Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 2162/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1393/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Der 1964 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik geborene Kläger hatte den Beruf des Fleischers gelernt. Er war anschließend als Be- und Entlader, Kontrolleur, Lagerarbeiter, Helfer, Kraftfahrer, Wachmann und Sicherheitsmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 11. Januar 2006 bis 05. September 2006 in Vollzeit bei der A S S GmbH in B und – nach zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) – ebenfalls in Vollzeit als Geldtransporteur vom 30. Juli 2007 bis 24. Januar 2008 bei der W S u S GmbH N. Nach sich anschließender Gewährung von Verletztengeld erhielt der Kläger ab 01. Mai 2009 erneut Alg bis 30. April 2010. Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 29. Juni 2000 (Verletzung des linken Kniegelenks) gewährt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) dem Kläger seit 10. November 2003 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH.
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks, außergewöhnliche Schmerzreaktion (Abhilfebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt – Berlin vom 31. Januar 2007).
Bereits im Dezember 2004 hatte der Kläger einen Antrag auf EM-Rente gestellt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik LBS über die stationäre Heilbehandlungsmaßnahme vom 30. November 2004 bis 28. Dezember 2004 bei, aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten entlassen worden war, ferner ein im Auftrag der VBG erstelltes Rentengutachten des Chirurgen Dr. M vom 9. Februar 2004 und einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden und Chirotherapeuten Dr. R vom 6. Oktober 2004. Mit Bescheid vom 01. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (BU) würden nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. M vom 13. Juli 2005 und von Dr. R vom 19. August 2005. Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding, Osteochondrose, Bandscheibendegeneration L4-S1, Bandscheibenprotrusionen L4-S1, Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz, initiale posttraumatische Gonarthrose links, Z. n. vorderer Kreuzbandplastik links, chronisches Schmerzsyndrom, Verdacht auf Anpassungs- und Somatisierungsstörung, Nikotinabusus, rezidivierende Gastritis. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bevorzugt in geschlossenen Räumen unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen im Wechsel der Haltungsarten ausführen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Arzt für Orthopädie Dr. P (Mitarbeiter in der Praxis Dr. R) mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 13. September 2006 (Untersuchung am 07. Juni 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Lumbales Schmerzsyndrom, Kniegelenksinstabilität links nach Trauma, Impingementsyndrom rechte Schulter, Funktionsstörungen im Halswirbelsäulenbereich, somatotropes Schmerzsyndrom. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich und geistig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Auf die Einwendungen des Klägers hat sich Dr. P ergänzend geäußert; auf die Stellungnahme vom 02. Februar 2007 wird Bezug genommen. Der Kläger hat weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt (MRT-Befunde der rechten Schulter vom 02. Mai 2006 und 16. August 2007 und des linken Kniegelenks vom 16. August 2007, Befundbericht Dr. R vom 20. Dezember 2006, Stellungnahme Dr. M vom 06. April 2005, Nachuntersuchungsbericht Dr. M vom 28. April 2004, Röntgenbefund rechte Schulter vom 28. Juli 2007, Ambulanzbrief des Unfallchirurgen Dr. R vom 23. August 2007).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2007 die auf die Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM, teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU scheide gemäß § 240 SGB VI schon wegen des Geburtsdatums des Klägers aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Verzicht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser EM bei BU weiter. Er trägt vor: Entgegen den Feststellungen des SG und der Beklagten sei er nicht mehr in der Lage, auch nur körperlich leichte sowie einfache geistige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Das SG habe seinen aktuellen Gesundheitszustand, der sich verschlechtert habe, nicht berücksichtigt. Eine abschließende chirurgische und neurologisch-psychiatrische Begutachtung sei angezeigt. Der Kläger legt ua ein im Auftrag des Versorgungsamtes erstelltes orthopädisch-chirurgisches Gutachten vom 30. Juli 2007 (Dr. H) vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme für zutreffend.
