Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 5596/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 41/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander Nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Streitig ist insofern, ob der VEB Robotron-Vertrieb Berlin (RVB) als Beschäftigungsbetrieb zu den von der AVItech erfassten Betrieben zählt.
Der 1941 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Er hat nach seinen Angaben zunächst eine Ausbildung zum Schlosser/Traktorist durchlaufen. Vom 17. Oktober 1960 bis 30. Oktober 1964 war er bei der NVA beschäftigt. Vom 1. April 1962 bis 30. Oktober 1964 ist eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem (Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) im Konto vermerkt. Er erlangte nach einem berufsbegleitenden Schulbesuch von 1969 bis zum 2. Juli 1971 den Abschluss der all-gemeinen polytechnischen Oberschule. Ebenfalls berufsbegleitend absolvierte er ab 1. Septem-ber 1971 ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B, das er mit der Ingenieurprüfung am 15. November 1975 erfolgreich abschloss; durch Urkunde vom 15. November 1975 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingeni-eur verliehen.
Sein zum RVB bestehendes Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1976 mit Wirkung ab 1. Januar 1976 dahingehend geändert, dass der Kläger eine Tätigkeit als Kun-dendienstingenieur übernahm. Eine entsprechende Tätigkeit übte der Kläger bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus aus. Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigung beim RVB bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme keinem solchen System an. Er hatte in dieser Zeit auch keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversi-cherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,- Mark) entrichtete er ab 1. November 1977 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppel-ten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.
Nach der im Jahre 1998 eingeleiteten Kontenklärung beantragte er im März 2000 ergänzend die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur AVItech für die Zeit vom 15. No-vember 1975 bis 30. Juni 1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, für die er aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zugeordnet werden könne. Der RVB sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Widerspruch, zu dem der Kläger für seine ge-genteilige Auffassung darauf verwies, dass der VEB Robotron durch die vier Säulen Produkti-on, Vertrieb, Service und Ausbildung geprägt gewesen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbe-scheid vom 2. August 2002 ).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig genauso strukturiert gewesen sei wie der RVB. Dort Tätige hätten eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung erhalten. Auch beim RVB habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, so dass die begehrten Feststellungen auch für seine Zeit der Beschäftigung als Ingenieur zu treffen seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da es sich beim RVB in erster Linie um einen EDV-Service-Betrieb, nicht dagegen um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Das Kombinat Robotron sei am 1. April 1969 gegründet worden, die Kombinatsbetriebe dagegen erst zum 1. Januar 1974. Erst ab diesem Zeitpunkt seien diese daher bzgl. der zugewiesenen Aufgaben zu unterscheiden. Der vom Kläger bezeichnete VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig habe einen anderen Aufgabenbereich als der RVB bearbeitet.
Das SG hat in Kopie Unterlagen zum RVB aus dem Verfahren S 9 RA 3999/01 zur Akte ge-nommen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Außerdem hat das SG eine Auskunft der BSV-Verwaltungsgesellschaft mbH als Liquidatorin der CVU-Computer-Vertriebs-Union GmbH in Liquidation (Nachfolgebetrieb des RVB) ein-geholt, die zu dem angefragten Gegenstand des Unternehmens auf Seite 3 der Eröffnungsbilanz verwiesen hat. Ferner hat das SG das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Februar 2002, das einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Das SG hat anschließend diverse weitere Kopien betreffend den VEB Kombinat Robotron und den RVB, u. a. das Kombinatsstatut und die Gründungsanweisung zum RVB, sowie Aussagen der Zeugen K und E als leitende Angestellte des RVB aus dem Verfahren S 9 RA 3399/01 zur Verfahrensakte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 4. März 2004 der Klage stattgegeben und die Beklagte ver-pflichtet, die Zeiten vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörig-keit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen und die entspre-chenden Entgelte festzustellen. Der Kläger falle in den Anwendungsbereich des AAÜG, mit der Folge, dass für ihn die begehrten Feststellungen zu treffen seien. Zwar sei er nie in die A-VItech einbezogen gewesen und habe auch nie eine entsprechende (einzelvertragliche) Versor-gungszusage erhalten. Ihm habe jedoch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 eine (fiktive) Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG zugestanden. Der Kläger habe mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Darüber hinaus sei auch die betriebliche Voraussetzung zu bejahen, da der RVB als Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 auch ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Regelungen zur AVItech gewesen sei. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen lägen bei einem VEB vor, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Dabei gehe der materielle Produktionsbegriff nach dem Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 teilweise weiter als der Produktionsbegriff nach der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschafts-lehre. Nach der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gebe es Gewinnungsbetriebe, Veredelungsbetriebe und Betriebe, die Sachgüter herstellen. Daneben gebe es Dienstleistungs-betriebe wie Handels-, Bank-, Versicherungs- und Transportbetriebe. Es spreche einiges dafür, dass der Produktionsbegriff der DDR insoweit weitergegangen sei, dass nicht nur Produktions-betriebe, die Sachgüter hergestellt haben, daruntergefallen seien, sondern dass Dienstleistungs-betriebe dann als Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion galten, wenn die Herstellung immaterieller Güter nicht eindeutig im Vordergrund gestanden habe (Hinweis auf BSG Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Allerdings könne § 5 der Verordnung zur AVItech (VO-AVItech) so zu verstehen sein, dass es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die materiel-le Produktion dem Betrieb das überwiegende Gepräge gegeben habe. Hierfür sei darauf abzu-stellen, welche Hauptzwecke tatsächlich verfolgt worden seien, was sich unter anderem aus den Tätigkeiten, die bestimmend für den Betrieb gewesen seien, ergebe. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen und die Zuordnung zu be-stimmten Ministerien seien dabei Indizien für die Einordnung als Produktionsbetrieb. Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen Ewert und Krüger aus dem Ver-fahren S 9 RA 3399/01 vor dem SG Berlin habe es sich somit beim RVB um einen Produkti-onsbetrieb nach dem Sprachgebrauch der DDR gehandelt. So habe der RVB dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und damit einem klassischen Industrieministerium unter-standen. Es könne auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im RVB produziert worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Eintragung im Register der Wirtschaft, wo unter Zweck des Unternehmens neben Vertriebsservice, Schulung, Applikation auch Produkti-on aufgeführt werde. Dies ergebe sich ferner aus § 6 des Kombinatsstatuts, welches gemäß der Gründungsanweisung auch für den RVB gegolten habe. Auch wenn sich aus den Unterlagen ergebe, dass im RVB nicht nur produziert worden sei, da dieser der Wirtschaftsgruppe Repara-tur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie zugeordnet gewesen sei, so sei unter Würdigung der Aussagen der Zeugen E und K zur Überzeugung der Kammer anzunehmen, dass zumindest in den späten 80er Jahren und somit auch am 30. Juni 1990 die Produktion dem RVB das Gepräge gegeben habe. Dieser habe einen Mischbetrieb dargestellt, der immer zu einem Teil auch produziert habe. Der Anteil der Produktion habe immer mehr zugenommen. Seit Mitte der 80er Jahre, als neben den Radios auch Bildverarbeitungssysteme und der Rechner RV 1840 hergestellt worden seien, habe zur Überzeugung der Kammer die Produktion im Vordergrund gestanden, wobei nach Auffassung der Kammer das Zusammenbauen von Komponenten, Verkabeln und der Einbau der Schutzgüte mit anschließendem Auseinandernehmen und Wiederaufbau beim Endabneh-mer Produktion – zumindest nach dem Sprachgebrauch der DDR – gewesen sei. Der Übergang von Dienstleistung und Produktion sei dabei fließend und auf eine Weise erfolgt, wie sie für die DDR typisch gewesen und so in der freien Marktwirtschaft nicht vergleichbar durchzufüh-ren gewesen wäre. Nach Angaben des Zeugen K, der unter anderem Direktor für Vertrieb und für Forschung und Entwicklung gewesen sei, seien beim RVB, der sich in das Hauptwerk in Berlin und drei wei-tere Werke in Stralsund, Magdeburg und Potsdam, letzteres im Aufbau befindlich, aufgeglie-dert habe, ca. 4.400 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Dabei seien von 400 in Stralsund be-schäftigten Mitarbeitern 200-300 in der Radioproduktion tätig gewesen. In Magdeburg seien ca. 400 Mitarbeiter beschäftigt gewesen; auch dort seien kleinere Teile und Kabel produziert worden. Wie viele Beschäftigte dort in der Produktion tätig gewesen seien, habe der Zeuge nicht sagen können. Im Hauptwerk seien Bildverarbeitungssysteme hergestellt worden und am Ende auch der Rechner RVS 1840. Dabei seien die Komponenten des Rechners im Werk zu-sammengebaut, getestet und anschließend auseinander genommen worden, bevor sie beim Endabnehmer wieder aufgebaut worden seien. In den letzten zwei Jahren seien auch Leiterplat-ten entwickelt worden. Insgesamt sei ca. die Hälfte der Mitarbeiter in der Produktion tätig ge-wesen, wobei dieser Bereich auch technische Dienstleistungen umfasst habe. Nach Angaben des Zeugen E, der zuletzt ökonomischer Leiter des RVB gewesen sei, sei dieser eher ein Vertriebs- und Servicebetrieb gewesen. Allerdings sei die industrielle Warenprodukti-on neben dem Handelsumsatz eine wichtige Plankennziffer gewesen. Nach der Definition, die in der DDR gängig gewesen sei, sei sicherlich der Hauptteil der Arbeitskräfte in der industriel-len Warenproduktion tätig gewesen. Insgesamt sei der RVB ein Mischbetrieb gewesen, der keinen eigentlichen Hauptzweck gehabt habe.
