Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 30345/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1972/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2010 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, soweit das Sozialgericht der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 höhere Leistungen als 142,06 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 2) höhere Leistungen als 59,03 EUR monatlich im Wege einer einstweiligen Anordnung zuerkannt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstel- lerinnen im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Im Ergebnis besteht ein mit einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernder Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen für den im Beschwerdeverfahren nur streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 (nur) iHv monatlich 142,06 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw iHv 59,03 EUR (Antragstellerin zu 2). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Soweit die Antragstellerinnen Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend machen, fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Die Antragstellerinnen bewohnen die im Rubrum bezeichnete Unterkunft ungekündigt. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen ist derzeit nicht zu besorgen, zumal Herr A A (im Folgenden: A.) ebenfalls Mieter der Wohnung und daher Mietzinsschuldner ist. Selbst für den Fall einer hier nicht absehbaren fristlosen Kündigung oder gar Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Eine gerichtliche "Notfallhilfe" ist daher insoweit nicht angezeigt.
Soweit die Antragstellerinnen die Regelleistungen nach dem SGB II beanspruchen, hat das Sozialgericht (SG) verkannt, dass für den in Rede stehenden Zeitraum bereits monatliche Leistungen iHv 15,94 EUR (Antragstellerin zu1) bzw 7,97 EUR (Antragstellerin zu 2) bewilligt worden sind (vgl Bescheid vom 9. September 2010). Diese bereits bewilligten Leistungen wären von dem vom SG ausgeworfenen augenscheinlichen monatlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Antragstellerinnen abzuziehen gewesen. Da im Übrigen eine abschließende Sachaufklärung zu den im Hauptsacheverfahren zu ermittelnden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer etwaigen von den Antragstellerinnen und A. gebildeten Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3c und 4 SGB II, insbesondere auch eine Vernehmung des A. als Zeugen zu den Einzelheiten seiner Beziehung zu der Antragstellerin zu 1), im Eilverfahren untunlich sind, war insoweit eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = BVerfGK 5, 237-244), die hier mit der Maßgabe zugunsten der Antragstellerinnen ausgeht, dass zur Existenzsicherung der für Partner nach § 20 Abs. 3 SGB II anzusetzende Regelbedarf iHv 323,- EUR in Ansatz zu bringen ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) selbst den A. in ihrem Umzugsantrag ausdrücklich als ihren "Lebenspartner" bezeichnet hat, mit dem sie zusammenziehen möchte. Weshalb dies nun anders sein soll, ist nicht recht plausibel. Eine abschließende Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Antragstellerin zu 2) ist ein Regelbedarf von 251,- EUR anzusetzen (vgl § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 iVm § 74 SGB II).
Von den vorgenannten Bedarfen der Antragstellerinnen sind die bereits bewilligten Leistungen (15,94 EUR bzw 7,97 EUR monatlich), das Minijobentgelt iHv 165,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 1) und das Kindergeld iHv 184,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 2) abzuziehen. Der vorrangige Einsatz (auch) geschützten Einkommens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Es ergeben sich sodann auszuwerfende und durch eine gerichtliche Regelungsanordnung zu sichernde Leistungen für die Antragstellerin zu 1) iHv 142,06 EUR monatlich und für die Antragstellerin zu 2) iHv 59,03 EUR für den maßgebenden Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt.
Den – bedürftigen - Antragstellerinnen war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Im Ergebnis besteht ein mit einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernder Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen für den im Beschwerdeverfahren nur streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 (nur) iHv monatlich 142,06 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw iHv 59,03 EUR (Antragstellerin zu 2). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Soweit die Antragstellerinnen Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend machen, fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Die Antragstellerinnen bewohnen die im Rubrum bezeichnete Unterkunft ungekündigt. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen ist derzeit nicht zu besorgen, zumal Herr A A (im Folgenden: A.) ebenfalls Mieter der Wohnung und daher Mietzinsschuldner ist. Selbst für den Fall einer hier nicht absehbaren fristlosen Kündigung oder gar Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Eine gerichtliche "Notfallhilfe" ist daher insoweit nicht angezeigt.
Soweit die Antragstellerinnen die Regelleistungen nach dem SGB II beanspruchen, hat das Sozialgericht (SG) verkannt, dass für den in Rede stehenden Zeitraum bereits monatliche Leistungen iHv 15,94 EUR (Antragstellerin zu1) bzw 7,97 EUR (Antragstellerin zu 2) bewilligt worden sind (vgl Bescheid vom 9. September 2010). Diese bereits bewilligten Leistungen wären von dem vom SG ausgeworfenen augenscheinlichen monatlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Antragstellerinnen abzuziehen gewesen. Da im Übrigen eine abschließende Sachaufklärung zu den im Hauptsacheverfahren zu ermittelnden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer etwaigen von den Antragstellerinnen und A. gebildeten Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3c und 4 SGB II, insbesondere auch eine Vernehmung des A. als Zeugen zu den Einzelheiten seiner Beziehung zu der Antragstellerin zu 1), im Eilverfahren untunlich sind, war insoweit eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = BVerfGK 5, 237-244), die hier mit der Maßgabe zugunsten der Antragstellerinnen ausgeht, dass zur Existenzsicherung der für Partner nach § 20 Abs. 3 SGB II anzusetzende Regelbedarf iHv 323,- EUR in Ansatz zu bringen ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) selbst den A. in ihrem Umzugsantrag ausdrücklich als ihren "Lebenspartner" bezeichnet hat, mit dem sie zusammenziehen möchte. Weshalb dies nun anders sein soll, ist nicht recht plausibel. Eine abschließende Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Antragstellerin zu 2) ist ein Regelbedarf von 251,- EUR anzusetzen (vgl § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 iVm § 74 SGB II).
Von den vorgenannten Bedarfen der Antragstellerinnen sind die bereits bewilligten Leistungen (15,94 EUR bzw 7,97 EUR monatlich), das Minijobentgelt iHv 165,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 1) und das Kindergeld iHv 184,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 2) abzuziehen. Der vorrangige Einsatz (auch) geschützten Einkommens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Es ergeben sich sodann auszuwerfende und durch eine gerichtliche Regelungsanordnung zu sichernde Leistungen für die Antragstellerin zu 1) iHv 142,06 EUR monatlich und für die Antragstellerin zu 2) iHv 59,03 EUR für den maßgebenden Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt.
Den – bedürftigen - Antragstellerinnen war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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