Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 122 R 1349/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 275/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialge-richts Berlin vom 07. Dezember 2007 geändert.
Der Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2007 wird aufgeho-ben, soweit darin über Anrechnungszeiten von 1991-1993 ent-schieden wird.
Die Klage auf Berichtigung der Versicherungsnummer der Klägerin wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs¬verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die 1948 in der U geborene Klägerin absolvierte in der U ein Hochschulstudium, das sie am 1. Juli 1972 mit dem Diplom eines Lehrers der englischen Sprache in der U beendete. Teilweise gleichzeitig hat die Klägerin auch als Englischlehrerin an Mittel- und Oberschulen gearbeitet.
Ihr Sohn Ol wurde am 04. Dezember 1970 in der UdSSR geboren. Am 02. April 1975 zog die Klägerin in die DDR zu. Dort wurden am 21. Januar 1976 die Zwillinge M und R W geboren. In der DDR arbeitete die Klägerin ab dem 10. November 1975 - bis auf die Zeit vom 06. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 als Materialökonomin im VEB B - ebenfalls als Lehre-rin; sie war ab dem 01. Mai 1979 auch in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen einbezo-gen. Ihre Beschäftigung als Fachlehrerin für Englisch und Russisch endete am 07. Oktober 1986, nachdem sie am 01. September 1986 einen Antrag auf Ausreise nach Berlin-West gestellt hatte. Am 01. Februar 1988 reiste die Klägerin nach Berlin-West aus, wo sie sich am 12. Februar 1988 arbeitslos meldete. Erstmals wieder beschäftigt war die Klägerin ab dem 24. März 1990. Letztmalig beschäftigt war die Klägerin - nach Absolvierung einer Zusatzaus-bildung für Unterstufenlehrer aus der DDR - als Lehrerin ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung am 31. März 2003. Ab dem 01. April 2003 bis zum 27 Mai 2005 wur-den der Beklagten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab dem 20. Juni 2006 Ar-beitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit gemeldet
Die Klägerin wurde mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGe-So)vom 05. Februar 1998 als politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufsrechtli-ches Rehabilitisierungsgesetz (BerRehaG) anerkannt und die Zeit vom 07. Oktober 1986 bis zum 01. Februar 1988 als Verfolgungszeit anerkannt. Sie wurde als Lehrerin der Qualifikati-onsgruppe 1 und dem Bereich 18 zugeordnet. Der Bescheid ist bindend geworden.
Auf den Antrag auf Kontenklärung vom Januar 1997 hin erließ die Beklagte am 02. September 1998 einen ersten Vormerkungsbescheid, mit dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 1991 als verbindlich feststellte und verschiedene Zeiten als rentenrechtliche Zeiten ablehnte (die von der Klägerin in der UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten, 01. September 1955 bis 13. September 1964, 08. September 1969 bis 29. August 1970, 04. Oktober 1972 bis 29. August 1974, 27. August 1974 bis 04. April 1975, 02. April 1975, 12. Februar 1988 bis 21. August 1988). Auf den Widerspruch der Klägerin, in dem diese die Anerkennung ihrer in der UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten, weiterer Hochschulzeiten und der Zeit vom 12. Februar 1988 bis 21. August 1988 als Anrechnungszeit geltend machte, nahm die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14. Juli 1999 nach Anhörung der Klägerin die Anerken-nung der Anrechnungszeit vom 13. Oktober 1989 bis 23. März 1990 zurück, lehnte die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. April 1990 bis 30. September 1994 als Anrechnungszeit ab.
Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 12. Oktober 2000 wurden die Zeiten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt wor-den waren. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 12. Oktober 2000 wurde die Verfolgungszeit der Klägerin vom 07. Oktober 1986 bis 01. Februar 1988 als Pflichtbeitragszeit anerkannt und zu deren Auswirkungen auf die beigefügte "Rentenauskunft-Kein Rentenbescheid" verwiesen. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht, legte auch gegen alle weiteren zwischenzeit-lich ergangenen Bescheide Widerspruch ein und bat um die Überprüfung sämtlicher Unterla-gen und um einen "zusammenhängenden Bescheid".
Daraufhin erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001, mit dem sie die Widersprüche zurückwies. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin angestrengte Klage (Az.: S 15 RA 1418/01) endete am 08. Juli 2002 mit einem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte die Bescheide vom 02. September 1998, 14. Juli 1999 und die beiden Bescheide vom 12. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 ab-änderte und zusätzlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 28. Mai 1990 bis 28. August 1990 und vom 13. Oktober 1989 bis 12. Januar 1990 anerkannte.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 führte die Beklagte den Vergleich aus. Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Juli 2002 stellte sie die Zeiten bis zum 31. Dezember 1995 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Am 01. April 2003 wandte sich die Klägerin wieder an das SG Berlin, weil nach ihrer Ansicht entgegen des Vergleichs bestimmte Daten, die sie nicht näher angab, unberücksichtigt geblie-ben seien. Konkret gab sie an, der Rehabilitierungsbescheid sei nicht berücksichtigt worden. Sie bat um erneute Überprüfung und Ausführung des Vergleichs durch die Beklagte. Die Klä-gerin wurde an die Beklagte verwiesen, die vergeblich – wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin – zum weiteren Nachteilsausgleich im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung zu ermitteln versuchte. Zu einer Bescheiderteilung kam es nicht.