Gegen das der Beklagten am 23. April 2004 zugestellte Urteil richtet deren am 5. Mai 2004 eingelegte Berufung, mit der sie insbesondere die gerichtliche Wertung, der RVB sei ein Pro-duktionsbetrieb im Sinne der AVItech gewesen, angreift.
Im Lichte der Bedeutung, die dem Massenausstoß standardisierter Produkte nach der sozialisti-schen Planwirtschaft zugekommen sei, müsse auch die zur Sicherung dieser Produktion ge-schaffene AVItech gesehen werden. Es müsse sich daher bei dem "volkseigenen Produktions-betrieb" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech um einen volkseigenen Betrieb (VEB) handeln, der organisatorisch dem industriellen Produk-tionssektor der Planwirtschaft der DDR zugeordnet gewesen sei, ferner müsse der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betriebli-chen Anwendungsbereich der AVItech hätten als Produktionsbetriebe somit nur VEB der In-dustrie, d. h. solche VEB unterlegen, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben hätten (Hinweis auf BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R). Es komme somit darauf an, ob der RVB als volkseigener Betrieb nach seinem Gepräge die industrielle Herstellung von Sachgü-tern betrieben habe. Diese Frage sei vorliegend zu verneinen.
Die dem RVB ausweislich des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 29. Dezember 1973 zugewiesenen Aufgaben, wie sie in § 8 umschrieben seien, entsprächen nach ihrem Haupt-zweck im heutigen Sinne denen eines EDV-Service-Betriebs. Diese Aufgaben aus dem Bereich der EDV stellten jedoch keine materielle Produktion dar (Hinweis auf BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 5/02 -). Der RVB sei zwar im Wirtschaftssystem der DDR dem Bereich der Industrie zugerechnet worden, jedoch wurden ihm als Hauptzweck Reparatur- und Montagear-beiten zugeordnet, wie die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montage-betriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) belege. Danach stehe fest, dass dem RVB eine industrielle Produktion nicht das Gepräge gegeben habe. Die Frage, ob ein Be-trieb zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gezählt habe, beurteile sich nicht nach der Fra-ge, ob ein Betrieb in der DDR Leistungen erbracht habe, die dem Bereich der industriellen Wa-renproduktion zugerechnet worden seien, sondern ob er industrielle Sachgüter hergestellt habe, und zwar in einem Umfang, dass diese Herstellung betriebsprägend gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2004 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das eine zutreffende Wertung vornehme. Die Ausfüh-rungen der Beklagten, wie sie sich auch in anderen Urteilen entsprechend fänden, würden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Die vorgenommene Produktion von Datenverarbei-tungsanlagen, auch wenn insoweit teilweise eine Montage verschiedener nicht beim RVB her-gestellter Teile erfolge, stelle eine von der AVItech geforderte industrielle Produktion dar. Auch eine sogenannte Finalproduktion stelle eine Produktion im Sinne der AVItech dar. Die Ausführungen der Beklagten gingen an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorbei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungs-Nr. ), die vorgele-gen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsver-fahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzu-stellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Ren-tenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträ-ger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Für die Zeit vom 15. November – 31. Dezember 1975 musste die Berufung schon deshalb Er-folg haben, weil der Kläger nach Verleihung der Berufsbezeichnung Ingenieur erst ab 1. Januar 1976 eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit begonnen hat, wie dem vorgelegten mit Wirkung ab 1. Januar 1976 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1976 zu entnehmen ist. Aber auch für die weitere Zeit konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da der RVB nicht zu den von den Regelungen der AVItech erfassten Betrieben zählt. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger entsprechend dem gedanklichen Ansatz des SG dem persönli-chen Anwendungsbereich des AAÜG nur deshalb unterfällt, weil er bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der erweiternden Auslegung des Bundessozialgerichts erworben hatte oder be-reits aufgrund der seinerzeit mit dem Ausscheiden bei der NVA wieder verloren gegangenen Versorgungsanwartschaft vom AAÜG erfasst wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Einen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchfüh-rungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Vorausset-zungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ver-richtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insoweit ist allein der RVB als Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers von Belang, nicht etwa das übergeordnete Kombinat. Der RVB war während der streitigen Zeit und auch am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des – hier von vornherein nicht in Betracht kommenden – Bauwesens. Für die Zuordnung zu diesen Produktionsbetrieben ist nicht auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustel-len, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht der in Anlehnung an die Aussagen der Zeugen Ewert und Krüger vorgenommenen Wertung des SG, der RVB sei in einem weiter verstandenen Sinne überwiegend durch "Produktion" geprägt, gefolgt werden. Diese Wertung mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Zeu-genaussagen erkennbaren offener praktizierten Sprachgebrauch entsprechen, wird jedoch dem nach der - bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Ausle-gungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell später nicht mehr tragend gewe-sen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzun-gen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger unter Hinweis auf eine spätere Äuße-rung des vom BSG in Bezug genommenen Prof. Dr. R ausführt, führt zu keiner anderen Beur-teilung. Denn dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der AVItech bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industrie-politik angeglichen worden seien (vgl. dazu Beschluss des BSG vom 22. Juni 2010 – B 5 RS 94/09 B – zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialge-richts vom 3. November 2009 – L 4 R 584/08 -), ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert bebliebene VO-AVItech und die 2. DB.