Das Gericht hat im Berufungsverfahren Befund- bzw. Entlassungsberichte von den behandelnden Ärzten erstatten lassen, und zwar von dem Chirurgen Dr. B vom 07. April 2008, von Dr. M vom 23. August 2008, vom Medizinischen Versorgungszentrum B vom 01. September 2008, vom V K H vom 06. März 2007 (stationäre Behandlung vom 25. Februar 2007 bis 01. März 2007), von dem Chirurgen B vom 18. September 2008, von dem Chirurgen Dr. W vom 23. September 2008 und 13. März 2009, von den D-K W vom 12. Januar 2009 (stationäre Behandlung vom 08. Januar 2009 bis 12. Januar 2009) und 26. März 2010 (stationäre Behandlung vom 25. März 2010 bis 27. März 2010), von dem Unfallchirurgen Wvom 05. Februar 2009, von der Internistin Dr. W vom 29. Juni 2009 und von dem Chirurgen Dr. G vom 15. November 2009.
Der Senat hat den Facharzt für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie, Rheumatologie und physikalische Medizin Prof. Dr. S als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 06. September 2010 (Untersuchung am 23. August 2010) folgende Leiden mitgeteilt: Posttraumatische Arthrose im linken Kniegelenk mittleren Grades, chronisches Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und geringgradiger Instabilität L4-5, Impingementsyndrom der Schultern mit geringgradiger Bewegungseinschränkung oberhalb der Horizontalen, Übergewicht mit Überlastungssyndrom der unteren Extremitäten, chronisches Schmerzsyndrom, Senk-Spreiz-Knickfuß. Der Kläger könne bei Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschränkungen täglich regelmäßig mindestens sechs Stunden noch körperlich leichte bis gelegentlich (Anteil 10-20%) mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Stehen ausüben.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befund- und Entlassungsberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. M, Dr. P - nebst dessen ergänzender Stellungnahme - und Prof. Dr. S Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf (2 Bände), die Schwerbehinderten- und Beschädigtenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin, die Unfallakte der VBG (Unfall vom 29. Juni 2000), die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 3 Bände) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) noch einen Anspruch auf Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Dezember 2004 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Dezember 2004 weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist ab 01. Dezember 2004 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB BI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte und gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. M, Dr. P und Prof. Dr. S Diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges (Dr. M und Dr. P) bzw. mindestens sechsstündiges (Prof. Dr. S) Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2004. Eine gleichlautende Leistungsbeurteilung ergab sich zudem schon aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 03. Januar 2005. Durch die zwischenzeitlichen Operationen am linken Kniegelenk und am rechten Schultergelenk haben sich nach der Beurteilung von Prof. Dr. S, die der Senat seinen Feststellungen zugrunde legt, keine Änderungen im verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers ergeben.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne ausschließliches oder überwiegendes Gehen (Prof. Dr. S) überwiegend im Sitzen und/oder Stehen bzw. im Wechsel der Haltungsarten mit Heben und Tragen von Lasten bis 12 kg (Dr. M) bzw. – als Dauerbelastung - bis 7 kg (Dr. P) verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder Bücken sowie Überkopfarbeiten. Bildschirmarbeiten sind dem Kläger, dessen geistige Fähigkeiten nicht eingeschränkt sind, zumutbar.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R -juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Die bei dem Kläger festgestellten, in der Gesamtschau nur geringfügig ausgeprägten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder Bücken, auf Leitern und Gerüsten sowie von Überkopfarbeiten, zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägers, die keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen - dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden – Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend ersichtlich nicht vorliegt, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 12 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die Beschränkung auf 10 kg zählt regelmäßig zum Bereich leichter Arbeiten (vgl BSG, Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 87/96 - juris). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So könnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten oder die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Dass der Kläger über ein entsprechendes Leistungsvermögen und eine erhaltene Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, erhellt im Übrigen auch aus der Tatsache, dass er während des Zeitraums, für den er EM-Rente begehrt, in nicht unerheblichem Umfang vollschichtig als Sicherheitsmitarbeiter bzw. Geldtransporteur beschäftigt war, zuletzt bis 24. Januar 2008.
