Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AY 49/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 8/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Begehrt ein Dritter die Auszahlung eines nach § 7 a AsylbLG sichergestellten Geldbetrages, so ist für diese Klage der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Beklagten vom 23. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 (Verweisung an das Amtsgericht Wedding) hat Erfolg.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten 900,- EUR. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den die Polizei (neben weiteren 75,- EUR) bei dem Asylbewerber RA am 4. November 2009 bei einer Durchsuchung sichergestellt hat. In Höhe des sichergestellten Betrages ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2009 gegenüber dem Asylbewerber Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges an. Die Klägerin macht geltend, es handele sich um ihr Geld und klagt auf Auszahlung dieses Betrages.
Für diese Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (seit seiner Fassung durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 [BGBl I 33029]) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.
a) Bei dem geltend gemachten Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob ein Rechtstreit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Öffentlich-rechtlich sind nicht nur Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem klägerischen Sachvortrag darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 - Az: GmS-OGB 1/88 - veröffentlicht in: Juris). Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist daher dann auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (BSG vom 27. April 2010 - Az: B 8 SO 2/10 R - veröffentlicht in: Juris, m.w.Nw.).
Vorliegend erfolgte die Anordnung der Sicherheitsleistung auf der Grundlage des § 7a AsylbLG. Entsprechend der wahren Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Klägerin darstellt, wendet sie sich im Rahmen ihres geltendgemachten Herausgabe- bzw. Bereicherungsbegehrens gegen die Anordnung der - sofortigen unter Anwendung des unmittelbaren Zwanges vollziehbaren - Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG als möglicher¬wei¬se ihrem Anspruch entgegenstehenden Rechtsgrundes. Denn das Geld befindet sich während der Sicherstellung in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis (vgl. hierzu: Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf - SGB XII, 3. Auflage 2010 - AsylbLG § 7a Rn 13). Ihr geltend gemachter Anspruch ist daher nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. ebenso zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005: VG Frankfurt (Oder) vom 09. August 2007 - Az: 6 K 336/02, VGH Baden-Württemberg vom 02. Mai 2001 - Az: 4 S 667/01, jeweils veröffentlicht in: Juris).
b) Diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung seit 1. Januar 2005 den Sozialgerichten zugeordnet (so wohl auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2007 - Az: L 20 B 21/07 AY - veröffentlicht in: Juris).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin klagt nicht als Versicherte, Leistungsempfänger etc. im Sinne des § 183 SGG. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG vom 01. April 2009 - Az: B 14 SF 1/08 R; BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris).
Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten unterlag im Beschwerdeverfahren. Beide Beteiligten waren in der Rechtswegfrage "erfolgreich", denn der Beklagte hat die Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding allein eingelegt und ist mit dem Rechtsbehelf erfolgreich gewesen. Die Klägerin hat demgegenüber zu Recht die Klage beim SG Berlin erhoben und auch keine Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gestellt. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten (vgl. BSG vom 06. September 2007 - Az: B 3 SF 1/07 R - veröffentlicht in: Juris). Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben. Eine reine Kostenteilung kam nicht in Betracht, denn die (teilweise) Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf den Beklagten würde ihn als erfolgreichen Beschwerdeführer unangemessen benachteiligten.
Die Gerichtskosten wären danach grundsätzlich zu teilen; Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren fallen jedoch nicht an, da die Beschwerde weder ganz noch teilweise verworfen oder zurückgewiesen wurde, sondern erfolgreich war, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV 7504.
3. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 - Az: 11 E 469/08 - veröffentlicht in: Juris).
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Beklagten vom 23. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 (Verweisung an das Amtsgericht Wedding) hat Erfolg.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten 900,- EUR. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den die Polizei (neben weiteren 75,- EUR) bei dem Asylbewerber RA am 4. November 2009 bei einer Durchsuchung sichergestellt hat. In Höhe des sichergestellten Betrages ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2009 gegenüber dem Asylbewerber Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges an. Die Klägerin macht geltend, es handele sich um ihr Geld und klagt auf Auszahlung dieses Betrages.
Für diese Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (seit seiner Fassung durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 [BGBl I 33029]) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.
a) Bei dem geltend gemachten Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob ein Rechtstreit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Öffentlich-rechtlich sind nicht nur Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem klägerischen Sachvortrag darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 - Az: GmS-OGB 1/88 - veröffentlicht in: Juris). Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist daher dann auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (BSG vom 27. April 2010 - Az: B 8 SO 2/10 R - veröffentlicht in: Juris, m.w.Nw.).
Vorliegend erfolgte die Anordnung der Sicherheitsleistung auf der Grundlage des § 7a AsylbLG. Entsprechend der wahren Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Klägerin darstellt, wendet sie sich im Rahmen ihres geltendgemachten Herausgabe- bzw. Bereicherungsbegehrens gegen die Anordnung der - sofortigen unter Anwendung des unmittelbaren Zwanges vollziehbaren - Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG als möglicher¬wei¬se ihrem Anspruch entgegenstehenden Rechtsgrundes. Denn das Geld befindet sich während der Sicherstellung in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis (vgl. hierzu: Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf - SGB XII, 3. Auflage 2010 - AsylbLG § 7a Rn 13). Ihr geltend gemachter Anspruch ist daher nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. ebenso zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2005: VG Frankfurt (Oder) vom 09. August 2007 - Az: 6 K 336/02, VGH Baden-Württemberg vom 02. Mai 2001 - Az: 4 S 667/01, jeweils veröffentlicht in: Juris).
b) Diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung seit 1. Januar 2005 den Sozialgerichten zugeordnet (so wohl auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2007 - Az: L 20 B 21/07 AY - veröffentlicht in: Juris).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin klagt nicht als Versicherte, Leistungsempfänger etc. im Sinne des § 183 SGG. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG vom 01. April 2009 - Az: B 14 SF 1/08 R; BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris).
Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten unterlag im Beschwerdeverfahren. Beide Beteiligten waren in der Rechtswegfrage "erfolgreich", denn der Beklagte hat die Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding allein eingelegt und ist mit dem Rechtsbehelf erfolgreich gewesen. Die Klägerin hat demgegenüber zu Recht die Klage beim SG Berlin erhoben und auch keine Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gestellt. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten (vgl. BSG vom 06. September 2007 - Az: B 3 SF 1/07 R - veröffentlicht in: Juris). Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben. Eine reine Kostenteilung kam nicht in Betracht, denn die (teilweise) Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf den Beklagten würde ihn als erfolgreichen Beschwerdeführer unangemessen benachteiligten.
Die Gerichtskosten wären danach grundsätzlich zu teilen; Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren fallen jedoch nicht an, da die Beschwerde weder ganz noch teilweise verworfen oder zurückgewiesen wurde, sondern erfolgreich war, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV 7504.
3. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 - Az: 11 E 469/08 - veröffentlicht in: Juris).
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
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