Auf die Prüfung des "Gepräges" kann weder deshalb verzichtet werden, weil der RVB einem Industrieministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch dem Wirtschaftsbereich In-dustrie zugeordnet war; dies sind lediglich Beurteilungskriterien, keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, betr. VEB Robotron-Vertrieb Dresden, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Eine industrielle Massenproduktion hat dem RVB nicht das Gepräge gegeben (s. bereits LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14. De-zember 2004 – L 2 RA 14/03; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – L 6 RA 100/03 sowie Urteile vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BSG vom 5. März 2007 – B 4 RS 58/06 B), vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 [Nicht-zulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss zum Az. B 4 RS 45/07 B), vom 12. Oktober 2007 – L 1 RA 44/04, vom 6. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08 und vom 10. Dezember 2009 – L 4 R 980/08 - und Beschluss vom 16. Juli 2010 – L 8 R 344/05). Gegen die Annahme, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombi-nat Robotron Bezug genommen wird. Dieses bestimmte in seinem § 7: "Dem VEB Robotron Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverar-beitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Soweit das Statut des Kombinats in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten nennt, wird sie als Aufgabe gerade anderen Kombinatsbetrieben als dem RVB zugewiesen. Gleiches gilt für For-schung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Re-chentechnik. Von der durch das Statut vorgegebenen Aufgabenstellung her war Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit folglich jedenfalls in einer den Betrieb prägenden Weise weder Produk-tion noch Forschung und Entwicklung. Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen im RVB. Sie werden im beson-deren durch die in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises verwertba-ren Aussagen des Werner K, früherer Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung im RVB, und des Hartmut E, früherer ökonomischer Direktor (aus dem Verfahren SG Berlin S 9 RA 3399/01) sowie die des Dr. M Sch, Betriebsdirektor von 1974 bis 15. Mai 1990 (aus dem Ver-fahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03) erhellt. Aus ihnen ergibt sich eine industrielle Massenproduktion im RVB allenfalls insoweit, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in Stralsund ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden sind. Diese Produktion hat dem RVB jedoch nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Min-derzahl der Beschäftigten daran beteiligt gewesen ist (s. die Aussage der Zeugen Krüger und Ewert aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des RVB war – neben der Wartung von Computeranlagen, die ersichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt – die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverar-beitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind (s. im besonde-ren die Aussage des Zeugen Dr. Sch vor dem SG Berlin im Verfahren S 8 RA 398/03) Selbst wenn das Zusammenstellen – dementsprechend auch Montage und Installation – von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkts verstan-den wird, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Produktion nach dem "fordistischen Pro-duktionsmodell". Denn die Herstellung erfolgte gerade nicht mittels massenweiser Wiederho-lung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten. Vielmehr wurden die Anlagen durch den RVB individuell nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt und eingerichtet; dies darüber hinaus bei den Kunden und nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für die industrielle Fertigung fordistischer Art typisch ist. Um eine Produktion nach dem fordistischen Modell anzunehmen, reicht es auch nicht aus, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. Schröder die besonderen technischen Produktionsmittel des RVB, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Derartige Geräte dienen nicht der massenweisen maschinellen Bearbeitung der Vorprodukte. Vor diesem Hin-tergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen mit 200 bis 250 im Jahr ver-gleichsweise geringfügig war. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was anhand der dargestellten Krite-rien zu einer abweichenden Bewertung des Charakters des RVB führen könnte. So widerlegen seine Ausführungen zu bestimmten Begrifflichkeiten nicht, dass der RVB sowohl nach den statuarischen Vorgaben im Rahmen des VEB Kombinat Robotron als auch nach den tatsächli-chen Gegebenheiten nicht von industrieller Massenproduktion in dem oben beschriebenen Sinn geprägt war. Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass zu DDR-Zeiten verschiedentlich Versorgungszu-sagen für Mitarbeiter des RVB erteilt worden sind, kein Indiz zugunsten der "betrieblichen Voraussetzung" entnommen werden. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah ausdrücklich die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf Grund eines Einzelvertrages vor, ohne dass die "betriebliche Voraussetzung" erfüllt sein musste. Dass derartige Versorgungszusagen nach Lage der Akten überhaupt nur Personen in der Leitungsebene des RVB beziehungsweise des Kombinats erteilt worden waren, könnte von daher sogar eher gegen die "betriebliche Voraus-setzung" sprechen. Der RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb, was sich ausschließlich nach dem Versorgungsrecht der DDR beurteilt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (s. stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Der maßgebliche § 1 Abs. 2 der 2.DB führt den hier zu beurteilenden Betrieb weder als solchen noch nach seiner Ausrichtung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Streitig ist insofern, ob der VEB Robotron-Vertrieb Berlin (RVB) als Beschäftigungsbetrieb zu den von der AVItech erfassten Betrieben zählt.
