L 14 AS 1937/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 185 AS 26753/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1937/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 20010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Eingliederung nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. §§ 77 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Studiengang "Management - Marketing - Kommunikation" berufsbegleitende Weiterbildung für Kunst und Kultur an der Fachhochschule (FH) P, der seit Mai 2010 stattfindet.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 09. Juni 2010 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme im Bereich Kulturmanagement bei der Fachhochschule P.

Mit Bescheid vom 02. Juli 2010 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06. Juli 2010 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 - W 3621/10 - mit der Begründung zurück, dass die beantragte berufliche Weiterbildung nicht zweckmäßig sei und das angestrebte Bildungsziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur beruflichen Eingliederung der Antragstellerin führe.

Gegen den Bescheid vom 02. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 hat die Antragstellerin am 21. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben (S 131 AS 22732/10). Zugleich begehrte sie eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag (Beschluss des SG Berlin vom 25. August 2010 - S 131 AS 22732/10 ER -) sowie die nachfolgende Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - L 34 AS 1683/10 B ER -) blieben erfolglos.

Bereits am 30. August 2010 hat die Antragstellerin - unter Vorlage des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides vom 09. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. August 2010 – W 4219/10 –, mit dem erneut die Förderung der beruflichen Weiterbildung für den Studiengang "Management - Marketing - Kommunikation" berufsbegleitende Weiterbildung für Kunst und Kultur an der Fachhochschule (FH) P abgelehnt wurde - einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (Az.: S 185 AS 26753/10 ER) - zugestellt am selben Tag - abgelehnt, weil der Streitgegenstand des Verfahrens mit dem des vorangegangenen Eilverfahrens (S 131 AS 22732/10 ER) identisch sei, über diesen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren noch keine Entscheidung vorliege und somit die anderweitige Rechtshängigkeit einer Sachentscheidung entgegenstehe.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt und erneut die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, Leistungen zur Eingliederung für den Kurs Kulturmanagement an der FH Pzu gewähren.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Akten zum Verfahren L 34 AS 1683/10 B ER Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag vom 30. August 2010 zu Recht als unzulässig abgelehnt, denn im Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Entscheidung des Sozialgerichts vom 14. Oktober 2010 am 14. Oktober 2010, war der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2010 im vorhergehenden Eilverfahren L 34 AS 1684/10 B ER zwar schon ausgefertigt, jedoch noch nicht zugestellt - die Zustellung erfolgte ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte L 34 AS 1684/10 B ER am 20. Oktober 2010 -, so dass die einer Sachentscheidung entgegenstehende Rechtshängigkeit noch nicht weggefallen war (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 4).

Im Weiteren ist der Eilantrag der Antragstellerin auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens L 34 AS 1683/10 B ER vorhergehend (S 131 AS 22732/10 ER) zulässig geworden, denn die Antragstellerin verfolgt in dem neuen und nunmehr streitgegenständlichen Verfahren (L 14 AS 1937/10 B ER) vorhergehend (S 185 AS 26753/10 ER) ein identisches Begehren mit sinngleicher Begründung. In beiden Verfahren sollte festgestellt werden, dass der Antragsgegner zu verpflichten sei, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16 SGB II i. V. m. §§ 77 ff. SGB III den Studiengang "Management - Marketing - Kommunikation" berufsbegleitende Weiterbildung für Kunst und Kultur an der Fachhochschule (FH) P zu gewähren. Dieses Begehren war mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (L 34 AS 1683/10 B ER) jedoch rechtskräftig abgelehnt worden. Gegen den Beschluss des Senats war ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ablehnende Beschlüsse - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn - wie vorliegend - der abgelehnte Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 a).

Mangels Erfolgsaussicht war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung und ergibt sich aus dem Unterliegen der Antragstellerin.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved