Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 R 637/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 898/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. September 2004.
Der 1957 geborene Kläger, der von September 1974 bis Juli 1976 eine abgeschlossene Ausbildung zum Fahrzeugschlosser, Spezialisierung Berufskraftfahrer (Zeugnis vom 15. Juli 1976) absolvierte, arbeitete danach als Berufskraftfahrer im Tiefbau (September 1976 bis Oktober 1976), Chauffeur bei der Staatsbank (November 1976 bis April 1977), Berufskraftfahrer/Spezialkraftfahrer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Nationalen Volksarmee (NVA) als Zeitsoldat (Mai 1977 bis April 1987), Chauffeur bei der Volkskammer (Mai 1987 bis Oktober 1990) und Krankentransportfahrer beim Rettungsdienst (Oktober 1990 bis Mai 1992). Nach einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Berufskraftfahrer (Mai 1992 bis September 1992) war er beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) von Oktober 1992 bis August 1994 und von April 1997 bis November 1998/1999 als Kraftfahrer (Pkw) im Kurierdienst sowie von November 1998/1999 bis November 2000 als Bürosachbearbeiter tätig. Im November 2000 war er als Kraftfahrer und im Januar 2001 als Berufskraftfahrer/Fernfahrer beschäftigt.
Auf den im April 1995 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligte die Landesversicherungsanstalt Berlin (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 05. Februar 1997 nach einem am 27. August 1994 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. März bis 31. Dezember 1995.
Den im Oktober 2001 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 ab. Die dagegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Berlin (S 24 RJ 2522/02) endete im April 2003 mit der Rücknahme der Klage und der Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Heilbehandlung. Nachdem der Kläger zunächst einen Antrag auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens unter Erhebung einer neuen Klage gestellt hatte, nahm er diesen Antrag im März 2004 zurück und beantragte zugleich die Überprüfung des Bescheides vom 13. März 2002 bezogen auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2004 ab: Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien nicht erfüllt, denn als Berufskraftfahrer sei er der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen, so dass ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines einfachen Pförtners, zumutbar seien.
Im September 2004 beantragte der Kläger wegen der Folgen des im August 1994 erlittenen Verkehrsunfalls erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 18. August 2002 und den Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003 über eine vom 05. August bis 02. September 2003 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei und holte das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 ein.
Mit Bescheid vom 16. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz eines posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndroms, einer Agoraphobie und eines chronisch-rezidivierenden Lumbalsyndroms könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und als weitere Leiden Gleichgewichtsstörungen, eine soziale Phobie und eine Angstphobie für Hindernisse geltend machte, weswegen er nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, in Nachtschicht und unter Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband) verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger ausgehend vom Beruf des Berufskraftfahrers der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen sei und somit insbesondere auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden könne.
Dagegen hat der Kläger am 07. Februar 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, es liege Berufsunfähigkeit vor, da er nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten könne. Außerdem bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) von 80.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat aus der Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin verschiedene Unterlagen und vom Kläger u. a. die Abschlussbeurteilung des VEB Kombinat TB vom 14. Oktober 1976, den Arbeitsvertrag mit dem R B vom 18. Oktober 1990, den ab 01. Juli 1991 gültigen Arbeitsvertrag mit der B vom 13. März 1992 nebst Schreiben der B vom 23. Januar 1992 und 03. Juli 1992 zur tariflichen Eingruppierung, den Arbeitsvertrag mit der Firma G – die Küchenspedition vom 02. Januar 2001 (zur Tätigkeit als Fernfahrer, Klasse II), und den Arbeitsvertrag mit dem B vom 01. Oktober 1992 nebst Auflösungsvertrag vom 07. November 2000 beigezogen sowie die Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. September 2005 sowie die Auskünfte der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des R G vom 13. Juli 2006 (über eine Tätigkeit als Kraftfahrer vom 02. bis 14. Februar 2001) und des B vom 31. Juli 2006 und 10. November 2006 nebst Auszug aus dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb-O (TV LohngrV) eingeholt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Eingruppierung in Lohngruppe 4 TV LohngrV sei zutreffend. Als Facharbeiter Berufskraftfahrer komme daher eine Verweisung als Pförtner nicht in Frage, zumal diesem Beruf auch seine gesundheitliche Situation entgegenstehe.
Die Beklagte hat gemeint, die ab 01. Oktober 1992 vorgenommene Eingruppierung in Lohngruppe 4 TV LohngrV sei unrichtig, denn dieser Lohngruppe gehörten Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren an, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt würden. Selbst wenn der Kläger nach Maßgabe der Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) einem gelernten Berufskraftfahrer gleichzustellen sei, lasse sich ein Facharbeiterschutz daraus nicht herleiten, da die Ausbildungszeit für diesen Beruf nach der bis 2001 geltenden Ausbildungsordnung lediglich zwei Jahre betragen habe. Nach der Auskunft des B vom 31. Juli 2006 sei im Übrigen nicht erkennbar, dass der Kläger den Kraftfahrerberuf vollwertig ausgeübt habe, denn er sei ausschließlich als Kraftfahrer Pkw im Kurierdienst beschäftigt worden. Ungeachtet dessen müsse sich der Kläger bei einer Eingruppierung als Facharbeiter jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators/Poststellenmitarbeiters verweisen lassen.
Mit Urteil vom 02. April 2008 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Der Kläger könne seinen Beruf als Berufskraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Für ihn sei auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit mehr vorhanden, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben könne. Der Kläger sei der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Dies setze zwar eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Dauer voraus, die nicht durchlaufen worden sei. Bis Juli 2001 habe auch in der Bundesrepublik Deutschland die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers lediglich zwei Jahre gedauert (Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 – BGBl 1973, 1518 – Bkf-VO 1973). Erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 19. April 2001 (BGBl 2001, 642 – BKV 2001) sei zum 01. August 2001 die Regelausbildungszeit von drei Jahren eingeführt worden. Allerdings könnten auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren gearbeitet hätten, der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zugeordnet werden, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt gewesen seien. Damit könnten auch Berufskraftfahrer Facharbeiter sein, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt werde und der Versicherte in diese Facharbeitergruppe eingruppiert gewesen sei. Vorliegend sei mit dem auf den Kläger angewandten TVLohngrV ein Tarifvertrag gegeben, der in Qualitätsstufen der erfassten Tätigkeiten gegliedert sei. Während die Lohngruppe 1 Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten erfasse, setze Lohngruppe 2 eine eingehende Einarbeitung voraus. Lohngruppe 3 erfasse grundsätzlich Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren und Lohngruppe 4 grundsätzlich Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt würden. Hieraus sei eine qualitative Abstufung der Lohngruppen orientiert grundsätzlich an der Dauer der Ausbildung ersichtlich. Innerhalb der Lohngruppen würden unter "ferner" jedoch weitere Tätigkeitsbezeichnungen aufgeführt, die ebenso den Lohngruppen unterfielen und dementsprechend den Ausbildungsberufen mit entsprechender Ausbildungslänge qualitativ gleichgestellt würden. So finde sich in Lohngruppe 4 unter Nr. 5.10 ausdrücklich die Tätigkeit des Kraftfahrers. Da die Tarifvertragsparteien für den hier einschlägigen Beschäftigungsbereich für Kraftfahrer als solche abstrakt die qualitative Einstufung als Facharbeiter vorgenommen hätten, bleibe kein Raum für die Argumentation der Beklagten, der Kläger sei wohl durch seinen Arbeitgeber fehlerhaft eingeordnet worden. Die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe schieden aus. Die Tätigkeit als Mitarbeiter der Poststelle im öffentlichen Dienst sei mit dem Heben und Tragen von Lasten wie Paketen und Akten verbunden und erfordere daher eine mittelschwere Belastbarkeit. Dem Kläger seien jedoch lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Registrator zeichne sich durch Verantwortlichkeit, Selbständigkeit, Eigeninitiative und Überlegung aus, wobei eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Ordnungssinn und eine systematische und zuverlässige Arbeitsweise erforderlich seien. Da der Kläger nach Auskunft des BStU vom 31. Juli 2006 bereits den Anforderungen einer einfachen Erfassungstätigkeit offenkundig nicht gewachsen gewesen sei, schätze die Kammer für ihn eine eigenverantwortliche Registratorentätigkeit nicht als machbar ein. Weitere Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt und seien auch nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 16.April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Mai 2008 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie trägt vor: Es sei unstreitig, dass der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer einsetzbar sei. