Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1043/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1693/10 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 28. Mai 2010 – L 18 AS 1474/09 WA – wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entsprechend zu verwerfen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 158 Rn 6a mwN). Der Senat ist für die Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich zuständig, weil er sachlich über die Berufung entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1988 – 5/5b RJ 92/86 – juris).
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens erfolgt durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Anfechtungsgründe für eine Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage sind in den §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgeführt, wobei es sich im Wesentlichen um schwerste Verfahrensmängel (Nichtigkeitsklage) handeln bzw. eine Entscheidung im Streit stehen muss, die auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht (Restitutionsklage). Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (vgl § 179 Abs. 2 SGG). Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (vgl § 180 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat bereits einen Wiederaufnahmegrund im vorgenannten Sinn nicht schlüssig dargetan, so dass es bereits an der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage fehlt (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 179 Rn 7 mwN). Sein Vorbringen, ein – im hiesigen Verfahren zu keiner Zeit geschlossener – "Vergleich" sei gescheitert, lässt nicht ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen die o.g. Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage erfüllt sein könnten. Soweit der Kläger weiter rügt, die von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verlautbarte Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 (Teilaufhebung für die Zeit ab 1. August 2007 iHv 23,- EUR monatlich) habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so ergibt sich dies aus der Natur der Sache. Grundlage des entsprechenden Leistungsanspruchs kann insoweit nur der im Umfang der Teilaufhebung wieder aufgelebte Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2007 sein. Ein Wiederaufnahmegrund ist damit weder behauptet noch dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entsprechend zu verwerfen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 158 Rn 6a mwN). Der Senat ist für die Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich zuständig, weil er sachlich über die Berufung entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1988 – 5/5b RJ 92/86 – juris).
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens erfolgt durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Anfechtungsgründe für eine Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage sind in den §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgeführt, wobei es sich im Wesentlichen um schwerste Verfahrensmängel (Nichtigkeitsklage) handeln bzw. eine Entscheidung im Streit stehen muss, die auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht (Restitutionsklage). Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (vgl § 179 Abs. 2 SGG). Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (vgl § 180 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat bereits einen Wiederaufnahmegrund im vorgenannten Sinn nicht schlüssig dargetan, so dass es bereits an der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage fehlt (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 179 Rn 7 mwN). Sein Vorbringen, ein – im hiesigen Verfahren zu keiner Zeit geschlossener – "Vergleich" sei gescheitert, lässt nicht ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen die o.g. Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage erfüllt sein könnten. Soweit der Kläger weiter rügt, die von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verlautbarte Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 (Teilaufhebung für die Zeit ab 1. August 2007 iHv 23,- EUR monatlich) habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so ergibt sich dies aus der Natur der Sache. Grundlage des entsprechenden Leistungsanspruchs kann insoweit nur der im Umfang der Teilaufhebung wieder aufgelebte Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2007 sein. Ein Wiederaufnahmegrund ist damit weder behauptet noch dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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