Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 2606/95 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1350/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreites zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1930 geborene Dr. D A (im Folgenden: Versicherter) war nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter tätig. Nach dem Abschluss eines Studiums an der Deutschen Verwaltungs-Akademie "W" in L im Juli 1952 mit dem Staatsexamen als Diplom-Wirtschaftler war er von Oktober 1952 bis Juni 1990, nur unterbrochen durch ein Studium an der Parteihochschule beim ZK der KPDSU in der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 04. Juli 1974, im Staats-apparat der DDR wie folgt tätig:
01. September 1952 – 09. September 1959 als Referent, Bereichsleiter, Hauptverwal-tungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel 01. September 1959 – 15. März 1963 als Stellvertreter des Ministers im Ministe-rium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel 16. März 1963 – 31. Januar 1966 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Minister-rat der DR 01. Februar 1966 – 31. März 1973 als Staatssekretär/Stellvertreter des Minis-ters im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bzw. im Ministeri-um für Außenwirtschaft 01. September 1974 – 31. August 1975 als Staatssekretär im Ministerium für Au-ßenwirtschaft 01. September 1975 – 30. Juni 1990 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Minister-rat der DDR.
Sein Jahresbruttoverdienst lag 1959 bei 35.995 Mark (M), danach bei 41.100 M (1960 bis 1961), 39.000 M (1962), 37.500 M (1963 bis 1971), 41.126 M (1972), 41.000 M (1973 bis 1984), 42.400 M (1985) und ca. 45.000 M (1986 bis 1990). Vom 01. Juli 1990 bis Mai 1990 bezog er Vorruhestandsleistungen. Der Versicherte war zunächst kraft Einzelvertrags in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) mit Wirkung vom 01. Oktober 1964 ein-bezogen worden (vgl. Versicherungsschein der Deutschen Versicherungsanstalt zur Nr. I 193594). Ab dem 01. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 gehörte er der freiwilli-gen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zu-satzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) an (vgl. Beitragsnach-weiskarte zur Personal-Nr. 3038, ausgestellt vom Ministerium für Außenwirtschaft der DDR).
Im Rahmen eines Rentenverfahrens veranlasste die Beklagte als Rentenversiche-rungsträger die Prüfung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs-system. Hierbei gelangten neben den Ausbildungszeugnissen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen (SVA), der Beitragsnachweiskarte der ZVStA und ei-ner Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des Bundesministeri-ums für Wirtschaft – Außenstelle Berlin – vom 20. März 1992 die Unterlagen über die Einbeziehung in die AVItech und ihre Ungültigerklärung zur Verwaltungsakte. Mit Be-scheid vom 24. Januar 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger zur Ü-berführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Ren-tenversicherung die Daten des Versicherten im Zeitraum vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990 nach dem AAÜG fest. Hierbei ordnete sie die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. September 1964 und vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 der Zugehörigkeit zur ZVStA und die Zeit vom 01. Oktober 1964 bis zum 28. Februar 1971 der Zugehörigkeit zur AVItech zu. Weiterhin stellte sie den tatsächlich erzielten (nach-gewiesenen) Bruttoentgelten in Spalte 3 das nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG (i. d. F. des Art. 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993, BGBl. I, 1038) unter Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG für die Zeit vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 und der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 17. März 1990 errechnete Bruttoentgelt gegenüber. Zudem wies sie den Versicherten ausdrücklich darauf hin, dass diese Daten dem Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dienten. Den hiergegen vom Versicherten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 1995 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Versicherte am 21. April 1995 vor dem Sozialge-richt (SG) Berlin Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Begren-zung der Entgelte bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung im Rahmen des AAÜG verfassungswidrig sei.
Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren bzw. laufende Gesetzesänderungsverfahren hat das SG das Verfahren wiederholt ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht (Beschlüsse vom 26. Juli 1996, 02. Januar 1998, 07. Juli 2000 und 06. Juni 2002).
Die Beklagte hat zunächst mit Bescheid vom 28. Januar 1997 die Daten zur Überfüh-rung aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG 1996) vom 11. November 1996 (BGBl. I, 1674) zunächst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1997 vollständig neu festge-stellt und hierbei hinsichtlich der Tätigkeitszeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 31. De-zember 1956 keine Feststellungen mehr zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-setzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) getroffen. Mit Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002 hat sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.Juli 2001 (BGBl. I, 1939) die Wirksamkeit der Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 auch auf die Zeit ab dem 01. Juli 1993 erstreckt. Mit weiterem Bescheid vom 08. November 2005 hat die Beklagte ge-mäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG 2005) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, 1672) ihre Feststel-lungen bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die An-wendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und vom 15. Januar 1990 bis zum 17. März 1990 aufgehoben.
