Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 125/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (Erinnerungsführerin) hatte gegen einen Änderungsbescheid vom 19.10.2006, mit dem für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.12.2006 Leistungen in Höhe von 335,79 Euro bzw. 358,37 Euro bewilligt worden waren, am 24.10.2006 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass die Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 150,00 Euro rechtswidrig sei und auch eine Aufrechnung in dieser Höhe nicht vorgenommen werden dürfe. Mit einem am 14.11.2006 bei Gericht eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Durchführung einer Aufrechnung in Höhe von 150,00 Euro sowie ein Zahlbetrag in Höhe von 358,37 Euro statt der gezahlten 335,79 Euro geltend gemacht. Für den Fall, dass eine Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des unterdessen zum 31.10.2006 erfolgten Auszuges der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers (im Folgenden: Ast) nicht bis zum 22.11.2006 erfolgen würde, wurde die Erweiterung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angekündigt.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) bewilligte mit Bescheid vom 09.11.2006, der der Prozessbevollmächtigten des Ast am 27.11.2206 zugegangen ist, für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 800,70 Euro unter Berücksichtigung des Auszuges der Ehefrau und des Sohnes aus der Bedarfsgemeinschaft. Daraufhin erklärte die Prozessbevollmächtigte des Ast das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt.
Die mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.11.2006 beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 04.12.2006, folgende aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 170,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 30,40 Euro Gesamtbetrag 220,40 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.12.2006 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 171,10 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro als angemessen zugrunde gelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dabei sei die unterdurchschnittliche Dauer des Verfahrens und der Umstand zu berücksichtigen, dass keine Beweisaufnahme und kein Gerichtstermin stattfinde. Daher sei lediglich eine um 25 vH unter der Mittelgebühr liegende Gebühr als angemessen anzusehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Ast am 20.12.2006 Beschwerde erhoben und beantragt, die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro festzusetzen. Eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr aufgrund der Verfahrensart komme nicht in Betracht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei schon deshalb nicht unterdurchschnittlich, da auch zum Anordnungsgrund vorzutragen sei. Zudem müsse der existenzsichernde Charakter der Leistungen nach dem SGB II und die sich daraus ergebende überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 56 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG) statthafte Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährend Vergütung in zutreffender Höhe nach § 55 Abs 1 RVG festgesetzt.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Erinnerungsführerin getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 170,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Erinnerungsführerin war vor Einreichung der Antragsschrift bei Gericht (14.11.2006) bereits im Widerspruchsverfahren tätig, das durch Erhebung des Widerspruches am 24.10.2006 anhängig gemacht worden war. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit in einem der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus.
Nach Auffassung des Gerichts lässt weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass Nr 3103 VV RVG grundsätzlich nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbar sei (vgl. in
diesem Sinne: SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az: S 10 SF 52/05; SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az: S 20 SF 8/06 AY). In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr 3102 Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor den Sozialgerichten gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Frage, ob es sich in gebührenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Verfahren handelt mit der Folge, dass insoweit losgelöst vom Hauptsacheverfahren eine gesonderte Verfahrensgebühr anfällt, ist in § 17 Nr 4 iVm § 15 RVG geregelt. Danach sind die Verfahren in der Hauptsache und das einstweilige Rechtsschutzverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs 1 RVG, so dass Gebühren für jede dieser Angelegenheiten entstehen. Somit ergibt sich aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf Nr 3102 VV RVG, dass der Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG grundsätzlich auch für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt (ebenso: Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az: L 1 B 467/06 SK).
Der Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG ist bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit erfüllt, dass bei einem vorherigen Widerspruchsverfahren, in der eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte aufgetreten ist, eine Tätigkeit in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Soweit die Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG teilweise deshalb verneint wird, weil das vorangegangene Tätigwerden nicht genau auf denselben Gegenstand gerichtet sei, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches sei, ergibt sich diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes noch aus seinem Sinn und Zweck. Nr. 3103 VV RVG verlangt eine Tätigkeit in einem vorausgegangenen, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren und nicht eine Identität der Tätigkeiten bzw. der Streitgegenstände. Diese Identität liegt häufig auch nicht im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Hauptsacheverfahren vor, nämlich dann, wenn einem Widerspruch teilweise abgeholfen worden ist oder im gerichtlichen Verfahren aus anderen Gründen nur noch einzelne rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Durch die Reduzierung des Gebührenrahmens soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren die anschließende Tätigkeit
in einem gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert, weil man sich bereits mit der Streitsache befaßt hat (BT-Drucksache 15/1971, Seite 212). Dieser Gesichtspunkt kommt uneingeschränkt auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und einstweiligem Rechtsschutzverfahren zum Tragen, und zwar unabhängig davon, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf eine vorläufige Regelung bzw. auf die Anordnung oder Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet ist. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass sie in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (ebenso Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO). Somit ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des in Nr 3103 VV RVG geregelten Gebührentatbestandes, dass der dort vorgesehene Gebührenrahmen Anwendung findet, wenn auf ein Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren folgt (ebenso: LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, AZ: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, AZ. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangem Widerspruchsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 vH auf den die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 127,50 Euro als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit lediglich als durchschnittlich zu beurteilen ist, obwohl es in dem Verfahren um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit ist zum Einen maßgeblich, dass die Leistungen nicht in vollem Umfang versagt worden sind, sondern dass die Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 150,00 Euro im Streit war. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang der Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, wonach lediglich eine vorläufige Regelung angestrebt wird und sich der streitige Bewilligungszeitraum dadurch einschränkt, dass Leistungen erst ab Eingang des Antrages bei Gericht bis höchstens zum Ende des Bewilligungszeitraumes zugesprochen werden können. Dementsprechend ging es vorliegend um die vorläufige Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 14.11.2006 bis zum 31.12.2006. Insoweit ist trotz des existenzsichernden Charakters der geltend gemachten Leistung allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden musste und die
Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Erinnerungsführerin trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt drei längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie aktuelle Kontoauszüge vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens und trotz der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Dagegen ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde geltend gemacht, dass ein Betrag von 150,00 Euro als sonstiges Einkommen in dem Bescheid berücksichtigt worden sei, das tatsächlich nicht erzielt worden sei, ein entsprechender Betrag auch nicht im Wege einer Aufrechnung zum Abzug gebracht werden könne und der im Bescheid ausgewiesene Zahlbetrag tatsächlich nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen war insoweit nicht erforderlich und hat schriftsätzlich nicht stattgefunden. Der Umstand, dass wegen Auszuges der Ehefrau und des Sohnes eine völlig neue Berechnung der Leistung vorgenommen werden musste, war nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, weil insoweit ein Antrag lediglich angekündigt, aber tatsächlich nicht gestellt worden ist.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurch
schnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzter Betrag von 127,50 Euro angemessen.
Somit ergibt sich folgende aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 127,50 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 23,60 Euro Gesamtbetrag 171,10 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 S 3 RVG.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (Erinnerungsführerin) hatte gegen einen Änderungsbescheid vom 19.10.2006, mit dem für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.12.2006 Leistungen in Höhe von 335,79 Euro bzw. 358,37 Euro bewilligt worden waren, am 24.10.2006 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass die Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 150,00 Euro rechtswidrig sei und auch eine Aufrechnung in dieser Höhe nicht vorgenommen werden dürfe. Mit einem am 14.11.2006 bei Gericht eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Durchführung einer Aufrechnung in Höhe von 150,00 Euro sowie ein Zahlbetrag in Höhe von 358,37 Euro statt der gezahlten 335,79 Euro geltend gemacht. Für den Fall, dass eine Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des unterdessen zum 31.10.2006 erfolgten Auszuges der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers (im Folgenden: Ast) nicht bis zum 22.11.2006 erfolgen würde, wurde die Erweiterung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angekündigt.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) bewilligte mit Bescheid vom 09.11.2006, der der Prozessbevollmächtigten des Ast am 27.11.2206 zugegangen ist, für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 800,70 Euro unter Berücksichtigung des Auszuges der Ehefrau und des Sohnes aus der Bedarfsgemeinschaft. Daraufhin erklärte die Prozessbevollmächtigte des Ast das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt.
Die mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.11.2006 beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte am 04.12.2006, folgende aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 170,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 30,40 Euro Gesamtbetrag 220,40 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.12.2006 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 171,10 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro als angemessen zugrunde gelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dabei sei die unterdurchschnittliche Dauer des Verfahrens und der Umstand zu berücksichtigen, dass keine Beweisaufnahme und kein Gerichtstermin stattfinde. Daher sei lediglich eine um 25 vH unter der Mittelgebühr liegende Gebühr als angemessen anzusehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Ast am 20.12.2006 Beschwerde erhoben und beantragt, die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro festzusetzen. Eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr aufgrund der Verfahrensart komme nicht in Betracht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei schon deshalb nicht unterdurchschnittlich, da auch zum Anordnungsgrund vorzutragen sei. Zudem müsse der existenzsichernde Charakter der Leistungen nach dem SGB II und die sich daraus ergebende überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 56 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG) statthafte Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährend Vergütung in zutreffender Höhe nach § 55 Abs 1 RVG festgesetzt.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Erinnerungsführerin getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 170,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Erinnerungsführerin war vor Einreichung der Antragsschrift bei Gericht (14.11.2006) bereits im Widerspruchsverfahren tätig, das durch Erhebung des Widerspruches am 24.10.2006 anhängig gemacht worden war. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit in einem der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus.
