Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 782/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 883/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Am 1. Juli 1970 wurde ihm der akademische Grad Diplom-Meliorationsingenieur verliehen. Vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1969 war er bei der Meliorationsgenossenschaft O als Investbearbeiter für Bewässerung, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, vom 30. November 1970 bis 31. Dezember 1971 als Investbauleiter der Aufbauleitung für Meliorationen, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1976 als Investbauleiter der Investitionsgruppe für Meliorationen und vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1979 als Investitionsbauleiter beim Ingenieurbüro in der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beschäftigt. Am 1. Oktober 1979 nahm er nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bei der zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Abwasser-Gülleverwertung B-E eine Beschäftigung, anfangs als technischer Leiter und dann als Betriebsleiter, auf und war dort bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beschäftigt. Dem lag zunächst die Überleitungs- und Delegierungsvereinbarung vom 3. September 1979 zugrunde, wonach der zum bisherigen Betrieb bestehende Arbeitsvertrag zum 31. August 1979 aufgelöst wird wegen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses ab 1. September 1979 in die ZBE; gleichzeitig wurde der Kläger noch für die Zeit vom 1.September 1979 bis 31. Januar 1980 zum bisherigen Betrieb delegiert. Anschließend wurde dann am 1.Oktober 1979 mit Wirkung ab diesem Tag ein Arbeitsvertrag mit der ZBE (Sitz W) geschlossen.
Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigungen in der DDR bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keinem solchen System an und hatte auch keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,00 Mark) entrichtete er ab 1. Mai 1978 ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.
Im Dezember 2006 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei bei der ZBE Abwasser-Gülleverwertung und damit nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
In seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, die ZBE sei ein volkseigener Baubetrieb und Bestandteil des Agrarindustriekomplexes E mit mehreren volkseigenen Betrieben gewesen. Er habe seine Tätigkeiten als Spezialingenieur für territoriale und gebietshoheitlich ingenieurtechnische, ökologische und betriebsorganisatorische Lösungen einschließlich Gütekontrolle und Betriebsüberwachung in betrieblichen Einrichtungen absolviert. Die ZBE sei verantwortlich gewesen für die gesamte Koordination, Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der territorial bautechnisch, technologisch untrennbaren Anlagen aus der Gemeinschaftsinvestition Wasserwirtschaft-Landwirtschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, die begehrte Einbeziehung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne nicht erfolgen, da es an der dafür erforderlichen betrieblichen Voraussetzung fehle. Der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 habe nicht zu den von den Versorgungsregelungen erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben (Industrie oder Bau) oder den diesen gleichgestellten Betrieben gezählt.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 3. September 2007 (einem Montag) zum Sozialgericht – SG – Frankfurt (Oder) erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Zeit seiner letzten Beschäftigung vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech beansprucht. Er erfülle auch die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech nach dem AAÜG. Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung sei eine Betriebskonstruktion in Zwangslage der territorialen Verlagerung von Produktionsstufen des VEB Schweinezucht- und Mastkombinats (SZMK) E gewesen. Die ZBE sei nur gegründet worden, da der VEB SZMK die Gülle nur zu 1/3 habe verwerten können. 2/3 der gleichgelagerten technologischen Abläufe zur Gülleverwertung seien daher von der ZBE realisiert worden. Insofern stelle die Nichteinbeziehung einen Gleichheitsverstoß dar, denn die ZBE sei ein Produktionsbetrieb wie jeder andere volkseigene Produktionsbetrieb gewesen.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf ihre Ausführungen in den Bescheiden und die darin genannte höchstrichterliche Rechtsprechung entgegengetreten.