Durchgreifende Einwendungen gegen die – im Gesamtergebnis letztlich übereinstimmenden - gerichtlichen Sachverständigengutachten hat der Kläger nicht erhoben. Zu dem im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S hat sich der Kläger schließlich gar nicht geäußert. Anlass zu weiteren medizinischen Amtsermittlungen bestand nicht. Denn die herangezogenen Gerichtssachverständigen haben sämtliche Diagnosen und Befunde auch der behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Sie haben die bei dem Kläger erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig und damit in jeder Hinsicht überzeugend aus diesen Befunden hergeleitet. Allein dass der Kläger mit der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen nicht einverstanden ist, vermag die Überzeugungskraft der eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Der 1964 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik geborene Kläger hatte den Beruf des Fleischers gelernt. Er war anschließend als Be- und Entlader, Kontrolleur, Lagerarbeiter, Helfer, Kraftfahrer, Wachmann und Sicherheitsmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 11. Januar 2006 bis 05. September 2006 in Vollzeit bei der A S S GmbH in B und – nach zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) – ebenfalls in Vollzeit als Geldtransporteur vom 30. Juli 2007 bis 24. Januar 2008 bei der W S u S GmbH N. Nach sich anschließender Gewährung von Verletztengeld erhielt der Kläger ab 01. Mai 2009 erneut Alg bis 30. April 2010. Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 29. Juni 2000 (Verletzung des linken Kniegelenks) gewährt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) dem Kläger seit 10. November 2003 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH.
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks, außergewöhnliche Schmerzreaktion (Abhilfebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt – Berlin vom 31. Januar 2007).
Bereits im Dezember 2004 hatte der Kläger einen Antrag auf EM-Rente gestellt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik LBS über die stationäre Heilbehandlungsmaßnahme vom 30. November 2004 bis 28. Dezember 2004 bei, aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten entlassen worden war, ferner ein im Auftrag der VBG erstelltes Rentengutachten des Chirurgen Dr. M vom 9. Februar 2004 und einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden und Chirotherapeuten Dr. R vom 6. Oktober 2004. Mit Bescheid vom 01. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (BU) würden nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. M vom 13. Juli 2005 und von Dr. R vom 19. August 2005. Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding, Osteochondrose, Bandscheibendegeneration L4-S1, Bandscheibenprotrusionen L4-S1, Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz, initiale posttraumatische Gonarthrose links, Z. n. vorderer Kreuzbandplastik links, chronisches Schmerzsyndrom, Verdacht auf Anpassungs- und Somatisierungsstörung, Nikotinabusus, rezidivierende Gastritis. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bevorzugt in geschlossenen Räumen unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen im Wechsel der Haltungsarten ausführen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Arzt für Orthopädie Dr. P (Mitarbeiter in der Praxis Dr. R) mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 13. September 2006 (Untersuchung am 07. Juni 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Lumbales Schmerzsyndrom, Kniegelenksinstabilität links nach Trauma, Impingementsyndrom rechte Schulter, Funktionsstörungen im Halswirbelsäulenbereich, somatotropes Schmerzsyndrom. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich und geistig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Auf die Einwendungen des Klägers hat sich Dr. P ergänzend geäußert; auf die Stellungnahme vom 02. Februar 2007 wird Bezug genommen. Der Kläger hat weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt (MRT-Befunde der rechten Schulter vom 02. Mai 2006 und 16. August 2007 und des linken Kniegelenks vom 16. August 2007, Befundbericht Dr. R vom 20. Dezember 2006, Stellungnahme Dr. M vom 06. April 2005, Nachuntersuchungsbericht Dr. M vom 28. April 2004, Röntgenbefund rechte Schulter vom 28. Juli 2007, Ambulanzbrief des Unfallchirurgen Dr. R vom 23. August 2007).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2007 die auf die Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM, teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU scheide gemäß § 240 SGB VI schon wegen des Geburtsdatums des Klägers aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Verzicht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser EM bei BU weiter. Er trägt vor: Entgegen den Feststellungen des SG und der Beklagten sei er nicht mehr in der Lage, auch nur körperlich leichte sowie einfache geistige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Das SG habe seinen aktuellen Gesundheitszustand, der sich verschlechtert habe, nicht berücksichtigt. Eine abschließende chirurgische und neurologisch-psychiatrische Begutachtung sei angezeigt. Der Kläger legt ua ein im Auftrag des Versorgungsamtes erstelltes orthopädisch-chirurgisches Gutachten vom 30. Juli 2007 (Dr. H) vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme für zutreffend.
