Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1279/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1240/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Vermutung, dass eine unbestritten über Jahre bestehende Einstehensgemeinschaft weiterhin besteht, wird nicht dadurch widerlegt, dass die Beteiligten behaupten, sich getrennt zu haben. Sprechen die äußeren, objektiv erkennbaren Umstände dafür, dass eine Trennung tatsächlich nicht stattgefunden hat, so kommt den entgegenstehenden Erklärungen keine Bedeutung zu.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2010 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit vom 2. Juli bis zum 31. Dezember 2010 einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der 1949 geborene geschiedene Antragsteller, über dessen Vermögen im September 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der bis zur Einstellung wegen Insolvenz am 28. Februar 2006 ein Gewerbe als Bauträger betrieb, lebte bis zum Sommer 2003 mit der 1955 geborenen ebenfalls geschiedenen K W in der F-H-S in F. Nachdem seine Lebensgefährtin mit notariellem Vertrag vom August 2 für EUR ein leerstehendes Wohnhaus erworben und dem Antragsteller ein lebenslanges Wohnrecht für das gesamte Haus eingeräumt hatte, zogen sie gemeinsam in das etwa 133 m² große ausgebaute Dachgeschoss des Hauses am Pd E in F. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 1. April 2004 gewährte die Wohnungseigentümerin dem "Wohnrecht-inanspruchnehmer" für die Ausübung des Wohnrechts ab Bezugsfertigkeit das Mitbewohnen "der Wohnung 1. OG des Wohnhauses und Nutzung aller Räumlichkeiten und Wohnungsgegenstände sowie der Nebenräume und Nebengelass der zum Wohngebäude gehörenden Frei- und Grünflächen." Des Weiteren vereinbarten die Lebensgefährten die hälftige Teilung der laufenden Betriebs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei je etwa 100 m² große, jedenfalls seit 2005 vermietete Wohnungen, im Keller ist eine etwa 24 m² große Einzimmerwohnung mit Kochnische, WC und Waschbecken. Alle Wohnungen sind über einen gemeinsamen Hausflur erreichbar.
Der Antragsteller beantragte erstmals am 9. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II. Die aus ihm und seiner Lebensgefährtin bestehende Bedarfsgemeinschaft erhielt solche bis 31. Mai 2009 - wegen des schwankenden Einkommens der Lebensgefährtin - in unterschiedlicher Höhe; zuletzt wurden unter Hinweis auf das nicht sofort verwertbare, aber grundsätzlich zu berücksichtigende Grundvermögen der Lebensgefährtin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Mai 2009 in Höhe von 267,63 EUR gewährt. Für die Monate Juni bis Oktober 2009 erhielt der Antragsteller lediglich Zuschüsse zu den Beiträgen an die Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 46,50 EUR monatlich. Gegen die den Monat Mai 2009 und die Monate Juni bis Oktober 2009 betreffenden, vom 18. Dezember 2009 datierenden Bescheide des Antragsgegners wandte sich der Antragsteller unter dem 12. Januar 2010 und trug vor, der in Ansatz gebrachte Vermögenswert Grundbesitz gehöre nachweisbar seiner derzeitigen Lebensgefährtin, er selbst besitze gar kein Vermögen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag heißt es: "Auf Grund Ihres Erlasses mit Hinweis auf Verwertung des Grundbesitzes und damit einhergehendem Vermögensverfall der Frau W ist ein Zerfall der Lebensgemeinschaft bereits vorgezeichnet und vorhersehbar." In einem dritten Schreiben vom selben Tag schließlich heißt es: "ausgehend von den in Ihrem Hause erlassenen Bescheiden und damit getätigten Aussagen, dass die gewährten EUR Beträge als Darlehn bewilligt werden ist ein Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft aus Sicht der Frau W nicht länger gegeben. Da ich als Antragsteller über kein Vermögen verfüge und Frau W nicht gewillt ist mich weiterhin finanziell zu unterstützen und somit Ihr Vermögen in Form von bebauten Grundbesitz (Immobilie Platz der Einheit, Mehrfamilienhaus bei einer Verwertung zu schmälern ist die Lebensgemeinschaft zerfallen. Wie in der notariellen Urkunde verankertes - Wohnrecht auf Lebenszeit - wird von mir ab dem 01.02.2010 die Einliegerwohnung im Souterrain Platz der Einheit bezogen." Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. und 9. Februar 2010 wies der Antragsgegner die Einwände des Antragstellers zurück. Auf den vom 13. Januar 2010 datierenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Februar 2010 für den Monat Februar 2010 vorschussweise 359 EUR und verwies darauf, dass noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 übersandte der Antragsteller einige Unterlagen. Am 1. März 2010 besichtigten Mitarbeiter des Antragsgegners die Souterrainwohnung. Der Antragsteller öffnete, nachdem sie die Klingel "Liegenschaftsverwaltung H" betätigt hatten. Ausweislich des Aktenvermerks vom selben Tag ist die Wohnung, die durch ein unterhalb der Erdoberfläche gelegenes Fenster mit Lichtschacht belichtet ist, büromäßig ausgestattet mit Schreibtischen, Kopierer, Computer und Ordnerregal sowie einer verstaubten Anbauwand aus DDR-Zeiten, in welcher sich alte Schreibmaschinen (Sammlerstücke) befinden, einer deformierten Liege und einem kleinen runden Tischchen. Bei der Besichtigung war es dem Vermerk zufolge im Wohnraum kälter als im Flur; die Heizung war sehr zugestellt. In der mit einem Lamellenvorhang abgetrennten Kochnische fanden die Mitarbeiter einen Kühlschrank, ein Spülbecken, Küchenschränke und einen kleinen, auf dem Kühlschrank stehenden Geschirrspüler sowie eine elektrische Kochpfanne mit Deckel vor. Das WC mit Waschbecken ist mit einer durchsichtigen Tür von der Kochnische abgetrennt. Bei einem Gespräch am selben Tag teilte der Antragsteller mit, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Bei der "Liegenschaftsverwaltung H" handele es sich um eine unentgeltliche Verwaltung des Hauses, in welchem er wohne. Er sei Ansprechpartner für die Mieter, Handwerker etc. Mit Bescheid vom 2. März 2010 gewährte der Antragsgegner für den Monat März 2010 vorschussweise insgesamt 387,46 EUR und verwies darauf, dass der vorgebliche Zerfall der Lebensgemeinschaft mit Frau W noch zu prüfen sei. Unter demselben Datum wurde der Antragsteller aufgefordert,
- seine Kontoauszüge ab dem 1. Oktober 2009 lückenlos vorzulegen, - die Umstände, die zur Gewährung des Wohnrechts geführt hätten, darzulegen sowie - mitzuteilen, warum er trotz Wohnrechts am ganzen Haus in eine Kellerwohnung gezogen sei, und nicht etwa eine der derzeit vermieteten Wohnungen im Wege der Eigenbedarfskündigung frei gemacht worden seien, und - warum er trotz des behaupteten Zerfalls der Lebensgemeinschaft die Liegenschaftsverwaltung weiterführe.
Der Antragsteller erwiderte,
- er sei nur zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate verpflichtet. Ablichtungen der Auszüge Nr. 8 vom 27. Oktober 2009, Nr. 1 vom 7. Januar 2010, Nr. 2 vom 4. Februar 2010, Nr. 3 vom 10. Februar 2010 und Nr. 4 vom 8. März 2010 sowie eine Mitteilung vom 9. November 2009 fügte er in Ablichtung bei. In dem gesamten Zeitraum erfolgten danach vier Gutschriften von insgesamt knapp 800 EUR, drei Barauszahlungen und keine Überweisungen. Der Kontostand am 30. September 2009 betrug 6,28 EUR, der Kontostand am 8. März 8,71 EUR. - nicht alle Lebenspläne seien "von Dauer und oder planbar gemacht". Damals habe eine glückliche Lebensgemeinschaft bestanden; die Eintragung des Wohnrechts sei zur Absicherung gegen Obdachlosigkeit erfolgt. - die Qualität und die Lage des Wohnraums seien nicht Gegenstand der damaligen Vereinbarung gewesen. Eine Eigenbedarfskündigung könne nur der Eigentümer aussprechen. Außerdem sei eine Wohnung in einer Größe von 100 m² ohnehin nicht angemessen im Sinne des SGB II. - die Zerrüttung der Lebensgemeinschaft und die Liegenschaftsverwaltung hätten nichts miteinander zu tun. Aufgrund des lebenslangen Wohnrechts habe er eine sittliche, ethische und moralische Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 informierte der Antragsgegner den Antragsteller daraufhin, dass nach eingehender Würdigung aller vorliegenden Erklärungen und Unterlagen beabsichtigt sei, den Antrag vom 12. Januar 2010 abzulehnen, weil ein Leistungsanspruch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Worin die behauptete Trennung von der Lebensgefährtin bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine nach außen hin unabweisbar erkennbare räumliche Trennung liege nicht vor. Auch sei nicht klar, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbestehen solle. Die Fragen nach den Umständen der Gewährung des Wohnrechts und der Ausübung desselben seien weitgehend unzureichend beantwortet worden.