Der Versicherte hat ausgeführt, die Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission wie auch als Staatssekretär sei in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 nicht ausdrücklich aufgeführt, so dass es an den tat-bestandlichen Voraussetzungen für eine besondere BBG fehle (vgl. persönliche Erklä-rungen des Versicherten vom 12. und 13. Januar 2006). Die Beklagte ist dem unter Vorlage des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und In-nerdeutschen Handel vom 07. September 1957 (GBl. Teil I 1957, S. 127), des Geset-zes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 08. Dezember 1958 (GBl. Teil I 1958, S. 865), der Verordnung über das Statut der Staatlichen Plan-kommission vom 24. Mai 1962 (GBl. Teil II 1962, S. 363), des Statuts der Staatlichen Plankommission vom 09. August 1973 (GBl. Teil I 1973, S. 417) sowie den Beschlüs-sen über die Kadernomenklatur des Ministerrates vom 23. April 1987 und 08. April 1982 (in Auszügen) entgegengetreten. Im Übrigen hat sie die Klage als unzulässig angesehen, da nicht sie, sondern der Rentenversicherungsträger über die Anwendung einer besonderen BBG zu entscheiden habe.
Nach dem Tod des Versicherten 2007 hat die Klägerin als dessen (Son-der )Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt.
Das SG hat durch Urteil vom 09. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Der Versicherte -und nunmehr die Klägerin - sei durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1995 sowie der Bescheide vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002 und 08. November 2005 nicht beschwert. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe durch die Beklagte berücksichtigungsfähig festgestellt zu be-kommen. Dies liege jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Die-se habe in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG nur die Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem und die Höhe der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen und die tatsächlichen Voraussetzun-gen dafür, ob eine BBG in Betracht komme, festzustellen. Wenn sie die tatbestandli-chen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 5 feststelle, falle dies in ihre Kompetenz. Daraus fließe aber keine Bindung des Rentenversicherungsträgers. Dieser habe außerhalb des Aufgabenbereiches des Versorgungsträgers rentenversicherungsrechtliche Entscheidungen darüber zu tref-fen, ob die versorgungsspezifischen Daten überhaupt renteversicherungsrechtlich er-heblich seien. Dies bedeute wiederum, dass die spezifisch rentenversicherungsrecht-lichen Entscheidungen allein und ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Diese vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung seit 1995, insbesondere in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 61/01 R), vertretene Ansicht sei vom BVerfG im Beschluss vom 09. März 2000 (in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5) bestätigt worden. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
Gegen das ihr am 26. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 01. Oktober 2007 eingelegten Berufung.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 hat die Beklagte die Feststellungen im Be-scheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2005 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 14. Januar 1990 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben. Mit weiterem Be-scheid vom 06. Januar 2011 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung der Bescheide vom 08. November 2005 und 11. Dezem-ber 2007 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die An-wendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versi-cherten vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, es werde von ihr nicht bestrit-ten, dass der Versicherte als Stellvertreter des Ministers oder als Staatssekretär tätig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Zusatzversorgungs-träger zulässig sei, da der Rentenversicherungsträger an die Verfügungen des Ver-sorgungsträgers nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Durch diese "Drittbindungswirkung" erstrecke sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmit-telbar auf den Rentenversicherungsträger, so dass sie sich gegen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG durch den Versorgungsträger wenden müsse, wenn wie hier, die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Anlage 5 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 geltend gemacht wer-de. Das 1. AAÜG-ÄndG 2005 entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 23. Juni 2004. Die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes stelle keinen Erhöhungstatbestand dar, weil auch hier in den tatsächlichen Verhältnissen keine Er-höhung vorliege und somit wiederum ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben sei. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Senat ermitteln müsse, ob der Versicherte als Stellvertretender Minister und Staatssekretär Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) besessen habe oder nicht, was der Inhalt des Begriffs der "faktischen oder rechtlichen Weisungsbe-fugnis" sei bzw. was ein System der Selbstprivilegierung sein solle und ob der Versi-cherte einem solchen System angehört habe oder nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2011 Bezug genommen. Des Weiteren hat sich die Klägerin mit dem von ihr als "Ren-tenstrafrechtsbestätigungsbeschluss" bezeichneten Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 Bvl 9/06 und 1 BvL 2/08), der einer Überprüfung mit der Wirklichkeit nicht standhalten könne, auseinandergesetzt. Sie hat beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den Be-schluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07. April 1995 sowie in der Fassung der Bescheide vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem seine tatsächlich er-zielten Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungs-grenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 in ei-nem neuen Bescheid festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG wende. Ihr obliege allein die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG. Diese habe der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in den allein noch streitigen Zeiträumen erfüllt. Auch bestätige die Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BVL 9/06 und 1 BVL 2/08) zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 ihre Rechtsaufassung und Verwaltungspraxis.