Im Januar und Februar 2005 wandte sich die Klägerin wiederum an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die von der Beklagten durchgeführte Aktion "Die Renteninformation - Ihr aktuel-ler Kontostand" um Überprüfung ihrer "dezimierten Rentenansprüche".
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Änderungen für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 1995 wurden im Vergleich zum vorangegangenen Vormer-kungsbescheid vom 25. Juli 1995 nicht vorgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 03. März 2005 Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 11. April 2005 ergänzte. Sie machte wie bereits zuvor das Fehlen von Berücksichti-gungszeiten (01. Juli 1972 bis 10. November 1975), Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet für drei Söhne, Fehlen der Berücksichtigung der Lehrerzusatzversorgung im Beitrittsgebiet, Fehlen der Anrechnung von Verfolgungszeiten für die Zeit vom 06. Oktober 1986 bis 02. Februar 1988, das Fehlen von Kindererziehungszeiten in B, falsche Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 14. Februar 1993 und 15. Februar 1993 bis 31. Dezember 1994, das Fehlen einer Anrechnungszeit vom 02. Dezember 2002 bis 31. März 2003 sowie "Zeiten im Beitrittsgebiet" vom 01. April 2003 bis 31. Dezember 2004 geltend.
Die Beklagte erteilte unter dem 22. Juni 2005 eine weitere Rentenauskunft und wies mit Wi-derspruchsbescheid vom 01. August 2005 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 23. August 2005 stellte die Klägerin Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 06. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Ja-nuar 2007 wegen mangelnder Mitwirkung ablehnte. Hierzu ist ein Rechtsstreit anhängig (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 4 R 219/10).
Mit Schreiben vom 03. Juli 2006 bat die Klägerin wegen "Falschangaben der Versicherungs-nummer, über Familienstand, Kinder, Krankenversicherungszeiträume und Beitragszeiten" um Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 verbindlich fest, soweit sie nicht früher festgestellt worden waren. Die Anerkennung einer An-rechnungszeit vom 14. September 1964 bis 13. September 1965 wurde wegen einer Rechtsän-derung (Nichtberücksichtigung bisher vorgemerkter Anrechnungszeiten schulischer Ausbil-dung vor Vollendung des 17. Lebensjahres) zurückgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die bis 31. Dezember 2000 festgestellten Daten falsch angegeben worden seien; diese Daten seien seit Jahren strittig.
Mit dem am 19. Februar 2007 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben gegen "den Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2007" und hat Kontenklärung von 1975 bis 2006 beantragt. Sie nahm Bezug auf den Bescheid vom 08. Januar 2007. Die Angaben des Bescheides seien "vorsätzlich" falsch. Die Klägerin hat unter Beifü-gung entsprechender Kopien auf ihre früheren Einwände gegen die von der Beklagten erlasse-nen Vormerkungsbescheide Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2007 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007 zurückgewiesen. Mit dem Widerspruch werde die Zeit des Referendariats von 1991 bis 1993 als Anrechnungszeit wegen Hochschule und die Änderung der Entgeltpunkte der Rentenauskunft begehrt. Diesem Begehren könne nicht ent-sprochen werden. Die Referendar- oder Vorbereitungszeit für die zweite Staatsprüfung sei kei-ne "Hochschulausbildung". Bei der Lehrerausbildung sei das Ende der "Hochschulausbildung" grundsätzlich das erste Staatsexamen. Die nach Ablegung des ersten Staatsexamens abzuleis-tende Referendarzeit sei keine Anrechnungszeittatsache. Die Klägerin habe ihr Studium bereits am 01. Juli 1972 beendet.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 hat die Klägerin Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2007 "bestätigt mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2007" und gerichtliche Konten-klärung von 1969 bis 2007 beantragt.
Das SG hat dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin als Antrag entnommen,
das Schreiben vom 08. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit von 1991 bis 1993 als Hochschulausbildung vorzumerken.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 07. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entschei-dungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 21. November 1991 bis 14. Februar 1993 als Anrechnungszeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe. Weiteres sei nicht zu entscheiden.