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sei der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und seiner tariflichen Einstufung jedoch nicht als Facharbeiter sondern lediglich als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen. Nach der BKV 1973 habe die vorgeschriebene Ausbildung zwei Jahre gedauert. Eine tarifliche Eingruppierung in eine Facharbeitergruppe liege nicht vor. Dies gelte zum einen für die Tätigkeit als Fernfahrer nach dem Arbeitsvertrag vom 02. Januar 2001, den das Sozialgericht wegen der Kürze der Beschäftigung zu Recht außer Acht gelassen habe, denn eine tarifvertragliche Vergütung sei nicht zu erkennen. Dies gelte aber auch für die Tätigkeit eines Kraftfahrers (Pkw) für Kurierdienste. Dafür werde lediglich ein Führerschein der Klasse III benötigt, so dass weder eine Facharbeiterqualifikation noch eine Ausbildung als Berufskraftfahrer erforderlich gewesen sei. Aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.10 TVLohngrV ergebe sich keine Zuordnung als Facharbeiter. Bei den unter Nr. 5.10 aufgeführten Kraftfahrern handele es sich nicht um Berufskraftfahrer, denn diese seien als Fahrer u. a. von LKW mit mehr als 5 Tonnen Tragfähigkeit und Kraftomnibussen in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.3 TV LohngrV eingeordnet. Zwar sei in der allgemeinen Beschreibung der Lohngruppe 4 TVLohngrV von einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren die Rede. Die unter den Fallgruppen 3,4 und 5 aufgeführten Tätigkeiten ließen jedoch erkennen, dass es sich nicht um eine reine Facharbeitergruppe, sondern um eine so genannte Mischgruppe handele. Als daher allenfalls Angelernter im oberen Bereich könne der Kläger somit auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er trägt außerdem vor: Vom 08. bis 17. November 2000 sei er als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden, da er den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Wegen seiner Defizite sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Abhol- und Lieferorte sowie die Strecken im Kopf zu behalten. Die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Spedition G habe er selbst gekündigt, da er die schweren Küchenmöbel nicht habe transportieren können. Über weitere Unterlagen, mit Ausnahme der beigefügt gewesenen Kündigung vom 13. Januar 2001, verfüge er nicht.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin beigezogen und die Befundberichte der Augenärztin Dr. S vom 29. September 2009, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 28. September 2009, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2009 und 21. Dezember 2009 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 eingeholt. Er hat außerdem Auszüge aus Berufenet, dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Berufskraftfahrer (Nr. 714 a), Pförtner (BO 793), Versandfertigmacher (BO 522) und Bürohilfskraft (BO 784) nebst Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des ML vom 14. Februar 2000 und 13. Oktober 2008 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002, 14. Januar 2005 und 13. Januar 2008 zum Versandfertigmacher beigezogen sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. M vom 13. September 2009.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 386 bis 436 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2004 zu gewähren. Der Bescheid vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein. Ausgehend von diesem Beruf muss er sich jedoch insbesondere auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen, die er noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M.
Danach bestehen eine Angststörung im Sinne einer Klaustrophobie und Agoraphobie und eine leichte depressive Störung in der Mischdiagnose Angst und depressive Störung, gemischt. Daneben liegen außerdem noch eine Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung, Gicht, eine Refluxösophagitis und eine Gastritis vor.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Ein hirnorganisches Psychosyndrom hat der Sachverständige ausgeschlossen. Diese Diagnose wird zwar im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 und im Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 erwähnt. Es fehlen jedoch Befunde, die ein solches Leiden rechtfertigen. Der Sachverständige hat zwar bei seiner Untersuchung Eigentümlichkeiten wie eine gewisse Umständlichkeit, Weitschweifigkeit und Rigidität festgestellt, die bei einem hirnorganischen Psychosyndrom auftreten können. Diese können aber auch vorbestehende Persönlichkeitseigenschaften sein, so dass sie nicht allein beweisend für eine hirnorganische Störung sind. Weitere hirnorganische Auffälligkeiten, wie Hirnleistungsstörungen mit Konzentrationsschwäche und schnelle Ermüdbarkeit oder Störungen im Neugedächtnis, sind jedoch nicht in klinisch fassbarem Ausmaß zu erheben gewesen. Die für eine Stirnhirnverletzung typische mangelnde Impulskontrolle hat sich ebenso wenig gezeigt. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass die Intelligenzleistung, die mit einem Verfahren gemessen worden ist, das sich wesentlich auf das Kurzzeitgedächtnis stützt, mit einem Wert von 127 IQ-Punkten unerwartet hoch ist. Dies schließt nicht aus, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 27. August 1994 eine zeitlich begrenzte hirnorganische Störung im Sinne eines so genannten Durchgangssyndroms bestanden hat. Wie der Sachverständige unter Hinweis auf den Entlassungsbericht der M Klinik G vom 12. Januar 1995 dargelegt hat, ergaben sich seinerzeit noch Reste eines hirnorganischen Psychosyndroms in Form einer Antriebsstörung, einer räumlich-zeitlichen Orientierungsstörung und einer Verdrängungs- und Verleugnungshaltung, während schon der nächste psychologische Bericht zur Hirnleistungsdiagnostik des Psychologen Dr. W des Evangelischen Krankenhauses K H vom 17. Februar 1995 (enthalten in der Schwerbehindertenakte) bereits von wenigen Ausnahmen im höheren Leistungsbereich abgesehen, normgerechte Ergebnisse erbrachte, wobei die Verhaltenseigenarten wie Weitschweifigkeit, Rigidität, leichte psychomotorische Verlangsamung und Schwerfälligkeit als leichte traumabedingte Verstärkungen von bereits vor dem Unfall vorhandenen Verhaltenstendenzen bewertet wurden. Gegen die Annahme einer hirnorganischen Störung spricht nach dem Sachverständigen außerdem der testpsychologische Bericht der Diplompsychologin N vom 09. Dezember 1999, der während der stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 23. November 1999 bis 04. Januar 2000 (Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 05. Januar 2000) erstattet wurde, denn danach ergaben sich aus den angewandten Testverfahren und der Verhaltensbeobachtung keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit bzw. der Gestalterfassungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Angesichts dessen hat der Sachverständige die gleichwohl im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 05. Januar 2000 genannte Diagnose einer hirnorganischen Störung, die sich ausschließlich auf die subjektiven Angaben des Klägers stützt, als nachhaltig widerlegt bewertet. Dasselbe gilt nach dessen Beurteilung für diese Diagnose im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, weil zum einen der eigene frühere Befund nicht zur Kenntnis genommen wurde und zum anderen die überdurchschnittliche Intelligenz vollständig entgangen war. Dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 mangelt nach dem Sachverständigen daran, dass fälschlich eine Intelligenzminderung unterstellt wurde, denn nach dem Sachverständigen ist es nicht möglich, dass der Kläger bei einem heutigen IQ von 127 damals unterdurchschnittlich intelligent (nämlich einfach strukturiert) war. Außerdem fanden sich keine Befunde, die ein hirnorganisches Psychosyndrom belegen könnten. Der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 schließlich ist hinsichtlich dieser Diagnose gänzlich unschlüssig, denn er verweist insoweit ausschließlich auf den Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 16. Juni 2005, in dem diese Diagnose überhaupt nicht genannt wird. Nichts anderes ergibt sich aus den Befundberichten letztgenannter Ärztin vom 18. August 2002, 14. September 2005 und 17. Oktober/21. Dezember 2009. Daraus geht im Übrigen hervor, dass es nach März 1999 zu keiner schweren Depression mehr gekommen ist.
Eine Dysthymia, also eine langjährige aber tendenziell gering ausgeprägte depressive Störung, die überwiegend auf neurotischen Mechanismen beruht, hat der Sachverständige Dr. M ebenfalls ausgeschlossen. Diese Diagnose wird von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H lediglich im Bericht vom 16. Juni 2005, nicht jedoch in den o. g. weiteren Befundberichten mitgeteilt. Wegen der im Bericht vom 16. Juni 2005 zugleich bescheinigten relativ guten psychischen Stabilisierung fehlen aber Befunde, die eine Dysthymia rechtfertigen. Darüber hinaus ist dem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 06. November 2007 (in der Schwerbehindertenakte enthalten) als Diagnose lediglich ein Zustand nach rezidivierender depressiver Störung zu entnehmen. Wenn der Sachverständige im Hinblick darauf lediglich subjektive Beschwerden des Klägers ohne entsprechende Befunde in jenem Bericht wiedergegeben ansieht, ist dies nachvollziehbar.