Der 1941 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Er hat nach seinen Angaben zunächst eine Ausbildung zum Schlosser/Traktorist durchlaufen. Vom 17. Oktober 1960 bis 30. Oktober 1964 war er bei der NVA beschäftigt. Vom 1. April 1962 bis 30. Oktober 1964 ist eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem (Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) im Konto vermerkt. Er erlangte nach einem berufsbegleitenden Schulbesuch von 1969 bis zum 2. Juli 1971 den Abschluss der all-gemeinen polytechnischen Oberschule. Ebenfalls berufsbegleitend absolvierte er ab 1. Septem-ber 1971 ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B, das er mit der Ingenieurprüfung am 15. November 1975 erfolgreich abschloss; durch Urkunde vom 15. November 1975 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingeni-eur verliehen.
Sein zum RVB bestehendes Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1976 mit Wirkung ab 1. Januar 1976 dahingehend geändert, dass der Kläger eine Tätigkeit als Kun-dendienstingenieur übernahm. Eine entsprechende Tätigkeit übte der Kläger bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus aus. Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigung beim RVB bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme keinem solchen System an. Er hatte in dieser Zeit auch keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversi-cherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,- Mark) entrichtete er ab 1. November 1977 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppel-ten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.
Nach der im Jahre 1998 eingeleiteten Kontenklärung beantragte er im März 2000 ergänzend die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur AVItech für die Zeit vom 15. No-vember 1975 bis 30. Juni 1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, für die er aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zugeordnet werden könne. Der RVB sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Widerspruch, zu dem der Kläger für seine ge-genteilige Auffassung darauf verwies, dass der VEB Robotron durch die vier Säulen Produkti-on, Vertrieb, Service und Ausbildung geprägt gewesen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbe-scheid vom 2. August 2002 ).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig genauso strukturiert gewesen sei wie der RVB. Dort Tätige hätten eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung erhalten. Auch beim RVB habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, so dass die begehrten Feststellungen auch für seine Zeit der Beschäftigung als Ingenieur zu treffen seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da es sich beim RVB in erster Linie um einen EDV-Service-Betrieb, nicht dagegen um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Das Kombinat Robotron sei am 1. April 1969 gegründet worden, die Kombinatsbetriebe dagegen erst zum 1. Januar 1974. Erst ab diesem Zeitpunkt seien diese daher bzgl. der zugewiesenen Aufgaben zu unterscheiden. Der vom Kläger bezeichnete VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig habe einen anderen Aufgabenbereich als der RVB bearbeitet.
Das SG hat in Kopie Unterlagen zum RVB aus dem Verfahren S 9 RA 3999/01 zur Akte ge-nommen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Außerdem hat das SG eine Auskunft der BSV-Verwaltungsgesellschaft mbH als Liquidatorin der CVU-Computer-Vertriebs-Union GmbH in Liquidation (Nachfolgebetrieb des RVB) ein-geholt, die zu dem angefragten Gegenstand des Unternehmens auf Seite 3 der Eröffnungsbilanz verwiesen hat. Ferner hat das SG das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Februar 2002, das einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Das SG hat anschließend diverse weitere Kopien betreffend den VEB Kombinat Robotron und den RVB, u. a. das Kombinatsstatut und die Gründungsanweisung zum RVB, sowie Aussagen der Zeugen K und E als leitende Angestellte des RVB aus dem Verfahren S 9 RA 3399/01 zur Verfahrensakte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 4. März 2004 der Klage stattgegeben und die Beklagte ver-pflichtet, die Zeiten vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörig-keit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen und die entspre-chenden Entgelte festzustellen. Der Kläger falle in den Anwendungsbereich des AAÜG, mit der Folge, dass für ihn die begehrten Feststellungen zu treffen seien. Zwar sei er nie in die A-VItech einbezogen gewesen und habe auch nie eine entsprechende (einzelvertragliche) Versor-gungszusage erhalten. Ihm habe jedoch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 eine (fiktive) Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG zugestanden. Der Kläger habe mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Darüber hinaus sei auch die betriebliche Voraussetzung zu bejahen, da der RVB als Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 auch ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Regelungen zur AVItech gewesen sei. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen lägen bei einem VEB vor, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Dabei gehe der materielle Produktionsbegriff nach dem Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 teilweise weiter als der Produktionsbegriff nach der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschafts-lehre. Nach der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gebe es Gewinnungsbetriebe, Veredelungsbetriebe und Betriebe, die Sachgüter herstellen. Daneben gebe es Dienstleistungs-betriebe wie Handels-, Bank-, Versicherungs- und Transportbetriebe. Es spreche einiges dafür, dass der Produktionsbegriff der DDR insoweit weitergegangen sei, dass nicht nur Produktions-betriebe, die Sachgüter hergestellt haben, daruntergefallen seien, sondern dass Dienstleistungs-betriebe dann als Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion galten, wenn die Herstellung immaterieller Güter nicht eindeutig im Vordergrund gestanden habe (Hinweis auf BSG Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Allerdings könne § 5 der Verordnung zur AVItech (VO-AVItech) so zu verstehen sein, dass es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die materiel-le Produktion dem Betrieb das überwiegende Gepräge gegeben habe. Hierfür sei darauf abzu-stellen, welche Hauptzwecke tatsächlich verfolgt worden seien, was sich unter anderem aus den Tätigkeiten, die bestimmend für den Betrieb gewesen seien, ergebe. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen und die Zuordnung zu be-stimmten Ministerien seien dabei Indizien für die Einordnung als Produktionsbetrieb. Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen Ewert und Krüger aus dem Ver-fahren S 9 RA 3399/01 vor dem SG Berlin habe es sich somit beim RVB um einen Produkti-onsbetrieb nach dem Sprachgebrauch der DDR gehandelt. So habe der RVB dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und damit einem klassischen Industrieministerium unter-standen. Es könne auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im RVB produziert worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Eintragung im Register der Wirtschaft, wo unter Zweck des Unternehmens neben Vertriebsservice, Schulung, Applikation auch Produkti-on aufgeführt werde. Dies ergebe sich ferner aus § 6 des Kombinatsstatuts, welches gemäß der Gründungsanweisung auch für den RVB gegolten habe. Auch wenn sich aus den Unterlagen ergebe, dass im RVB nicht nur produziert worden sei, da dieser der Wirtschaftsgruppe Repara-tur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie zugeordnet gewesen sei, so sei unter Würdigung der Aussagen der Zeugen E und K zur Überzeugung der Kammer anzunehmen, dass zumindest in den späten 80er Jahren und somit auch am 30. Juni 1990 die Produktion dem RVB das Gepräge gegeben habe. Dieser habe einen Mischbetrieb dargestellt, der immer zu einem Teil auch produziert habe. Der Anteil der Produktion habe immer mehr zugenommen. Seit Mitte der 80er Jahre, als neben den Radios auch Bildverarbeitungssysteme und der Rechner RV 1840 hergestellt worden seien, habe zur Überzeugung der Kammer die Produktion im Vordergrund gestanden, wobei nach Auffassung der Kammer das Zusammenbauen von Komponenten, Verkabeln und der Einbau der Schutzgüte mit anschließendem Auseinandernehmen und Wiederaufbau beim Endabneh-mer Produktion – zumindest nach dem Sprachgebrauch der DDR – gewesen sei. Der Übergang von Dienstleistung und Produktion sei dabei fließend und auf eine Weise erfolgt, wie sie für die DDR typisch gewesen und so in der freien Marktwirtschaft nicht vergleichbar durchzufüh-ren gewesen wäre. Nach Angaben des Zeugen K, der unter anderem Direktor für Vertrieb und für Forschung und Entwicklung gewesen sei, seien beim RVB, der sich in das Hauptwerk in Berlin und drei wei-tere Werke in Stralsund, Magdeburg und Potsdam, letzteres im Aufbau befindlich, aufgeglie-dert habe, ca. 4.400 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Dabei seien von 400 in Stralsund be-schäftigten Mitarbeitern 200-300 in der Radioproduktion tätig gewesen. In Magdeburg seien ca. 400 Mitarbeiter beschäftigt gewesen; auch dort seien kleinere Teile und Kabel produziert worden. Wie viele Beschäftigte dort in der Produktion tätig gewesen seien, habe der Zeuge nicht sagen können. Im Hauptwerk seien Bildverarbeitungssysteme hergestellt worden und am Ende auch der Rechner RVS 1840. Dabei seien die Komponenten des Rechners im Werk zu-sammengebaut, getestet und anschließend auseinander genommen worden, bevor sie beim Endabnehmer wieder aufgebaut worden seien. In den letzten zwei Jahren seien auch Leiterplat-ten entwickelt worden. Insgesamt sei ca. die Hälfte der Mitarbeiter in der Produktion tätig ge-wesen, wobei dieser Bereich auch technische Dienstleistungen umfasst habe. Nach Angaben des Zeugen E, der zuletzt ökonomischer Leiter des RVB gewesen sei, sei dieser eher ein Vertriebs- und Servicebetrieb gewesen. Allerdings sei die industrielle Warenprodukti-on neben dem Handelsumsatz eine wichtige Plankennziffer gewesen. Nach der Definition, die in der DDR gängig gewesen sei, sei sicherlich der Hauptteil der Arbeitskräfte in der industriel-len Warenproduktion tätig gewesen. Insgesamt sei der RVB ein Mischbetrieb gewesen, der keinen eigentlichen Hauptzweck gehabt habe.
Gegen das der Beklagten am 23. April 2004 zugestellte Urteil richtet deren am 5. Mai 2004 eingelegte Berufung, mit der sie insbesondere die gerichtliche Wertung, der RVB sei ein Pro-duktionsbetrieb im Sinne der AVItech gewesen, angreift.
