Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 48/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 69/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2010 geändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache bei dem Sozialgericht, längstens bis zum 31. August 2011 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu 2/3 zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen – wie hier nach § 86b Abs. 2 Nr. 3 SGG – der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Hierbei ist der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG enthaltene Maßstab für eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung analog heranzuziehen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. So liegt es, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009, L 20 AS 302/09 B ER, bei Juris).
Bei der im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen in dem genannten Sinne ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin die der Antragstellerin ursprünglich bewilligten Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I zum 31. Mai 2010 einstellte. Grundlage für eine solche Herabsetzung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der wesentlichen Änderung kommt es nicht auf die von der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung angenommenen Verhältnisse an, sondern auf die Verhältnisse, die seinerzeit tatsächlich vorgelegen haben (so bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Oktober 1989, 10 RKg 7/89, BSGE 65, 301 = SozR 1300 § 48 Nr. 60). Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 wurde im dem der Bewilligung zugrunde liegenden MDK-Gutachten vom 8. Dezember 2005 ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 109 Minuten täglich festgestellt. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob diese Bewertung den damaligen objektiven Pflegebedarf zutreffend widerspiegelte. Denn in dem MDK-Gutachten vom 10. Mai 2010 wurde ein Hilfebedarf der Klägerin von nur 32 Minuten täglich ermittelt. Die Begründung für die Verringerung des Hilfebedarfs, dass die 1941 geborene Antragstellerin in den letzten Jahren an Selbständigkeit gewonnen habe, hält der Senat angesichts deren Alters nicht für plausibel. Die objektive Änderung der hier maßgeblichen Verhältnisse durch einen Vergleich der Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Bewilligung mit der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Aufhebung wird daher im anhängigen Klageverfahren näher aufzuklären sein.
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebieten die dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Im Wege des von § 86b SGG eröffneten Ermessens hält der Senat allerdings eine Befristung der aufschiebenden Wirkung bis zum 31. August 2011 für angemessen, um Gelegenheit zu weiterem Vortrag bzw. zur Sachaufklärung zu geben; insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf unbefristete Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vollständig hat durchsetzen können.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen – wie hier nach § 86b Abs. 2 Nr. 3 SGG – der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Hierbei ist der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG enthaltene Maßstab für eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung analog heranzuziehen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. So liegt es, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009, L 20 AS 302/09 B ER, bei Juris).
Bei der im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen in dem genannten Sinne ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin die der Antragstellerin ursprünglich bewilligten Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I zum 31. Mai 2010 einstellte. Grundlage für eine solche Herabsetzung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der wesentlichen Änderung kommt es nicht auf die von der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung angenommenen Verhältnisse an, sondern auf die Verhältnisse, die seinerzeit tatsächlich vorgelegen haben (so bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Oktober 1989, 10 RKg 7/89, BSGE 65, 301 = SozR 1300 § 48 Nr. 60). Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 wurde im dem der Bewilligung zugrunde liegenden MDK-Gutachten vom 8. Dezember 2005 ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 109 Minuten täglich festgestellt. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob diese Bewertung den damaligen objektiven Pflegebedarf zutreffend widerspiegelte. Denn in dem MDK-Gutachten vom 10. Mai 2010 wurde ein Hilfebedarf der Klägerin von nur 32 Minuten täglich ermittelt. Die Begründung für die Verringerung des Hilfebedarfs, dass die 1941 geborene Antragstellerin in den letzten Jahren an Selbständigkeit gewonnen habe, hält der Senat angesichts deren Alters nicht für plausibel. Die objektive Änderung der hier maßgeblichen Verhältnisse durch einen Vergleich der Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Bewilligung mit der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Aufhebung wird daher im anhängigen Klageverfahren näher aufzuklären sein.
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebieten die dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Im Wege des von § 86b SGG eröffneten Ermessens hält der Senat allerdings eine Befristung der aufschiebenden Wirkung bis zum 31. August 2011 für angemessen, um Gelegenheit zu weiterem Vortrag bzw. zur Sachaufklärung zu geben; insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf unbefristete Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vollständig hat durchsetzen können.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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