Nach Auffassung des Gerichts lässt weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass Nr 3103 VV RVG grundsätzlich nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbar sei (vgl. in
diesem Sinne: SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az: S 10 SF 52/05; SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az: S 20 SF 8/06 AY). In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr 3102 Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor den Sozialgerichten gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Frage, ob es sich in gebührenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Verfahren handelt mit der Folge, dass insoweit losgelöst vom Hauptsacheverfahren eine gesonderte Verfahrensgebühr anfällt, ist in § 17 Nr 4 iVm § 15 RVG geregelt. Danach sind die Verfahren in der Hauptsache und das einstweilige Rechtsschutzverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs 1 RVG, so dass Gebühren für jede dieser Angelegenheiten entstehen. Somit ergibt sich aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf Nr 3102 VV RVG, dass der Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG grundsätzlich auch für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt (ebenso: Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az: L 1 B 467/06 SK).
Der Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG ist bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit erfüllt, dass bei einem vorherigen Widerspruchsverfahren, in der eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte aufgetreten ist, eine Tätigkeit in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Soweit die Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG teilweise deshalb verneint wird, weil das vorangegangene Tätigwerden nicht genau auf denselben Gegenstand gerichtet sei, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches sei, ergibt sich diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes noch aus seinem Sinn und Zweck. Nr. 3103 VV RVG verlangt eine Tätigkeit in einem vorausgegangenen, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren und nicht eine Identität der Tätigkeiten bzw. der Streitgegenstände. Diese Identität liegt häufig auch nicht im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Hauptsacheverfahren vor, nämlich dann, wenn einem Widerspruch teilweise abgeholfen worden ist oder im gerichtlichen Verfahren aus anderen Gründen nur noch einzelne rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Durch die Reduzierung des Gebührenrahmens soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren die anschließende Tätigkeit
in einem gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert, weil man sich bereits mit der Streitsache befaßt hat (BT-Drucksache 15/1971, Seite 212). Dieser Gesichtspunkt kommt uneingeschränkt auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und einstweiligem Rechtsschutzverfahren zum Tragen, und zwar unabhängig davon, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf eine vorläufige Regelung bzw. auf die Anordnung oder Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet ist. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass sie in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (ebenso Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO). Somit ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des in Nr 3103 VV RVG geregelten Gebührentatbestandes, dass der dort vorgesehene Gebührenrahmen Anwendung findet, wenn auf ein Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren folgt (ebenso: LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, AZ: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, AZ. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangem Widerspruchsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 vH auf den die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag von 127,50 Euro als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit lediglich als durchschnittlich zu beurteilen ist, obwohl es in dem Verfahren um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit ist zum Einen maßgeblich, dass die Leistungen nicht in vollem Umfang versagt worden sind, sondern dass die Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 150,00 Euro im Streit war. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang der Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, wonach lediglich eine vorläufige Regelung angestrebt wird und sich der streitige Bewilligungszeitraum dadurch einschränkt, dass Leistungen erst ab Eingang des Antrages bei Gericht bis höchstens zum Ende des Bewilligungszeitraumes zugesprochen werden können. Dementsprechend ging es vorliegend um die vorläufige Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 14.11.2006 bis zum 31.12.2006. Insoweit ist trotz des existenzsichernden Charakters der geltend gemachten Leistung allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden musste und die
Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Erinnerungsführerin trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt drei längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie aktuelle Kontoauszüge vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens und trotz der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Dagegen ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde geltend gemacht, dass ein Betrag von 150,00 Euro als sonstiges Einkommen in dem Bescheid berücksichtigt worden sei, das tatsächlich nicht erzielt worden sei, ein entsprechender Betrag auch nicht im Wege einer Aufrechnung zum Abzug gebracht werden könne und der im Bescheid ausgewiesene Zahlbetrag tatsächlich nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen war insoweit nicht erforderlich und hat schriftsätzlich nicht stattgefunden. Der Umstand, dass wegen Auszuges der Ehefrau und des Sohnes eine völlig neue Berechnung der Leistung vorgenommen werden musste, war nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, weil insoweit ein Antrag lediglich angekündigt, aber tatsächlich nicht gestellt worden ist.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurch
schnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ast und dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr unbillig und ein Unterschreiten der Mittelgebühr um 25 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzter Betrag von 127,50 Euro angemessen.
Somit ergibt sich folgende aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 127,50 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 23,60 Euro Gesamtbetrag 171,10 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 S 3 RVG.
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