Gegen das der Klägerin am 22. Januar 2008 zugestellte Urteil hat diese am 08. Februar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie begründete ihre Berufung u. a. damit, dass eine gerichtliche Kontenklärung von 1969 bis 2007 durchzuführen sei. Ihre Schreiben und Widersprüche, zuletzt vom 03. März 2005, 03. Juli 2006 und 21. Dezember 2006, seien von der Beklagten nicht beachtet worden. Die Verfolgungszeiten habe die Beklagte wider besseres Wissen in dem Bescheid als "Arbeitslo-sigkeit ohne Leistungsbezug" angegeben und stellte in dieser selbst in dem Schreiben vom 12. Februar 2007 fest, dass es sich darum um keine verbindliche Entscheidung handele. Der Zeitraum des Referendariats sei falsch "gekürzt" worden. Der Zeitraum der Kündigungsfrist durch ihren Arbeitgeber bis März 2003 sei als "Überbrückungszeit" anzuerkennen, da die Be-klagte ihr im Rahmen der "Gleichwohlgewährung" Zahlungen hätte erbringen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 abzuändern
und eine gerichtliche Kontenklärung von 1969 bis 2007 vorzuneh-men,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Rentenversicherungsnummer zu be-richtigen und bei der Vergabe einer Rentenversicherungsnummer den Buchstaben "W" zu verwenden,
ihre in der UdSSR vom 08. September 1964 bis 04. April 1975 zu-rückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
ihre Verfolgungszeit als politisch Verfolgte des SED Regimes vom 06. Oktober 1986 bis zum 02. Februar 1988 verbindlich als renten-rechtliche Zeiten vorzumerken,
die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 12. Februar 1988 bis 21. August 1988 als Anrechnungszeit vorzumerken,
die Zeit vom 01. April 1990 bis 30. September 1994 und von 1991 bis 1993 als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichti-gen,
den gerichtlichen Vergleich vom 08.07.2002 (S 15 RA 1418/01) zu berücksichtigen,
Zeiten ihres Referendariats ungekürzt zu berücksichtigen,
Kindererziehungszeiten in Berlin (West) vom 12.02.1988 – 21.08.1988 01.11.1988 – 12.10.1989 13.10.1989 – 23.03.1990 16.05.1990 – 20.11.1990 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Pflichtbeiträge vom 01.01.1993 – 14.02.1993 15.02.1993 – 31.12.1994 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Anrechnungszeiten 02.12.2002 – 31.03.2003 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Nichtanrechnung ihrer Dienstzeit als Englischlehrerin in der ehemaligen UdSSR (1969 bis 1975) auf die Altersrente,
Berechnung von politischen Verfolgungszeiten mit Angabe der Entgeltpunkte,
Berechnung in den Versicherungsverläufen 2005 höherer Altersrente als 2009.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen weiteren Vormerkungsbescheid vom 05. Januar 2009 mit Versiche-rungsverlauf übersandt, in dem Zeiten bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden sind, soweit sie nicht früher festgestellt worden waren.
Mit Bescheid vom 21. August 2009 - zur Post gegeben am 25. August 2009 - ist der Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 21. August 2005 hat die Klägerin den Antrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der bei gezo-genen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände, Az.: ) sowie die bei gezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren L 4 R 219/10 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Bezug ge-nommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz SGG ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist indes im Wesentlichen unbe-gründet.
Der Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 ist rechtmäßig, soweit nicht die Entscheidung im Widerspruchsbescheid hinsicht-lich der Zeit von 1991 – 1993 aufzuheben war. Hierüber hatte die Beklagte im Bescheid vom 14. Juli 1999 und im Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001 bereits entschieden. Soweit dies nunmehr im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid durch die unzuständige Wider-spruchsstelle erneut erfolgt, ist ein Aufhebungsanspruch begründet (Urteil des Bundessozialge-richts (BSG)), vom 18. Mai 2006 (B 4 RA 40/05 R zitiert nach juris )). Insoweit hat das SG zu Unrecht entschieden.
Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.
Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die in dem Bescheid vom 08. Januar 2007 bis 31. Dezember 2000 festgestellten Daten nur " soweit sie nicht früher festgestellt worden sind", wie es dort heißt, soweit also die Beklagte - über die bereits mit bindend gewordenen Bescheiden vom 11. Februar 2005 und 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2005 festgestellten Zeiten vom 01. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 hinaus - die Vormerkung der Zeiten vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 vorgenommen hat.
Zu überprüfen ist auch die im angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 ausdrücklich vor-genommene Änderung im Sinne der Rücknahme der Anrechnungszeit vom 14. September 1964 bis 13. September 1965 (schulische Ausbildung) nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der weitere Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 05. Januar 2009 ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Denn er ändert oder ersetzt insoweit nicht den hier ange-griffenen Bescheid.
Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versiche-rungsträger, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht wi-dersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Da-ten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Mit dem Feststel-lungsbescheid werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechts Feststellungen über rentenrechtlich relevante Sachverhalte getroffen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können ("Vor-merkung").