Eine Anpassungsstörung ist nach dem Sachverständigen zumindest inzwischen nicht mehr festzustellen, weil diese definitionsgemäß nach längstens zwei Jahren endet. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses Leiden nach dem Verkehrsunfall am 27. August 1994 und erneut nach dem Verlust des Arbeitsplatzes 2001 vorhanden war. Diese Diagnose ist aber durch die zeitliche Begrenzung spätestens ab November 2003 nicht mehr zu stellen gewesen.
Ein Lumbalsyndrom bzw. eine Lumbalgie liegen gleichfalls nicht vor. Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige Dr. M keine wesentlichen Einschränkungen am Bewegungsapparat vorgefunden. Es sind überhaupt nur mäßige muskuläre Verspannungen im Bereich der Schulter-Nacken-Muskulatur zu tasten gewesen. Soweit sich diese Diagnose im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 und im Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. September 2005 bzw. im Befundbericht vom 05. Dezember 2008 (in der Schwerbehindertenakte enthalten) findet, fehlt es, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, an jeglichem belegenden Befund. Dasselbe gilt für den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 20. April 2006 (enthalten in der Schwerbehindertenakte) hinsichtlich dort erwähnter Lumboischialgien.
Wenn der Sachverständige Dr. M infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten und geistig mittelschwierige Arbeiten in allen Haltungsarten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, jedoch keine Arbeiten überwiegend in engen fensterlosen Räumen oder überwiegend in Menschenmassen, unter ständigem besonderem Zeitdruck (wie Akkord- oder Fließbandarbeit), mit besonderem Stress, in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn verrichten, ist dies einleuchtend.
Maßgebend für diese Beurteilung ist im Wesentlichen der psychische Zustand.
Bei der Untersuchung hat der Kläger zwar über phobische Ängste in Gestalt von Agoraphobie (Wegeangst und Angst in Menschenmengen), soziale Phobie (Angst in kleineren Menschengruppen) und Klaustrophobie (Angst in engen Räumen und Fahrstühlen und vor tatsächlichen oder vermuteten Hindernissen wie Türdurchgängen und Bordsteinkanten) berichtet. Diese phobischen Ängste sind nach dem Sachverständigen jedoch gering ausgeprägt und auch noch hinreichend bewusst steuerbar und überwindbar, denn der Kläger hat zugleich angegeben, dass er die genannten Gegebenheiten nicht meidet und lediglich gelegentlich darauf entsprechend reagiert. So ist es ihm möglich gewesen, zur Untersuchung problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen und den Fahrstuhl zu benutzen. Zu Beginn der Untersuchung ist die Sprache des Klägers zwar zeitweilig verwaschen und undeutlich gewesen und es haben dem Kläger vereinzelt einzelne Worte gefehlt. Diese Auffälligkeiten sind jedoch durch das schnelle Sprechen bedingt gewesen, denn beim langsamen Sprechen ist die Sprache unauffällig und deutlich verstehbar gewesen und der Eindruck von Wortfindungsstörungen ist vollständig verschwunden. Während die Stimmung zu Anfang spürbar aufgeregt und etwas ängstlich gewesen ist, ist sie später überwiegend indifferent, gegen Ende teilweise auch anflugsweise heiter gewesen. Weder die Konzentrationsfähigkeit, noch das Auffassungsvermögen oder die Merkfähigkeit sind beeinträchtigt gewesen. Es ist auffällig gewesen, dass der Kläger irritiert reagiert hat, wenn er in seiner zum Teil recht weitschweifigen Darstellung unterbrochen worden ist. Die testpsychologischen Untersuchungen haben weder einen Hinweis auf eine Konzentrationsstörung noch auf eine Demenz ergeben. Der Kläger hat die bestmöglichen Testergebnisse erreicht. Der vom Kläger geschilderte Tagesablauf hat keine Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nachdem der Kläger um 06.00 Uhr aufgestanden sei und gefrühstückt habe, gehe er zur Arbeit, einer Mehraufwandsentschädigungsstelle (so genannter Ein-Euro-Job) bei einer Gesellschaft für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wo er von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr täglich Büroarbeiten am Computer erledige. Nach dem Mittagessen um 11.30 Uhr besuche er zweimal wöchentlich Kontaktstellen, bevor er um 18.00 Uhr sein Abendbrot zu Hause einnehme. Abends habe er im Internet Kontakt mit ca. 50 Frauen. Er sammele Automodelle und Musik-CDs, lese gerne Technik-Bücher, mache häufig Spaziergänge und beschäftige sich mit dem eigenen Computer. Er baue sich gerade im Internet einen Freundeskreis auf. Im sonstigen Leben habe er kaum enge Freunde und Bekannte.
Der Sachverständige hat daraus geschlossen, dass die emotionale Belastbarkeit und Frustationstoleranz allenfalls leicht reduziert und mit durchschnittlichen Belastungen und Anforderungen weiterhin vereinbar ist. Es müssen daher lediglich besondere psychische Belastungen vermieden werden. Die von dem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung.
Der Ausschluss eines Arbeitens auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn resultiert aus den bei der Untersuchung aufgefallenen Gleichgewichtsstörungen. So ist der Knie-Hacke-Versuch links mehr als rechts etwas ataktisch gewesen. Beim Romberg-Versuch ist ein leichtes Schwanken aufgefallen, das sich bei gleichzeitig durchgeführtem Finger-Nase-Versuch noch verstärkt hat. Der Unterberger Tretversuch ist wegen erheblicher Gleichgewichtsstörungen mit Fallneigung schon nach 1 bis 2 Schritten nicht prüfbar gewesen. Der Zehen- und Hackengang sind unsicher, der Seiltänzergang ist erheblich unsicher mit Fallneigung gewesen. Auch beim Bücken hat sich eine Gleichgewichtsstörung dargestellt. Diese Symptomatik ist nach dem Sachverständigen aufgrund der Aktenlage schwer zu verifizieren, weil zwar mehrere Berichte Gleichgewichtsstörungen benennen, zugleich aber unauffällige neurologische Befunde beschreiben. In der Epikrise der C-Klinik P vom 23. Juni 2008 (in der Schwerbehinderten enthalten) ist eine Synkope aufgeführt, die dort am ehesten einem neurovegetativen Erregungszustand zugeordnet wurde. Nach dem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 21. Dezember 2009 erbrachte eine Untersuchung im Februar 2008 einen gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Eine EEG-Untersuchung im August 2008 zeigte keinen pathologischen Befund. Der Sachverständige ist angesichts dessen davon ausgegangen, dass es sich um eine zentrale Gleichgewichtsstörung durch die damalige Hirnverletzung handelt.
Ansonsten hat der Sachverständige einen übergewichtigen Kläger mit 106,4 kg bei 171 cm (BMI 36,39 kg/m²) und einen Blutdruck von 123/90 mmHg vorgefunden. Wegen dieses Bluthochdruckes hat er körperlich überwiegend schwere Arbeiten ausgeschlossen.
Den anderen genannten Gesundheitsstörungen kommen keine weitergehenden Leistungseinschränkungen zu, denn, wie vom Sachverständigen zutreffend dargelegt, sind den vorliegenden ärztlichen Berichten insoweit keine Funktionsstörungen zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich einer Psoriasis und eines, nach Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen nie bestandenen, Gesichtsekzems (anders Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005) sowie einer Struma nodosa bei euthyreoter Stoffwechsellage (Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005 und 26. November 2009).
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. M in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003 und dem Gutachten vom 08. November 2004 angenommen hat.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aus. Wie der Sachverständige Dr. M beurteilt hat, genügt der Kläger nicht mehr den psychischen Mindestanforderungen an diesen Beruf, weil dieser die Notwendigkeit zu Langstreckenfahrten, Nachtfahrten und Termindruck beinhaltet. Der Sachverständige hat damit das Belastungsprofil, wie aus Berufenet und gabi Nr. 714 a hervorgeht, zutreffend zugrunde gelegt. Danach handelt es sich um leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit zeitweisem Heben und Tragen von schweren Lasten, überwiegend im Sitzen. Häufig sind die Fahrtrouten lang. Es wird im Schichtdienst tagsüber und während der Nacht gefahren. Meist herrscht Zeit- und Termindruck.
Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen.
