L 11 SB 288/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 4096/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 288/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren bei dem Sozialgericht. Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht voll-ständig erfüllt.

Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsstreit, in dem der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von Euro monatlich bezieht, ist jedenfalls unter Zugrundelegung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse vom 20. November 2008 und der vorgelegten Belege nicht bedürftig. Da nicht geltend gemacht worden ist, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau während des Beschwerdeverfahrens wesentlich geändert haben, sind die dazu gemachten Angaben auch weiterhin zu berücksichtigen.

Nach Abzug seines monatlichen Mietanteils von Euro, der Pauschale nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 395,- Euro und eines Betrags von Euro monatlich als hälftiger Anteil der als gemeinsame Kosten mit seiner Ehefrau geltend gemachten Unfallversicherung, Versi-cherung bei der A AG und Kfz-Versicherung sowie der Hälfte der monatlichen Sollzinsen in Höhe von Euro verbleibt zwar kein einsetzbares Einkommen des Klägers. Er hat jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen seine Ehefrau. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere - unterhalts-pflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist. Das Begehren des Klägers auf Zuerken-nung eines höheren GdB ist eine persönliche Angelegenheit, die unter die Vorschusspflicht fällt. Seine Ehefrau ist auch leistungsfähig.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, vielmehr ist eine Pauschalierung möglich. Das Recht zur Pauschalierung führt dazu, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entfällt, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei Führung des Rechtsstreits selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte. Dies gilt auch dann, wenn er die Kosten in Form einer Ratenzahlung im Ergebnis tragen müsste (Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - in SozR 3-1750 § 115 Nr. 1; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Januar 2008 – L 3 B 1102/06 R PKH –zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Kalthoener/Büttner, Prozesskos-tenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005, RN 371 m. w. N.).

Die Ehefrau des Klägers hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie den Prozess als eigenen führen würde. Sie bezieht nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbei-träge ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro. Davon abzusetzen sind der monat-liche Mietanteil von Euro, der Betrag von Euro monatlich als hälftiger Anteil an der Unfall-versicherung, der Versicherung bei der A AG und der Kfz-Versicherung, die Hälfte der monat-lichen Sollzinsen in Höhe von Euro sowie der Erwerbsfreibetrag von 180,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b ZPO und der Freibetrag von 395,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a ZPO. Es verbleibt nach Abzug dieser Beträge ein einsetzbares Einkommen von gerundet Euro mo-natlich (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dies entspricht einer Monatsrate von Euro. Da die voraus-sichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten übersteigen würden, käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ehefrau des Klägers nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzli-che Verfahren richten sich nach §§ 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Unter Zugrundelegung von Mittelgebühren nach Nrn. 3102 (Verfahrensgebühr) in Höhe von 250,- Euro und 3106 (Terminsgebühr) in Höhe von 200,- Euro sowie 20,- Euro als Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002) und 19% Mehrwertsteuer würde der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten 559,30 Euro betragen und damit deutlich unter dem Betrag von vier Monatsraten liegen, der sich hier auf Euro beläuft.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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