten unvermeidbar und als Wohnungsbeschaffungskosten zu erstatten waren, hat sich die Prozessbevollmächtigte der Ast zahlreiche Unterlagen wie Mietverträge, eine Kündigungsbestätigung, ein Übergabeprotokoll für die bisherige Wohnung, eine Vermieterbescheinigung hinsichtlich des Zustandes der neuen Wohnung, Umzugsnachweise sowie Kontoauszüge von ihrem Mandanten vorlegen lassen, gesichtet, fotokopiert und bei Gericht eingereicht. Zudem wurde eine eidesstattliche Versicherung der Ast zu 1. gefertigt und dem Gericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der sehr kurzen Dauer des Verfahrens und der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Dagegen ist der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht war ausschließlich maßgeblich, ob Wohnungsbeschaffungskosten in Gestalt der doppelten Betriebskosten für den Monat August 2006 unvermeidbar und deshalb von der Ag zu tragen waren und ob die Kosten für Unterkunft und Heizung im Monat August 2006 in vollem Umfang gezahlt worden waren. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen und einschlägiger Rechtsprechung war insoweit nicht erforderlich und hat schriftsätzlich nicht stattgefunden. Gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist. (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den Betrag von 127,50 Euro angemessen. Da die Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für vier weitere Personen tätig war, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr 1008 VV RVG um 120 vH auf den Betrag von 280,50 Euro. Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast in Ansatz gebrachte Gebühr von 374,00 Euro ist dagegen unbillig und nicht verbindlich, da sie um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr entspricht ebenfalls nicht billigem Ermessen und ist nicht verbindlich, da insoweit eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 200,00 Euro) die angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt.
Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühr liegt nach Nr 3106 VV RVG in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen 20,00 und 380,00 Euro. Auch diese Rahmengebühr ist nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren verbietet es, die Kriterienbeurteilung der einen Rahmengebühr schematisch auf die andere Rahmengebühr zu übertragen (vgl. Thüringer LSG vom 19.06.2007, Az: L 6 B 80/07 SF; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, Az: S 2 SF 12/05 SK). Dabei sind insbesondere bei der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr häufig unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit notwendig. Es kann durchaus vorkommen, dass ein durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand betrieben wird, die mündliche Verhandlung sich jedoch sehr schwierig gestaltet und überdurchschnittlich lange dauert. Andererseits kann eine sehr aufwendige anwaltliche Tätigkeit im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, S 2 SF 12/05 SK; LSG NRW vom 31.05.2007, Az: L 10 B 6/07 SB; LSG NRW vom 10.05.2007, Az: L 9 B 9/07 AL).
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin tatsächlich nicht stattgefunden hat und eine Terminsgebühr nach Nr 3106 Ziff 3 VV RVG entstanden ist, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Bei einer solchen Fallgestaltung sind für die Gebührenhöhe die gleichen Kriterien und Beurteilungen heranzuziehen, die für die Höhe der Verfahrensgebühr maßgeblich sind. Da ein tatsächlicher Termin nicht stattgefunden hat, fehlt es an zusätzlichen Beurteilungskriterien wie einer besonders schwierigen oder überdurchschnittlichen zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung, die ein Abweichen der Terminsgebühr von der Verfahrensgebühr rechtfertigen kann (vgl. LSG NRW vom 10.04.2006, Az: L 10 B 2/07 SB; LSG NRW vom 26.04.2007, Az: L 7 B 36/07 AS; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05).
Der Ansatz einer niedrigeren Terminsgebühr allein wegen des Umstandes, dass ein Termin tatsächlich nicht wahrgenommen werden musste und lediglich die Annahme eines Anerkenntnisses erklärt worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes vereinbar. Der Gebührenrahmen ist uneingeschränkt für anwendbar erklärt worden, wenn aus den in Ziff 1 bis 3 genannten Gründen tatsächlich kein Termin vorbereitet und wahrgenommen werden musste.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlasten, indem ein gebührenrechtlicher Anreiz geschaffen wurde, einen Termin nicht nur zum Zweck der Protokollierung der Annahme eines Anerkenntnisses durchführen zu lassen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Gebührentatbestand unabhängig davon erfüllt ist, ob ein Termin tatsächlich stattfindet oder durch Annahme eines Anerkenntnisses entbehrlich wird. Sinn und Zweck dieser Regelung würde unterlaufen, wenn sich allein der Umstand, dass der Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, bei der Gebührenhöhe gebührenmindernd auswirken würde (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2006, Az: S 24 (5) SB 84/05; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05; SG Hildesheim vom 18.04.2006, Az: S 12 SF 5/06; SG Düsseldorf vom 26.07.2005, Az: S 23 AL 311/04).
Somit ist auch hinsichtlich der Terminsgebühr unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko die in Ansatz gebracht Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 150,00 Euro angemessen.
Somit ergeben sich folgende erstattungsfähige Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV 280,50 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 150,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr 7008 VV 72,08 Euro Gesamtbetrag 522,58 Euro
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