Der nun anwaltlich vertretene Antragsteller erklärte daraufhin, er habe mit Frau W kein gemeinsames Konto und keine gemeinsamen Versicherungen, lebe räumlich getrennt von ihr und versorge sich selbst mit Lebensmitteln. Frau W habe ihn sieben Jahre lang "alimentiert", allein das sei eine nachvollziehbare Tatsache für die Beendigung der Beziehung. Im Gegenzug für die Erteilung des Wohnrechts habe er erhebliche Leistungen beim Ausbau der Wohnungen erbracht und die Liegenschaftsverwaltung übernommen, zu deren weiterer Ausübung er sich sittlich verpflichtet fühle. Er habe alles getan, um seinen Anspruch auf den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass weiterhin beabsichtigt sei, den Antrag vom 12. Januar 2010 abzulehnen, weil ein Leistungsanspruch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es sei bislang weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Einstandsgemeinschaft mit Frau W beendet sei.
Nach einem sich darauf anschließenden Schriftwechsel der Beteiligten, insbesondere zur Frage der Beweislast, hat der Antragsteller am 17. Mai 2010 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt, ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Er hat unter anderem die Ablichtung eines vom 1. Februar 2010 datierenden, mit "Trennungserklärung" überschriebenen Schreibens von Frau W vorgelegt, mit welchem sie den "Zerfall der Lebensgemeinschaft" erklärt. Ausgeführt ist dazu: "Durch Zerrüttung der Lebensgemeinschaft ist ein fort bestehen der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr gegeben."
Wie zuvor angekündigt, versagte der Antragsgegner die beantragten Leistungen mit Bescheid vom 25. Juni 2010. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben, als es den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller einstweilen für den Zeitraum vom 2. bis zum 31. Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 277,- EUR sowie für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2010 solche Leistungen in Höhe von 287,- EUR monatlich als Darlehen zu gewähren; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgen. Deshalb seien im Wege der Folgenabwägung Leistungen zuzusprechen. Angesichts der unklaren Sachlage erscheine es angemessen und ausreichend, dass der Antragsgegner Leistungen nur in Höhe von 80 v.H. der Regelleistung als Darlehen ausreiche. Diese genügten, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden. Soweit der Antragsteller finanzielle Belastungen durch Rechtsschutz- und Kfz-Versicherung, Kfz-Hauptuntersuchung und Kfz-Steuern geltend gemacht habe, gebe es für deren Berücksichtigung keine Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei kein Anordnungsgrund ersichtlich, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu befürchten sei. Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer schließlich könne der Antragsteller nicht beanspruchen, weil er diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Zeitraum der einstweiligen Regelung sei auf den regulären Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zu begrenzen gewesen.
Gegen den ihm am 7. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 9. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vermutung des Bestehens einer Einstehensgemeinschaft mit Frau W habe er nämlich bislang nicht widerlegen können. Insoweit genügten unsubstantiierte Behauptungen nicht.
Der Antragsteller hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Gz.: 1166 Blatt) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet; das Sozialgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgeben dürfen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Hieran gemessen hat der Antragsteller für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dass Hilfebedürftigkeit in diesem Sinne bei ihm vorliegt, hat der Antragsteller nicht überzeugend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller selbst verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind allerdings auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die langjährige Lebensgefährtin des Antragstellers hat Einkommen aus Erwerbstätigkeit und aus Vermietung. Wie hoch die monatlichen Einnahmen derzeit sind, ist mangels entsprechender Angaben seit Herbst letzten Jahres nicht bekannt. Jedenfalls deckten sie seit Juni 2009 den Bedarf der aus ihr und dem Antragsteller bestehenden Bedarfsgemeinschaft; Hilfebürftigkeit bestand deshalb nicht. Dass sich das Einkommen von Frau W seitdem reduziert hätte, hat der Antragsteller nicht behauptet. Auch sie selbst hat gegenüber dem Antragsgegner keine derartigen Angaben gemacht. Sie verfügt zudem über Grundvermögen in Form eines teils selbst bewohnten, teils vermieteten Mehrfamilienhauses. Dass Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der in § 9 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe nicht ausreichen, ist nach alledem weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Einkommen und Vermögen von Frau W auch weiterhin zu berücksichtigen, denn es ist nach wie vor von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller und Frau W mindestens seit dem Jahr 2003 zusammenleben, besteht gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II eine gesetzliche Vermutung, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die von dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, getragen ist.
Eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne liegt vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. zu § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195 ff). Ob eine solche Lebens-gemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die lange Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist dabei weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Dabei kann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht nur dann ausgegangen werden, wenn es von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, ob die Betreffenden die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, eigenen Angaben zufolge nicht zu tragen gewillt sind oder zum Beispiel das Vorliegen eines der denkbaren Indiztatbestände (gemeinsame Kinder) auch für die Zukunft weit von sich weisen. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2006, L 29 B 314/06 AS ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998, 12 M 345/98, FEVS 48, S. 545 m.w.N.).