Das Vormerkungsverfahren zielt dabei auf "Beweissicherung" ab, bezweckt also eine mög-lichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen (BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 29/98 R, Rz. 12, zitiert nach juris). Bei dem Feststellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für jeden einzelnen rechtlich bedeutsamen Tatbestand (BSG, Urteil vom 18. Mai 2006, B 4 RA 40/05 R, veröffentlicht in juris). Als Verwaltungsakt bleibt er bindend, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig auf-gehoben oder durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ). Dies gilt auch für Bescheide, mit denen bestimmte rentenrechtliche Tatsa-chen abgelehnt worden sind (BSG, a. a. O., Rz. 16, zitiert nach juris). Jede Entscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz und jede Negativentscheidung im Vormerkungsbescheid ist eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X (Verwaltungsakt), die gesondert angefochten werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, a. a. O., Rz. 17, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 bereits mit Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2005 bindend (§ 77 SGG) festgestellt worden sind. In dem angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 hat die Beklagte, wie der Vergleich der jeweiligen Versicherungsverläufe in den Bescheiden (An-lage zum Bescheid vom 11. Februar 2005; Anlage zum Bescheid vom 08. Januar 2007) zeigt, keine neuen Entscheidungen über bereits mit Bescheid vom 11. Februar 2005 vorgemerkte Zeiten getroffen. Insoweit ist die Klägerin durch den Bescheid vom 08. Januar 2007 nicht er-neut beschwert.
Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, soweit es nicht die Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 sowie die Zeiten vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 betrifft, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden.
Soweit mit dem angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 die Beklagte Zeiten und Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 neu verbindlich festgestellt hat, hat die Klägerin bezüglich dieser Zeiten keine Einwände erhoben. Die von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Unterlagen betreffen den Zeitraum der Jahre 1999 und 2000 nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Daten für diese Zeit falsch vor-gemerkt hätte.
Beschwert ist die Klägerin, soweit die Beklagte die Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 nicht mehr als Zeit schulischer Ausbildung vorgemerkt hat und damit den diese Zeit regelnden Vormerkungsbescheid vom 02. September 1998 insoweit unter Beachtung der Vorschrift des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben hat. Allerdings ist die Klage insoweit unbegründet.
Die noch mit Vormerkungsbescheid vom 02. September 1998 als "Schulausbildung" vorge-merkte Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 hat die Beklagte zu Recht zurückgenommen. Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB X ist bei Änderung der im Feststellungsbe-scheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststel-lungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Mit der am 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Än-derung des § 58 Abs. 4 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Anrechnung vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) für die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. e SGB VI genannten Zeiten "schulischer Ausbildung" wurde der Beginn der Anrechnungszeit vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt (Klattenhoff, in Hauck/Haines, SGB VI, Kom-mentar, § 58 Rn. 6a). Die am 14. September 1948 geborene Klägerin hat das 17. Lebensjahr am 13. September 1965 vollendet, so dass Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst für die Zeit ab dem 14. September 1965 anrechenbar sind.
Die Klage auf Berichtigung der Versicherungsnummer der Klägerin ist als allgemeine Leis-tungsklage zulässig, ohne dass es eines vorgegangenen Verwaltungsaktes bedarf. Insoweit ist eine Entscheidung des SG über diese Klage zu Unrecht unterblieben
Denn nach § 147 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung für die nach dem SGB VI versicherten Personen eine Versicherungssumme zu vergeben. Allerdings ist jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, über ihre Versicherungsnummer unverzüglich zu unterrichten, § 147 Abs. 3 SGB VI. Eines Verwaltungsaktes bedarf es nur, soweit eine Aus-wirkung auf den späteren Leistungsfall zu erwarten ist- wie bei der Vergabe einer Versiche-rungsnummer wegen der Feststellung des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburts-datums. Diese Vergabe kann einen Verwaltungsakt darstellen.
Die Klägerin begehrt lediglich die Vergabe eines "W" anstelle eines "M". Hiervon kann – an-ders als bei der Betroffenheit des Geburtsdatums – eine Auswirkung auf den späteren Leis-tungsfall nicht eintreten. Rechte oder Pflichten im Rahmen von Sozialleistungen sind nicht von dem "richtigen" Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens abhängig.
Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen "Anspruch auf Berichtigung bzw. auf Vergabe eines "W" anstellte eines "M".
Nach § 147 Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versi-cherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben. Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person aus der Bereichsnummer des die eine Versicherungs-nummer vergebenen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuch-staben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht ei-ner Person enthalten darf, und der Prüfziffer zusammen.
§ 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächti-gungsgrundlage beruht § 33 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontofüh-rung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV). Nach § 3 Abs. 1 VKVV wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt.
Nur Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind, oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33 a SGB I zu berücksichtigen-den Änderungen des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Im Übrigen hatte die Beklagte nach der auszugsweisen Übersetzung des Arbeitsbuchs der Klä-gerin aus dem Russischen, die ihr im November 1997 vorgelegen hatte, durchaus Anlass, als ersten Buchstaben des Geburtsnamens der Klägerin "M" bei der Vergabe der Versicherungs-nummer zu berücksichtigen, denn in dem Arbeitsbuch ist als "Familienname, Vorname" "M/B, L" angegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Der Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2007 wird aufgeho-ben, soweit darin über Anrechnungszeiten von 1991-1993 ent-schieden wird.
