Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1401/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 42/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1936 geborene Kläger bezog seit 1977 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Ehefrau die Kinderberücksichtigungszeiten für ihre leiblichen und seine Stiefkinder S und S D, geboren 1973 und 1977, auf ihn übertragen wolle. Er verwies auf seinen Status als Erwerbsunfähigkeitsrentner und beantragte einen schriftlichen Bescheid, ob diese Übertragung rentenrechtlich überhaupt möglich sei. Die Beklagte teilte dem Klä-ger mit Schreiben vom 16. Februar 1998 unter dem Betreff Kinderziehungs- und -berücksichtigungszeiten mit, dass eine Übertragung solcher Zeiten für ihn nicht mög-lich sei, weil eine Übertragung ab Januar 1997 nur für in der Zukunft liegende Kinde-rerziehungs- und berücksichtigungszeiten möglich sei. Mit Formantrag vom 22. Feb-ruar 1998 beantragte der Kläger die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für S und S D. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 08. April 1998 wegen der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für S und S D auf das Schreiben vom 16. Februar 1998, welchem zu entnehmen sei, dass eine Anrech-nung nicht zulässig sei. Im Übrigen sei darauf aufmerksam zu machen, dass in seiner Erwerbsunfähigkeitsrente die Zeit vom 01. Juni 1977 bis zum 31. Oktober 1991 be-reits als Zurechnungszeit berücksichtigt worden sei. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 13. April 1998 Widerspruch.
Der Kläger beantragte am 28. Dezember 1999 die Gewährung einer Altersrente, wel-che die Beklagte mit Bescheid 22. Juni 2000 zunächst mit Wirkung vom 01. Dezember 1999 und auf den Widerspruch des Klägers vom 20. Juli 2000 mit Bescheid vom 01. August 2000 mit Wirkung ab 01. November 1999 gewährte. Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist die Zeit vom 05. September 1960 bis zum 25. Juli 1971 eingetragen. Im Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 06. Dezember 1977 bis zum 30. Juni 1993 als Rentenbezug mit Zurechnungszeit vermerkt. Der Kläger hielt seinen Widerspruch vom 20. Juli 2000 nicht aufrecht.
Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantragte der Kläger, die Rente neu zu berech-nen und die nach der Neuberechnung zustehende Rente auszuzahlen. Er führte unter anderem zur Begründung aus, dass seine Stieftochter S D schon vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 in seinem Haushalt gelebt habe. Der Kläger stellte diesbezüg-lich mit Schreiben vom 29. August 2002 bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag.
Am 27. September 2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin zu S 23 RJ 2253/02 unter anderem mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Kinderbe-rücksichtigungszeit für S D auf sein Rentenkonto zu übertragen. Die Beklagte erkann-te mit Schriftsatz vom 16. September 2003 die Zeit vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das Stiefkind S D an und bat den Kläger um Erklärung, ob sein Widerspruch vom 13. April 1998 damit sei-ne Erledigung gefunden habe. Der Kläger erklärte hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 13. April 1998 als unzulässig, weil es sich beim angefochtenen Schreiben vom 08. April 1998 nicht um einen widerspruchsfähigen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Unter dem 16. Juni 2004 hat der Kläger – zunächst zum Aktenzeichen S 23 RJ 2253/02 – Klage mit dem Begehren erhoben, dass die Beklagte die Kinderberücksich-tigungszeiten vom 30. Juli 1982 bis zum 13. Oktober 1983 für S D und weitere Kin-derberücksichtigungszeiten für S D in sein Rentenkonto aufnimmt und bei der Ren-tenberechnung anrechnet. Er hat mit Schriftsatz vom 01. August 2004 die Klage da-hingehend erweitert, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr anerkannte Kinderberück-sichtigungszeit für S D vom 15. April 1982 bis zum 29. Mai 1982 bei der Berechnung der Altersrente als Anrechnungszeit (Zurechnungszeit) in Anrechnung zu bringen. Diese Kinderberücksichtigungszeit sei mit zweimal 0,0833 = 0,1666 Rentenpunkten zu berücksichtigen. Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit Schriftsatz vom 01. Juni 2005 entgegen getreten, in welchem sie die Auffassung vertreten hat, dass die Einlassungen des Klägers unbegründet seien, sowie mit Schriftsatz vom 11. April 2006, in welchem die Beklagte angeregt hat, den Kläger auf § 192 Sozialgerichtsge-setz (SGG) dringend hinzuweisen und zur Rücknahme der Klage aufzufordern. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Januar 2007 ab-gewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Klage unzulässig sei, soweit sich die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 wende, welches keine Verwaltungs-aktsqualität habe. Auch die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Dies folge daraus, dass die Beklagte jedenfalls mit dem Bescheid vom 08. Juli 1999 über die Berücksich-tigung von Kindererziehungszeiten, welche der Kläger unter dem 22. Februar 1998 beantragt habe, bestandskräftig mit entschieden habe. Soweit der Kläger mit seinem Begehren, für S D die Zeit vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 als Kinderberück-sichtigungszeit anzuerkennen, die Klage erweitert habe, habe die Beklagte hierüber noch keine Entscheidung getroffen. Diese Zeit sei insbesondere nicht Gegenstand des Antrags vom 22. Februar 1998 gewesen, in welchem für S D erst Zeiten ab 01. Mai 1982 geltend gemacht worden seien. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2003 erklärt habe, die Zeit anzuerkennen, liege ein Ausführungsbescheid hierüber noch nicht vor. Hieraus folge, dass sich die Klage hinsichtlich der Zeit vom 15. April bis zum 27. beziehungsweise 29. Mai 1982 um eine Untätigkeitsklage hande-le, deren nachträgliche Einbeziehung im Wege einer Klageänderung unzulässig sei, weil sich die Beklagte hierzu nicht rügelos eingelassen habe und das Gericht diese Klageänderung auch nicht als sachdienlich erachte.
Der Kläger hat gegen den ihm am 08. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt, in welchem er die "Aufnahme und Berechnung der Kinderberücksichtigungszeit für S D für die Zeit vom 15.04.1982 bis 27.05.1982 bzw. bis zum 29.05.1982 in mein Rentenkonto und Anrechnung als Zurechnungszeit (Anrechnungszeit) durch die Beklagte bei meiner Altersrente" geltend macht.
Die Beklagte stellte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 07. April 2009 neu fest. In der Anlage 2 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 05. September 1960 bis zum 25. Juli 1971 und 01. April 1980 bis zum 31. Mai 1982 als rentenrechtlich bedeutsame Zeiten gespeichert. In der Grundbewertung (Durch-schnittswert der Entgeltpunkte 0,0818) wurden diesen Berücksichtigungszeiten für April und Mai 1982 jeweils 0,0833 Entgeltpunkte zugeordnet. Die Vergleichsbewer-tung ergab einen Durchschnittswert von 0,0931 Entgeltpunkten. In dem hierzu auf den Widerspruch des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 heißt es unter anderem, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01. April 1980 bis zum 27. Mai 1982 als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der (sachdienlich gefasste) Antrag entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Januar 2007 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verpflichten, die Berücksichtigungszeit wegen Kinder-erziehung seiner Stieftochter SD für die Zeit vom 15. April bis zum 27. bezie-hungsweise 29. Mai 1982 ins Rentenkonto aufzunehmen und als Zurechnungs-zeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ver-wiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als der Kläger zuletzt nur noch um die Aufnahme der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S D vom 15. April bis zum 27. beziehungsweise 29. Mai 1982 im Rentenkonto und Berücksichtigung bei der Berech-nung der Altersrente streitet.
Die Klage ist insofern bereits unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob man das Be-gehren in Gestalt einer Untätigkeitsklage oder einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage beziehungsweise kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sieht.
Anders, als das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid vertreten hat, folgt die Unzulässigkeit der Klage indes nicht bereits aus § 99 SGG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten ein-willigen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach Abs. 2 der Vor-schrift ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in ei-ner mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Dies zugrunde gelegt dürfte jedenfalls eine rügelose Einlassung der Beklagten etwa im Schriftsatz vom 01. Juni 2005, in welchem die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass die Einlassungen des Klägers unbegründet seien, und im Schriftsatz vom 11. April 2006 zu sehen sein, in welchem die Beklagte angeregt hat, den Kläger auf § 192 SGG dringend hinzuweisen und zur Rücknahme der Klage aufzufordern.
Gleichwohl ist die Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Ge-genstands unzulässig.