Eine derartige eheähnliche Lebensgemeinschaft haben der Antragsteller und Frau W über viele Jahre geführt und dies auch nicht bestritten. Es ist nachvollziehbar, dass Frau W die Immobilie im Jahr 2003 allein erwarb; der Antragsteller stand in diesem Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenz. Zu seiner Absicherung räumte Frau W ihm ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Haus ein. Aus dem Baugewerbe kommend, nahm er sich des Ausbaus und der Verwaltung des Gebäudes an, während Frau W einer Erwerbstätigkeit nachging. Als die Wohnung im Obergeschoss fertiggestellt war, bezog das Paar sie gemeinsam. Man bezog gemeinschaftlich Leistungen nach dem SGB II bis diese nicht mehr bzw. nur noch als Darlehen gewährt wurden.
Vorliegend sprechen die nach außen erkennbar gewordenen Umstände ganz überwiegend dafür, dass die in der Vergangenheit bestehende Einstehensgemeinschaft weiterhin besteht und der "Zerfall der Lebensgemeinschaft" lediglich behauptet wird, um Leistungen nach dem SGB II wieder beanspruchen zu können. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die behauptete Trennung weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Weder die Schreiben vom 12. Januar 2010, mit welchen der bevorstehende "Zerfall der Lebensgemeinschaft" zunächst angekündigt und dann erklärt wird, noch die "Trennungserklärung" vom 1. Februar 2010 sind geeignet, die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Einstehens- und damit auch Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. Dass der Antragsteller nach dem behaupteten "Zerfall der Lebensgemeinschaft" zunächst weiterhin die Wohnung mit Frau W geteilt haben will, um dann trotz Wohnrechts am gesamten Haus zum 1. Februar 2010 in die nach der vorliegenden, auf der Besichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegners beruhenden und insoweit unwidersprochen gebliebenen Beschreibung lediglich mit einem Lichtschacht versehenen, über keine Dusche oder Badewanne verfügenden und im wesentlichen als Büro eingerichteten, nach alledem als Wohnung ungeeigneten Kellerräume zu ziehen, ist mehr als unwahrscheinlich und widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Danach wäre ein Umzug in derartige Räumlichkeiten allenfalls unmittelbar nach einer heftigen Auseinandersetzung und auch nur vorübergehend nachvollziehbar. Von einer solchen ist nie die Rede gewesen. Geht man von einem Auseinanderleben der Partner aus, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, so wäre eine geplante und geordnete räumliche Trennung - wie sie hier behauptet wird - nachvollziehbar. Allerdings würde dazu der "Umzug" in die vom Antragsteller als Souterrainwohnung bezeichneten Kellerräume nicht passen. Auch der in dem Aktenvermerk festgehaltene Zustand der Räumlichkeiten bei der einen Monat nach dem behaupteten Umzug erfolgten Besichtigung spricht dagegen, dass der Antragsteller sich dort dauerhaft einrichten wollte und dies getan hat. Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge schließlich sind ungeeignet, irgendetwas zu beweisen. Ganz offensichtlich wird über dieses Konto nichts abgewickelt. Aufschlussreich sind die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Tätigkeit als "Liegenschaftsverwalter". Diese übt er eigenem Bekunden nach aus, weil er aufgrund des ihm eingeräumten lebenslangen Wohnrechts eine "sittliche, ethische und moralische Verpflichtung" gegenüber "dem Eigentümer" habe. Mit einem Handeln aufgrund sittlicher, ethischer und moralischer Verpflichtung beschreibt er ein Handeln aufgrund eben jenen Willens, für den anderen einzustehen, der eine eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft üblicherweise kennzeichnet. Dafür, dass die auf seiner Seite offensichtlich bestehende Bereitschaft, Verantwortung zu tragen, nach jahrelangem Zusammenleben plötzlich nur einseitig vorhanden sein soll, spricht außer der verfahrensangepassten Behauptung nichts. Angesichts dieser Indizien wird die gesetzliche Vermutung durch die bloße Behauptung, es liege keine Einstehensgemeinschaft mehr vor, nicht im Ansatz entkräftet.