Die Klage auf Berichtigung der Versicherungsnummer der Klägerin wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs¬verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die 1948 in der U geborene Klägerin absolvierte in der U ein Hochschulstudium, das sie am 1. Juli 1972 mit dem Diplom eines Lehrers der englischen Sprache in der U beendete. Teilweise gleichzeitig hat die Klägerin auch als Englischlehrerin an Mittel- und Oberschulen gearbeitet.
Ihr Sohn Ol wurde am 04. Dezember 1970 in der UdSSR geboren. Am 02. April 1975 zog die Klägerin in die DDR zu. Dort wurden am 21. Januar 1976 die Zwillinge M und R W geboren. In der DDR arbeitete die Klägerin ab dem 10. November 1975 - bis auf die Zeit vom 06. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 als Materialökonomin im VEB B - ebenfalls als Lehre-rin; sie war ab dem 01. Mai 1979 auch in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen einbezo-gen. Ihre Beschäftigung als Fachlehrerin für Englisch und Russisch endete am 07. Oktober 1986, nachdem sie am 01. September 1986 einen Antrag auf Ausreise nach Berlin-West gestellt hatte. Am 01. Februar 1988 reiste die Klägerin nach Berlin-West aus, wo sie sich am 12. Februar 1988 arbeitslos meldete. Erstmals wieder beschäftigt war die Klägerin ab dem 24. März 1990. Letztmalig beschäftigt war die Klägerin - nach Absolvierung einer Zusatzaus-bildung für Unterstufenlehrer aus der DDR - als Lehrerin ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung am 31. März 2003. Ab dem 01. April 2003 bis zum 27 Mai 2005 wur-den der Beklagten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab dem 20. Juni 2006 Ar-beitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit gemeldet
Die Klägerin wurde mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGe-So)vom 05. Februar 1998 als politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufsrechtli-ches Rehabilitisierungsgesetz (BerRehaG) anerkannt und die Zeit vom 07. Oktober 1986 bis zum 01. Februar 1988 als Verfolgungszeit anerkannt. Sie wurde als Lehrerin der Qualifikati-onsgruppe 1 und dem Bereich 18 zugeordnet. Der Bescheid ist bindend geworden.
Auf den Antrag auf Kontenklärung vom Januar 1997 hin erließ die Beklagte am 02. September 1998 einen ersten Vormerkungsbescheid, mit dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 1991 als verbindlich feststellte und verschiedene Zeiten als rentenrechtliche Zeiten ablehnte (die von der Klägerin in der UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten, 01. September 1955 bis 13. September 1964, 08. September 1969 bis 29. August 1970, 04. Oktober 1972 bis 29. August 1974, 27. August 1974 bis 04. April 1975, 02. April 1975, 12. Februar 1988 bis 21. August 1988). Auf den Widerspruch der Klägerin, in dem diese die Anerkennung ihrer in der UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten, weiterer Hochschulzeiten und der Zeit vom 12. Februar 1988 bis 21. August 1988 als Anrechnungszeit geltend machte, nahm die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14. Juli 1999 nach Anhörung der Klägerin die Anerken-nung der Anrechnungszeit vom 13. Oktober 1989 bis 23. März 1990 zurück, lehnte die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. April 1990 bis 30. September 1994 als Anrechnungszeit ab.
Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 12. Oktober 2000 wurden die Zeiten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt wor-den waren. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 12. Oktober 2000 wurde die Verfolgungszeit der Klägerin vom 07. Oktober 1986 bis 01. Februar 1988 als Pflichtbeitragszeit anerkannt und zu deren Auswirkungen auf die beigefügte "Rentenauskunft-Kein Rentenbescheid" verwiesen. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht, legte auch gegen alle weiteren zwischenzeit-lich ergangenen Bescheide Widerspruch ein und bat um die Überprüfung sämtlicher Unterla-gen und um einen "zusammenhängenden Bescheid".
Daraufhin erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001, mit dem sie die Widersprüche zurückwies. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin angestrengte Klage (Az.: S 15 RA 1418/01) endete am 08. Juli 2002 mit einem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte die Bescheide vom 02. September 1998, 14. Juli 1999 und die beiden Bescheide vom 12. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 ab-änderte und zusätzlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 28. Mai 1990 bis 28. August 1990 und vom 13. Oktober 1989 bis 12. Januar 1990 anerkannte.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 führte die Beklagte den Vergleich aus. Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Juli 2002 stellte sie die Zeiten bis zum 31. Dezember 1995 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Am 01. April 2003 wandte sich die Klägerin wieder an das SG Berlin, weil nach ihrer Ansicht entgegen des Vergleichs bestimmte Daten, die sie nicht näher angab, unberücksichtigt geblie-ben seien. Konkret gab sie an, der Rehabilitierungsbescheid sei nicht berücksichtigt worden. Sie bat um erneute Überprüfung und Ausführung des Vergleichs durch die Beklagte. Die Klä-gerin wurde an die Beklagte verwiesen, die vergeblich – wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin – zum weiteren Nachteilsausgleich im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung zu ermitteln versuchte. Zu einer Bescheiderteilung kam es nicht.