Dies bedingt jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Danach ist der Beruf des Berufskraftfahrers maßgebender Beruf des Klägers. Diesen Beruf übte er zuletzt vom 02. bis 14. Januar 2001 bei der Firma G– die Küchenspedition aus (vgl. die Auskunft der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des RG Dr. H vom 13. Juli 2006, Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2001 über die Kündigung zum 14. Januar 2001), denn nach dem Arbeitsvertrag mit der Firma G – die Küchenspedition vom 02. Januar 2001 wurde der Kläger zum 02. Januar 2001 als Fernfahrer, Klasse II, eingestellt. Der Berufskraftfahrer als Ausbildungsberuf zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er die Befähigung vermittelt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art, also nicht nur Personenkraftfahrzeuge, zu führen. Genügt zur Ausübung einer Kraftfahrtätigkeit der zur Führung eines Personenkraftwagens erforderliche Führerschein, mag insoweit umgangssprachlich eine Berufskraftfahrertätigkeit vorliegen; als Berufskraftfahrer im Sinne des Ausbildungsberufes ist diese Kraftfahrertätigkeit jedoch nicht anzusehen.
Beim Berufskraftfahrer handelt es sich um einen Ausbildungsberuf mit einer Dauer, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem er zuletzt vom Kläger ausgeübt wurde (am 14. Januar 2001), von 2 Jahren (§ 2 BKV 1973). Diese Ausbildungsdauer hat zur Folge, dass der gelernte Berufskraftfahrer der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen ist. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. Januar 2007 – L 22 RJ 144/04, auf das das Sozialgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat. Der dortige Kläger verfügte nämlich nicht nur über eine Ausbildung zum Facharbeiter Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR. Er war zudem als Lkw-Kraftfahrer am 19. November 2001, also zu einem Zeitpunkt beschäftigt, zu dem bereits die BKV 2001 gültig war (§ 10 BKV: 01. August 2001), wonach die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre dauert (§ 2 BKV 2001). Die am 14. Januar 2001 noch nicht in Kraft getretene BKV 2001 kann somit nicht herangezogen werden, um dem Beruf des Berufskraftfahrers eine höhere Qualität als diejenige zu vermitteln, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach der BKV 1973 zukam.
Wesentliche Bedeutung für die Wertigkeit einer ausgeübten Beschäftigung kommt allerdings auch der tariflichen Eingruppierung zu. Daraus vermag der Kläger allerdings ebenfalls keinen höheren Berufsschutz, insbesondere nicht den eines Facharbeiters, herzuleiten.
Das BSG hat den Tarifverträgen in zweierlei Weise Bedeutung beigemessen, zum einen der abstrakten "tarifvertraglichen" Einordnung einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages und zum anderen der "tariflichen" Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund der in dieser Zeit ausgeübten konkreten Tätigkeit.
Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, wenn insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 21).
Die tarifliche Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber stellt ein Indiz dar. Dies gilt grundsätzlich auch im negativen Sinne. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92). Dieses Indiz kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32). Eine fehlerhafte, insbesondere zu niedrige, tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich. Steht also fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für seinen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Anlass für weitere Ermittlungen ist dann gegeben, wenn sich deutliche Anhaltspunkte für Fehler der tariflichen Eingruppierung ergeben. Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).
Es gibt nicht einmal Hinweise darauf, dass der Arbeitgeber des Klägers, die Firma G – Küchenspedition tarifgebunden war, geschweige denn, dass der Kläger als Berufskraftfahrer der Tarifgruppe eines Facharbeiters angehörte.
Die nach dem Recht der DDR erworbene Qualifikation als Fahrzeugschlosser – Spezialisierung Berufskraftfahrer (Zeugnis vom 15. Juli 1976) vermittelt ebenfalls keine höherwertige Qualität.
Dies geht aus Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 des Einigungsvertrages hervor. Danach gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Daraus folgt, dass eine in der DDR erworbene Qualifikation als Berufskraftfahrer höchstens die Qualität vermittelt, die diesem Beruf nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zukam bzw. zukommt.
Der Kläger mag zwar als Kraftfahrer (Pkw) mit den Aufgaben eines Kraftfahrers für den Kurierdienst von Oktober 1992 bis August 1994 und von April 1997 bis November 1998/1999 (Auskünfte des BStU vom 31. Juli 2006 und 10. November 2006) wegen der tariflichen Eingruppierung einen qualitativ höheren Beruf ausgeübt haben. Nach der Auskunft des BStU vom 31. Juli 2006 war er im Wege des Bewährungsaufstieges am 23. November 1998 von der Lohngruppe 4, Fallgruppe 5.10 TV LohngrV in die Lohngruppe 4 a TV LohngrV eingruppiert worden. Die Fallgruppe 5.10 dieser Lohngruppe lautet: Kraftfahrer, soweit nicht höher eingereiht. Fallgruppe 1 dieser Lohngruppe erfasst Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Sofern es sich bei Lohngruppe 4 trotz der Vielzahl der in der Fallgruppe 5 genannten Beschäftigungen nicht um eine so genannte Mischlohngruppe handelt, könnte Fallgruppe 1 dieser Lohngruppe dem in Fallgruppe 5.10 genannten Kraftfahrer die Qualität des in Fallgruppe 1 genannten Ausbildungsberufes vermitteln. Dies kann jedoch dahinstehen, denn den Beruf des Kraftfahrers (Pkw) mit den Aufgaben eines Kraftfahrers für den Kurierdienst musste der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen beenden.
Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. Danach kam es zwar am 19. November 1998 zu einem Verkehrsunfall, der jedoch weder zu Bewusstlosigkeit noch zu einer Gehirnverletzung führte. Nach der auf dem Zeugen-Fragebogen vom 27. November 1998 enthaltenen Bescheinigung einer Fachärztin für Chirurgie erlitt der Kläger lediglich eine Schädelprellung, eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung des linken Unterschenkels sowie eine teilweise Abtrennung des linken Ohrläppchens.
Die nur kurzzeitige Ausübung des Berufes als Berufskraftfahrer/Fernfahrer bei der Firma G – Küchenspedition steht der Annahme des maßgeblichen Hauptberufes nicht entgegen. Zwar ist eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung – auch unabhängig davon – ob eine frühere aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste – nicht notwendigerweise maßgebender Hauptberuf. Eine nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nämlich außer Betracht zu bleiben. Ob eine Tätigkeit von einem Versicherten nur vorübergehend ausgeübt wird, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei auch der Wille des Versicherten, soweit er sich nachträglich feststellen lässt, zu berücksichtigen ist. Daher sind Beschäftigungen im Rahmen einer ABM und andere von vornherein befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig für die Beurteilung des maßgebenden Berufes ohne Bedeutung. Dies dürfte auch für solche Beschäftigungen gelten, bei denen zu Beginn bereits feststeht, dass sie innerhalb eines absehbaren Zeitraumes aus nicht in der Person des Versicherten liegenden Umständen enden werden. Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sich für den Versicherten diese Beschäftigungen als nicht auf Dauer ausgerichtet darstellen. Die Kürze einer Beschäftigung allein ist hingegen noch kein Kriterium, welches eine bestimmte Beschäftigung als maßgeblichen Beruf ausschließt, denn welchem Beruf sich ein Versicherter auf Dauer zuwenden will, hängt in erster Linie von dessen Willen ab (vgl. auch BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR RVO § 1243 Nr. 33).
Danach erweist sich der Beruf des Berufskraftfahrers/Fernfahrer als maßgebender Beruf. Der Arbeitsvertrag mit der Firma G – vom 02. Januar 2001 war nicht befristet. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einer beim BStU ausgeübten vergleichbaren Beschäftigung als Kraftfahrer (Pkw) zurückkehren wollte. Schließlich ist auch nicht bewiesen, dass er der Tätigkeit als Berufskraftfahrer/Fernfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen war. Der vom Kläger angegebene Grund, diese Beschäftigung sei körperlich zu schwer gewesen, erscheint zweifelhaft. Denn gegenüber dem Sachverständigen Dr. M ist dazu mitgeteilt, diese Beschäftigung sei körperlich zu bewältigen gewesen, weil die Auslieferung von Küchenmöbeln zu zweit erfolgt sei. Im Übrigen stehen nach diesem Sachverständigen die psychischen und nicht die körperlichen Einschränkungen der Ausübung des Berufs eines Berufskraftfahrers entgegen. Wie dieser Sachverständige darüber hinaus ausgeführt hat, war auch erst der Verlust des Arbeitsplatzes Auslöser der depressiv-ängstlichen Symptomatik. Dies steht in Übereinstimmung mit der Angabe des Klägers gegenüber dem Sachverständigen, wonach Auslöser für die Rentenantragstellung gewesen sei, dass er keine Arbeit als Kraftfahrer bekommen habe.
