Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 27801/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1872/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die aufgelaufenen Mietschulden ihrer Wohnung als Darlehen zu übernehmen (vgl. Antrag vom 7. September 2010), ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietschulden, der sich nur aus § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergeben kann, und zwar schon deshalb, weil die Übernahme der sich zwischenzeitlich nach telefonischer Auskunft der Vermieterin vom 8. Oktober 2010 auf 3.732,60 EUR belaufenden Mietschulden der Sicherung einer kostenmäßig im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht als angemessenen anzusehenden Unterkunft dienen würde (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 109 mwN) und damit nicht "gerechtfertigt" iSv § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II ist. Die Mietkosten der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft in einer Gesamthöhe von monatlich 1.015,- EUR (Bruttokaltmiete = 878,75 EUR monatlich) sind nicht angemessen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 3 Zeile 1 bis Seite 10 Absatz 4 letzte Zeile) in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Wohnungen mit einem angemessenen Mietzins dürften in der von den Antragstellern benötigten Größe auf dem noch immer entspannten B Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar sein, zumal die gesetzliche Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner die Mietkosten direkt an den Vermieter leistet. Eine dauerhafte Sicherung der jetzigen Wohnung der Antragsteller wäre angesichts der die Angemessenheitsgrenzen ganz erheblich übersteigenden Kosten im Übrigen auch bei einer Mietschuldenübernahme nicht gewährleistet. Denn es würden im Hinblick auf die zu gewährenden laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung in kürzester Zeit erneut Mietschulden auflaufen, die erneut eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen würden, ohne dass dann eine erneute Befriedigungsmöglichkeit zur Abwendung der Kündigung iSv § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestünde.
Im Übrigen dürfte auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die begehrte gerichtliche Regelung schon deshalb nicht dargetan sein, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller trotz der zwischenzeitlich erhobenen Räumungsklage jedenfalls derzeit und bis auf weiteres nicht zu besorgen ist. Die Antragsteller sind nach Auskunft des Bezirksamts C vom 3. September 2010 am 24. August 2010 in das "Geschützte Marktsegment" übernommen worden. Dies schließt gegebenenfalls die Vermittlung einer anderen Wohnung ein, die auch den vom Antragsgegner gemachten verwaltungsinternen Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Rechnung trägt (vgl. Internetauftritt unter www.berlin.de/lageso/soziales/marktsegment/)
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die aufgelaufenen Mietschulden ihrer Wohnung als Darlehen zu übernehmen (vgl. Antrag vom 7. September 2010), ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietschulden, der sich nur aus § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergeben kann, und zwar schon deshalb, weil die Übernahme der sich zwischenzeitlich nach telefonischer Auskunft der Vermieterin vom 8. Oktober 2010 auf 3.732,60 EUR belaufenden Mietschulden der Sicherung einer kostenmäßig im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht als angemessenen anzusehenden Unterkunft dienen würde (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 109 mwN) und damit nicht "gerechtfertigt" iSv § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II ist. Die Mietkosten der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft in einer Gesamthöhe von monatlich 1.015,- EUR (Bruttokaltmiete = 878,75 EUR monatlich) sind nicht angemessen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 3 Zeile 1 bis Seite 10 Absatz 4 letzte Zeile) in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Wohnungen mit einem angemessenen Mietzins dürften in der von den Antragstellern benötigten Größe auf dem noch immer entspannten B Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar sein, zumal die gesetzliche Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner die Mietkosten direkt an den Vermieter leistet. Eine dauerhafte Sicherung der jetzigen Wohnung der Antragsteller wäre angesichts der die Angemessenheitsgrenzen ganz erheblich übersteigenden Kosten im Übrigen auch bei einer Mietschuldenübernahme nicht gewährleistet. Denn es würden im Hinblick auf die zu gewährenden laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung in kürzester Zeit erneut Mietschulden auflaufen, die erneut eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen würden, ohne dass dann eine erneute Befriedigungsmöglichkeit zur Abwendung der Kündigung iSv § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestünde.
Im Übrigen dürfte auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die begehrte gerichtliche Regelung schon deshalb nicht dargetan sein, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller trotz der zwischenzeitlich erhobenen Räumungsklage jedenfalls derzeit und bis auf weiteres nicht zu besorgen ist. Die Antragsteller sind nach Auskunft des Bezirksamts C vom 3. September 2010 am 24. August 2010 in das "Geschützte Marktsegment" übernommen worden. Dies schließt gegebenenfalls die Vermittlung einer anderen Wohnung ein, die auch den vom Antragsgegner gemachten verwaltungsinternen Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Rechnung trägt (vgl. Internetauftritt unter www.berlin.de/lageso/soziales/marktsegment/)
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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