Im Januar und Februar 2005 wandte sich die Klägerin wiederum an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die von der Beklagten durchgeführte Aktion "Die Renteninformation - Ihr aktuel-ler Kontostand" um Überprüfung ihrer "dezimierten Rentenansprüche".
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Änderungen für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 1995 wurden im Vergleich zum vorangegangenen Vormer-kungsbescheid vom 25. Juli 1995 nicht vorgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 03. März 2005 Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 11. April 2005 ergänzte. Sie machte wie bereits zuvor das Fehlen von Berücksichti-gungszeiten (01. Juli 1972 bis 10. November 1975), Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet für drei Söhne, Fehlen der Berücksichtigung der Lehrerzusatzversorgung im Beitrittsgebiet, Fehlen der Anrechnung von Verfolgungszeiten für die Zeit vom 06. Oktober 1986 bis 02. Februar 1988, das Fehlen von Kindererziehungszeiten in B, falsche Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 14. Februar 1993 und 15. Februar 1993 bis 31. Dezember 1994, das Fehlen einer Anrechnungszeit vom 02. Dezember 2002 bis 31. März 2003 sowie "Zeiten im Beitrittsgebiet" vom 01. April 2003 bis 31. Dezember 2004 geltend.
Die Beklagte erteilte unter dem 22. Juni 2005 eine weitere Rentenauskunft und wies mit Wi-derspruchsbescheid vom 01. August 2005 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 23. August 2005 stellte die Klägerin Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 06. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Ja-nuar 2007 wegen mangelnder Mitwirkung ablehnte. Hierzu ist ein Rechtsstreit anhängig (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 4 R 219/10).
Mit Schreiben vom 03. Juli 2006 bat die Klägerin wegen "Falschangaben der Versicherungs-nummer, über Familienstand, Kinder, Krankenversicherungszeiträume und Beitragszeiten" um Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 verbindlich fest, soweit sie nicht früher festgestellt worden waren. Die Anerkennung einer An-rechnungszeit vom 14. September 1964 bis 13. September 1965 wurde wegen einer Rechtsän-derung (Nichtberücksichtigung bisher vorgemerkter Anrechnungszeiten schulischer Ausbil-dung vor Vollendung des 17. Lebensjahres) zurückgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die bis 31. Dezember 2000 festgestellten Daten falsch angegeben worden seien; diese Daten seien seit Jahren strittig.
Mit dem am 19. Februar 2007 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben gegen "den Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2007" und hat Kontenklärung von 1975 bis 2006 beantragt. Sie nahm Bezug auf den Bescheid vom 08. Januar 2007. Die Angaben des Bescheides seien "vorsätzlich" falsch. Die Klägerin hat unter Beifü-gung entsprechender Kopien auf ihre früheren Einwände gegen die von der Beklagten erlasse-nen Vormerkungsbescheide Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2007 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007 zurückgewiesen. Mit dem Widerspruch werde die Zeit des Referendariats von 1991 bis 1993 als Anrechnungszeit wegen Hochschule und die Änderung der Entgeltpunkte der Rentenauskunft begehrt. Diesem Begehren könne nicht ent-sprochen werden. Die Referendar- oder Vorbereitungszeit für die zweite Staatsprüfung sei kei-ne "Hochschulausbildung". Bei der Lehrerausbildung sei das Ende der "Hochschulausbildung" grundsätzlich das erste Staatsexamen. Die nach Ablegung des ersten Staatsexamens abzuleis-tende Referendarzeit sei keine Anrechnungszeittatsache. Die Klägerin habe ihr Studium bereits am 01. Juli 1972 beendet.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 hat die Klägerin Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2007 "bestätigt mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2007" und gerichtliche Konten-klärung von 1969 bis 2007 beantragt.
Das SG hat dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin als Antrag entnommen,
das Schreiben vom 08. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit von 1991 bis 1993 als Hochschulausbildung vorzumerken.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 07. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entschei-dungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 21. November 1991 bis 14. Februar 1993 als Anrechnungszeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe. Weiteres sei nicht zu entscheiden.