Ausgehend vom Beruf des Berufskraftfahrers muss sich der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Wegen der nur zweijährigen Ausbildung ist der Beruf des Berufskraftfahrers der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen, so dass dem Kläger eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Als solche zumutbaren Verweisungstätigkeiten kommen die des Pförtners und des Versandfertigmachers in Betracht.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Der weiteren berufskundlichen Stellungnahme des MLvom 13. Oktober 2008 ist ebenfalls nichts Abweichendes gegenüber seinen früheren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen, so dass diese weiterhin Bestand haben.
Die bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. M somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe noch wenigstens 6 Stunden täglich verrichten, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu Eigen machen kann. Berufsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung scheiden damit aus, so dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu gewähren ist. Die Berufung hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. September 2004.
Der 1957 geborene Kläger, der von September 1974 bis Juli 1976 eine abgeschlossene Ausbildung zum Fahrzeugschlosser, Spezialisierung Berufskraftfahrer (Zeugnis vom 15. Juli 1976) absolvierte, arbeitete danach als Berufskraftfahrer im Tiefbau (September 1976 bis Oktober 1976), Chauffeur bei der Staatsbank (November 1976 bis April 1977), Berufskraftfahrer/Spezialkraftfahrer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Nationalen Volksarmee (NVA) als Zeitsoldat (Mai 1977 bis April 1987), Chauffeur bei der Volkskammer (Mai 1987 bis Oktober 1990) und Krankentransportfahrer beim Rettungsdienst (Oktober 1990 bis Mai 1992). Nach einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Berufskraftfahrer (Mai 1992 bis September 1992) war er beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) von Oktober 1992 bis August 1994 und von April 1997 bis November 1998/1999 als Kraftfahrer (Pkw) im Kurierdienst sowie von November 1998/1999 bis November 2000 als Bürosachbearbeiter tätig. Im November 2000 war er als Kraftfahrer und im Januar 2001 als Berufskraftfahrer/Fernfahrer beschäftigt.
Auf den im April 1995 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligte die Landesversicherungsanstalt Berlin (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 05. Februar 1997 nach einem am 27. August 1994 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. März bis 31. Dezember 1995.
Den im Oktober 2001 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 ab. Die dagegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Berlin (S 24 RJ 2522/02) endete im April 2003 mit der Rücknahme der Klage und der Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Heilbehandlung. Nachdem der Kläger zunächst einen Antrag auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens unter Erhebung einer neuen Klage gestellt hatte, nahm er diesen Antrag im März 2004 zurück und beantragte zugleich die Überprüfung des Bescheides vom 13. März 2002 bezogen auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2004 ab: Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien nicht erfüllt, denn als Berufskraftfahrer sei er der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen, so dass ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines einfachen Pförtners, zumutbar seien.
Im September 2004 beantragte der Kläger wegen der Folgen des im August 1994 erlittenen Verkehrsunfalls erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 18. August 2002 und den Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003 über eine vom 05. August bis 02. September 2003 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei und holte das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 ein.
Mit Bescheid vom 16. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz eines posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndroms, einer Agoraphobie und eines chronisch-rezidivierenden Lumbalsyndroms könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und als weitere Leiden Gleichgewichtsstörungen, eine soziale Phobie und eine Angstphobie für Hindernisse geltend machte, weswegen er nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, in Nachtschicht und unter Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband) verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger ausgehend vom Beruf des Berufskraftfahrers der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen sei und somit insbesondere auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden könne.
Dagegen hat der Kläger am 07. Februar 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, es liege Berufsunfähigkeit vor, da er nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten könne. Außerdem bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) von 80.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01. September 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat aus der Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin verschiedene Unterlagen und vom Kläger u. a. die Abschlussbeurteilung des VEB Kombinat TB vom 14. Oktober 1976, den Arbeitsvertrag mit dem R B vom 18. Oktober 1990, den ab 01. Juli 1991 gültigen Arbeitsvertrag mit der B vom 13. März 1992 nebst Schreiben der B vom 23. Januar 1992 und 03. Juli 1992 zur tariflichen Eingruppierung, den Arbeitsvertrag mit der Firma G – die Küchenspedition vom 02. Januar 2001 (zur Tätigkeit als Fernfahrer, Klasse II), und den Arbeitsvertrag mit dem B vom 01. Oktober 1992 nebst Auflösungsvertrag vom 07. November 2000 beigezogen sowie die Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. September 2005 sowie die Auskünfte der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des R G vom 13. Juli 2006 (über eine Tätigkeit als Kraftfahrer vom 02. bis 14. Februar 2001) und des B vom 31. Juli 2006 und 10. November 2006 nebst Auszug aus dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb-O (TV LohngrV) eingeholt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Eingruppierung in Lohngruppe 4 TV LohngrV sei zutreffend. Als Facharbeiter Berufskraftfahrer komme daher eine Verweisung als Pförtner nicht in Frage, zumal diesem Beruf auch seine gesundheitliche Situation entgegenstehe.
Die Beklagte hat gemeint, die ab 01. Oktober 1992 vorgenommene Eingruppierung in Lohngruppe 4 TV LohngrV sei unrichtig, denn dieser Lohngruppe gehörten Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren an, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt würden. Selbst wenn der Kläger nach Maßgabe der Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) einem gelernten Berufskraftfahrer gleichzustellen sei, lasse sich ein Facharbeiterschutz daraus nicht herleiten, da die Ausbildungszeit für diesen Beruf nach der bis 2001 geltenden Ausbildungsordnung lediglich zwei Jahre betragen habe. Nach der Auskunft des B vom 31. Juli 2006 sei im Übrigen nicht erkennbar, dass der Kläger den Kraftfahrerberuf vollwertig ausgeübt habe, denn er sei ausschließlich als Kraftfahrer Pkw im Kurierdienst beschäftigt worden. Ungeachtet dessen müsse sich der Kläger bei einer Eingruppierung als Facharbeiter jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators/Poststellenmitarbeiters verweisen lassen.
Mit Urteil vom 02. April 2008 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Der Kläger könne seinen Beruf als Berufskraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Für ihn sei auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit mehr vorhanden, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben könne. Der Kläger sei der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Dies setze zwar eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Dauer voraus, die nicht durchlaufen worden sei. Bis Juli 2001 habe auch in der Bundesrepublik Deutschland die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers lediglich zwei Jahre gedauert (Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 – BGBl 1973, 1518 – Bkf-VO 1973). Erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 19. April 2001 (BGBl 2001, 642 – BKV 2001) sei zum 01. August 2001 die Regelausbildungszeit von drei Jahren eingeführt worden. Allerdings könnten auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren gearbeitet hätten, der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zugeordnet werden, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt gewesen seien. Damit könnten auch Berufskraftfahrer Facharbeiter sein, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt werde und der Versicherte in diese Facharbeitergruppe eingruppiert gewesen sei. Vorliegend sei mit dem auf den Kläger angewandten TVLohngrV ein Tarifvertrag gegeben, der in Qualitätsstufen der erfassten Tätigkeiten gegliedert sei. Während die Lohngruppe 1 Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten erfasse, setze Lohngruppe 2 eine eingehende Einarbeitung voraus. Lohngruppe 3 erfasse grundsätzlich Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren und Lohngruppe 4 grundsätzlich Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt würden. Hieraus sei eine qualitative Abstufung der Lohngruppen orientiert grundsätzlich an der Dauer der Ausbildung ersichtlich. Innerhalb der Lohngruppen würden unter "ferner" jedoch weitere Tätigkeitsbezeichnungen aufgeführt, die ebenso den Lohngruppen unterfielen und dementsprechend den Ausbildungsberufen mit entsprechender Ausbildungslänge qualitativ gleichgestellt würden. So finde sich in Lohngruppe 4 unter Nr. 5.10 ausdrücklich die Tätigkeit des Kraftfahrers. Da die Tarifvertragsparteien für den hier einschlägigen Beschäftigungsbereich für Kraftfahrer als solche abstrakt die qualitative Einstufung als Facharbeiter vorgenommen hätten, bleibe kein Raum für die Argumentation der Beklagten, der Kläger sei wohl durch seinen Arbeitgeber fehlerhaft eingeordnet worden. Die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe schieden aus. Die Tätigkeit als Mitarbeiter der Poststelle im öffentlichen Dienst sei mit dem Heben und Tragen von Lasten wie Paketen und Akten verbunden und erfordere daher eine mittelschwere Belastbarkeit. Dem Kläger seien jedoch lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Registrator zeichne sich durch Verantwortlichkeit, Selbständigkeit, Eigeninitiative und Überlegung aus, wobei eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Ordnungssinn und eine systematische und zuverlässige Arbeitsweise erforderlich seien. Da der Kläger nach Auskunft des BStU vom 31. Juli 2006 bereits den Anforderungen einer einfachen Erfassungstätigkeit offenkundig nicht gewachsen gewesen sei, schätze die Kammer für ihn eine eigenverantwortliche Registratorentätigkeit nicht als machbar ein. Weitere Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt und seien auch nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 16.April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Mai 2008 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie trägt vor: Es sei unstreitig, dass der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer einsetzbar sei. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sei der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und seiner tariflichen Einstufung jedoch nicht als Facharbeiter sondern lediglich als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen. Nach der BKV 1973 habe die vorgeschriebene Ausbildung zwei Jahre gedauert. Eine tarifliche Eingruppierung in eine Facharbeitergruppe liege nicht vor. Dies gelte zum einen für die Tätigkeit als Fernfahrer nach dem Arbeitsvertrag vom 02. Januar 2001, den das Sozialgericht wegen der Kürze der Beschäftigung zu Recht außer Acht gelassen habe, denn eine tarifvertragliche Vergütung sei nicht zu erkennen. Dies gelte aber auch für die Tätigkeit eines Kraftfahrers (Pkw) für Kurierdienste. Dafür werde lediglich ein Führerschein der Klasse III benötigt, so dass weder eine Facharbeiterqualifikation noch eine Ausbildung als Berufskraftfahrer erforderlich gewesen sei. Aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.10 TVLohngrV ergebe sich keine Zuordnung als Facharbeiter. Bei den unter Nr. 5.10 aufgeführten Kraftfahrern handele es sich nicht um Berufskraftfahrer, denn diese seien als Fahrer u. a. von LKW mit mehr als 5 Tonnen Tragfähigkeit und Kraftomnibussen in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.3 TV LohngrV eingeordnet. Zwar sei in der allgemeinen Beschreibung der Lohngruppe 4 TVLohngrV von einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren die Rede. Die unter den Fallgruppen 3,4 und 5 aufgeführten Tätigkeiten ließen jedoch erkennen, dass es sich nicht um eine reine Facharbeitergruppe, sondern um eine so genannte Mischgruppe handele. Als daher allenfalls Angelernter im oberen Bereich könne der Kläger somit auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er trägt außerdem vor: Vom 08. bis 17. November 2000 sei er als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden, da er den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Wegen seiner Defizite sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Abhol- und Lieferorte sowie die Strecken im Kopf zu behalten. Die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Spedition G habe er selbst gekündigt, da er die schweren Küchenmöbel nicht habe transportieren können. Über weitere Unterlagen, mit Ausnahme der beigefügt gewesenen Kündigung vom 13. Januar 2001, verfüge er nicht.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin beigezogen und die Befundberichte der Augenärztin Dr. S vom 29. September 2009, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 28. September 2009, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2009 und 21. Dezember 2009 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 eingeholt. Er hat außerdem Auszüge aus Berufenet, dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zum Berufskraftfahrer (Nr. 714 a), Pförtner (BO 793), Versandfertigmacher (BO 522) und Bürohilfskraft (BO 784) nebst Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des ML vom 14. Februar 2000 und 13. Oktober 2008 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002, 14. Januar 2005 und 13. Januar 2008 zum Versandfertigmacher beigezogen sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. M vom 13. September 2009.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 386 bis 436 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2004 zu gewähren. Der Bescheid vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein. Ausgehend von diesem Beruf muss er sich jedoch insbesondere auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen, die er noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M.
Danach bestehen eine Angststörung im Sinne einer Klaustrophobie und Agoraphobie und eine leichte depressive Störung in der Mischdiagnose Angst und depressive Störung, gemischt. Daneben liegen außerdem noch eine Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung, Gicht, eine Refluxösophagitis und eine Gastritis vor.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Ein hirnorganisches Psychosyndrom hat der Sachverständige ausgeschlossen. Diese Diagnose wird zwar im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 und im Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 erwähnt. Es fehlen jedoch Befunde, die ein solches Leiden rechtfertigen. Der Sachverständige hat zwar bei seiner Untersuchung Eigentümlichkeiten wie eine gewisse Umständlichkeit, Weitschweifigkeit und Rigidität festgestellt, die bei einem hirnorganischen Psychosyndrom auftreten können. Diese können aber auch vorbestehende Persönlichkeitseigenschaften sein, so dass sie nicht allein beweisend für eine hirnorganische Störung sind. Weitere hirnorganische Auffälligkeiten, wie Hirnleistungsstörungen mit Konzentrationsschwäche und schnelle Ermüdbarkeit oder Störungen im Neugedächtnis, sind jedoch nicht in klinisch fassbarem Ausmaß zu erheben gewesen. Die für eine Stirnhirnverletzung typische mangelnde Impulskontrolle hat sich ebenso wenig gezeigt. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass die Intelligenzleistung, die mit einem Verfahren gemessen worden ist, das sich wesentlich auf das Kurzzeitgedächtnis stützt, mit einem Wert von 127 IQ-Punkten unerwartet hoch ist. Dies schließt nicht aus, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 27. August 1994 eine zeitlich begrenzte hirnorganische Störung im Sinne eines so genannten Durchgangssyndroms bestanden hat. Wie der Sachverständige unter Hinweis auf den Entlassungsbericht der M Klinik G vom 12. Januar 1995 dargelegt hat, ergaben sich seinerzeit noch Reste eines hirnorganischen Psychosyndroms in Form einer Antriebsstörung, einer räumlich-zeitlichen Orientierungsstörung und einer Verdrängungs- und Verleugnungshaltung, während schon der nächste psychologische Bericht zur Hirnleistungsdiagnostik des Psychologen Dr. W des Evangelischen Krankenhauses K H vom 17. Februar 1995 (enthalten in der Schwerbehindertenakte) bereits von wenigen Ausnahmen im höheren Leistungsbereich abgesehen, normgerechte Ergebnisse erbrachte, wobei die Verhaltenseigenarten wie Weitschweifigkeit, Rigidität, leichte psychomotorische Verlangsamung und Schwerfälligkeit als leichte traumabedingte Verstärkungen von bereits vor dem Unfall vorhandenen Verhaltenstendenzen bewertet wurden. Gegen die Annahme einer hirnorganischen Störung spricht nach dem Sachverständigen außerdem der testpsychologische Bericht der Diplompsychologin N vom 09. Dezember 1999, der während der stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 23. November 1999 bis 04. Januar 2000 (Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 05. Januar 2000) erstattet wurde, denn danach ergaben sich aus den angewandten Testverfahren und der Verhaltensbeobachtung keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit bzw. der Gestalterfassungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Angesichts dessen hat der Sachverständige die gleichwohl im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 05. Januar 2000 genannte Diagnose einer hirnorganischen Störung, die sich ausschließlich auf die subjektiven Angaben des Klägers stützt, als nachhaltig widerlegt bewertet. Dasselbe gilt nach dessen Beurteilung für diese Diagnose im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, weil zum einen der eigene frühere Befund nicht zur Kenntnis genommen wurde und zum anderen die überdurchschnittliche Intelligenz vollständig entgangen war. Dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 mangelt nach dem Sachverständigen daran, dass fälschlich eine Intelligenzminderung unterstellt wurde, denn nach dem Sachverständigen ist es nicht möglich, dass der Kläger bei einem heutigen IQ von 127 damals unterdurchschnittlich intelligent (nämlich einfach strukturiert) war. Außerdem fanden sich keine Befunde, die ein hirnorganisches Psychosyndrom belegen könnten. Der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. November 2009 schließlich ist hinsichtlich dieser Diagnose gänzlich unschlüssig, denn er verweist insoweit ausschließlich auf den Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 16. Juni 2005, in dem diese Diagnose überhaupt nicht genannt wird. Nichts anderes ergibt sich aus den Befundberichten letztgenannter Ärztin vom 18. August 2002, 14. September 2005 und 17. Oktober/21. Dezember 2009. Daraus geht im Übrigen hervor, dass es nach März 1999 zu keiner schweren Depression mehr gekommen ist.