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 8. Mai 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen nach dem AAÜG, da er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Der Kläger habe nie einen Anspruch oder eine Zusage auf Versorgung besessen und sei auch nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, sodass er allenfalls in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt haben könnte. Abzustellen sei insofern auf die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl I S. 487). Der Kläger verfüge zwar über den danach erforderlichen Abschluss als Diplom-Meliorationsingenieur und damit die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Er erfülle jedoch nicht die betrieblichen Voraussetzungen, da er nicht in einem von den Versorgungsregelungen geforderten volkseigenen Produktions- oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, wie auch der diese Voraussetzungen erläuternden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen sei. Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung sei beim Rat des Kreises als ZBE registriert worden und somit eine kooperative Einrichtung im Sinne von § 13 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (LPGG). Als kooperative Einrichtung unterfalle sie nicht der 2. DB zur VO-AVItech. Eine kooperative Einrichtung sei nämlich entweder zwischengenossenschaftlich oder zwischenbetrieblich organisiert gewesen (ZGE oder ZBE), je nachdem, ob die beteiligten Partner ausschließlich Genossenschaften oder Genossenschaften und VEB gewesen seien. Prägend sei in beiden Fällen der genossenschaftliche Charakter gewesen; wäre eine kooperative Einrichtung nicht gebildet worden, hätten die der ZGE oder ZBE übertragenen Aufgaben von den LPG selbst erfüllt werden müssen. Nach dem am 1. November 1972 beschlossenen Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (GBl II S. 781) seien kooperative Einrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Meliorationswesen gebildet worden, und zwar bei den ZBE auf der Grundlage staatlich-sozialistischen und genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums. Wegen dieser genossenschaftlichen Basis habe es sich bei diesen Einrichtungen nicht um volkseigene Betriebe gehandelt. Dabei komme es nicht darauf an, dass die ZBE Abwasser-Gülleverwertung die gleichen Aufgaben gehabt habe wie der VEB SZMK E. Allein maßgeblich sei, dass es sich bei der ZBE nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Die ZBE sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Das BSG (Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R) habe dies für die Zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO) bereits ausdrücklich entschieden. In § 1 Abs. 2 der Zweiten DB fänden sich für eine Gleichstellung keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Katalog der aufgeführten "Einrichtungen" werde die ZBO nicht genannt. Auch die ZBE werde in diesem Katalog nicht genannt, sodass sich die Ausführungen des BSG zur ZBO auch auf die ZBE übertragen ließen. Aus bundesrechtlicher Sicht komme es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnungen durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2009 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 17. August 2009 (einem Montag) eingelegten Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen zurückgreift. Die Erwägungen zu einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) ließen sich aufgrund der Besonderheiten der hier angesprochenen ZBE nicht auf letztere übertragen. Es habe sich um eine "einmalige Sonderbetriebskonstruktion" gehandelt, letztlich um einen ausgelagerten Betriebsteil des VEB SZMK E. Die ZBE sei zu keiner Zeit ein selbständiger genossenschaftlicher Dienstleistungsbetrieb mit freier Wahl beliebiger Auftragspartner und Leistungsordnung, wie regelmäßig jede andere ZBO, gewesen. Er müsse wegen der im Ergebnis gegebenen Zuordnung seines Beschäftigungsbetriebes zu dem vorgenannten VEB eine Gleichbehandlung mit den dort Beschäftigten erfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe des AAÜG und der dazu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur AVItech habe der Kläger nicht erworben, da der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht zu den von den diesbezüglichen Versorgungsregelungen erfassten Betrieben gezählt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungs-Nr. ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 noch von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech vom 17. August 1959 i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist. An dieser betrieblichen Voraussetzung fehlt es jedoch, da die ZBE Abwasser-Gülleverwertung als Beschäftigungsbetrieb des Kläger nicht zu den vorgenannten Betrieben im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zählte. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt, sodass der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat. Der Kläger war nach den aus bundesrechtlicher Sicht maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten zum Stichtag des 30. Juni 1990 kein nach der Versorgungsordnung obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; das klägerische Vorbringen bedingt keine andere Beurteilung.
Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung war, wie sich den Erläuterungen des Klägers entnehmen lässt, ein sowohl im Bereich der Landwirtschaft als auch der Wasserwirtschaft tätiger Betrieb, der mit der Bewältigung der Probleme der mit der Massentierproduktion im VEB Schweinzucht- und Mastkombinat E entstehenden Abfälle befasst war. Der Kläger legt insofern auch nachvollziehbar dar, dass die Abfall- und Abwasserbeseitigung "eigentlich" Aufgabe des Mastbetriebes war, aber aufgrund des Umfangs der anfallenden Abfälle und Abwasser von diesem nicht allein bewältigt werden konnte und deshalb ergänzend die ZBE geschaffen worden ist. Sie war verantwortlich für Gesamtkoordination, Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der Anlagen aus der Gemeinschaftsinvestition Wasserwirtschaft- Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang ergaben sich zudem vielfältige Probleme in der Abgrenzung und Zuordnung zu den verschiedenen betroffenen Bereichen, wie sich aus den Ausführungen des Klägers ergibt. Auch wenn der Kläger die ZBE deshalb als "Sonderbetriebskonstruktion" bezeichnet, so bleibt doch festzustellen, dass die ZBE gerade kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist, wie der Kläger zumindest auch indirekt einräumt, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausführt, dass diese "eine Art Zweigbetrieb des VEB Schweinemastkombinates" gewesen sei und eine Sonderstellung gehabt habe, denn sie sei "im weiteren Sinne auch ein Produktionsbetrieb bzw. ein gleichgestellter Betrieb gewesen". Unabhängig von der danach fehlenden Organisationsform eines VEB ist die ZBE ersichtlich jedenfalls kein Produktionsbetrieb der Industrie (Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R), deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war. Aber auch die allenfalls mögliche Zuordnung zu Produktionsbetrieben des Bauwesens scheidet nach der klägerischen Darstellung der der ZBE übertragenen Aufgaben aus. Denn für die Zuordnung zu diesem Bereich reicht es nicht aus, dass überhaupt Bauleistungen erbracht werden. Für die organisatorische Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft hat das BSG für den Bereich des Bauwesens diese Rechtsprechung dahingehend spezifiziert, dass ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens die (Massen-) Produktion von Bauwerken voraussetzt (Urteile des BSG vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16). Auch wenn der Kläger die von der ZBE erbrachten Bauleistungen nicht näher dargestellt hat, so ist aus der von ihm dargestellten umfänglichen Aufgabenstellung jedoch ersichtlich, dass die Massenherstellung von Bauwerken jedenfalls nicht den Hauptzweck der ZBE darstellte.
Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung war mithin kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens). Sie war aber darüber hinaus auch kein einem solchen gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn sie wird weder in dieser Bestimmung genannt, noch kann sie einem dieser Betriebe zugeordnet werden. Eine Anwendung über den durch den Text der versorgungsrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen hinaus ist ausgeschlossen. Insofern verweist das SG zutreffend auf das Urteil des BSG vom 10. April 2002 (B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), in dem dies für die ZBO als Beschäftigungsbetrieb ausgeführt worden ist. Soweit der Kläger dagegen anführt, eine ZBO sei in ihrer wirtschaftlichen Betätigung frei und nicht wie die hier angesprochene ZBE auf eine ganz bestimmte Aufgabenerfüllung ausgerichtet gewesen, ist dies für die Frage der in § 1 Abs. 2 der 2. DB enumerativ aufgezählten gleichzustellenden Betriebe unerheblich, da ansonsten eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Versorgungsregelungen erfolgen würde, die nach Schließung der Versorgungssysteme unzulässig ist.
Diese Überlegung steht im Übrigen auch den Erwägungen des Klägers entgegen, sein Beschäftigungsbetrieb müsse wegen der eigentlich dem Mastbetrieb obliegenden Abwasser- und Güllebeseitigung als ein Betriebsteil dieses volkseigenen Tiermastbetriebes angesehen und deshalb in die Versorgung einbezogen werden. Rechtlich bedeutsam ist allein, dass der Kläger, wie der vorgelegte Arbeitsvertrag eindeutig – und in Bestätigung der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis – belegt, nur bei der ZBE, nicht aber bei dem VEB in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand.