Gegen das der Klägerin am 22. Januar 2008 zugestellte Urteil hat diese am 08. Februar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie begründete ihre Berufung u. a. damit, dass eine gerichtliche Kontenklärung von 1969 bis 2007 durchzuführen sei. Ihre Schreiben und Widersprüche, zuletzt vom 03. März 2005, 03. Juli 2006 und 21. Dezember 2006, seien von der Beklagten nicht beachtet worden. Die Verfolgungszeiten habe die Beklagte wider besseres Wissen in dem Bescheid als "Arbeitslo-sigkeit ohne Leistungsbezug" angegeben und stellte in dieser selbst in dem Schreiben vom 12. Februar 2007 fest, dass es sich darum um keine verbindliche Entscheidung handele. Der Zeitraum des Referendariats sei falsch "gekürzt" worden. Der Zeitraum der Kündigungsfrist durch ihren Arbeitgeber bis März 2003 sei als "Überbrückungszeit" anzuerkennen, da die Be-klagte ihr im Rahmen der "Gleichwohlgewährung" Zahlungen hätte erbringen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 abzuändern
und eine gerichtliche Kontenklärung von 1969 bis 2007 vorzuneh-men,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Rentenversicherungsnummer zu be-richtigen und bei der Vergabe einer Rentenversicherungsnummer den Buchstaben "W" zu verwenden,
ihre in der UdSSR vom 08. September 1964 bis 04. April 1975 zu-rückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
ihre Verfolgungszeit als politisch Verfolgte des SED Regimes vom 06. Oktober 1986 bis zum 02. Februar 1988 verbindlich als renten-rechtliche Zeiten vorzumerken,
die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 12. Februar 1988 bis 21. August 1988 als Anrechnungszeit vorzumerken,
die Zeit vom 01. April 1990 bis 30. September 1994 und von 1991 bis 1993 als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichti-gen,
den gerichtlichen Vergleich vom 08.07.2002 (S 15 RA 1418/01) zu berücksichtigen,
Zeiten ihres Referendariats ungekürzt zu berücksichtigen,
Kindererziehungszeiten in Berlin (West) vom 12.02.1988 – 21.08.1988 01.11.1988 – 12.10.1989 13.10.1989 – 23.03.1990 16.05.1990 – 20.11.1990 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Pflichtbeiträge vom 01.01.1993 – 14.02.1993 15.02.1993 – 31.12.1994 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Anrechnungszeiten 02.12.2002 – 31.03.2003 verbindlich als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken,
Nichtanrechnung ihrer Dienstzeit als Englischlehrerin in der ehemaligen UdSSR (1969 bis 1975) auf die Altersrente,
Berechnung von politischen Verfolgungszeiten mit Angabe der Entgeltpunkte,
Berechnung in den Versicherungsverläufen 2005 höherer Altersrente als 2009.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen weiteren Vormerkungsbescheid vom 05. Januar 2009 mit Versiche-rungsverlauf übersandt, in dem Zeiten bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden sind, soweit sie nicht früher festgestellt worden waren.
Mit Bescheid vom 21. August 2009 - zur Post gegeben am 25. August 2009 - ist der Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 21. August 2005 hat die Klägerin den Antrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der bei gezo-genen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände, Az.: ) sowie die bei gezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren L 4 R 219/10 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Bezug ge-nommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz SGG ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist indes im Wesentlichen unbe-gründet.
Der Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 ist rechtmäßig, soweit nicht die Entscheidung im Widerspruchsbescheid hinsicht-lich der Zeit von 1991 – 1993 aufzuheben war. Hierüber hatte die Beklagte im Bescheid vom 14. Juli 1999 und im Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001 bereits entschieden. Soweit dies nunmehr im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid durch die unzuständige Wider-spruchsstelle erneut erfolgt, ist ein Aufhebungsanspruch begründet (Urteil des Bundessozialge-richts (BSG)), vom 18. Mai 2006 (B 4 RA 40/05 R zitiert nach juris )). Insoweit hat das SG zu Unrecht entschieden.
Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.
Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die in dem Bescheid vom 08. Januar 2007 bis 31. Dezember 2000 festgestellten Daten nur " soweit sie nicht früher festgestellt worden sind", wie es dort heißt, soweit also die Beklagte - über die bereits mit bindend gewordenen Bescheiden vom 11. Februar 2005 und 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2005 festgestellten Zeiten vom 01. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 hinaus - die Vormerkung der Zeiten vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 vorgenommen hat.
Zu überprüfen ist auch die im angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 ausdrücklich vor-genommene Änderung im Sinne der Rücknahme der Anrechnungszeit vom 14. September 1964 bis 13. September 1965 (schulische Ausbildung) nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der weitere Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 05. Januar 2009 ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Denn er ändert oder ersetzt insoweit nicht den hier ange-griffenen Bescheid.
Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versiche-rungsträger, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht wi-dersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Da-ten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Mit dem Feststel-lungsbescheid werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechts Feststellungen über rentenrechtlich relevante Sachverhalte getroffen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können ("Vor-merkung").