Schließlich ist auch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nichts schlüssig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Aufstellungen über finanzielle Verpflichtungen sagen nichts darüber aus, dass der Antragsteller ihnen nicht nachkommen kann. Ein Indiz dafür, dass keine Notlage besteht, der Lebensunterhalt vielmehr anders als durch die auf dem Konto des Antragstellers gutgeschriebenen Beträge gedeckt wird, sei genannt: Die Kfz-Versicherung in Höhe von 233,59 EUR, laut Beitragsrechnung fällig zum 1. Januar 2010 und vom Antragsteller in seine Aufstellung der monatlichen Lebensunterhaltskosten zu einem Zwölftel eingerechnet, ist weder überwiesen noch im Lastschriftverfahren von seinem Konto abgebucht worden. Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten bestehen nicht; Probleme, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln etc. zu decken, werden nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Antragstellung bei Gericht heißt es lediglich, der Antragsteller bemühe sich um die Erlangung eines privaten Darlehens, um die unabdingbaren Ausgaben zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit vom 2. Juli bis zum 31. Dezember 2010 einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der 1949 geborene geschiedene Antragsteller, über dessen Vermögen im September 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der bis zur Einstellung wegen Insolvenz am 28. Februar 2006 ein Gewerbe als Bauträger betrieb, lebte bis zum Sommer 2003 mit der 1955 geborenen ebenfalls geschiedenen K W in der F-H-S in F. Nachdem seine Lebensgefährtin mit notariellem Vertrag vom August 2 für EUR ein leerstehendes Wohnhaus erworben und dem Antragsteller ein lebenslanges Wohnrecht für das gesamte Haus eingeräumt hatte, zogen sie gemeinsam in das etwa 133 m² große ausgebaute Dachgeschoss des Hauses am Pd E in F. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 1. April 2004 gewährte die Wohnungseigentümerin dem "Wohnrecht-inanspruchnehmer" für die Ausübung des Wohnrechts ab Bezugsfertigkeit das Mitbewohnen "der Wohnung 1. OG des Wohnhauses und Nutzung aller Räumlichkeiten und Wohnungsgegenstände sowie der Nebenräume und Nebengelass der zum Wohngebäude gehörenden Frei- und Grünflächen." Des Weiteren vereinbarten die Lebensgefährten die hälftige Teilung der laufenden Betriebs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei je etwa 100 m² große, jedenfalls seit 2005 vermietete Wohnungen, im Keller ist eine etwa 24 m² große Einzimmerwohnung mit Kochnische, WC und Waschbecken. Alle Wohnungen sind über einen gemeinsamen Hausflur erreichbar.
Der Antragsteller beantragte erstmals am 9. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II. Die aus ihm und seiner Lebensgefährtin bestehende Bedarfsgemeinschaft erhielt solche bis 31. Mai 2009 - wegen des schwankenden Einkommens der Lebensgefährtin - in unterschiedlicher Höhe; zuletzt wurden unter Hinweis auf das nicht sofort verwertbare, aber grundsätzlich zu berücksichtigende Grundvermögen der Lebensgefährtin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Mai 2009 in Höhe von 267,63 EUR gewährt. Für die Monate Juni bis Oktober 2009 erhielt der Antragsteller lediglich Zuschüsse zu den Beiträgen an die Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 46,50 EUR monatlich. Gegen die den Monat Mai 2009 und die Monate Juni bis Oktober 2009 betreffenden, vom 18. Dezember 2009 datierenden Bescheide des Antragsgegners wandte sich der Antragsteller unter dem 12. Januar 2010 und trug vor, der in Ansatz gebrachte Vermögenswert Grundbesitz gehöre nachweisbar seiner derzeitigen Lebensgefährtin, er selbst besitze gar kein Vermögen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag heißt es: "Auf Grund Ihres Erlasses mit Hinweis auf Verwertung des Grundbesitzes und damit einhergehendem Vermögensverfall der Frau W ist ein Zerfall der Lebensgemeinschaft bereits vorgezeichnet und vorhersehbar." In einem dritten Schreiben vom selben Tag schließlich heißt es: "ausgehend von den in Ihrem Hause erlassenen Bescheiden und damit getätigten Aussagen, dass die gewährten EUR Beträge als Darlehn bewilligt werden ist ein Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft aus Sicht der Frau W nicht länger gegeben. Da ich als Antragsteller über kein Vermögen verfüge und Frau W nicht gewillt ist mich weiterhin finanziell zu unterstützen und somit Ihr Vermögen in Form von bebauten Grundbesitz (Immobilie Platz der Einheit, Mehrfamilienhaus bei einer Verwertung zu schmälern ist die Lebensgemeinschaft zerfallen. Wie in der notariellen Urkunde verankertes - Wohnrecht auf Lebenszeit - wird von mir ab dem 01.02.2010 die Einliegerwohnung im Souterrain Platz der Einheit bezogen." Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. und 9. Februar 2010 wies der Antragsgegner die Einwände des Antragstellers zurück. Auf den vom 13. Januar 2010 datierenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Februar 2010 für den Monat Februar 2010 vorschussweise 359 EUR und verwies darauf, dass noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 übersandte der Antragsteller einige Unterlagen. Am 1. März 2010 besichtigten Mitarbeiter des Antragsgegners die Souterrainwohnung. Der Antragsteller öffnete, nachdem sie die Klingel "Liegenschaftsverwaltung H" betätigt hatten. Ausweislich des Aktenvermerks vom selben Tag ist die Wohnung, die durch ein unterhalb der Erdoberfläche gelegenes Fenster mit Lichtschacht belichtet ist, büromäßig ausgestattet mit Schreibtischen, Kopierer, Computer und Ordnerregal sowie einer verstaubten Anbauwand aus DDR-Zeiten, in welcher sich alte Schreibmaschinen (Sammlerstücke) befinden, einer deformierten Liege und einem kleinen runden Tischchen. Bei der Besichtigung war es dem Vermerk zufolge im Wohnraum kälter als im Flur; die Heizung war sehr zugestellt. In der mit einem Lamellenvorhang abgetrennten Kochnische fanden die Mitarbeiter einen Kühlschrank, ein Spülbecken, Küchenschränke und einen kleinen, auf dem Kühlschrank stehenden Geschirrspüler sowie eine elektrische Kochpfanne mit Deckel vor. Das WC mit Waschbecken ist mit einer durchsichtigen Tür von der Kochnische abgetrennt. Bei einem Gespräch am selben Tag teilte der Antragsteller mit, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Bei der "Liegenschaftsverwaltung H" handele es sich um eine unentgeltliche Verwaltung des Hauses, in welchem er wohne. Er sei Ansprechpartner für die Mieter, Handwerker etc. Mit Bescheid vom 2. März 2010 gewährte der Antragsgegner für den Monat März 2010 vorschussweise insgesamt 387,46 EUR und verwies darauf, dass der vorgebliche Zerfall der Lebensgemeinschaft mit Frau W noch zu prüfen sei. Unter demselben Datum wurde der Antragsteller aufgefordert,
- seine Kontoauszüge ab dem 1. Oktober 2009 lückenlos vorzulegen, - die Umstände, die zur Gewährung des Wohnrechts geführt hätten, darzulegen sowie - mitzuteilen, warum er trotz Wohnrechts am ganzen Haus in eine Kellerwohnung gezogen sei, und nicht etwa eine der derzeit vermieteten Wohnungen im Wege der Eigenbedarfskündigung frei gemacht worden seien, und - warum er trotz des behaupteten Zerfalls der Lebensgemeinschaft die Liegenschaftsverwaltung weiterführe.
Der Antragsteller erwiderte,
- er sei nur zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate verpflichtet. Ablichtungen der Auszüge Nr. 8 vom 27. Oktober 2009, Nr. 1 vom 7. Januar 2010, Nr. 2 vom 4. Februar 2010, Nr. 3 vom 10. Februar 2010 und Nr. 4 vom 8. März 2010 sowie eine Mitteilung vom 9. November 2009 fügte er in Ablichtung bei. In dem gesamten Zeitraum erfolgten danach vier Gutschriften von insgesamt knapp 800 EUR, drei Barauszahlungen und keine Überweisungen. Der Kontostand am 30. September 2009 betrug 6,28 EUR, der Kontostand am 8. März 8,71 EUR. - nicht alle Lebenspläne seien "von Dauer und oder planbar gemacht". Damals habe eine glückliche Lebensgemeinschaft bestanden; die Eintragung des Wohnrechts sei zur Absicherung gegen Obdachlosigkeit erfolgt. - die Qualität und die Lage des Wohnraums seien nicht Gegenstand der damaligen Vereinbarung gewesen. Eine Eigenbedarfskündigung könne nur der Eigentümer aussprechen. Außerdem sei eine Wohnung in einer Größe von 100 m² ohnehin nicht angemessen im Sinne des SGB II. - die Zerrüttung der Lebensgemeinschaft und die Liegenschaftsverwaltung hätten nichts miteinander zu tun. Aufgrund des lebenslangen Wohnrechts habe er eine sittliche, ethische und moralische Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 informierte der Antragsgegner den Antragsteller daraufhin, dass nach eingehender Würdigung aller vorliegenden Erklärungen und Unterlagen beabsichtigt sei, den Antrag vom 12. Januar 2010 abzulehnen, weil ein Leistungsanspruch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Worin die behauptete Trennung von der Lebensgefährtin bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine nach außen hin unabweisbar erkennbare räumliche Trennung liege nicht vor. Auch sei nicht klar, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbestehen solle. Die Fragen nach den Umständen der Gewährung des Wohnrechts und der Ausübung desselben seien weitgehend unzureichend beantwortet worden.
Der nun anwaltlich vertretene Antragsteller erklärte daraufhin, er habe mit Frau W kein gemeinsames Konto und keine gemeinsamen Versicherungen, lebe räumlich getrennt von ihr und versorge sich selbst mit Lebensmitteln. Frau W habe ihn sieben Jahre lang "alimentiert", allein das sei eine nachvollziehbare Tatsache für die Beendigung der Beziehung. Im Gegenzug für die Erteilung des Wohnrechts habe er erhebliche Leistungen beim Ausbau der Wohnungen erbracht und die Liegenschaftsverwaltung übernommen, zu deren weiterer Ausübung er sich sittlich verpflichtet fühle. Er habe alles getan, um seinen Anspruch auf den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass weiterhin beabsichtigt sei, den Antrag vom 12. Januar 2010 abzulehnen, weil ein Leistungsanspruch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es sei bislang weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Einstandsgemeinschaft mit Frau W beendet sei.
