Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 19394/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1601/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 wendet, mit dem er verpflichtet wurde, den Antragstellern vorläufig ab dem 21. Juni 2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlich unterschiedlicher Höhe zu gewähren, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend sind weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass Kosten der Unterkunft, außer den von dem Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid bereits berücksichtigten Kosten für Heizung, Wohngeld und Hauslasten, bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Grunde gelegt werden. Wie sich aufgrund des von den Antragstellern eingereichten Schreibens der I vom 25. November 2010, einem daraufhin geführten Telefongespräch der Berichterstatterin mit einer Mitarbeiterin der I und dem nunmehr von den Antragstellern eingereichten Bescheid der I vom 9. Juli 2010 ergibt, stellt sich der Sachverhalt erheblich anders dar, als er von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren und auch noch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt worden war. Danach bedienen die Antragsteller bereits seit geraumer Zeit, mindestens seit der Kündigung vom 9. Juli 2010, die Darlehen nicht mehr, das heißt, sie zahlen weder auf die Zinsen noch auf die Tilgung. Soweit ersichtlich, werden lediglich 50 EUR monatlich an die I abgeführt, um deren Verwaltungskosten zu decken. Weiter hat sich herausgestellt, dass die Antragsteller nicht beabsichtigen, das von ihnen bewohnte Eigenheim in der E in B zu halten, sondern dass sie es veräußern möchten, weil sich herausgestellt hat, dass sie es aus eigenen Kräften unter keinen Umständen werden finanzieren können. Mit dem Verkauf wurde die I beauftragt. Sollte ein Verkauf nicht möglich sein, wird die I versuchen, das Haus anderweitig zu verwerten, zum Beispiel durch Zwangsversteigerung.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Eilbedürfnis, also ein Anordnungsgrund, ergeben sollte. Grundsätzlich sind zwar Leistungen auf die Zinsen sowie nach der von dem Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (siehe Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-4200 § 22 Nr. 13) auch auf die Tilgung unter Umständen zu übernehmen. Hintergrund und Zweck dieser Regelung bzw. Rechtsprechung ist jedoch, dass mit der Übernahme dieser Kosten das Eigenheim gehalten werden soll. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des BSG in dem genannten Urteil, dass jedenfalls dann, wenn der Hilfebedürftige ohne Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung (und unter Umständen die Übernahme der darüber hinausgehenden Tilgungsleistungen in Form eines Darlehens) in Betracht kommt (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 23). Weiter ergibt sich die Intention der Übernahme von Finanzierungskosten eines Eigenheims nur zum Erhalt desselben aus den Ausführungen in dem genannten Urteil (juris Rn. 27), dass eine Mehrung des Vermögens durch Übernahme von Tilgungsraten hinzunehmen ist, wenn ohne Übernahme derselben durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten.
Da nach dem nunmehr eingereichten Bescheid der I ein Erhalt des Eigenheims unter keinen Umständen mehr möglich und der Verkauf der Immobilie vorgesehen ist, ergibt sich kein Grund für den Antragsgegner, weitere Darlehensraten zu übernehmen. Insbesondere ist diesbezüglich kein Eilbedürfnis zu erkennen. Dies gilt auch für die von den Antragstellern offensichtlich noch an die I gezahlten 50 EUR monatlich.
Soweit die Antragsteller vortragen, die Regelung mit der monatlichen Zahlung von 50 EUR sei mit der I nur im Hinblick darauf getroffen worden, dass sie einen Antrag auf Leistungen beim Antragsgegner bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht stellen, um die sofortige Zwangsverwertung der Immobilie zu verhindern, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner nicht für das Risiko der Insolvenz der Kunden der I aufzukommen hat. Sofern die Zwangsverwertung der Immobilie im Raum steht, werden die Antragsteller sich um geeigneten angemessenen (Miet-) Wohnraum bemühen müssen, dessen Kosten dann vom Antragsgegner übernommen werden können.
