Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1905/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 217/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2010 werden zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den Antrag zurückgewiesen, den Antragsgegner im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – zu gewähren und hierbei neben den Leistungen der Hilfebedarfsgruppe V vorläufig auch die weiteren Kosten für die tägliche 1:1 Betreuung des Antragstellers im Zeitraum von 7.00 bis 22.00 Uhr zu übernehmen bzw. den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Weder der Antragsteller noch der Beigeladene, der die für den Antragsteller notwendige Betreuung derzeit in vollem Umfang und bedarfsgerecht erbringt, haben im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 SGG) vorgetragen. Insbesondere fehlt nach wie vor jeder Vortrag, woraus sich ein Kündigungsrecht des Beigeladenen ergeben sollte. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang folgt. Der Beigeladene, als Träger der den Antragsteller betreuenden Einrichtung, ist – ebenso wie der Antragsgegner - an die Bestimmungen des auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 SGB XII vereinbarten Berliner Rahmenvertrages (BRV) gebunden, der für alle Einrichtungen, die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen haben oder begehren und den Sozialhilfeträger verbindlich ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Bestandteil des BRV sind auch die Beschlüsse der ständigen Kommission für den Bereich Soziales (Berliner Vertragskommission für Soziales - KO75), die paritätisch aus jeweils sieben Vertretern der Vereinigungen der Leistungserbringer und des Sozialhilfeträgers zusammengesetzt ist. Vertreter der Leistungserbringer sind die in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (als Vertreter der Einrichtungsträger), die Vereinigung kommunaler Einrichtungen, die Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. (BKG) sowie die Vereinigungen der privaten Trägereinrichtungen - Sozialhilfeträger ist das Land Berlin, vertreten durch die für Soziales und Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen und die Bezirksämter von Berlin.
Nach dem Beschluss Nr. 3/2010 der Vertragskommission ist aber eine Erhöhung oder Absenkung der gültigen HMBW Einstufungen (Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung – Wohnen) bis zum Umstellungstermin (1.1.2011 bzw. erste Monate 2011) nicht zulässig. Bei nicht einvernehmlichen Entscheidungen sieht der Beschluss vor, ein Verfahren zur Problembereinigung zur Verfügung zu stellen, wie auf der Fachebene weitgehend Konsens über den Hilfebedarf (Auftrag an eine Vermittlungsstelle) hergestellt werden kann.
Nach alledem ist, wie bereits vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, eine dem Antragsteller drohende Unterversorgung derzeit und auch absehbar nicht zu befürchten. Etwaige zivilrechtliche Kostenforderungen des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, die jedoch nicht vorgetragen werden, würden jedenfalls keinen schweren und unerträglichen Nachteil darstellen, der ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen ließe.
Insoweit ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts, dem Antragsteller mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für das sozialgerichtliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), nicht zu beanstanden.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den Antrag zurückgewiesen, den Antragsgegner im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – zu gewähren und hierbei neben den Leistungen der Hilfebedarfsgruppe V vorläufig auch die weiteren Kosten für die tägliche 1:1 Betreuung des Antragstellers im Zeitraum von 7.00 bis 22.00 Uhr zu übernehmen bzw. den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Weder der Antragsteller noch der Beigeladene, der die für den Antragsteller notwendige Betreuung derzeit in vollem Umfang und bedarfsgerecht erbringt, haben im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 SGG) vorgetragen. Insbesondere fehlt nach wie vor jeder Vortrag, woraus sich ein Kündigungsrecht des Beigeladenen ergeben sollte. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang folgt. Der Beigeladene, als Träger der den Antragsteller betreuenden Einrichtung, ist – ebenso wie der Antragsgegner - an die Bestimmungen des auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 SGB XII vereinbarten Berliner Rahmenvertrages (BRV) gebunden, der für alle Einrichtungen, die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen haben oder begehren und den Sozialhilfeträger verbindlich ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Bestandteil des BRV sind auch die Beschlüsse der ständigen Kommission für den Bereich Soziales (Berliner Vertragskommission für Soziales - KO75), die paritätisch aus jeweils sieben Vertretern der Vereinigungen der Leistungserbringer und des Sozialhilfeträgers zusammengesetzt ist. Vertreter der Leistungserbringer sind die in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (als Vertreter der Einrichtungsträger), die Vereinigung kommunaler Einrichtungen, die Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. (BKG) sowie die Vereinigungen der privaten Trägereinrichtungen - Sozialhilfeträger ist das Land Berlin, vertreten durch die für Soziales und Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen und die Bezirksämter von Berlin.
Nach dem Beschluss Nr. 3/2010 der Vertragskommission ist aber eine Erhöhung oder Absenkung der gültigen HMBW Einstufungen (Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung – Wohnen) bis zum Umstellungstermin (1.1.2011 bzw. erste Monate 2011) nicht zulässig. Bei nicht einvernehmlichen Entscheidungen sieht der Beschluss vor, ein Verfahren zur Problembereinigung zur Verfügung zu stellen, wie auf der Fachebene weitgehend Konsens über den Hilfebedarf (Auftrag an eine Vermittlungsstelle) hergestellt werden kann.
Nach alledem ist, wie bereits vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, eine dem Antragsteller drohende Unterversorgung derzeit und auch absehbar nicht zu befürchten. Etwaige zivilrechtliche Kostenforderungen des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, die jedoch nicht vorgetragen werden, würden jedenfalls keinen schweren und unerträglichen Nachteil darstellen, der ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen ließe.
Insoweit ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts, dem Antragsteller mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für das sozialgerichtliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), nicht zu beanstanden.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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