Dahingestellt kann deshalb auch bleiben, ob – was der Kläger mit seinem Hinweis auf Gleichbehandlung mit Beschäftigten des VEB SZMK Eberswalde wohl geltend machen will – dieser Betrieb als ein von der AVitech erfasster Betrieb angesehen werden kann (was im Hinblick auf eine hier in Rede stehende Tier- und nicht Sachgüterproduktion jedenfalls zumindest zweifelhaft ist) und ob die vom Kläger in Bezug genommenen Beschäftigten tatsächlich im Übrigen "gleichartige Fälle" darstellen. Denkbar ist nämlich, dass eine Einbeziehung z. B. auch aufgrund der Übernahme einer früheren Versorgungszusage oder einer einzelvertraglichen Absprache erfolgte oder die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten durch die Beklagte nur irrtümlich und damit rechtswidrig ausgesprochen wurde. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Am 1. Juli 1970 wurde ihm der akademische Grad Diplom-Meliorationsingenieur verliehen. Vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1969 war er bei der Meliorationsgenossenschaft O als Investbearbeiter für Bewässerung, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, vom 30. November 1970 bis 31. Dezember 1971 als Investbauleiter der Aufbauleitung für Meliorationen, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1976 als Investbauleiter der Investitionsgruppe für Meliorationen und vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1979 als Investitionsbauleiter beim Ingenieurbüro in der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beschäftigt. Am 1. Oktober 1979 nahm er nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bei der zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Abwasser-Gülleverwertung B-E eine Beschäftigung, anfangs als technischer Leiter und dann als Betriebsleiter, auf und war dort bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beschäftigt. Dem lag zunächst die Überleitungs- und Delegierungsvereinbarung vom 3. September 1979 zugrunde, wonach der zum bisherigen Betrieb bestehende Arbeitsvertrag zum 31. August 1979 aufgelöst wird wegen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses ab 1. September 1979 in die ZBE; gleichzeitig wurde der Kläger noch für die Zeit vom 1.September 1979 bis 31. Januar 1980 zum bisherigen Betrieb delegiert. Anschließend wurde dann am 1.Oktober 1979 mit Wirkung ab diesem Tag ein Arbeitsvertrag mit der ZBE (Sitz W) geschlossen.
Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigungen in der DDR bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keinem solchen System an und hatte auch keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,00 Mark) entrichtete er ab 1. Mai 1978 ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.
Im Dezember 2006 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei bei der ZBE Abwasser-Gülleverwertung und damit nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
In seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, die ZBE sei ein volkseigener Baubetrieb und Bestandteil des Agrarindustriekomplexes E mit mehreren volkseigenen Betrieben gewesen. Er habe seine Tätigkeiten als Spezialingenieur für territoriale und gebietshoheitlich ingenieurtechnische, ökologische und betriebsorganisatorische Lösungen einschließlich Gütekontrolle und Betriebsüberwachung in betrieblichen Einrichtungen absolviert. Die ZBE sei verantwortlich gewesen für die gesamte Koordination, Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der territorial bautechnisch, technologisch untrennbaren Anlagen aus der Gemeinschaftsinvestition Wasserwirtschaft-Landwirtschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, die begehrte Einbeziehung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne nicht erfolgen, da es an der dafür erforderlichen betrieblichen Voraussetzung fehle. Der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 habe nicht zu den von den Versorgungsregelungen erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben (Industrie oder Bau) oder den diesen gleichgestellten Betrieben gezählt.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 3. September 2007 (einem Montag) zum Sozialgericht – SG – Frankfurt (Oder) erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Zeit seiner letzten Beschäftigung vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech beansprucht. Er erfülle auch die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech nach dem AAÜG. Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung sei eine Betriebskonstruktion in Zwangslage der territorialen Verlagerung von Produktionsstufen des VEB Schweinezucht- und Mastkombinats (SZMK) E gewesen. Die ZBE sei nur gegründet worden, da der VEB SZMK die Gülle nur zu 1/3 habe verwerten können. 2/3 der gleichgelagerten technologischen Abläufe zur Gülleverwertung seien daher von der ZBE realisiert worden. Insofern stelle die Nichteinbeziehung einen Gleichheitsverstoß dar, denn die ZBE sei ein Produktionsbetrieb wie jeder andere volkseigene Produktionsbetrieb gewesen.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf ihre Ausführungen in den Bescheiden und die darin genannte höchstrichterliche Rechtsprechung entgegengetreten.