Das Vormerkungsverfahren zielt dabei auf "Beweissicherung" ab, bezweckt also eine mög-lichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen (BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 29/98 R, Rz. 12, zitiert nach juris). Bei dem Feststellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für jeden einzelnen rechtlich bedeutsamen Tatbestand (BSG, Urteil vom 18. Mai 2006, B 4 RA 40/05 R, veröffentlicht in juris). Als Verwaltungsakt bleibt er bindend, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig auf-gehoben oder durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ). Dies gilt auch für Bescheide, mit denen bestimmte rentenrechtliche Tatsa-chen abgelehnt worden sind (BSG, a. a. O., Rz. 16, zitiert nach juris). Jede Entscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz und jede Negativentscheidung im Vormerkungsbescheid ist eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X (Verwaltungsakt), die gesondert angefochten werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, a. a. O., Rz. 17, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 bereits mit Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2005 bindend (§ 77 SGG) festgestellt worden sind. In dem angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 hat die Beklagte, wie der Vergleich der jeweiligen Versicherungsverläufe in den Bescheiden (An-lage zum Bescheid vom 11. Februar 2005; Anlage zum Bescheid vom 08. Januar 2007) zeigt, keine neuen Entscheidungen über bereits mit Bescheid vom 11. Februar 2005 vorgemerkte Zeiten getroffen. Insoweit ist die Klägerin durch den Bescheid vom 08. Januar 2007 nicht er-neut beschwert.
Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, soweit es nicht die Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 sowie die Zeiten vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 betrifft, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden.
Soweit mit dem angegriffenen Bescheid vom 08. Januar 2007 die Beklagte Zeiten und Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 neu verbindlich festgestellt hat, hat die Klägerin bezüglich dieser Zeiten keine Einwände erhoben. Die von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Unterlagen betreffen den Zeitraum der Jahre 1999 und 2000 nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Daten für diese Zeit falsch vor-gemerkt hätte.
Beschwert ist die Klägerin, soweit die Beklagte die Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 nicht mehr als Zeit schulischer Ausbildung vorgemerkt hat und damit den diese Zeit regelnden Vormerkungsbescheid vom 02. September 1998 insoweit unter Beachtung der Vorschrift des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben hat. Allerdings ist die Klage insoweit unbegründet.
Die noch mit Vormerkungsbescheid vom 02. September 1998 als "Schulausbildung" vorge-merkte Zeit vom 14. September 1964 bis zum 13. September 1965 hat die Beklagte zu Recht zurückgenommen. Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB X ist bei Änderung der im Feststellungsbe-scheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststel-lungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Mit der am 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Än-derung des § 58 Abs. 4 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Anrechnung vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) für die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. e SGB VI genannten Zeiten "schulischer Ausbildung" wurde der Beginn der Anrechnungszeit vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt (Klattenhoff, in Hauck/Haines, SGB VI, Kom-mentar, § 58 Rn. 6a). Die am 14. September 1948 geborene Klägerin hat das 17. Lebensjahr am 13. September 1965 vollendet, so dass Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst für die Zeit ab dem 14. September 1965 anrechenbar sind.
Die Klage auf Berichtigung der Versicherungsnummer der Klägerin ist als allgemeine Leis-tungsklage zulässig, ohne dass es eines vorgegangenen Verwaltungsaktes bedarf. Insoweit ist eine Entscheidung des SG über diese Klage zu Unrecht unterblieben
Denn nach § 147 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung für die nach dem SGB VI versicherten Personen eine Versicherungssumme zu vergeben. Allerdings ist jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, über ihre Versicherungsnummer unverzüglich zu unterrichten, § 147 Abs. 3 SGB VI. Eines Verwaltungsaktes bedarf es nur, soweit eine Aus-wirkung auf den späteren Leistungsfall zu erwarten ist- wie bei der Vergabe einer Versiche-rungsnummer wegen der Feststellung des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburts-datums. Diese Vergabe kann einen Verwaltungsakt darstellen.
Die Klägerin begehrt lediglich die Vergabe eines "W" anstelle eines "M". Hiervon kann – an-ders als bei der Betroffenheit des Geburtsdatums – eine Auswirkung auf den späteren Leis-tungsfall nicht eintreten. Rechte oder Pflichten im Rahmen von Sozialleistungen sind nicht von dem "richtigen" Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens abhängig.
Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen "Anspruch auf Berichtigung bzw. auf Vergabe eines "W" anstellte eines "M".
Nach § 147 Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versi-cherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben. Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person aus der Bereichsnummer des die eine Versicherungs-nummer vergebenen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuch-staben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht ei-ner Person enthalten darf, und der Prüfziffer zusammen.
§ 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächti-gungsgrundlage beruht § 33 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontofüh-rung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV). Nach § 3 Abs. 1 VKVV wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt.
Nur Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind, oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33 a SGB I zu berücksichtigen-den Änderungen des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Im Übrigen hatte die Beklagte nach der auszugsweisen Übersetzung des Arbeitsbuchs der Klä-gerin aus dem Russischen, die ihr im November 1997 vorgelegen hatte, durchaus Anlass, als ersten Buchstaben des Geburtsnamens der Klägerin "M" bei der Vergabe der Versicherungs-nummer zu berücksichtigen, denn in dem Arbeitsbuch ist als "Familienname, Vorname" "M/B, L" angegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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