Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 101 AS 14607/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2026/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Hinsichtlich der namens des Klägers zu 3) erhobenen Klage gilt dies schon deshalb, weil es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger zu 3) ist erst am 2008 geboren, so dass er bereits aus diesem Grund durch den die Leistungszeiträume vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2007 betreffenden Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. August 2007 und den diesen Bescheid überprüfenden Bescheid vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 nicht beschwert sein kann.
Im Übrigen ist die mit der Beschwerdeschrift erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. August 2007 bereits unzulässig, weil dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl § 77 SGG). Dass die Kläger ein Überprüfungsverfahren gegen diesen Bescheid angestrengt haben, ändert an dessen Bestandskraft nichts. Diese endet erst dann, wenn der Beklagte den Bescheid aufhebt oder ändert. Dem SG ist es untersagt, bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen aufzuheben oder zu ändern (vgl BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R – juris).
Soweit die rechtskundig vertretenen Kläger zu 1) und 2) schließlich die (isolierte) Aufhebung des (negativen) Zugunstenbescheids des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 begehren, fehlt auch diesem erhobenen Klageanspruch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit einer bloßen Aufhebung des Überprüfungsbescheides können die Kläger ihr eigentliches Klageziel, nämlich die Rücknahme des Bescheides vom 27. August 2007 durch den Beklagten, nicht erreichen. Hierzu bedürfte es vielmehr einer entsprechenden Verpflichtungsklage, die bislang nicht erhoben worden ist (vgl BSG aaO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Hinsichtlich der namens des Klägers zu 3) erhobenen Klage gilt dies schon deshalb, weil es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger zu 3) ist erst am 2008 geboren, so dass er bereits aus diesem Grund durch den die Leistungszeiträume vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2007 betreffenden Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. August 2007 und den diesen Bescheid überprüfenden Bescheid vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 nicht beschwert sein kann.
Im Übrigen ist die mit der Beschwerdeschrift erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. August 2007 bereits unzulässig, weil dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl § 77 SGG). Dass die Kläger ein Überprüfungsverfahren gegen diesen Bescheid angestrengt haben, ändert an dessen Bestandskraft nichts. Diese endet erst dann, wenn der Beklagte den Bescheid aufhebt oder ändert. Dem SG ist es untersagt, bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen aufzuheben oder zu ändern (vgl BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R – juris).
Soweit die rechtskundig vertretenen Kläger zu 1) und 2) schließlich die (isolierte) Aufhebung des (negativen) Zugunstenbescheids des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 begehren, fehlt auch diesem erhobenen Klageanspruch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit einer bloßen Aufhebung des Überprüfungsbescheides können die Kläger ihr eigentliches Klageziel, nämlich die Rücknahme des Bescheides vom 27. August 2007 durch den Beklagten, nicht erreichen. Hierzu bedürfte es vielmehr einer entsprechenden Verpflichtungsklage, die bislang nicht erhoben worden ist (vgl BSG aaO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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