Dies gilt zunächst, soweit Gegenstand vorliegenden Verfahrens noch das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 sein sollten, auch wenn hiergegen bereits angesichts des mit den Schreiben vom 24. August 2001 und 29. August 2002 neu gestellten Überprüfungsan-trags des Klägers Bedenken bestehen. Die gegen das Schreiben vom 08. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unstatthaft, weil es dem Schreiben vom 08. April 1998 an der nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsaktsqualität fehlt. Nach § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hieran gemessen ist unter Zugrundelegung eines so genannten verobjektivierten Empfängerhorizonts im Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 kein Verwaltungsakt zu erkennen. Dem Schreiben geht die erfor-derliche Regelungswirkung ab. Eine solche lässt sich erst annehmen, wenn das Schreiben unmittelbar auf die verbindliche Setzung einer bestimmten Rechtsfolge ge-richtet gewesen wäre; hierfür müsste ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagte deutlich geworden sein. Demgegenüber enthielt das angefochtene Schrei-ben schlichtweg nur eine Auskunft. Dass die Beklagte mit diesem Schreiben den Ren-tenfall nicht verbindlich regeln wollte, wird neben dem Fehlen einschlägiger Bezeich-nungen wie "Bescheid", des – auch dem Kläger aus der Vielzahl mit der Beklagten geführten Verwaltungsverfahren geläufigen - typischen Bescheidformats der Beklag-ten oder einer Rechtsbehelfsbelehrung bereits daran deutlich, dass sich das Schrei-ben lediglich auf ein Schreiben vom 16. Februar 1998 bezog, mit welchem die Beklag-te eine Anfrage des Klägers vom 15. Dezember 1997 zur Übertragbarkeit von Kinder-berücksichtigungszeiten beantwortete. Dass der Kläger demgegenüber einen Be-scheid verlangt hatte, ist für die – gerade nicht auf die individuelle, subjektive Sicht-weise des Klägers abstellende – Auslegung des Erklärungswerts des angefochtenen Schreibens unerheblich.
Auch im Übrigen ist die Klage unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbe-dürfnis fehlt beziehungsweise es an einem noch offenen, das heißt bescheidungsfähi-gen Antrag mangelt. Die Stellung eines vorherigen Antrags bei der Behörde ist Zuläs-sigkeitsvoraussetzung für die Verpflichtungs- beziehungsweise Leistungsklage (etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 21 und 39b). Die Beklagte traf über den ursprünglichen Antrag auf Übertragung oder Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 22. Feb-ruar 1998, soweit er sich überhaupt bereits auf die damals noch ausstehende Gewäh-rung einer Altersrente bezogen haben sollte, mit dem Bescheid vom 01. August 2000, mit welchem sie dem Kläger eine Altersrente ohne Zugrundelegung von Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung für S D vom 15. April bis zum 27. oder 29. Mai 1982 gewährte, eine bestandskräftige Entscheidung. Es ist auch kein Überprüfungs-antrag mehr offen beziehungsweise bescheidungsfähig. Der in den Schreiben des Klägers vom 24. August 2001 und 29. August 2002 liegende Überprüfungsantrag hat-te bei der auch insofern gebotenen verobjektivierten Auslegung das Ziel, dem Kläger unter Änderung entgegenstehender Bescheide eine Rente unter Zugrundelegung ei-ner Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S D von 15. April bis zum 27. Mai 1982 zu gewähren. Eben dieses Begehren verfolgte der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin zu S 23 RJ 2253/02 erhobenen Klage weiter. Von dieser nahm er wiederum mit der in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2005 enthaltenen Hauptsa-cheerledigungserklärung Abstand. Diese lässt sich, weil einseitig geblieben, als Klage-rücknahme auslegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kom-mentar, 9. Auflage 2008, § 125 Rn. 7 und 10), wobei auch die Klagerücknahme ge-mäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGG indes ebenfalls nur zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Damit fand jedenfalls auch der Überprüfungsantrag seine Erledigung, und zwar mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfah-ren weder ein bescheidungsfähiger Antrag noch ein gerichtlich überprüfbarer Be-scheid gegeben waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 den gegen das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. April 1998 als unzu-lässig verwarf. Denn dies lässt den einmal erledigten Überprüfungsantrag nicht wieder aufleben.
Davon abgesehen hat sich das im Berufungsverfahren noch gegenständliche Begeh-ren des Klägers erledigt, mit der Folge, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis nun-mehr entfallen ist. Denn die Beklagte berechnete die Rente unter Anerkennung der vom Kläger gelten gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in ih-rem letzten Rentenbescheid vom 07. April 2009 mit Wirkung ab 01. November 1999 neu.
Nach alldem braucht der Senat nicht mehr darüber zu befinden, ob dem Kläger unter Anerkennung der Berücksichtigungszeit eine höhere Rente zu gewähren ist. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem der Kläger nach dem Wortlaut seiner Anträge lediglich eine Neuberechnung seiner Rente unter Zugrunde-legung der Berücksichtigungszeit begehrt hat. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenberechnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert. Die An-erkennung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung führt im vorliegenden Fall zu keiner höheren Rente.
Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus § 63 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungsverlaufs durch Beiträ-ge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGB VI wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Hier anknüpfend bestimmt § 70 Abs. 2 SGB VI, dass Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten behandelt werden und für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte – gegebenenfalls im Wege der Erhöhung – erhalten. Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zei-ten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.
Hiervon ausgehend standen dem Kläger zunächst einmal wegen einer Erziehung von S D in der Zeit vom 15. April bis zum 27. oder 29. Mai 1982 keine weiteren Entgelt-punkte zu. Denn sie war zu diesem Zeitpunkt bereits älter als drei Jahre.
Nach § 63 Abs. 3 SGB VI werden allerdings für beitragsfreie Zeiten, zu welchen ge-mäß § 54 Abs. 4 SGB VI auch Zurechnungszeiten gehören (Zeiten im Sinne von § 57 SGB VI, welche etwa bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wer-den), Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Hier setzt die Ge-samtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB VI ein, für welche gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgelt-punkte zugeordnet werden, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären.
Da für den Kläger, welcher seit 1977 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, April und Mai 1982 ausweislich sämtlicher Altersrentenbescheide Zurechnungszeiten waren, handelte es sich bei diesen Zeiten um beitragsfreie Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB VI. Dies hat zur Folge, dass diesen beiden Monaten diejenigen Entgeltpunkte zuzuordnen waren, welche sich ergeben hätten, wenn diese Monate Kindererzie-hungszeiten gewesen wären. Denn es handelte sich um Berücksichtigungszeiten we-gen Kindererziehung.
Berücksichtigungszeit ist gemäß § 57 S. 1 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kin-des bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, was sich in erster Linie wiederum nach § 56 SGB VI richtet. Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI sind zwar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI rentenrechtliche Zeiten. Für sie werden – anders als bei Kinder-erziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI - aber grundsätzlich keine Entgeltpunkte ermittelt, es sei denn bei der Ermittlung des – hier von vornherein nicht in Betracht zu ziehenden - Zuschlags bei Waisenrenten nach § 78 SGB VI. Dementsprechend sind sie - anders als die Beitragszeiten und die beitragsfreien Zeiten – in § 66 Abs. 1 SGB VI nicht als Zeiten aufgeführt, die bei der Errechnung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Um allerdings zu verhindern, dass sich Berücksichtigungszei-ten als Lücken auswirken und damit den Gesamtleistungswert absenken, werden sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt, indem ihnen für jeden Kalendermonat der Wert zugeordnet wird, der sich ergeben würde, wenn diese Kalendermonate Kinder-erziehungszeiten wären, vgl. § 71 Abs. 3 SGB VI (etwa Polster, in: Kasseler Kommen-tar Sozialversicherungsrecht Band 1, 47. Ergänzungslieferung 2005, § 71 SGB VI Rn. 13).
Eben so liegt es hier. Die Beklagte hat das Bestehen einer Berücksichtigungszeit an-erkannt. Hieraus folgt indes entgegen der Ansicht des Klägers keine höhere Rente. Aus dem Rentenbescheid vom 07. April 2009 (Anlage 4 Seite 2), in welchem die Be-klagte die Anerkennung der Berücksichtigungszeit in der Rentenberechnung konse-quent umsetzt, geht hervor, dass im Rahmen der Grundbewertung gemäß § 72 Abs. 1 SGB VI (Durchschnittswert der Entgeltspunkte = Summe der Entgeltpunkte für Bei-tragszeiten und Berücksichtigungszeiten geteilt durch die Anzahl der belegungsfähi-gen Monate) im Hinblick auf die Berücksichtungszeiten für April und Mai 1982 in der Tat jeweils 0,0833 Entgeltpunkte - wie bei Kindererziehungszeiten – addiert wurden. Die Grundbewertung ergab im Bescheid vom 07. April 2009 einen Durchschnittswert von 0,0818 Entgeltpunkten (Anlage 4 Seite 5). Da aber die Vergleichsbewertung nach § 73 Abs. 1 SGB VI, bei welcher Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, nicht berücksichtigt werden, mit 0,0931 Entgeltpunkten (An-lage 4 Seite 5) einen höheren Durchschnittswert ergibt, ist dieser gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 SGB VI – meistbegünstigend - für die Gesamtleistungsbewertung maßgeblich und kommt die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegend für die Rentenhöhe letztlich nicht zum Tragen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Klägers beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der 1936 geborene Kläger bezog seit 1977 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Ehefrau die Kinderberücksichtigungszeiten für ihre leiblichen und seine Stiefkinder S und S D, geboren 1973 und 1977, auf ihn übertragen wolle. Er verwies auf seinen Status als Erwerbsunfähigkeitsrentner und beantragte einen schriftlichen Bescheid, ob diese Übertragung rentenrechtlich überhaupt möglich sei. Die Beklagte teilte dem Klä-ger mit Schreiben vom 16. Februar 1998 unter dem Betreff Kinderziehungs- und -berücksichtigungszeiten mit, dass eine Übertragung solcher Zeiten für ihn nicht mög-lich sei, weil eine Übertragung ab Januar 1997 nur für in der Zukunft liegende Kinde-rerziehungs- und berücksichtigungszeiten möglich sei. Mit Formantrag vom 22. Feb-ruar 1998 beantragte der Kläger die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für S und S D. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 08. April 1998 wegen der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für S und S D auf das Schreiben vom 16. Februar 1998, welchem zu entnehmen sei, dass eine Anrech-nung nicht zulässig sei. Im Übrigen sei darauf aufmerksam zu machen, dass in seiner Erwerbsunfähigkeitsrente die Zeit vom 01. Juni 1977 bis zum 31. Oktober 1991 be-reits als Zurechnungszeit berücksichtigt worden sei. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 13. April 1998 Widerspruch.
Der Kläger beantragte am 28. Dezember 1999 die Gewährung einer Altersrente, wel-che die Beklagte mit Bescheid 22. Juni 2000 zunächst mit Wirkung vom 01. Dezember 1999 und auf den Widerspruch des Klägers vom 20. Juli 2000 mit Bescheid vom 01. August 2000 mit Wirkung ab 01. November 1999 gewährte. Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist die Zeit vom 05. September 1960 bis zum 25. Juli 1971 eingetragen. Im Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 06. Dezember 1977 bis zum 30. Juni 1993 als Rentenbezug mit Zurechnungszeit vermerkt. Der Kläger hielt seinen Widerspruch vom 20. Juli 2000 nicht aufrecht.
Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantragte der Kläger, die Rente neu zu berech-nen und die nach der Neuberechnung zustehende Rente auszuzahlen. Er führte unter anderem zur Begründung aus, dass seine Stieftochter S D schon vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 in seinem Haushalt gelebt habe. Der Kläger stellte diesbezüg-lich mit Schreiben vom 29. August 2002 bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag.
Am 27. September 2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin zu S 23 RJ 2253/02 unter anderem mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Kinderbe-rücksichtigungszeit für S D auf sein Rentenkonto zu übertragen. Die Beklagte erkann-te mit Schriftsatz vom 16. September 2003 die Zeit vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das Stiefkind S D an und bat den Kläger um Erklärung, ob sein Widerspruch vom 13. April 1998 damit sei-ne Erledigung gefunden habe. Der Kläger erklärte hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 13. April 1998 als unzulässig, weil es sich beim angefochtenen Schreiben vom 08. April 1998 nicht um einen widerspruchsfähigen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Unter dem 16. Juni 2004 hat der Kläger – zunächst zum Aktenzeichen S 23 RJ 2253/02 – Klage mit dem Begehren erhoben, dass die Beklagte die Kinderberücksich-tigungszeiten vom 30. Juli 1982 bis zum 13. Oktober 1983 für S D und weitere Kin-derberücksichtigungszeiten für S D in sein Rentenkonto aufnimmt und bei der Ren-tenberechnung anrechnet. Er hat mit Schriftsatz vom 01. August 2004 die Klage da-hingehend erweitert, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr anerkannte Kinderberück-sichtigungszeit für S D vom 15. April 1982 bis zum 29. Mai 1982 bei der Berechnung der Altersrente als Anrechnungszeit (Zurechnungszeit) in Anrechnung zu bringen. Diese Kinderberücksichtigungszeit sei mit zweimal 0,0833 = 0,1666 Rentenpunkten zu berücksichtigen. Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit Schriftsatz vom 01. Juni 2005 entgegen getreten, in welchem sie die Auffassung vertreten hat, dass die Einlassungen des Klägers unbegründet seien, sowie mit Schriftsatz vom 11. April 2006, in welchem die Beklagte angeregt hat, den Kläger auf § 192 Sozialgerichtsge-setz (SGG) dringend hinzuweisen und zur Rücknahme der Klage aufzufordern. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Januar 2007 ab-gewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Klage unzulässig sei, soweit sich die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 wende, welches keine Verwaltungs-aktsqualität habe. Auch die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Dies folge daraus, dass die Beklagte jedenfalls mit dem Bescheid vom 08. Juli 1999 über die Berücksich-tigung von Kindererziehungszeiten, welche der Kläger unter dem 22. Februar 1998 beantragt habe, bestandskräftig mit entschieden habe. Soweit der Kläger mit seinem Begehren, für S D die Zeit vom 15. April 1982 bis zum 27. Mai 1982 als Kinderberück-sichtigungszeit anzuerkennen, die Klage erweitert habe, habe die Beklagte hierüber noch keine Entscheidung getroffen. Diese Zeit sei insbesondere nicht Gegenstand des Antrags vom 22. Februar 1998 gewesen, in welchem für S D erst Zeiten ab 01. Mai 1982 geltend gemacht worden seien. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2003 erklärt habe, die Zeit anzuerkennen, liege ein Ausführungsbescheid hierüber noch nicht vor. Hieraus folge, dass sich die Klage hinsichtlich der Zeit vom 15. April bis zum 27. beziehungsweise 29. Mai 1982 um eine Untätigkeitsklage hande-le, deren nachträgliche Einbeziehung im Wege einer Klageänderung unzulässig sei, weil sich die Beklagte hierzu nicht rügelos eingelassen habe und das Gericht diese Klageänderung auch nicht als sachdienlich erachte.