Nach einem sich darauf anschließenden Schriftwechsel der Beteiligten, insbesondere zur Frage der Beweislast, hat der Antragsteller am 17. Mai 2010 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt, ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Er hat unter anderem die Ablichtung eines vom 1. Februar 2010 datierenden, mit "Trennungserklärung" überschriebenen Schreibens von Frau W vorgelegt, mit welchem sie den "Zerfall der Lebensgemeinschaft" erklärt. Ausgeführt ist dazu: "Durch Zerrüttung der Lebensgemeinschaft ist ein fort bestehen der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr gegeben."
Wie zuvor angekündigt, versagte der Antragsgegner die beantragten Leistungen mit Bescheid vom 25. Juni 2010. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben, als es den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller einstweilen für den Zeitraum vom 2. bis zum 31. Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 277,- EUR sowie für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2010 solche Leistungen in Höhe von 287,- EUR monatlich als Darlehen zu gewähren; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgen. Deshalb seien im Wege der Folgenabwägung Leistungen zuzusprechen. Angesichts der unklaren Sachlage erscheine es angemessen und ausreichend, dass der Antragsgegner Leistungen nur in Höhe von 80 v.H. der Regelleistung als Darlehen ausreiche. Diese genügten, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden. Soweit der Antragsteller finanzielle Belastungen durch Rechtsschutz- und Kfz-Versicherung, Kfz-Hauptuntersuchung und Kfz-Steuern geltend gemacht habe, gebe es für deren Berücksichtigung keine Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei kein Anordnungsgrund ersichtlich, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu befürchten sei. Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer schließlich könne der Antragsteller nicht beanspruchen, weil er diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Zeitraum der einstweiligen Regelung sei auf den regulären Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zu begrenzen gewesen.
Gegen den ihm am 7. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 9. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vermutung des Bestehens einer Einstehensgemeinschaft mit Frau W habe er nämlich bislang nicht widerlegen können. Insoweit genügten unsubstantiierte Behauptungen nicht.
Der Antragsteller hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Gz.: 1166 Blatt) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet; das Sozialgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgeben dürfen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Hieran gemessen hat der Antragsteller für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dass Hilfebedürftigkeit in diesem Sinne bei ihm vorliegt, hat der Antragsteller nicht überzeugend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller selbst verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind allerdings auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die langjährige Lebensgefährtin des Antragstellers hat Einkommen aus Erwerbstätigkeit und aus Vermietung. Wie hoch die monatlichen Einnahmen derzeit sind, ist mangels entsprechender Angaben seit Herbst letzten Jahres nicht bekannt. Jedenfalls deckten sie seit Juni 2009 den Bedarf der aus ihr und dem Antragsteller bestehenden Bedarfsgemeinschaft; Hilfebürftigkeit bestand deshalb nicht. Dass sich das Einkommen von Frau W seitdem reduziert hätte, hat der Antragsteller nicht behauptet. Auch sie selbst hat gegenüber dem Antragsgegner keine derartigen Angaben gemacht. Sie verfügt zudem über Grundvermögen in Form eines teils selbst bewohnten, teils vermieteten Mehrfamilienhauses. Dass Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der in § 9 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe nicht ausreichen, ist nach alledem weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Einkommen und Vermögen von Frau W auch weiterhin zu berücksichtigen, denn es ist nach wie vor von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller und Frau W mindestens seit dem Jahr 2003 zusammenleben, besteht gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II eine gesetzliche Vermutung, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die von dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, getragen ist.
Eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne liegt vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. zu § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195 ff). Ob eine solche Lebens-gemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die lange Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist dabei weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Dabei kann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht nur dann ausgegangen werden, wenn es von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, ob die Betreffenden die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, eigenen Angaben zufolge nicht zu tragen gewillt sind oder zum Beispiel das Vorliegen eines der denkbaren Indiztatbestände (gemeinsame Kinder) auch für die Zukunft weit von sich weisen. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2006, L 29 B 314/06 AS ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998, 12 M 345/98, FEVS 48, S. 545 m.w.N.).