Zwischenzeitlich hatte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 10. Mai 1995 dem Versicherten eine Regelaltersrente beginnend am 01. Juni 1995 unter Zugrunde-legung von 50,4032 Entgeltpunkten (Ost) [EP (Ost)] bewilligt. Hiergegen hatte der Versicherte Widerspruch eingelegt und diesen auch nach Erlass der Neufeststel-lungsbescheide vom 04. August 1995 und 04. Juli 1997 aufrechterhalten. Der Renten-versicherungsträger hatte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1998 den Wider-spruch zurückgewiesen. Dieser ist im Rahmen der Klageerweiterung Gegenstand des beim SG Berlin anhängigen Rechtsstreites zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 (zuvor S 7 RA 3887/96 W05) betreffend den Bescheid vom 19. Januar 1996 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 03. Juli 1996 über die Ablehnung eines Renten-/Übergangszuschlages bzw. einer Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 12. April 2002, 06. Februar 2006 und 15. Mai 2008 ist die Regelaltersrente des Versicherten jeweils aufgrund der geänderten Überführungsbe-scheide neu festgestellt worden, zuletzt ausgehend von 73,2624 EP (Ost) und mit ei-nem Nachzahlungsbetrag von 35.834,40 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Be-klagten sowie der vom SG Berlin beigezogenen Streitakte S 27 R 395/08 und der dort beiliegenden Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungs-nummer Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten als Zusatzversorgungsträger vom 24. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07. April 1995 in der Fassung des Überführungsbescheides vom 28. Januar 1997 und des Ergänzungsbescheides vom 16. Februar 2002 sowie des Ände-rungsbescheides vom 08. November 2005 abgewiesen. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 28. Januar 1997 und 16. Februar 2002 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Der Bescheid vom 28. Januar 1997 hatte i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 den ursprünglichen Bescheid vom 24. Januar 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07. April 1995) vollständig ersetzt, da darin sämtliche zur Überführung der vom Versicherten in Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG erworbenen Anwartschaften erforderlichen Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG und zwar mit Wirksamkeit ab Rentenbeginn (01. Juni 1995) neu festgestellt worden sind. Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte dem Klagebegehren des Versicherten bereits insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 08. November 2005 die im Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Vor-aussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i. d. F. des AAÜG-ÄndG 1996 für die Tätigkeit des Versicherten als Hauptabtei-lungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel in der Zeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und als Stellvertreter des Vorsit-zenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom 15. Januar bis zum 17. März 1990 aufgehoben hatte.
Mit den weiteren im Berufungverfahren erlassenen Bescheiden vom 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011, die nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, hat die Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin abge-holfen, als sie ihre im Bescheid vom 28. Januar 1997 (i. V. m. dem Ergänzungsbe-scheid vom 16. Februar 2002) getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tat-bestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 für die Tätigkeit des Versicher-ten als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 16. März Juni 1990 (Bescheid vom 11. Dezember 2007) sowie als Staatssekretär vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 (Bescheid vom 06. Januar 2011) auf-gehoben hat.
