Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 25218/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1926/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen; die erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009 begegnet bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat darin gegenüber dem Kläger eine Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 iHv insgesamt 98,46 EUR verlautbart, und zwar konkret beziffert für die einzelnen Kalendermonate (Erstattungszeiträume). Die Erstattungspflicht folgt unmittelbar aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Denn durch den vom Kläger nicht angefochtenen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) endgültigen Bewilligungsbescheid für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 20. Mai 2009 sind SGB II-Leistungen in einer entsprechend niedrigeren Höhe als in dem vorläufigen Bescheid vom 18. März 2009 festgesetzt worden. Einer (Teil-)Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung nach den Vorgaben der §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bedurfte es daher nicht, ebenso wenig der Heranziehung der in den dortigen Vorschriften enthaltenen Vertrauensschutztatbestände (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R – zitiert nach Terminbericht Nr. 40/10; BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1).
Der hier angefochtene Erstattungsbescheid vom 20. Mai 2009 verstößt – was der Kläger allein geltend macht – auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beklagte die darin geltend gemachte(n) Erstattungsforderung(en) konkret und damit unmissverständlich für die einzelnen Kalendermonate beziffert hat. Das Bundessozialgericht (BSG) hat demgegenüber lediglich einen Bescheid mit einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages ohne Konkretisierung dieses Betrages für die einzelnen Leistungszeiträume als dem Bestimmtheitsgebot nicht genügend angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL58/03 R = SozR 4-4100 § 115 Nr 1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Auch soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe den Erstattungsbescheid unzutreffend mit dem Passus "Endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches" überschrieben und in missverständlicher Weise auf den vorläufigen Bescheid vom 18. März 2009 Bezug genommen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn aus dem (zweiten) Bescheid vom 20. Mai 2009 über die endgültige Leistungsbewilligung konnte der Kläger ohne weiteres ersehen, welche Leistungsbeträge ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 (endgültig) zustanden. Ein einfacher Vergleich mit den vorläufigen Leistungsbeträgen aus dem Bescheid vom 18. März 2009 ergibt die geltend gemachten Erstattungsbeträge. Zumindest bedurfte es diesbezüglich keiner aufwändigen Rechenschritte (vgl. hierzu das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bayerischen LSG vom 14. August 2008 – L 7 AS 304/07 – juris -; im dortigen Sachverhalt war die Erstattungsforderung gerade nicht konkret beziffert).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen; die erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009 begegnet bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat darin gegenüber dem Kläger eine Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 iHv insgesamt 98,46 EUR verlautbart, und zwar konkret beziffert für die einzelnen Kalendermonate (Erstattungszeiträume). Die Erstattungspflicht folgt unmittelbar aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Denn durch den vom Kläger nicht angefochtenen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) endgültigen Bewilligungsbescheid für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 20. Mai 2009 sind SGB II-Leistungen in einer entsprechend niedrigeren Höhe als in dem vorläufigen Bescheid vom 18. März 2009 festgesetzt worden. Einer (Teil-)Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung nach den Vorgaben der §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bedurfte es daher nicht, ebenso wenig der Heranziehung der in den dortigen Vorschriften enthaltenen Vertrauensschutztatbestände (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R – zitiert nach Terminbericht Nr. 40/10; BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1).
Der hier angefochtene Erstattungsbescheid vom 20. Mai 2009 verstößt – was der Kläger allein geltend macht – auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beklagte die darin geltend gemachte(n) Erstattungsforderung(en) konkret und damit unmissverständlich für die einzelnen Kalendermonate beziffert hat. Das Bundessozialgericht (BSG) hat demgegenüber lediglich einen Bescheid mit einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages ohne Konkretisierung dieses Betrages für die einzelnen Leistungszeiträume als dem Bestimmtheitsgebot nicht genügend angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL58/03 R = SozR 4-4100 § 115 Nr 1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Auch soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe den Erstattungsbescheid unzutreffend mit dem Passus "Endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches" überschrieben und in missverständlicher Weise auf den vorläufigen Bescheid vom 18. März 2009 Bezug genommen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn aus dem (zweiten) Bescheid vom 20. Mai 2009 über die endgültige Leistungsbewilligung konnte der Kläger ohne weiteres ersehen, welche Leistungsbeträge ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 (endgültig) zustanden. Ein einfacher Vergleich mit den vorläufigen Leistungsbeträgen aus dem Bescheid vom 18. März 2009 ergibt die geltend gemachten Erstattungsbeträge. Zumindest bedurfte es diesbezüglich keiner aufwändigen Rechenschritte (vgl. hierzu das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bayerischen LSG vom 14. August 2008 – L 7 AS 304/07 – juris -; im dortigen Sachverhalt war die Erstattungsforderung gerade nicht konkret beziffert).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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