Das Gericht hat im Berufungsverfahren Befund- bzw. Entlassungsberichte von den behandelnden Ärzten erstatten lassen, und zwar von dem Chirurgen Dr. B vom 07. April 2008, von Dr. M vom 23. August 2008, vom Medizinischen Versorgungszentrum B vom 01. September 2008, vom V K H vom 06. März 2007 (stationäre Behandlung vom 25. Februar 2007 bis 01. März 2007), von dem Chirurgen B vom 18. September 2008, von dem Chirurgen Dr. W vom 23. September 2008 und 13. März 2009, von den D-K W vom 12. Januar 2009 (stationäre Behandlung vom 08. Januar 2009 bis 12. Januar 2009) und 26. März 2010 (stationäre Behandlung vom 25. März 2010 bis 27. März 2010), von dem Unfallchirurgen Wvom 05. Februar 2009, von der Internistin Dr. W vom 29. Juni 2009 und von dem Chirurgen Dr. G vom 15. November 2009.
Der Senat hat den Facharzt für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie, Rheumatologie und physikalische Medizin Prof. Dr. S als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 06. September 2010 (Untersuchung am 23. August 2010) folgende Leiden mitgeteilt: Posttraumatische Arthrose im linken Kniegelenk mittleren Grades, chronisches Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und geringgradiger Instabilität L4-5, Impingementsyndrom der Schultern mit geringgradiger Bewegungseinschränkung oberhalb der Horizontalen, Übergewicht mit Überlastungssyndrom der unteren Extremitäten, chronisches Schmerzsyndrom, Senk-Spreiz-Knickfuß. Der Kläger könne bei Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschränkungen täglich regelmäßig mindestens sechs Stunden noch körperlich leichte bis gelegentlich (Anteil 10-20%) mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Stehen ausüben.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befund- und Entlassungsberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. M, Dr. P - nebst dessen ergänzender Stellungnahme - und Prof. Dr. S Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf (2 Bände), die Schwerbehinderten- und Beschädigtenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin, die Unfallakte der VBG (Unfall vom 29. Juni 2000), die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 3 Bände) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) noch einen Anspruch auf Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Dezember 2004 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Dezember 2004 weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist ab 01. Dezember 2004 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB BI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte und gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. M, Dr. P und Prof. Dr. S Diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges (Dr. M und Dr. P) bzw. mindestens sechsstündiges (Prof. Dr. S) Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2004. Eine gleichlautende Leistungsbeurteilung ergab sich zudem schon aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 03. Januar 2005. Durch die zwischenzeitlichen Operationen am linken Kniegelenk und am rechten Schultergelenk haben sich nach der Beurteilung von Prof. Dr. S, die der Senat seinen Feststellungen zugrunde legt, keine Änderungen im verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers ergeben.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne ausschließliches oder überwiegendes Gehen (Prof. Dr. S) überwiegend im Sitzen und/oder Stehen bzw. im Wechsel der Haltungsarten mit Heben und Tragen von Lasten bis 12 kg (Dr. M) bzw. – als Dauerbelastung - bis 7 kg (Dr. P) verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder Bücken sowie Überkopfarbeiten. Bildschirmarbeiten sind dem Kläger, dessen geistige Fähigkeiten nicht eingeschränkt sind, zumutbar.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R -juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Die bei dem Kläger festgestellten, in der Gesamtschau nur geringfügig ausgeprägten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder Bücken, auf Leitern und Gerüsten sowie von Überkopfarbeiten, zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägers, die keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen - dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden – Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend ersichtlich nicht vorliegt, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 12 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die Beschränkung auf 10 kg zählt regelmäßig zum Bereich leichter Arbeiten (vgl BSG, Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 87/96 - juris). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So könnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten oder die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Dass der Kläger über ein entsprechendes Leistungsvermögen und eine erhaltene Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, erhellt im Übrigen auch aus der Tatsache, dass er während des Zeitraums, für den er EM-Rente begehrt, in nicht unerheblichem Umfang vollschichtig als Sicherheitsmitarbeiter bzw. Geldtransporteur beschäftigt war, zuletzt bis 24. Januar 2008.
Durchgreifende Einwendungen gegen die – im Gesamtergebnis letztlich übereinstimmenden - gerichtlichen Sachverständigengutachten hat der Kläger nicht erhoben. Zu dem im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S hat sich der Kläger schließlich gar nicht geäußert. Anlass zu weiteren medizinischen Amtsermittlungen bestand nicht. Denn die herangezogenen Gerichtssachverständigen haben sämtliche Diagnosen und Befunde auch der behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Sie haben die bei dem Kläger erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig und damit in jeder Hinsicht überzeugend aus diesen Befunden hergeleitet. Allein dass der Kläger mit der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen nicht einverstanden ist, vermag die Überzeugungskraft der eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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