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 8. Mai 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen nach dem AAÜG, da er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Der Kläger habe nie einen Anspruch oder eine Zusage auf Versorgung besessen und sei auch nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, sodass er allenfalls in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt haben könnte. Abzustellen sei insofern auf die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl I S. 487). Der Kläger verfüge zwar über den danach erforderlichen Abschluss als Diplom-Meliorationsingenieur und damit die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Er erfülle jedoch nicht die betrieblichen Voraussetzungen, da er nicht in einem von den Versorgungsregelungen geforderten volkseigenen Produktions- oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, wie auch der diese Voraussetzungen erläuternden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen sei. Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung sei beim Rat des Kreises als ZBE registriert worden und somit eine kooperative Einrichtung im Sinne von § 13 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (LPGG). Als kooperative Einrichtung unterfalle sie nicht der 2. DB zur VO-AVItech. Eine kooperative Einrichtung sei nämlich entweder zwischengenossenschaftlich oder zwischenbetrieblich organisiert gewesen (ZGE oder ZBE), je nachdem, ob die beteiligten Partner ausschließlich Genossenschaften oder Genossenschaften und VEB gewesen seien. Prägend sei in beiden Fällen der genossenschaftliche Charakter gewesen; wäre eine kooperative Einrichtung nicht gebildet worden, hätten die der ZGE oder ZBE übertragenen Aufgaben von den LPG selbst erfüllt werden müssen. Nach dem am 1. November 1972 beschlossenen Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (GBl II S. 781) seien kooperative Einrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Meliorationswesen gebildet worden, und zwar bei den ZBE auf der Grundlage staatlich-sozialistischen und genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums. Wegen dieser genossenschaftlichen Basis habe es sich bei diesen Einrichtungen nicht um volkseigene Betriebe gehandelt. Dabei komme es nicht darauf an, dass die ZBE Abwasser-Gülleverwertung die gleichen Aufgaben gehabt habe wie der VEB SZMK E. Allein maßgeblich sei, dass es sich bei der ZBE nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Die ZBE sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Das BSG (Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R) habe dies für die Zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO) bereits ausdrücklich entschieden. In § 1 Abs. 2 der Zweiten DB fänden sich für eine Gleichstellung keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Katalog der aufgeführten "Einrichtungen" werde die ZBO nicht genannt. Auch die ZBE werde in diesem Katalog nicht genannt, sodass sich die Ausführungen des BSG zur ZBO auch auf die ZBE übertragen ließen. Aus bundesrechtlicher Sicht komme es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnungen durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2009 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 17. August 2009 (einem Montag) eingelegten Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen zurückgreift. Die Erwägungen zu einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) ließen sich aufgrund der Besonderheiten der hier angesprochenen ZBE nicht auf letztere übertragen. Es habe sich um eine "einmalige Sonderbetriebskonstruktion" gehandelt, letztlich um einen ausgelagerten Betriebsteil des VEB SZMK E. Die ZBE sei zu keiner Zeit ein selbständiger genossenschaftlicher Dienstleistungsbetrieb mit freier Wahl beliebiger Auftragspartner und Leistungsordnung, wie regelmäßig jede andere ZBO, gewesen. Er müsse wegen der im Ergebnis gegebenen Zuordnung seines Beschäftigungsbetriebes zu dem vorgenannten VEB eine Gleichbehandlung mit den dort Beschäftigten erfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe des AAÜG und der dazu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur AVItech habe der Kläger nicht erworben, da der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht zu den von den diesbezüglichen Versorgungsregelungen erfassten Betrieben gezählt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungs-Nr. ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 noch von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech vom 17. August 1959 i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist. An dieser betrieblichen Voraussetzung fehlt es jedoch, da die ZBE Abwasser-Gülleverwertung als Beschäftigungsbetrieb des Kläger nicht zu den vorgenannten Betrieben im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zählte. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt, sodass der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat. Der Kläger war nach den aus bundesrechtlicher Sicht maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten zum Stichtag des 30. Juni 1990 kein nach der Versorgungsordnung obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; das klägerische Vorbringen bedingt keine andere Beurteilung.
Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung war, wie sich den Erläuterungen des Klägers entnehmen lässt, ein sowohl im Bereich der Landwirtschaft als auch der Wasserwirtschaft tätiger Betrieb, der mit der Bewältigung der Probleme der mit der Massentierproduktion im VEB Schweinzucht- und Mastkombinat E entstehenden Abfälle befasst war. Der Kläger legt insofern auch nachvollziehbar dar, dass die Abfall- und Abwasserbeseitigung "eigentlich" Aufgabe des Mastbetriebes war, aber aufgrund des Umfangs der anfallenden Abfälle und Abwasser von diesem nicht allein bewältigt werden konnte und deshalb ergänzend die ZBE geschaffen worden ist. Sie war verantwortlich für Gesamtkoordination, Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der Anlagen aus der Gemeinschaftsinvestition Wasserwirtschaft- Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang ergaben sich zudem vielfältige Probleme in der Abgrenzung und Zuordnung zu den verschiedenen betroffenen Bereichen, wie sich aus den Ausführungen des Klägers ergibt. Auch wenn der Kläger die ZBE deshalb als "Sonderbetriebskonstruktion" bezeichnet, so bleibt doch festzustellen, dass die ZBE gerade kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist, wie der Kläger zumindest auch indirekt einräumt, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausführt, dass diese "eine Art Zweigbetrieb des VEB Schweinemastkombinates" gewesen sei und eine Sonderstellung gehabt habe, denn sie sei "im weiteren Sinne auch ein Produktionsbetrieb bzw. ein gleichgestellter Betrieb gewesen". Unabhängig von der danach fehlenden Organisationsform eines VEB ist die ZBE ersichtlich jedenfalls kein Produktionsbetrieb der Industrie (Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R), deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war. Aber auch die allenfalls mögliche Zuordnung zu Produktionsbetrieben des Bauwesens scheidet nach der klägerischen Darstellung der der ZBE übertragenen Aufgaben aus. Denn für die Zuordnung zu diesem Bereich reicht es nicht aus, dass überhaupt Bauleistungen erbracht werden. Für die organisatorische Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft hat das BSG für den Bereich des Bauwesens diese Rechtsprechung dahingehend spezifiziert, dass ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens die (Massen-) Produktion von Bauwerken voraussetzt (Urteile des BSG vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16). Auch wenn der Kläger die von der ZBE erbrachten Bauleistungen nicht näher dargestellt hat, so ist aus der von ihm dargestellten umfänglichen Aufgabenstellung jedoch ersichtlich, dass die Massenherstellung von Bauwerken jedenfalls nicht den Hauptzweck der ZBE darstellte.
Die ZBE Abwasser-Gülleverwertung war mithin kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens). Sie war aber darüber hinaus auch kein einem solchen gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn sie wird weder in dieser Bestimmung genannt, noch kann sie einem dieser Betriebe zugeordnet werden. Eine Anwendung über den durch den Text der versorgungsrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen hinaus ist ausgeschlossen. Insofern verweist das SG zutreffend auf das Urteil des BSG vom 10. April 2002 (B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), in dem dies für die ZBO als Beschäftigungsbetrieb ausgeführt worden ist. Soweit der Kläger dagegen anführt, eine ZBO sei in ihrer wirtschaftlichen Betätigung frei und nicht wie die hier angesprochene ZBE auf eine ganz bestimmte Aufgabenerfüllung ausgerichtet gewesen, ist dies für die Frage der in § 1 Abs. 2 der 2. DB enumerativ aufgezählten gleichzustellenden Betriebe unerheblich, da ansonsten eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Versorgungsregelungen erfolgen würde, die nach Schließung der Versorgungssysteme unzulässig ist.
Diese Überlegung steht im Übrigen auch den Erwägungen des Klägers entgegen, sein Beschäftigungsbetrieb müsse wegen der eigentlich dem Mastbetrieb obliegenden Abwasser- und Güllebeseitigung als ein Betriebsteil dieses volkseigenen Tiermastbetriebes angesehen und deshalb in die Versorgung einbezogen werden. Rechtlich bedeutsam ist allein, dass der Kläger, wie der vorgelegte Arbeitsvertrag eindeutig – und in Bestätigung der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis – belegt, nur bei der ZBE, nicht aber bei dem VEB in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand.
Dahingestellt kann deshalb auch bleiben, ob – was der Kläger mit seinem Hinweis auf Gleichbehandlung mit Beschäftigten des VEB SZMK Eberswalde wohl geltend machen will – dieser Betrieb als ein von der AVitech erfasster Betrieb angesehen werden kann (was im Hinblick auf eine hier in Rede stehende Tier- und nicht Sachgüterproduktion jedenfalls zumindest zweifelhaft ist) und ob die vom Kläger in Bezug genommenen Beschäftigten tatsächlich im Übrigen "gleichartige Fälle" darstellen. Denkbar ist nämlich, dass eine Einbeziehung z. B. auch aufgrund der Übernahme einer früheren Versorgungszusage oder einer einzelvertraglichen Absprache erfolgte oder die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten durch die Beklagte nur irrtümlich und damit rechtswidrig ausgesprochen wurde. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved