L 34 AS 1109/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 17634/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1109/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 168 AS 17634/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E B beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 168 AS 17634/09 abgelehnt hat, ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Kläger in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, Az. 2 BvR 94/88, juris Rn. 28 = NJW 1991, 413, 414) oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.

Nach der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Klage (hinreichende) Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Anfertigung einer kompletten Kopie seiner bei dem Beklagten geführten Verwaltungsakte durch diesen dürfte gemäß § 25 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sein. Es besteht das Prinzip der grundsätzlichen Aktenöffentlichkeit (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 25 Rn.8). Dieses wird zwar durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung begrenzt (Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 30. November 1994, Az. 11 RAr 89/94, dokumentiert in juris und in SozR 3-1300 § 25 Nr. 3), der Senat kann vorliegend jedoch keine Gründe erkennen, die für eine unzulässige Rechtsausübung beim Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs sprechen würden. In der Regel muss man davon ausgehen, dass die Behörde Einsicht in die Akten gestatten muss (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., m.w.N.), dies gilt auch für die Frage der Fertigung von Ablichtungen aus der Akte bzw. hier der gesamten Akte (Hauck/Noftz, a.a.O., § 25 Rn. 22). Es ist auch kein Fall gegeben, in dem der Kläger die zu kopierenden Seiten nur abstrakt -generell bezeichnet hat; das Kopieren der gesamten Akte ist ein eindeutig bestimmtes und leicht ausführbares Begehren. Im Übrigen dürfte es für den Beklagten weniger aufwändig sein, die – im Fall des Klägers allerdings höchstwahrscheinlich sehr umfangreiche – Verwaltungsakte komplett zu kopieren als hieraus bestimmte Seiten, da dann der Arbeitsschritt des Heraussuchens dieser Seiten entfällt.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist, kommt es nicht auf die Auffassung der Behörde bzw. des Gerichts an. Es genügt vielmehr, dass die Akten hierfür von Bedeutung sein können, dass die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses besteht (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 25 Rn. 8). Bei der Vielzahl der Verfahren, die der Kläger bei dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht betreibt, ist die Möglichkeit des Vorliegens eines rechtlichen Interesses durchaus gegeben.

Darüber, ob er dem Kläger für das Anfertigen der Kopien Kosten berechnet, wird der Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.

Da der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Ebeizuordnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Für ein Prozesskostenhilfeverfahren selbst ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen; auch nicht für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung – ZPO -, 67. Aufl. 2009, § 127 Rn. 88, Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. § 114 Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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