Im Lichte der Bedeutung, die dem Massenausstoß standardisierter Produkte nach der sozialisti-schen Planwirtschaft zugekommen sei, müsse auch die zur Sicherung dieser Produktion ge-schaffene AVItech gesehen werden. Es müsse sich daher bei dem "volkseigenen Produktions-betrieb" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech um einen volkseigenen Betrieb (VEB) handeln, der organisatorisch dem industriellen Produk-tionssektor der Planwirtschaft der DDR zugeordnet gewesen sei, ferner müsse der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betriebli-chen Anwendungsbereich der AVItech hätten als Produktionsbetriebe somit nur VEB der In-dustrie, d. h. solche VEB unterlegen, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben hätten (Hinweis auf BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R). Es komme somit darauf an, ob der RVB als volkseigener Betrieb nach seinem Gepräge die industrielle Herstellung von Sachgü-tern betrieben habe. Diese Frage sei vorliegend zu verneinen.
Die dem RVB ausweislich des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 29. Dezember 1973 zugewiesenen Aufgaben, wie sie in § 8 umschrieben seien, entsprächen nach ihrem Haupt-zweck im heutigen Sinne denen eines EDV-Service-Betriebs. Diese Aufgaben aus dem Bereich der EDV stellten jedoch keine materielle Produktion dar (Hinweis auf BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 5/02 -). Der RVB sei zwar im Wirtschaftssystem der DDR dem Bereich der Industrie zugerechnet worden, jedoch wurden ihm als Hauptzweck Reparatur- und Montagear-beiten zugeordnet, wie die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montage-betriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) belege. Danach stehe fest, dass dem RVB eine industrielle Produktion nicht das Gepräge gegeben habe. Die Frage, ob ein Be-trieb zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gezählt habe, beurteile sich nicht nach der Fra-ge, ob ein Betrieb in der DDR Leistungen erbracht habe, die dem Bereich der industriellen Wa-renproduktion zugerechnet worden seien, sondern ob er industrielle Sachgüter hergestellt habe, und zwar in einem Umfang, dass diese Herstellung betriebsprägend gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2004 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das eine zutreffende Wertung vornehme. Die Ausfüh-rungen der Beklagten, wie sie sich auch in anderen Urteilen entsprechend fänden, würden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Die vorgenommene Produktion von Datenverarbei-tungsanlagen, auch wenn insoweit teilweise eine Montage verschiedener nicht beim RVB her-gestellter Teile erfolge, stelle eine von der AVItech geforderte industrielle Produktion dar. Auch eine sogenannte Finalproduktion stelle eine Produktion im Sinne der AVItech dar. Die Ausführungen der Beklagten gingen an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorbei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungs-Nr. ), die vorgele-gen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vom 15. November 1975 bis 30. Juni 1990. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsver-fahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzu-stellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Ren-tenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträ-ger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Für die Zeit vom 15. November – 31. Dezember 1975 musste die Berufung schon deshalb Er-folg haben, weil der Kläger nach Verleihung der Berufsbezeichnung Ingenieur erst ab 1. Januar 1976 eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit begonnen hat, wie dem vorgelegten mit Wirkung ab 1. Januar 1976 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1976 zu entnehmen ist. Aber auch für die weitere Zeit konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da der RVB nicht zu den von den Regelungen der AVItech erfassten Betrieben zählt. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger entsprechend dem gedanklichen Ansatz des SG dem persönli-chen Anwendungsbereich des AAÜG nur deshalb unterfällt, weil er bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der erweiternden Auslegung des Bundessozialgerichts erworben hatte oder be-reits aufgrund der seinerzeit mit dem Ausscheiden bei der NVA wieder verloren gegangenen Versorgungsanwartschaft vom AAÜG erfasst wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Einen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchfüh-rungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Vorausset-zungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ver-richtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insoweit ist allein der RVB als Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers von Belang, nicht etwa das übergeordnete Kombinat. Der RVB war während der streitigen Zeit und auch am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des – hier von vornherein nicht in Betracht kommenden – Bauwesens. Für die Zuordnung zu diesen Produktionsbetrieben ist nicht auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustel-len, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht der in Anlehnung an die Aussagen der Zeugen Ewert und Krüger vorgenommenen Wertung des SG, der RVB sei in einem weiter verstandenen Sinne überwiegend durch "Produktion" geprägt, gefolgt werden. Diese Wertung mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Zeu-genaussagen erkennbaren offener praktizierten Sprachgebrauch entsprechen, wird jedoch dem nach der - bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Ausle-gungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell später nicht mehr tragend gewe-sen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzun-gen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger unter Hinweis auf eine spätere Äuße-rung des vom BSG in Bezug genommenen Prof. Dr. R ausführt, führt zu keiner anderen Beur-teilung. Denn dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der AVItech bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industrie-politik angeglichen worden seien (vgl. dazu Beschluss des BSG vom 22. Juni 2010 – B 5 RS 94/09 B – zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialge-richts vom 3. November 2009 – L 4 R 584/08 -), ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert bebliebene VO-AVItech und die 2. DB.
