L 13 SB 259/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 42 SB 1171/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 259/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Nachdem der Antragsgegner den Antrag vom 10. August 2009 mit Bescheid vom 11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin am 3. Juni 2010 Klage erhoben (Az. S 42 SB 1171/10). Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin hat keinen Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel, ob das Begehren des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "aG" festzustellen,

überhaupt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgt werden kann, da es sich um die Feststellung eines bestimmten Status handelt, der einer vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Anordnung nicht zugänglich sein dürfte. Dies kann jedoch vorliegend dahin stehen. Denn der erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht nur nicht glaubhaft gemacht worden; vielmehr erscheint er auch bei eingehender Prüfung als ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 5/05 R) setzt die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" voraus, dass der schwerbehinderte Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann, und zwar von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass diese – strengen – Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Im Gegenteil ergibt sich aus dem im Klageverfahren eingereichten Arztbrief der orthopädischen Praxis Dres. F, L und l B vom 13. September 2010, dass dem Antragsteller mit einer Unterarmgehstütze noch eine Gehstrecke von ca. 50 m möglich ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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