Da eine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, ist die der Ablehnung von Leistungen durch den Antragsgegner zu Grunde liegende Berechnung, wie sie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Juni 2010 erläutert wird, zutreffend. Ein Anordnungsgrund bzw. -anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller vortragen, für den Antragsteller zu 5) nunmehr statt 300 EUR Unterhalt nur noch 180 EUR gezahlt werden. Dies wird kompensiert durch die nunmehr erfolgende Kindergeldzahlung für vier Kinder. Im Übrigen haben die Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch die Beträge, die sich aus den Freibeträgen für Erwerbstätige ergeben, einzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag keinen Erfolg hatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 wendet, mit dem er verpflichtet wurde, den Antragstellern vorläufig ab dem 21. Juni 2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlich unterschiedlicher Höhe zu gewähren, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend sind weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass Kosten der Unterkunft, außer den von dem Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid bereits berücksichtigten Kosten für Heizung, Wohngeld und Hauslasten, bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Grunde gelegt werden. Wie sich aufgrund des von den Antragstellern eingereichten Schreibens der I vom 25. November 2010, einem daraufhin geführten Telefongespräch der Berichterstatterin mit einer Mitarbeiterin der I und dem nunmehr von den Antragstellern eingereichten Bescheid der I vom 9. Juli 2010 ergibt, stellt sich der Sachverhalt erheblich anders dar, als er von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren und auch noch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt worden war. Danach bedienen die Antragsteller bereits seit geraumer Zeit, mindestens seit der Kündigung vom 9. Juli 2010, die Darlehen nicht mehr, das heißt, sie zahlen weder auf die Zinsen noch auf die Tilgung. Soweit ersichtlich, werden lediglich 50 EUR monatlich an die I abgeführt, um deren Verwaltungskosten zu decken. Weiter hat sich herausgestellt, dass die Antragsteller nicht beabsichtigen, das von ihnen bewohnte Eigenheim in der E in B zu halten, sondern dass sie es veräußern möchten, weil sich herausgestellt hat, dass sie es aus eigenen Kräften unter keinen Umständen werden finanzieren können. Mit dem Verkauf wurde die I beauftragt. Sollte ein Verkauf nicht möglich sein, wird die I versuchen, das Haus anderweitig zu verwerten, zum Beispiel durch Zwangsversteigerung.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Eilbedürfnis, also ein Anordnungsgrund, ergeben sollte. Grundsätzlich sind zwar Leistungen auf die Zinsen sowie nach der von dem Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (siehe Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 67/06 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-4200 § 22 Nr. 13) auch auf die Tilgung unter Umständen zu übernehmen. Hintergrund und Zweck dieser Regelung bzw. Rechtsprechung ist jedoch, dass mit der Übernahme dieser Kosten das Eigenheim gehalten werden soll. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des BSG in dem genannten Urteil, dass jedenfalls dann, wenn der Hilfebedürftige ohne Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung (und unter Umständen die Übernahme der darüber hinausgehenden Tilgungsleistungen in Form eines Darlehens) in Betracht kommt (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 23). Weiter ergibt sich die Intention der Übernahme von Finanzierungskosten eines Eigenheims nur zum Erhalt desselben aus den Ausführungen in dem genannten Urteil (juris Rn. 27), dass eine Mehrung des Vermögens durch Übernahme von Tilgungsraten hinzunehmen ist, wenn ohne Übernahme derselben durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten.
Da nach dem nunmehr eingereichten Bescheid der I ein Erhalt des Eigenheims unter keinen Umständen mehr möglich und der Verkauf der Immobilie vorgesehen ist, ergibt sich kein Grund für den Antragsgegner, weitere Darlehensraten zu übernehmen. Insbesondere ist diesbezüglich kein Eilbedürfnis zu erkennen. Dies gilt auch für die von den Antragstellern offensichtlich noch an die I gezahlten 50 EUR monatlich.
Soweit die Antragsteller vortragen, die Regelung mit der monatlichen Zahlung von 50 EUR sei mit der I nur im Hinblick darauf getroffen worden, dass sie einen Antrag auf Leistungen beim Antragsgegner bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht stellen, um die sofortige Zwangsverwertung der Immobilie zu verhindern, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner nicht für das Risiko der Insolvenz der Kunden der I aufzukommen hat. Sofern die Zwangsverwertung der Immobilie im Raum steht, werden die Antragsteller sich um geeigneten angemessenen (Miet-) Wohnraum bemühen müssen, dessen Kosten dann vom Antragsgegner übernommen werden können.
Da eine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, ist die der Ablehnung von Leistungen durch den Antragsgegner zu Grunde liegende Berechnung, wie sie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Juni 2010 erläutert wird, zutreffend. Ein Anordnungsgrund bzw. -anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller vortragen, für den Antragsteller zu 5) nunmehr statt 300 EUR Unterhalt nur noch 180 EUR gezahlt werden. Dies wird kompensiert durch die nunmehr erfolgende Kindergeldzahlung für vier Kinder. Im Übrigen haben die Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch die Beträge, die sich aus den Freibeträgen für Erwerbstätige ergeben, einzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag keinen Erfolg hatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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