Eine derartige eheähnliche Lebensgemeinschaft haben der Antragsteller und Frau W über viele Jahre geführt und dies auch nicht bestritten. Es ist nachvollziehbar, dass Frau W die Immobilie im Jahr 2003 allein erwarb; der Antragsteller stand in diesem Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenz. Zu seiner Absicherung räumte Frau W ihm ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Haus ein. Aus dem Baugewerbe kommend, nahm er sich des Ausbaus und der Verwaltung des Gebäudes an, während Frau W einer Erwerbstätigkeit nachging. Als die Wohnung im Obergeschoss fertiggestellt war, bezog das Paar sie gemeinsam. Man bezog gemeinschaftlich Leistungen nach dem SGB II bis diese nicht mehr bzw. nur noch als Darlehen gewährt wurden.
Vorliegend sprechen die nach außen erkennbar gewordenen Umstände ganz überwiegend dafür, dass die in der Vergangenheit bestehende Einstehensgemeinschaft weiterhin besteht und der "Zerfall der Lebensgemeinschaft" lediglich behauptet wird, um Leistungen nach dem SGB II wieder beanspruchen zu können. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die behauptete Trennung weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Weder die Schreiben vom 12. Januar 2010, mit welchen der bevorstehende "Zerfall der Lebensgemeinschaft" zunächst angekündigt und dann erklärt wird, noch die "Trennungserklärung" vom 1. Februar 2010 sind geeignet, die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Einstehens- und damit auch Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. Dass der Antragsteller nach dem behaupteten "Zerfall der Lebensgemeinschaft" zunächst weiterhin die Wohnung mit Frau W geteilt haben will, um dann trotz Wohnrechts am gesamten Haus zum 1. Februar 2010 in die nach der vorliegenden, auf der Besichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegners beruhenden und insoweit unwidersprochen gebliebenen Beschreibung lediglich mit einem Lichtschacht versehenen, über keine Dusche oder Badewanne verfügenden und im wesentlichen als Büro eingerichteten, nach alledem als Wohnung ungeeigneten Kellerräume zu ziehen, ist mehr als unwahrscheinlich und widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Danach wäre ein Umzug in derartige Räumlichkeiten allenfalls unmittelbar nach einer heftigen Auseinandersetzung und auch nur vorübergehend nachvollziehbar. Von einer solchen ist nie die Rede gewesen. Geht man von einem Auseinanderleben der Partner aus, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, so wäre eine geplante und geordnete räumliche Trennung - wie sie hier behauptet wird - nachvollziehbar. Allerdings würde dazu der "Umzug" in die vom Antragsteller als Souterrainwohnung bezeichneten Kellerräume nicht passen. Auch der in dem Aktenvermerk festgehaltene Zustand der Räumlichkeiten bei der einen Monat nach dem behaupteten Umzug erfolgten Besichtigung spricht dagegen, dass der Antragsteller sich dort dauerhaft einrichten wollte und dies getan hat. Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge schließlich sind ungeeignet, irgendetwas zu beweisen. Ganz offensichtlich wird über dieses Konto nichts abgewickelt. Aufschlussreich sind die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Tätigkeit als "Liegenschaftsverwalter". Diese übt er eigenem Bekunden nach aus, weil er aufgrund des ihm eingeräumten lebenslangen Wohnrechts eine "sittliche, ethische und moralische Verpflichtung" gegenüber "dem Eigentümer" habe. Mit einem Handeln aufgrund sittlicher, ethischer und moralischer Verpflichtung beschreibt er ein Handeln aufgrund eben jenen Willens, für den anderen einzustehen, der eine eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft üblicherweise kennzeichnet. Dafür, dass die auf seiner Seite offensichtlich bestehende Bereitschaft, Verantwortung zu tragen, nach jahrelangem Zusammenleben plötzlich nur einseitig vorhanden sein soll, spricht außer der verfahrensangepassten Behauptung nichts. Angesichts dieser Indizien wird die gesetzliche Vermutung durch die bloße Behauptung, es liege keine Einstehensgemeinschaft mehr vor, nicht im Ansatz entkräftet.
Schließlich ist auch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nichts schlüssig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Aufstellungen über finanzielle Verpflichtungen sagen nichts darüber aus, dass der Antragsteller ihnen nicht nachkommen kann. Ein Indiz dafür, dass keine Notlage besteht, der Lebensunterhalt vielmehr anders als durch die auf dem Konto des Antragstellers gutgeschriebenen Beträge gedeckt wird, sei genannt: Die Kfz-Versicherung in Höhe von 233,59 EUR, laut Beitragsrechnung fällig zum 1. Januar 2010 und vom Antragsteller in seine Aufstellung der monatlichen Lebensunterhaltskosten zu einem Zwölftel eingerechnet, ist weder überwiesen noch im Lastschriftverfahren von seinem Konto abgebucht worden. Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten bestehen nicht; Probleme, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln etc. zu decken, werden nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Antragstellung bei Gericht heißt es lediglich, der Antragsteller bemühe sich um die Erlangung eines privaten Darlehens, um die unabdingbaren Ausgaben zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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