Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 7853/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2144/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2010 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Mietschulden der Antragstellerin für die von ihr bewohnte Unterkunft G-Str. , B , Mietvertragsnummer , in Höhe von 3.083,34 EUR zu übernehmen und diesen Betrag der Vermieterin G Aktiengesellschaft auf deren Konto bei der Lbank B Aktiengesellschaft unmittelbar zu der angegebenen Vertragsnummer zu überweisen; die Übernahme der Mietschulden erfolgt als Darlehen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Über die Beschwerde war wegen der Dringlichkeit der Sache in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Von einer vorherigen erneuten Anhörung des Antragsgegners war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzusehen.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihren schon erstinstanzlich gestellten Antrag auf Bewilligung auf Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner weiter verfolgt, und mit der sie sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch auf Übernahme von Mietschulden iHv von nunmehr 3.083,34 EUR (Mitteilung der Vermieterin vom 8. November 2010) folgt für die Antragstellerin als Partei des Mietvertrages aus § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Danach können, sofern – wie hier – Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Mietschulden übernommen werden, soweit dies – wie hier – zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II steht der Mietschuldenübernahme nicht entgegen. Die Zuschussleistung nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt zwar nicht als Bestandteil des Arbeitslosengeldes II (vgl § 19 Satz 2 SGB II). Trotzdem bleibt der Zuschuss eine Leistung für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 5 SGB II (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2009 – L 14 AS 748/09 B ER – juris -; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 Rn 126). Durch den rechtskräftig festgestellten Räumungsanspruch droht der Antragstellerin Wohnungslosigkeit, die nach der vorliegenden Einverständniserklärung der Vermieterin nur durch die sofortige Zahlung der Mietrückstände abgewendet werden kann. Die Übernahme der Mietschulden ist auch gerechtfertigt und notwendig, um die Räumung abzuwenden. Zudem ist, soweit ersichtlich, die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht bereits als Mietschuldner aufgefallen, die Kosten der Wohnung sind angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG und es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die Antragstellerin missbräuchlich die Mietrückstände gezielt herbeigeführt hätte. Es war daher vom Regelfall der Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen und bei entsprechend gebundenem Ermessen (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 108) der Antragsgegner zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wie tenoriert zu verpflichten. Der Anordnungsgrund folgt dabei aus der anders nicht abwendbaren drohenden Wohnungslosigkeit. Die Geldleistungen für die angefallenen Mietschulden sind gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 als Darlehen zu erbringen.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die die Bewilligung von PKH ablehnende Entscheidung des SG in dem angefochtenen Beschluss wenden, ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -), da seinerzeit nicht erkennbar war, dass eine Räumung noch abgewendet werden kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war wegen der Dringlichkeit der Sache in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Von einer vorherigen erneuten Anhörung des Antragsgegners war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzusehen.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihren schon erstinstanzlich gestellten Antrag auf Bewilligung auf Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner weiter verfolgt, und mit der sie sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch auf Übernahme von Mietschulden iHv von nunmehr 3.083,34 EUR (Mitteilung der Vermieterin vom 8. November 2010) folgt für die Antragstellerin als Partei des Mietvertrages aus § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Danach können, sofern – wie hier – Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Mietschulden übernommen werden, soweit dies – wie hier – zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II steht der Mietschuldenübernahme nicht entgegen. Die Zuschussleistung nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt zwar nicht als Bestandteil des Arbeitslosengeldes II (vgl § 19 Satz 2 SGB II). Trotzdem bleibt der Zuschuss eine Leistung für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 5 SGB II (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2009 – L 14 AS 748/09 B ER – juris -; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 Rn 126). Durch den rechtskräftig festgestellten Räumungsanspruch droht der Antragstellerin Wohnungslosigkeit, die nach der vorliegenden Einverständniserklärung der Vermieterin nur durch die sofortige Zahlung der Mietrückstände abgewendet werden kann. Die Übernahme der Mietschulden ist auch gerechtfertigt und notwendig, um die Räumung abzuwenden. Zudem ist, soweit ersichtlich, die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht bereits als Mietschuldner aufgefallen, die Kosten der Wohnung sind angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG und es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die Antragstellerin missbräuchlich die Mietrückstände gezielt herbeigeführt hätte. Es war daher vom Regelfall der Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen und bei entsprechend gebundenem Ermessen (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 108) der Antragsgegner zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wie tenoriert zu verpflichten. Der Anordnungsgrund folgt dabei aus der anders nicht abwendbaren drohenden Wohnungslosigkeit. Die Geldleistungen für die angefallenen Mietschulden sind gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 als Darlehen zu erbringen.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die die Bewilligung von PKH ablehnende Entscheidung des SG in dem angefochtenen Beschluss wenden, ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -), da seinerzeit nicht erkennbar war, dass eine Räumung noch abgewendet werden kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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