Der Kläger hat gegen den ihm am 08. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt, in welchem er die "Aufnahme und Berechnung der Kinderberücksichtigungszeit für S D für die Zeit vom 15.04.1982 bis 27.05.1982 bzw. bis zum 29.05.1982 in mein Rentenkonto und Anrechnung als Zurechnungszeit (Anrechnungszeit) durch die Beklagte bei meiner Altersrente" geltend macht.
Die Beklagte stellte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 07. April 2009 neu fest. In der Anlage 2 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 05. September 1960 bis zum 25. Juli 1971 und 01. April 1980 bis zum 31. Mai 1982 als rentenrechtlich bedeutsame Zeiten gespeichert. In der Grundbewertung (Durch-schnittswert der Entgeltpunkte 0,0818) wurden diesen Berücksichtigungszeiten für April und Mai 1982 jeweils 0,0833 Entgeltpunkte zugeordnet. Die Vergleichsbewer-tung ergab einen Durchschnittswert von 0,0931 Entgeltpunkten. In dem hierzu auf den Widerspruch des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 heißt es unter anderem, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01. April 1980 bis zum 27. Mai 1982 als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der (sachdienlich gefasste) Antrag entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Januar 2007 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verpflichten, die Berücksichtigungszeit wegen Kinder-erziehung seiner Stieftochter SD für die Zeit vom 15. April bis zum 27. bezie-hungsweise 29. Mai 1982 ins Rentenkonto aufzunehmen und als Zurechnungs-zeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ver-wiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als der Kläger zuletzt nur noch um die Aufnahme der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S D vom 15. April bis zum 27. beziehungsweise 29. Mai 1982 im Rentenkonto und Berücksichtigung bei der Berech-nung der Altersrente streitet.
Die Klage ist insofern bereits unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob man das Be-gehren in Gestalt einer Untätigkeitsklage oder einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage beziehungsweise kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sieht.
Anders, als das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid vertreten hat, folgt die Unzulässigkeit der Klage indes nicht bereits aus § 99 SGG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten ein-willigen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach Abs. 2 der Vor-schrift ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in ei-ner mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Dies zugrunde gelegt dürfte jedenfalls eine rügelose Einlassung der Beklagten etwa im Schriftsatz vom 01. Juni 2005, in welchem die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass die Einlassungen des Klägers unbegründet seien, und im Schriftsatz vom 11. April 2006 zu sehen sein, in welchem die Beklagte angeregt hat, den Kläger auf § 192 SGG dringend hinzuweisen und zur Rücknahme der Klage aufzufordern.
Gleichwohl ist die Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Ge-genstands unzulässig.