Auf die Prüfung des "Gepräges" kann weder deshalb verzichtet werden, weil der RVB einem Industrieministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch dem Wirtschaftsbereich In-dustrie zugeordnet war; dies sind lediglich Beurteilungskriterien, keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, betr. VEB Robotron-Vertrieb Dresden, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Eine industrielle Massenproduktion hat dem RVB nicht das Gepräge gegeben (s. bereits LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14. De-zember 2004 – L 2 RA 14/03; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – L 6 RA 100/03 sowie Urteile vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BSG vom 5. März 2007 – B 4 RS 58/06 B), vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 [Nicht-zulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss zum Az. B 4 RS 45/07 B), vom 12. Oktober 2007 – L 1 RA 44/04, vom 6. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08 und vom 10. Dezember 2009 – L 4 R 980/08 - und Beschluss vom 16. Juli 2010 – L 8 R 344/05). Gegen die Annahme, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombi-nat Robotron Bezug genommen wird. Dieses bestimmte in seinem § 7: "Dem VEB Robotron Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverar-beitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Soweit das Statut des Kombinats in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten nennt, wird sie als Aufgabe gerade anderen Kombinatsbetrieben als dem RVB zugewiesen. Gleiches gilt für For-schung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Re-chentechnik. Von der durch das Statut vorgegebenen Aufgabenstellung her war Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit folglich jedenfalls in einer den Betrieb prägenden Weise weder Produk-tion noch Forschung und Entwicklung. Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen im RVB. Sie werden im beson-deren durch die in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises verwertba-ren Aussagen des Werner K, früherer Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung im RVB, und des Hartmut E, früherer ökonomischer Direktor (aus dem Verfahren SG Berlin S 9 RA 3399/01) sowie die des Dr. M Sch, Betriebsdirektor von 1974 bis 15. Mai 1990 (aus dem Ver-fahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03) erhellt. Aus ihnen ergibt sich eine industrielle Massenproduktion im RVB allenfalls insoweit, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in Stralsund ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden sind. Diese Produktion hat dem RVB jedoch nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Min-derzahl der Beschäftigten daran beteiligt gewesen ist (s. die Aussage der Zeugen Krüger und Ewert aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des RVB war – neben der Wartung von Computeranlagen, die ersichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt – die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverar-beitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind (s. im besonde-ren die Aussage des Zeugen Dr. Sch vor dem SG Berlin im Verfahren S 8 RA 398/03) Selbst wenn das Zusammenstellen – dementsprechend auch Montage und Installation – von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkts verstan-den wird, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Produktion nach dem "fordistischen Pro-duktionsmodell". Denn die Herstellung erfolgte gerade nicht mittels massenweiser Wiederho-lung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten. Vielmehr wurden die Anlagen durch den RVB individuell nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt und eingerichtet; dies darüber hinaus bei den Kunden und nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für die industrielle Fertigung fordistischer Art typisch ist. Um eine Produktion nach dem fordistischen Modell anzunehmen, reicht es auch nicht aus, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. Schröder die besonderen technischen Produktionsmittel des RVB, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Derartige Geräte dienen nicht der massenweisen maschinellen Bearbeitung der Vorprodukte. Vor diesem Hin-tergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen mit 200 bis 250 im Jahr ver-gleichsweise geringfügig war. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was anhand der dargestellten Krite-rien zu einer abweichenden Bewertung des Charakters des RVB führen könnte. So widerlegen seine Ausführungen zu bestimmten Begrifflichkeiten nicht, dass der RVB sowohl nach den statuarischen Vorgaben im Rahmen des VEB Kombinat Robotron als auch nach den tatsächli-chen Gegebenheiten nicht von industrieller Massenproduktion in dem oben beschriebenen Sinn geprägt war. Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass zu DDR-Zeiten verschiedentlich Versorgungszu-sagen für Mitarbeiter des RVB erteilt worden sind, kein Indiz zugunsten der "betrieblichen Voraussetzung" entnommen werden. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah ausdrücklich die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf Grund eines Einzelvertrages vor, ohne dass die "betriebliche Voraussetzung" erfüllt sein musste. Dass derartige Versorgungszusagen nach Lage der Akten überhaupt nur Personen in der Leitungsebene des RVB beziehungsweise des Kombinats erteilt worden waren, könnte von daher sogar eher gegen die "betriebliche Voraus-setzung" sprechen. Der RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb, was sich ausschließlich nach dem Versorgungsrecht der DDR beurteilt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (s. stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Der maßgebliche § 1 Abs. 2 der 2.DB führt den hier zu beurteilenden Betrieb weder als solchen noch nach seiner Ausrichtung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor.
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