Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 33012/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 2321/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. September 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Monate Oktober bis Dezember 2010 die diesem ohne Ansatz einer Sanktion ungekürzt zustehenden Leistungen abzgl. der ihm bereits über Lebensmittelgutscheine gewährten Leistungen auszuzahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Auch muss die Beschwerde Erfolg haben. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. September 2010 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 2010, mit dem dieser die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 ursprünglich gewährten Leistungen auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt hat, anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die gegenteiligen Ausführungen des Sozialgerichts Berlin keinesfalls unrichtig sein müssen. Dem Senat ist jedoch mangels Vorlage der Leistungsakten durch den Antragsgegner eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung verwehrt. So vermag er beispielsweise allein aufgrund der Gerichtsakten nicht einmal abzuschätzen, ob der Antragsteller tatsächlich noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, was eine Voraussetzung für die vom Antragsgegner auf § 31 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 6 SGB II gestützte Sanktion ist. Dies muss zu Lasten des Antragsgegners gehen, der zum einen ganz allgemein verpflichtet ist, die Leistungsakten vorzulegen, zum anderen aber gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine ganz gravierende Sanktion ausgesprochen wird, ein eigenes Interesse daran haben müsste, die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens durch Vorlage der maßgeblichen Unterlagen unter Beweis zu stellen.
Soweit der Senat für die Monate Oktober bis Dezember 2010 die Auszahlung ungekürzter Leistungen an den Antragsteller angeordnet hat, stützt er sich auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Da der Bescheid vom 10. September 2010 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollständig vollzogen ist, hält es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und spiegelt die Entscheidung in der Sache wider.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Auch muss die Beschwerde Erfolg haben. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. September 2010 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 2010, mit dem dieser die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 ursprünglich gewährten Leistungen auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt hat, anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die gegenteiligen Ausführungen des Sozialgerichts Berlin keinesfalls unrichtig sein müssen. Dem Senat ist jedoch mangels Vorlage der Leistungsakten durch den Antragsgegner eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung verwehrt. So vermag er beispielsweise allein aufgrund der Gerichtsakten nicht einmal abzuschätzen, ob der Antragsteller tatsächlich noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, was eine Voraussetzung für die vom Antragsgegner auf § 31 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 6 SGB II gestützte Sanktion ist. Dies muss zu Lasten des Antragsgegners gehen, der zum einen ganz allgemein verpflichtet ist, die Leistungsakten vorzulegen, zum anderen aber gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine ganz gravierende Sanktion ausgesprochen wird, ein eigenes Interesse daran haben müsste, die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens durch Vorlage der maßgeblichen Unterlagen unter Beweis zu stellen.
Soweit der Senat für die Monate Oktober bis Dezember 2010 die Auszahlung ungekürzter Leistungen an den Antragsteller angeordnet hat, stützt er sich auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Da der Bescheid vom 10. September 2010 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollständig vollzogen ist, hält es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und spiegelt die Entscheidung in der Sache wider.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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