Dies gilt zunächst, soweit Gegenstand vorliegenden Verfahrens noch das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 sein sollten, auch wenn hiergegen bereits angesichts des mit den Schreiben vom 24. August 2001 und 29. August 2002 neu gestellten Überprüfungsan-trags des Klägers Bedenken bestehen. Die gegen das Schreiben vom 08. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unstatthaft, weil es dem Schreiben vom 08. April 1998 an der nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsaktsqualität fehlt. Nach § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hieran gemessen ist unter Zugrundelegung eines so genannten verobjektivierten Empfängerhorizonts im Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 kein Verwaltungsakt zu erkennen. Dem Schreiben geht die erfor-derliche Regelungswirkung ab. Eine solche lässt sich erst annehmen, wenn das Schreiben unmittelbar auf die verbindliche Setzung einer bestimmten Rechtsfolge ge-richtet gewesen wäre; hierfür müsste ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagte deutlich geworden sein. Demgegenüber enthielt das angefochtene Schrei-ben schlichtweg nur eine Auskunft. Dass die Beklagte mit diesem Schreiben den Ren-tenfall nicht verbindlich regeln wollte, wird neben dem Fehlen einschlägiger Bezeich-nungen wie "Bescheid", des – auch dem Kläger aus der Vielzahl mit der Beklagten geführten Verwaltungsverfahren geläufigen - typischen Bescheidformats der Beklag-ten oder einer Rechtsbehelfsbelehrung bereits daran deutlich, dass sich das Schrei-ben lediglich auf ein Schreiben vom 16. Februar 1998 bezog, mit welchem die Beklag-te eine Anfrage des Klägers vom 15. Dezember 1997 zur Übertragbarkeit von Kinder-berücksichtigungszeiten beantwortete. Dass der Kläger demgegenüber einen Be-scheid verlangt hatte, ist für die – gerade nicht auf die individuelle, subjektive Sicht-weise des Klägers abstellende – Auslegung des Erklärungswerts des angefochtenen Schreibens unerheblich.
Auch im Übrigen ist die Klage unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbe-dürfnis fehlt beziehungsweise es an einem noch offenen, das heißt bescheidungsfähi-gen Antrag mangelt. Die Stellung eines vorherigen Antrags bei der Behörde ist Zuläs-sigkeitsvoraussetzung für die Verpflichtungs- beziehungsweise Leistungsklage (etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 21 und 39b). Die Beklagte traf über den ursprünglichen Antrag auf Übertragung oder Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 22. Feb-ruar 1998, soweit er sich überhaupt bereits auf die damals noch ausstehende Gewäh-rung einer Altersrente bezogen haben sollte, mit dem Bescheid vom 01. August 2000, mit welchem sie dem Kläger eine Altersrente ohne Zugrundelegung von Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung für S D vom 15. April bis zum 27. oder 29. Mai 1982 gewährte, eine bestandskräftige Entscheidung. Es ist auch kein Überprüfungs-antrag mehr offen beziehungsweise bescheidungsfähig. Der in den Schreiben des Klägers vom 24. August 2001 und 29. August 2002 liegende Überprüfungsantrag hat-te bei der auch insofern gebotenen verobjektivierten Auslegung das Ziel, dem Kläger unter Änderung entgegenstehender Bescheide eine Rente unter Zugrundelegung ei-ner Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S D von 15. April bis zum 27. Mai 1982 zu gewähren. Eben dieses Begehren verfolgte der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin zu S 23 RJ 2253/02 erhobenen Klage weiter. Von dieser nahm er wiederum mit der in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2005 enthaltenen Hauptsa-cheerledigungserklärung Abstand. Diese lässt sich, weil einseitig geblieben, als Klage-rücknahme auslegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kom-mentar, 9. Auflage 2008, § 125 Rn. 7 und 10), wobei auch die Klagerücknahme ge-mäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGG indes ebenfalls nur zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Damit fand jedenfalls auch der Überprüfungsantrag seine Erledigung, und zwar mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfah-ren weder ein bescheidungsfähiger Antrag noch ein gerichtlich überprüfbarer Be-scheid gegeben waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 den gegen das Schreiben der Beklagten vom 08. April 1998 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. April 1998 als unzu-lässig verwarf. Denn dies lässt den einmal erledigten Überprüfungsantrag nicht wieder aufleben.
Davon abgesehen hat sich das im Berufungsverfahren noch gegenständliche Begeh-ren des Klägers erledigt, mit der Folge, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis nun-mehr entfallen ist. Denn die Beklagte berechnete die Rente unter Anerkennung der vom Kläger gelten gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in ih-rem letzten Rentenbescheid vom 07. April 2009 mit Wirkung ab 01. November 1999 neu.
Nach alldem braucht der Senat nicht mehr darüber zu befinden, ob dem Kläger unter Anerkennung der Berücksichtigungszeit eine höhere Rente zu gewähren ist. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem der Kläger nach dem Wortlaut seiner Anträge lediglich eine Neuberechnung seiner Rente unter Zugrunde-legung der Berücksichtigungszeit begehrt hat. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenberechnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert. Die An-erkennung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung führt im vorliegenden Fall zu keiner höheren Rente.
Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus § 63 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungsverlaufs durch Beiträ-ge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGB VI wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Hier anknüpfend bestimmt § 70 Abs. 2 SGB VI, dass Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten behandelt werden und für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte – gegebenenfalls im Wege der Erhöhung – erhalten. Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zei-ten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.
Hiervon ausgehend standen dem Kläger zunächst einmal wegen einer Erziehung von S D in der Zeit vom 15. April bis zum 27. oder 29. Mai 1982 keine weiteren Entgelt-punkte zu. Denn sie war zu diesem Zeitpunkt bereits älter als drei Jahre.
Nach § 63 Abs. 3 SGB VI werden allerdings für beitragsfreie Zeiten, zu welchen ge-mäß § 54 Abs. 4 SGB VI auch Zurechnungszeiten gehören (Zeiten im Sinne von § 57 SGB VI, welche etwa bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wer-den), Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Hier setzt die Ge-samtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB VI ein, für welche gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgelt-punkte zugeordnet werden, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären.
Da für den Kläger, welcher seit 1977 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, April und Mai 1982 ausweislich sämtlicher Altersrentenbescheide Zurechnungszeiten waren, handelte es sich bei diesen Zeiten um beitragsfreie Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB VI. Dies hat zur Folge, dass diesen beiden Monaten diejenigen Entgeltpunkte zuzuordnen waren, welche sich ergeben hätten, wenn diese Monate Kindererzie-hungszeiten gewesen wären. Denn es handelte sich um Berücksichtigungszeiten we-gen Kindererziehung.
Berücksichtigungszeit ist gemäß § 57 S. 1 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kin-des bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, was sich in erster Linie wiederum nach § 56 SGB VI richtet. Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung im Sinne von § 57 SGB VI sind zwar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI rentenrechtliche Zeiten. Für sie werden – anders als bei Kinder-erziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI - aber grundsätzlich keine Entgeltpunkte ermittelt, es sei denn bei der Ermittlung des – hier von vornherein nicht in Betracht zu ziehenden - Zuschlags bei Waisenrenten nach § 78 SGB VI. Dementsprechend sind sie - anders als die Beitragszeiten und die beitragsfreien Zeiten – in § 66 Abs. 1 SGB VI nicht als Zeiten aufgeführt, die bei der Errechnung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Um allerdings zu verhindern, dass sich Berücksichtigungszei-ten als Lücken auswirken und damit den Gesamtleistungswert absenken, werden sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt, indem ihnen für jeden Kalendermonat der Wert zugeordnet wird, der sich ergeben würde, wenn diese Kalendermonate Kinder-erziehungszeiten wären, vgl. § 71 Abs. 3 SGB VI (etwa Polster, in: Kasseler Kommen-tar Sozialversicherungsrecht Band 1, 47. Ergänzungslieferung 2005, § 71 SGB VI Rn. 13).
Eben so liegt es hier. Die Beklagte hat das Bestehen einer Berücksichtigungszeit an-erkannt. Hieraus folgt indes entgegen der Ansicht des Klägers keine höhere Rente. Aus dem Rentenbescheid vom 07. April 2009 (Anlage 4 Seite 2), in welchem die Be-klagte die Anerkennung der Berücksichtigungszeit in der Rentenberechnung konse-quent umsetzt, geht hervor, dass im Rahmen der Grundbewertung gemäß § 72 Abs. 1 SGB VI (Durchschnittswert der Entgeltspunkte = Summe der Entgeltpunkte für Bei-tragszeiten und Berücksichtigungszeiten geteilt durch die Anzahl der belegungsfähi-gen Monate) im Hinblick auf die Berücksichtungszeiten für April und Mai 1982 in der Tat jeweils 0,0833 Entgeltpunkte - wie bei Kindererziehungszeiten – addiert wurden. Die Grundbewertung ergab im Bescheid vom 07. April 2009 einen Durchschnittswert von 0,0818 Entgeltpunkten (Anlage 4 Seite 5). Da aber die Vergleichsbewertung nach § 73 Abs. 1 SGB VI, bei welcher Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, nicht berücksichtigt werden, mit 0,0931 Entgeltpunkten (An-lage 4 Seite 5) einen höheren Durchschnittswert ergibt, ist dieser gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 SGB VI – meistbegünstigend - für die Gesamtleistungsbewertung maßgeblich und kommt die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegend für die Rentenhöhe letztlich nicht zum Tragen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Klägers beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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