Soweit danach die Feststellungen der Beklagten betreffend die Tätigkeit des Versi-cherten als Stellvertretender Minister in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 nach dem hier allein noch maßgeblichen Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 Gegenstand der Berufung sind, hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann der Senat es offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da die Klägerin sich als Rechts-nachfolgerin des Versicherten letztlich gegen das von ihr als verfassungswidrig erach-tete "Rentenstrafrecht" in Form der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG resultierenden besonderen BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der Zusatzversor-gungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversiche-rungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist die Klägerin auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversi-cherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim SG Berlin zur Höhe der Regelaltersrente des Versicherten anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 - zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a.a.O.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –, zitiert nach Juris, und vom 09. März 2000 – 1 BvR 2216/96 –, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 08. Dezember 2010 – L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht veröffentlicht, vom 27. August 2010 – L 22 R 1028/08 –, noch nicht veröffentlicht, und vom 30. Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom 27. März 2006 – L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhen-streites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten Entgelte für die noch streitigen Zeiträume vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 ohne das Vorliegen der tat-bestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regel-mäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 feststellt. Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002, die den Be-scheid vom 24. Januar 1995 ersetzt haben, sind – soweit sie nicht durch die Beschei-de vom 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 aufgehoben worden sind – rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, 2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrige-ren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und 4. (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsaus-falltagen.
Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem, zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind von der Klä-gerin nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwen-dung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG ergeben sich im Fall des Versicherten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – hier der AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und der ZVStA (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) – maß-gebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Versicherten lie-gen die zuvor aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft vor. Weder hat die Klägerin berechtigte Einwände gegen die Feststel-lung der Zugehörigkeit des Versicherten zu den Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG in den streitigen Zeiträumen erhoben, noch wird von ihr bestritten, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 als Stellvertretender Minister im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stell-vertretender Minister/ Staatssekretär (Doppelfunktion entsprechend § 4 Abs. 1 des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 07. Februar 1957 – a.a.O.-, abgelöst durch die Regelungen in § 29 des Statuts des Ministeriums für Außenwirtschaft gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom 09. August 1973 [GBl. Teil I Nr. 41 1973 S. 420]) im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (ab 1967 Ministerium für Außenwirtschaft) beschäftigt war. Die Art der Tätigkeiten sowie deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus den Ein-tragungen im SVA und der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992, sie sind von der Klägerin nochmals im Schreiben vom 03. Dezember 2009 bestätigt worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Versicherten anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stellvertretender Minister den Zusatzversor-gungssystemen Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit die-ser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Vor-aussetzungen für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG gege-ben, ohne dass die Beklagte weitere – aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtli-che – tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin auf-geworfene Frage, ob und inwieweit der Versicherte während seiner Tätigkeit als Stell-vertretender Minister "überhöhte" Arbeitsverdienste erzielt oder faktische oder rechtli-che Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zu-sätzliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfas-sungsrechtlich geboten, so dass – entgegen den Anregungen der Klägerin – keine weiteren Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
Der Versicherte – bzw. die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger – ist durch die Fest-stellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der von der Klägerin letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, a. a. O.). Die Klägerin wird ihre Auffassung zur Verfassungswidrig-keit der besonderen BBG in dem beim SG zur Rentenhöhe anhängigen Rechtsstreit S 27 R 395/08 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich die Klägerin zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungs-rechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechts-fragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit der Versicherte "überhöhte" Arbeitsentgelte bzw. Ar-beitseinkommen erzielt und ob der Versicherte gegenüber dem MfS Weisungsbefug-nis gehabt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgenommene Interpretation einer Textpassage aus den Entscheidungsgründen des BVerfG zur Fra-ge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sie entnimmt, dass für die Angehörigen der AVItech zu keinem Zeitpunkt eine besondere BBG im § 6 AAÜG vorgesehen gewesen sei und daher diesbezüglich die Regelung einer besonderen BBG durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 verfassungswidrig sei. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung der Klägerin zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die ver-fassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 – a.a.O. - geklärt sein dürfte, ist daher für einen Vorlagebeschluss des Senats nach § 100 GG, für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregten Beweiserhe-bung u. a. zu den Grundlagen der Entscheidung des Gesetzgebers sowie auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde prozessual kein Raum.
Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim SG Berlin zum Ak-tenzeichen S 27 R 395/08 geführten Rechtsstreites der Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren kam nicht in Betracht, da nach §§ 153 Abs. 1, 113 Abs. 1 SGG eine in-stanzübergreifende Verbindung von Verfahren ausgeschlossen ist. Ebenso wenig be-durfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers zum vorliegenden Verfah-ren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 9. Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Renten-höhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist – zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Ein-zelfall haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem ursprünglichen Klagebegehren durch die Aufhebung von Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmä-ßigen BBG durch die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 in größerem Um-fang Rechnung getragen wurde.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Befugnissen des Trägers der Zusatzversorgung im Rahmen der Datenfeststel-lung nach § 8 AAÜG ab, sondern folgt ihr.
Tatbestand:
Der 1930 geborene Dr. D A (im Folgenden: Versicherter) war nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter tätig. Nach dem Abschluss eines Studiums an der Deutschen Verwaltungs-Akademie "W" in L im Juli 1952 mit dem Staatsexamen als Diplom-Wirtschaftler war er von Oktober 1952 bis Juni 1990, nur unterbrochen durch ein Studium an der Parteihochschule beim ZK der KPDSU in der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 04. Juli 1974, im Staats-apparat der DDR wie folgt tätig:
01. September 1952 – 09. September 1959 als Referent, Bereichsleiter, Hauptverwal-tungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel 01. September 1959 – 15. März 1963 als Stellvertreter des Ministers im Ministe-rium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel 16. März 1963 – 31. Januar 1966 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Minister-rat der DR 01. Februar 1966 – 31. März 1973 als Staatssekretär/Stellvertreter des Minis-ters im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bzw. im Ministeri-um für Außenwirtschaft 01. September 1974 – 31. August 1975 als Staatssekretär im Ministerium für Au-ßenwirtschaft 01. September 1975 – 30. Juni 1990 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Minister-rat der DDR.
Sein Jahresbruttoverdienst lag 1959 bei 35.995 Mark (M), danach bei 41.100 M (1960 bis 1961), 39.000 M (1962), 37.500 M (1963 bis 1971), 41.126 M (1972), 41.000 M (1973 bis 1984), 42.400 M (1985) und ca. 45.000 M (1986 bis 1990). Vom 01. Juli 1990 bis Mai 1990 bezog er Vorruhestandsleistungen. Der Versicherte war zunächst kraft Einzelvertrags in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) mit Wirkung vom 01. Oktober 1964 ein-bezogen worden (vgl. Versicherungsschein der Deutschen Versicherungsanstalt zur Nr. I 193594). Ab dem 01. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 gehörte er der freiwilli-gen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zu-satzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) an (vgl. Beitragsnach-weiskarte zur Personal-Nr. 3038, ausgestellt vom Ministerium für Außenwirtschaft der DDR).
Im Rahmen eines Rentenverfahrens veranlasste die Beklagte als Rentenversiche-rungsträger die Prüfung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs-system. Hierbei gelangten neben den Ausbildungszeugnissen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen (SVA), der Beitragsnachweiskarte der ZVStA und ei-ner Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des Bundesministeri-ums für Wirtschaft – Außenstelle Berlin – vom 20. März 1992 die Unterlagen über die Einbeziehung in die AVItech und ihre Ungültigerklärung zur Verwaltungsakte. Mit Be-scheid vom 24. Januar 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger zur Ü-berführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Ren-tenversicherung die Daten des Versicherten im Zeitraum vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990 nach dem AAÜG fest. Hierbei ordnete sie die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. September 1964 und vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 der Zugehörigkeit zur ZVStA und die Zeit vom 01. Oktober 1964 bis zum 28. Februar 1971 der Zugehörigkeit zur AVItech zu. Weiterhin stellte sie den tatsächlich erzielten (nach-gewiesenen) Bruttoentgelten in Spalte 3 das nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG (i. d. F. des Art. 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993, BGBl. I, 1038) unter Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG für die Zeit vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 und der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 17. März 1990 errechnete Bruttoentgelt gegenüber. Zudem wies sie den Versicherten ausdrücklich darauf hin, dass diese Daten dem Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dienten. Den hiergegen vom Versicherten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 1995 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Versicherte am 21. April 1995 vor dem Sozialge-richt (SG) Berlin Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Begren-zung der Entgelte bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung im Rahmen des AAÜG verfassungswidrig sei.
Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren bzw. laufende Gesetzesänderungsverfahren hat das SG das Verfahren wiederholt ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht (Beschlüsse vom 26. Juli 1996, 02. Januar 1998, 07. Juli 2000 und 06. Juni 2002).
Die Beklagte hat zunächst mit Bescheid vom 28. Januar 1997 die Daten zur Überfüh-rung aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG 1996) vom 11. November 1996 (BGBl. I, 1674) zunächst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1997 vollständig neu festge-stellt und hierbei hinsichtlich der Tätigkeitszeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 31. De-zember 1956 keine Feststellungen mehr zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-setzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) getroffen. Mit Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002 hat sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.Juli 2001 (BGBl. I, 1939) die Wirksamkeit der Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 auch auf die Zeit ab dem 01. Juli 1993 erstreckt. Mit weiterem Bescheid vom 08. November 2005 hat die Beklagte ge-mäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG 2005) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, 1672) ihre Feststel-lungen bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die An-wendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und vom 15. Januar 1990 bis zum 17. März 1990 aufgehoben.
Der Versicherte hat ausgeführt, die Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission wie auch als Staatssekretär sei in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 nicht ausdrücklich aufgeführt, so dass es an den tat-bestandlichen Voraussetzungen für eine besondere BBG fehle (vgl. persönliche Erklä-rungen des Versicherten vom 12. und 13. Januar 2006). Die Beklagte ist dem unter Vorlage des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und In-nerdeutschen Handel vom 07. September 1957 (GBl. Teil I 1957, S. 127), des Geset-zes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 08. Dezember 1958 (GBl. Teil I 1958, S. 865), der Verordnung über das Statut der Staatlichen Plan-kommission vom 24. Mai 1962 (GBl. Teil II 1962, S. 363), des Statuts der Staatlichen Plankommission vom 09. August 1973 (GBl. Teil I 1973, S. 417) sowie den Beschlüs-sen über die Kadernomenklatur des Ministerrates vom 23. April 1987 und 08. April 1982 (in Auszügen) entgegengetreten. Im Übrigen hat sie die Klage als unzulässig angesehen, da nicht sie, sondern der Rentenversicherungsträger über die Anwendung einer besonderen BBG zu entscheiden habe.
Nach dem Tod des Versicherten 2007 hat die Klägerin als dessen (Son-der )Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt.
Das SG hat durch Urteil vom 09. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Der Versicherte -und nunmehr die Klägerin - sei durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1995 sowie der Bescheide vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002 und 08. November 2005 nicht beschwert. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe durch die Beklagte berücksichtigungsfähig festgestellt zu be-kommen. Dies liege jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Die-se habe in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG nur die Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem und die Höhe der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen und die tatsächlichen Voraussetzun-gen dafür, ob eine BBG in Betracht komme, festzustellen. Wenn sie die tatbestandli-chen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 5 feststelle, falle dies in ihre Kompetenz. Daraus fließe aber keine Bindung des Rentenversicherungsträgers. Dieser habe außerhalb des Aufgabenbereiches des Versorgungsträgers rentenversicherungsrechtliche Entscheidungen darüber zu tref-fen, ob die versorgungsspezifischen Daten überhaupt renteversicherungsrechtlich er-heblich seien. Dies bedeute wiederum, dass die spezifisch rentenversicherungsrecht-lichen Entscheidungen allein und ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Diese vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung seit 1995, insbesondere in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 61/01 R), vertretene Ansicht sei vom BVerfG im Beschluss vom 09. März 2000 (in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5) bestätigt worden. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
Gegen das ihr am 26. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 01. Oktober 2007 eingelegten Berufung.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 hat die Beklagte die Feststellungen im Be-scheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2005 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 14. Januar 1990 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben. Mit weiterem Be-scheid vom 06. Januar 2011 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung der Bescheide vom 08. November 2005 und 11. Dezem-ber 2007 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die An-wendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versi-cherten vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, es werde von ihr nicht bestrit-ten, dass der Versicherte als Stellvertreter des Ministers oder als Staatssekretär tätig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Zusatzversorgungs-träger zulässig sei, da der Rentenversicherungsträger an die Verfügungen des Ver-sorgungsträgers nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Durch diese "Drittbindungswirkung" erstrecke sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmit-telbar auf den Rentenversicherungsträger, so dass sie sich gegen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG durch den Versorgungsträger wenden müsse, wenn wie hier, die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Anlage 5 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 geltend gemacht wer-de. Das 1. AAÜG-ÄndG 2005 entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 23. Juni 2004. Die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes stelle keinen Erhöhungstatbestand dar, weil auch hier in den tatsächlichen Verhältnissen keine Er-höhung vorliege und somit wiederum ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben sei. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Senat ermitteln müsse, ob der Versicherte als Stellvertretender Minister und Staatssekretär Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) besessen habe oder nicht, was der Inhalt des Begriffs der "faktischen oder rechtlichen Weisungsbe-fugnis" sei bzw. was ein System der Selbstprivilegierung sein solle und ob der Versi-cherte einem solchen System angehört habe oder nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2011 Bezug genommen. Des Weiteren hat sich die Klägerin mit dem von ihr als "Ren-tenstrafrechtsbestätigungsbeschluss" bezeichneten Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 Bvl 9/06 und 1 BvL 2/08), der einer Überprüfung mit der Wirklichkeit nicht standhalten könne, auseinandergesetzt. Sie hat beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den Be-schluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07. April 1995 sowie in der Fassung der Bescheide vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem seine tatsächlich er-zielten Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungs-grenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 in ei-nem neuen Bescheid festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG wende. Ihr obliege allein die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG. Diese habe der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in den allein noch streitigen Zeiträumen erfüllt. Auch bestätige die Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BVL 9/06 und 1 BVL 2/08) zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 ihre Rechtsaufassung und Verwaltungspraxis.
Zwischenzeitlich hatte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 10. Mai 1995 dem Versicherten eine Regelaltersrente beginnend am 01. Juni 1995 unter Zugrunde-legung von 50,4032 Entgeltpunkten (Ost) [EP (Ost)] bewilligt. Hiergegen hatte der Versicherte Widerspruch eingelegt und diesen auch nach Erlass der Neufeststel-lungsbescheide vom 04. August 1995 und 04. Juli 1997 aufrechterhalten. Der Renten-versicherungsträger hatte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1998 den Wider-spruch zurückgewiesen. Dieser ist im Rahmen der Klageerweiterung Gegenstand des beim SG Berlin anhängigen Rechtsstreites zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 (zuvor S 7 RA 3887/96 W05) betreffend den Bescheid vom 19. Januar 1996 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 03. Juli 1996 über die Ablehnung eines Renten-/Übergangszuschlages bzw. einer Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 12. April 2002, 06. Februar 2006 und 15. Mai 2008 ist die Regelaltersrente des Versicherten jeweils aufgrund der geänderten Überführungsbe-scheide neu festgestellt worden, zuletzt ausgehend von 73,2624 EP (Ost) und mit ei-nem Nachzahlungsbetrag von 35.834,40 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Be-klagten sowie der vom SG Berlin beigezogenen Streitakte S 27 R 395/08 und der dort beiliegenden Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungs-nummer Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten als Zusatzversorgungsträger vom 24. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07. April 1995 in der Fassung des Überführungsbescheides vom 28. Januar 1997 und des Ergänzungsbescheides vom 16. Februar 2002 sowie des Ände-rungsbescheides vom 08. November 2005 abgewiesen. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 28. Januar 1997 und 16. Februar 2002 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Der Bescheid vom 28. Januar 1997 hatte i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 den ursprünglichen Bescheid vom 24. Januar 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07. April 1995) vollständig ersetzt, da darin sämtliche zur Überführung der vom Versicherten in Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG erworbenen Anwartschaften erforderlichen Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG und zwar mit Wirksamkeit ab Rentenbeginn (01. Juni 1995) neu festgestellt worden sind. Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte dem Klagebegehren des Versicherten bereits insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 08. November 2005 die im Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Vor-aussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i. d. F. des AAÜG-ÄndG 1996 für die Tätigkeit des Versicherten als Hauptabtei-lungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel in der Zeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und als Stellvertreter des Vorsit-zenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom 15. Januar bis zum 17. März 1990 aufgehoben hatte.
Mit den weiteren im Berufungverfahren erlassenen Bescheiden vom 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011, die nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, hat die Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin abge-holfen, als sie ihre im Bescheid vom 28. Januar 1997 (i. V. m. dem Ergänzungsbe-scheid vom 16. Februar 2002) getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tat-bestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 für die Tätigkeit des Versicher-ten als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 16. März Juni 1990 (Bescheid vom 11. Dezember 2007) sowie als Staatssekretär vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 (Bescheid vom 06. Januar 2011) auf-gehoben hat.
Soweit danach die Feststellungen der Beklagten betreffend die Tätigkeit des Versi-cherten als Stellvertretender Minister in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 nach dem hier allein noch maßgeblichen Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 Gegenstand der Berufung sind, hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann der Senat es offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da die Klägerin sich als Rechts-nachfolgerin des Versicherten letztlich gegen das von ihr als verfassungswidrig erach-tete "Rentenstrafrecht" in Form der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG resultierenden besonderen BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der Zusatzversor-gungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversiche-rungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist die Klägerin auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversi-cherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim SG Berlin zur Höhe der Regelaltersrente des Versicherten anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 - zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a.a.O.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –, zitiert nach Juris, und vom 09. März 2000 – 1 BvR 2216/96 –, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 08. Dezember 2010 – L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht veröffentlicht, vom 27. August 2010 – L 22 R 1028/08 –, noch nicht veröffentlicht, und vom 30. Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom 27. März 2006 – L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhen-streites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten Entgelte für die noch streitigen Zeiträume vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 ohne das Vorliegen der tat-bestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regel-mäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 feststellt. Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002, die den Be-scheid vom 24. Januar 1995 ersetzt haben, sind – soweit sie nicht durch die Beschei-de vom 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 aufgehoben worden sind – rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, 2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrige-ren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und 4. (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsaus-falltagen.
Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem, zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind von der Klä-gerin nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwen-dung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG ergeben sich im Fall des Versicherten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – hier der AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und der ZVStA (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) – maß-gebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Versicherten lie-gen die zuvor aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft vor. Weder hat die Klägerin berechtigte Einwände gegen die Feststel-lung der Zugehörigkeit des Versicherten zu den Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG in den streitigen Zeiträumen erhoben, noch wird von ihr bestritten, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 als Stellvertretender Minister im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stell-vertretender Minister/ Staatssekretär (Doppelfunktion entsprechend § 4 Abs. 1 des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 07. Februar 1957 – a.a.O.-, abgelöst durch die Regelungen in § 29 des Statuts des Ministeriums für Außenwirtschaft gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom 09. August 1973 [GBl. Teil I Nr. 41 1973 S. 420]) im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (ab 1967 Ministerium für Außenwirtschaft) beschäftigt war. Die Art der Tätigkeiten sowie deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus den Ein-tragungen im SVA und der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992, sie sind von der Klägerin nochmals im Schreiben vom 03. Dezember 2009 bestätigt worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Versicherten anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stellvertretender Minister den Zusatzversor-gungssystemen Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit die-ser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Vor-aussetzungen für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG gege-ben, ohne dass die Beklagte weitere – aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtli-che – tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin auf-geworfene Frage, ob und inwieweit der Versicherte während seiner Tätigkeit als Stell-vertretender Minister "überhöhte" Arbeitsverdienste erzielt oder faktische oder rechtli-che Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zu-sätzliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfas-sungsrechtlich geboten, so dass – entgegen den Anregungen der Klägerin – keine weiteren Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
Der Versicherte – bzw. die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger – ist durch die Fest-stellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der von der Klägerin letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, a. a. O.). Die Klägerin wird ihre Auffassung zur Verfassungswidrig-keit der besonderen BBG in dem beim SG zur Rentenhöhe anhängigen Rechtsstreit S 27 R 395/08 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich die Klägerin zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungs-rechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechts-fragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit der Versicherte "überhöhte" Arbeitsentgelte bzw. Ar-beitseinkommen erzielt und ob der Versicherte gegenüber dem MfS Weisungsbefug-nis gehabt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgenommene Interpretation einer Textpassage aus den Entscheidungsgründen des BVerfG zur Fra-ge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sie entnimmt, dass für die Angehörigen der AVItech zu keinem Zeitpunkt eine besondere BBG im § 6 AAÜG vorgesehen gewesen sei und daher diesbezüglich die Regelung einer besonderen BBG durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 verfassungswidrig sei. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung der Klägerin zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die ver-fassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 – a.a.O. - geklärt sein dürfte, ist daher für einen Vorlagebeschluss des Senats nach § 100 GG, für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregten Beweiserhe-bung u. a. zu den Grundlagen der Entscheidung des Gesetzgebers sowie auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde prozessual kein Raum.
Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim SG Berlin zum Ak-tenzeichen S 27 R 395/08 geführten Rechtsstreites der Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren kam nicht in Betracht, da nach §§ 153 Abs. 1, 113 Abs. 1 SGG eine in-stanzübergreifende Verbindung von Verfahren ausgeschlossen ist. Ebenso wenig be-durfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers zum vorliegenden Verfah-ren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 9. Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Renten-höhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist – zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Ein-zelfall haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem ursprünglichen Klagebegehren durch die Aufhebung von Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmä-ßigen BBG durch die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 in größerem Um-fang Rechnung getragen wurde.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Befugnissen des Trägers der Zusatzversorgung im Rahmen der Datenfeststel-lung nach § 8 AAÜG ab, sondern folgt ihr.
Rechtskraft
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