L 1 KR 268/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 182 AS 250/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 268/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten sind im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils auf 2.089,05 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist unbegründet. Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Beurteilung:

Nach § 86a Abs.1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Hier handelt es sich um den Beiträge nachfordernden Prüfbescheid nach § 28p Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) vom 15. September 2009.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung. Zur Prüfung des Interesses der Beteiligten ist § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG heranzuziehen, wonach die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, die dann bejaht werden müssen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers in der Sache selbst eher unwahrscheinlich. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht die (nach § 28f Abs. 2 SGB IV) auf der Basis der Mindestlöhne geschätzten Beiträge für Leiharbeitnehmer vom Antragsteller als Entleiher als (von Gesetzes wegen fingierten) Arbeitgeber verlangen, §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) i. V. m. §§ 28d, 28e Abs. 1 SGB IV.

Nach Aktenlage ist außer Streit, dass das Verleiherunternehmen FM keine Genehmigung nach § 9 Nr. 1, 1 AÜG besessen hat.

Es ist nach den vorhandenen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei der FM keine Leiharbeitnehmer bestellt, sondern diese mit Bauwerken beauftragt hat. Dagegen spricht unter anderem sein Kündigungsschreiben vom 8. September 2006 (Verwaltungsakte Bl. 23). Die Kündigung erfolgte weil das Unternehmen nicht wie aufgefordert die Baustelle mit ihren Arbeitnehmern besetzt hatte, sondern nur ein Mann erschienen war. Daraufhin habe die Baustelle zum wiederholten Male durch eigene Kräfte besetzt werden müssen. Abgerechnet -und vom Bauleiter des Antragstellers, seinem Vater, teilweise korrigiert- wurden keine geleisteten Maurerwerke, sondern Arbeitsstunden (vgl. beispielsweise die Stundenaufstellung für KW 33, Kopie VV Bl. 51).

Der –rechtsanwaltlich vertretene- Antragsteller hat weiter auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ergäbe, dass die Vollstreckbarkeit des fälligen Beitragsbescheides für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde:

Obwohl er durch den Senat deutliche Hinweise in den Verfügungen vom 5. Oktober 2010 und 20. Oktober 2010 erhalten hat, hat er sich darauf beschränkt, Kopien einzureichen, aus denen sich ergeben soll, dass er als Student mit Nebenbeschäftigung keine größeren laufenden Einnahmen hat. Auch wenn sich aus den mit Schriftsatz vom 10. November 2010 –erst auf Nachfrage hin- eingereichten Kopien Hinweise darauf ergeben dürften, dass er aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bkeine nennenswerten Einnahmen hat, hat er sich nach wie vor zu seinen Vermögensverhältnissen weitgehend ausgeschwiegen. Die geforderte Glaubhaftmachung ist generell unterblieben.

Die Möglichkeit, eine konkrete Vollstreckung durch einen Antrag auf Stundung o. ä. nach § 76 SGB IV bei der Einzugsstelle abzuwenden, bleibt dem Antragsteller unbenommen. Auch dies spricht dagegen, eine unzumutbare Härte anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, bei welchen die Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind, (nur) die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts anzusetzen

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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