Eine Dysthymia, also eine langjährige aber tendenziell gering ausgeprägte depressive Störung, die überwiegend auf neurotischen Mechanismen beruht, hat der Sachverständige Dr. M ebenfalls ausgeschlossen. Diese Diagnose wird von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H lediglich im Bericht vom 16. Juni 2005, nicht jedoch in den o. g. weiteren Befundberichten mitgeteilt. Wegen der im Bericht vom 16. Juni 2005 zugleich bescheinigten relativ guten psychischen Stabilisierung fehlen aber Befunde, die eine Dysthymia rechtfertigen. Darüber hinaus ist dem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 06. November 2007 (in der Schwerbehindertenakte enthalten) als Diagnose lediglich ein Zustand nach rezidivierender depressiver Störung zu entnehmen. Wenn der Sachverständige im Hinblick darauf lediglich subjektive Beschwerden des Klägers ohne entsprechende Befunde in jenem Bericht wiedergegeben ansieht, ist dies nachvollziehbar.
Eine Anpassungsstörung ist nach dem Sachverständigen zumindest inzwischen nicht mehr festzustellen, weil diese definitionsgemäß nach längstens zwei Jahren endet. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses Leiden nach dem Verkehrsunfall am 27. August 1994 und erneut nach dem Verlust des Arbeitsplatzes 2001 vorhanden war. Diese Diagnose ist aber durch die zeitliche Begrenzung spätestens ab November 2003 nicht mehr zu stellen gewesen.
Ein Lumbalsyndrom bzw. eine Lumbalgie liegen gleichfalls nicht vor. Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige Dr. M keine wesentlichen Einschränkungen am Bewegungsapparat vorgefunden. Es sind überhaupt nur mäßige muskuläre Verspannungen im Bereich der Schulter-Nacken-Muskulatur zu tasten gewesen. Soweit sich diese Diagnose im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003, im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S vom 08. November 2004 und im Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. September 2005 bzw. im Befundbericht vom 05. Dezember 2008 (in der Schwerbehindertenakte enthalten) findet, fehlt es, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, an jeglichem belegenden Befund. Dasselbe gilt für den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 20. April 2006 (enthalten in der Schwerbehindertenakte) hinsichtlich dort erwähnter Lumboischialgien.
Wenn der Sachverständige Dr. M infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten und geistig mittelschwierige Arbeiten in allen Haltungsarten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, jedoch keine Arbeiten überwiegend in engen fensterlosen Räumen oder überwiegend in Menschenmassen, unter ständigem besonderem Zeitdruck (wie Akkord- oder Fließbandarbeit), mit besonderem Stress, in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn verrichten, ist dies einleuchtend.
Maßgebend für diese Beurteilung ist im Wesentlichen der psychische Zustand.
Bei der Untersuchung hat der Kläger zwar über phobische Ängste in Gestalt von Agoraphobie (Wegeangst und Angst in Menschenmengen), soziale Phobie (Angst in kleineren Menschengruppen) und Klaustrophobie (Angst in engen Räumen und Fahrstühlen und vor tatsächlichen oder vermuteten Hindernissen wie Türdurchgängen und Bordsteinkanten) berichtet. Diese phobischen Ängste sind nach dem Sachverständigen jedoch gering ausgeprägt und auch noch hinreichend bewusst steuerbar und überwindbar, denn der Kläger hat zugleich angegeben, dass er die genannten Gegebenheiten nicht meidet und lediglich gelegentlich darauf entsprechend reagiert. So ist es ihm möglich gewesen, zur Untersuchung problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen und den Fahrstuhl zu benutzen. Zu Beginn der Untersuchung ist die Sprache des Klägers zwar zeitweilig verwaschen und undeutlich gewesen und es haben dem Kläger vereinzelt einzelne Worte gefehlt. Diese Auffälligkeiten sind jedoch durch das schnelle Sprechen bedingt gewesen, denn beim langsamen Sprechen ist die Sprache unauffällig und deutlich verstehbar gewesen und der Eindruck von Wortfindungsstörungen ist vollständig verschwunden. Während die Stimmung zu Anfang spürbar aufgeregt und etwas ängstlich gewesen ist, ist sie später überwiegend indifferent, gegen Ende teilweise auch anflugsweise heiter gewesen. Weder die Konzentrationsfähigkeit, noch das Auffassungsvermögen oder die Merkfähigkeit sind beeinträchtigt gewesen. Es ist auffällig gewesen, dass der Kläger irritiert reagiert hat, wenn er in seiner zum Teil recht weitschweifigen Darstellung unterbrochen worden ist. Die testpsychologischen Untersuchungen haben weder einen Hinweis auf eine Konzentrationsstörung noch auf eine Demenz ergeben. Der Kläger hat die bestmöglichen Testergebnisse erreicht. Der vom Kläger geschilderte Tagesablauf hat keine Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nachdem der Kläger um 06.00 Uhr aufgestanden sei und gefrühstückt habe, gehe er zur Arbeit, einer Mehraufwandsentschädigungsstelle (so genannter Ein-Euro-Job) bei einer Gesellschaft für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wo er von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr täglich Büroarbeiten am Computer erledige. Nach dem Mittagessen um 11.30 Uhr besuche er zweimal wöchentlich Kontaktstellen, bevor er um 18.00 Uhr sein Abendbrot zu Hause einnehme. Abends habe er im Internet Kontakt mit ca. 50 Frauen. Er sammele Automodelle und Musik-CDs, lese gerne Technik-Bücher, mache häufig Spaziergänge und beschäftige sich mit dem eigenen Computer. Er baue sich gerade im Internet einen Freundeskreis auf. Im sonstigen Leben habe er kaum enge Freunde und Bekannte.
Der Sachverständige hat daraus geschlossen, dass die emotionale Belastbarkeit und Frustationstoleranz allenfalls leicht reduziert und mit durchschnittlichen Belastungen und Anforderungen weiterhin vereinbar ist. Es müssen daher lediglich besondere psychische Belastungen vermieden werden. Die von dem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung.
Der Ausschluss eines Arbeitens auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn resultiert aus den bei der Untersuchung aufgefallenen Gleichgewichtsstörungen. So ist der Knie-Hacke-Versuch links mehr als rechts etwas ataktisch gewesen. Beim Romberg-Versuch ist ein leichtes Schwanken aufgefallen, das sich bei gleichzeitig durchgeführtem Finger-Nase-Versuch noch verstärkt hat. Der Unterberger Tretversuch ist wegen erheblicher Gleichgewichtsstörungen mit Fallneigung schon nach 1 bis 2 Schritten nicht prüfbar gewesen. Der Zehen- und Hackengang sind unsicher, der Seiltänzergang ist erheblich unsicher mit Fallneigung gewesen. Auch beim Bücken hat sich eine Gleichgewichtsstörung dargestellt. Diese Symptomatik ist nach dem Sachverständigen aufgrund der Aktenlage schwer zu verifizieren, weil zwar mehrere Berichte Gleichgewichtsstörungen benennen, zugleich aber unauffällige neurologische Befunde beschreiben. In der Epikrise der C-Klinik P vom 23. Juni 2008 (in der Schwerbehinderten enthalten) ist eine Synkope aufgeführt, die dort am ehesten einem neurovegetativen Erregungszustand zugeordnet wurde. Nach dem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 21. Dezember 2009 erbrachte eine Untersuchung im Februar 2008 einen gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Eine EEG-Untersuchung im August 2008 zeigte keinen pathologischen Befund. Der Sachverständige ist angesichts dessen davon ausgegangen, dass es sich um eine zentrale Gleichgewichtsstörung durch die damalige Hirnverletzung handelt.
Ansonsten hat der Sachverständige einen übergewichtigen Kläger mit 106,4 kg bei 171 cm (BMI 36,39 kg/m²) und einen Blutdruck von 123/90 mmHg vorgefunden. Wegen dieses Bluthochdruckes hat er körperlich überwiegend schwere Arbeiten ausgeschlossen.
Den anderen genannten Gesundheitsstörungen kommen keine weitergehenden Leistungseinschränkungen zu, denn, wie vom Sachverständigen zutreffend dargelegt, sind den vorliegenden ärztlichen Berichten insoweit keine Funktionsstörungen zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich einer Psoriasis und eines, nach Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen nie bestandenen, Gesichtsekzems (anders Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005) sowie einer Struma nodosa bei euthyreoter Stoffwechsellage (Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin S vom 28. Juni 2005 und 26. November 2009).
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. M in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik D vom 03. September 2003 und dem Gutachten vom 08. November 2004 angenommen hat.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aus. Wie der Sachverständige Dr. M beurteilt hat, genügt der Kläger nicht mehr den psychischen Mindestanforderungen an diesen Beruf, weil dieser die Notwendigkeit zu Langstreckenfahrten, Nachtfahrten und Termindruck beinhaltet. Der Sachverständige hat damit das Belastungsprofil, wie aus Berufenet und gabi Nr. 714 a hervorgeht, zutreffend zugrunde gelegt. Danach handelt es sich um leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit zeitweisem Heben und Tragen von schweren Lasten, überwiegend im Sitzen. Häufig sind die Fahrtrouten lang. Es wird im Schichtdienst tagsüber und während der Nacht gefahren. Meist herrscht Zeit- und Termindruck.
Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen.
Dies bedingt jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Danach ist der Beruf des Berufskraftfahrers maßgebender Beruf des Klägers. Diesen Beruf übte er zuletzt vom 02. bis 14. Januar 2001 bei der Firma G– die Küchenspedition aus (vgl. die Auskunft der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des RG Dr. H vom 13. Juli 2006, Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2001 über die Kündigung zum 14. Januar 2001), denn nach dem Arbeitsvertrag mit der Firma G – die Küchenspedition vom 02. Januar 2001 wurde der Kläger zum 02. Januar 2001 als Fernfahrer, Klasse II, eingestellt. Der Berufskraftfahrer als Ausbildungsberuf zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er die Befähigung vermittelt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art, also nicht nur Personenkraftfahrzeuge, zu führen. Genügt zur Ausübung einer Kraftfahrtätigkeit der zur Führung eines Personenkraftwagens erforderliche Führerschein, mag insoweit umgangssprachlich eine Berufskraftfahrertätigkeit vorliegen; als Berufskraftfahrer im Sinne des Ausbildungsberufes ist diese Kraftfahrertätigkeit jedoch nicht anzusehen.
Beim Berufskraftfahrer handelt es sich um einen Ausbildungsberuf mit einer Dauer, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem er zuletzt vom Kläger ausgeübt wurde (am 14. Januar 2001), von 2 Jahren (§ 2 BKV 1973). Diese Ausbildungsdauer hat zur Folge, dass der gelernte Berufskraftfahrer der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen ist. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. Januar 2007 – L 22 RJ 144/04, auf das das Sozialgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat. Der dortige Kläger verfügte nämlich nicht nur über eine Ausbildung zum Facharbeiter Berufskraftfahrer nach dem Recht der DDR. Er war zudem als Lkw-Kraftfahrer am 19. November 2001, also zu einem Zeitpunkt beschäftigt, zu dem bereits die BKV 2001 gültig war (§ 10 BKV: 01. August 2001), wonach die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre dauert (§ 2 BKV 2001). Die am 14. Januar 2001 noch nicht in Kraft getretene BKV 2001 kann somit nicht herangezogen werden, um dem Beruf des Berufskraftfahrers eine höhere Qualität als diejenige zu vermitteln, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach der BKV 1973 zukam.
Wesentliche Bedeutung für die Wertigkeit einer ausgeübten Beschäftigung kommt allerdings auch der tariflichen Eingruppierung zu. Daraus vermag der Kläger allerdings ebenfalls keinen höheren Berufsschutz, insbesondere nicht den eines Facharbeiters, herzuleiten.
Das BSG hat den Tarifverträgen in zweierlei Weise Bedeutung beigemessen, zum einen der abstrakten "tarifvertraglichen" Einordnung einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages und zum anderen der "tariflichen" Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund der in dieser Zeit ausgeübten konkreten Tätigkeit.
Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, wenn insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 21).
Die tarifliche Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber stellt ein Indiz dar. Dies gilt grundsätzlich auch im negativen Sinne. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92). Dieses Indiz kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32). Eine fehlerhafte, insbesondere zu niedrige, tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich. Steht also fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für seinen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Anlass für weitere Ermittlungen ist dann gegeben, wenn sich deutliche Anhaltspunkte für Fehler der tariflichen Eingruppierung ergeben. Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).
Es gibt nicht einmal Hinweise darauf, dass der Arbeitgeber des Klägers, die Firma G – Küchenspedition tarifgebunden war, geschweige denn, dass der Kläger als Berufskraftfahrer der Tarifgruppe eines Facharbeiters angehörte.
Die nach dem Recht der DDR erworbene Qualifikation als Fahrzeugschlosser – Spezialisierung Berufskraftfahrer (Zeugnis vom 15. Juli 1976) vermittelt ebenfalls keine höherwertige Qualität.
Dies geht aus Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 des Einigungsvertrages hervor. Danach gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
Daraus folgt, dass eine in der DDR erworbene Qualifikation als Berufskraftfahrer höchstens die Qualität vermittelt, die diesem Beruf nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zukam bzw. zukommt.
Der Kläger mag zwar als Kraftfahrer (Pkw) mit den Aufgaben eines Kraftfahrers für den Kurierdienst von Oktober 1992 bis August 1994 und von April 1997 bis November 1998/1999 (Auskünfte des BStU vom 31. Juli 2006 und 10. November 2006) wegen der tariflichen Eingruppierung einen qualitativ höheren Beruf ausgeübt haben. Nach der Auskunft des BStU vom 31. Juli 2006 war er im Wege des Bewährungsaufstieges am 23. November 1998 von der Lohngruppe 4, Fallgruppe 5.10 TV LohngrV in die Lohngruppe 4 a TV LohngrV eingruppiert worden. Die Fallgruppe 5.10 dieser Lohngruppe lautet: Kraftfahrer, soweit nicht höher eingereiht. Fallgruppe 1 dieser Lohngruppe erfasst Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Sofern es sich bei Lohngruppe 4 trotz der Vielzahl der in der Fallgruppe 5 genannten Beschäftigungen nicht um eine so genannte Mischlohngruppe handelt, könnte Fallgruppe 1 dieser Lohngruppe dem in Fallgruppe 5.10 genannten Kraftfahrer die Qualität des in Fallgruppe 1 genannten Ausbildungsberufes vermitteln. Dies kann jedoch dahinstehen, denn den Beruf des Kraftfahrers (Pkw) mit den Aufgaben eines Kraftfahrers für den Kurierdienst musste der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen beenden.
Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. Danach kam es zwar am 19. November 1998 zu einem Verkehrsunfall, der jedoch weder zu Bewusstlosigkeit noch zu einer Gehirnverletzung führte. Nach der auf dem Zeugen-Fragebogen vom 27. November 1998 enthaltenen Bescheinigung einer Fachärztin für Chirurgie erlitt der Kläger lediglich eine Schädelprellung, eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung des linken Unterschenkels sowie eine teilweise Abtrennung des linken Ohrläppchens.
Die nur kurzzeitige Ausübung des Berufes als Berufskraftfahrer/Fernfahrer bei der Firma G – Küchenspedition steht der Annahme des maßgeblichen Hauptberufes nicht entgegen. Zwar ist eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung – auch unabhängig davon – ob eine frühere aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste – nicht notwendigerweise maßgebender Hauptberuf. Eine nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nämlich außer Betracht zu bleiben. Ob eine Tätigkeit von einem Versicherten nur vorübergehend ausgeübt wird, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei auch der Wille des Versicherten, soweit er sich nachträglich feststellen lässt, zu berücksichtigen ist. Daher sind Beschäftigungen im Rahmen einer ABM und andere von vornherein befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig für die Beurteilung des maßgebenden Berufes ohne Bedeutung. Dies dürfte auch für solche Beschäftigungen gelten, bei denen zu Beginn bereits feststeht, dass sie innerhalb eines absehbaren Zeitraumes aus nicht in der Person des Versicherten liegenden Umständen enden werden. Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sich für den Versicherten diese Beschäftigungen als nicht auf Dauer ausgerichtet darstellen. Die Kürze einer Beschäftigung allein ist hingegen noch kein Kriterium, welches eine bestimmte Beschäftigung als maßgeblichen Beruf ausschließt, denn welchem Beruf sich ein Versicherter auf Dauer zuwenden will, hängt in erster Linie von dessen Willen ab (vgl. auch BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR RVO § 1243 Nr. 33).
Danach erweist sich der Beruf des Berufskraftfahrers/Fernfahrer als maßgebender Beruf. Der Arbeitsvertrag mit der Firma G – vom 02. Januar 2001 war nicht befristet. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einer beim BStU ausgeübten vergleichbaren Beschäftigung als Kraftfahrer (Pkw) zurückkehren wollte. Schließlich ist auch nicht bewiesen, dass er der Tätigkeit als Berufskraftfahrer/Fernfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen war. Der vom Kläger angegebene Grund, diese Beschäftigung sei körperlich zu schwer gewesen, erscheint zweifelhaft. Denn gegenüber dem Sachverständigen Dr. M ist dazu mitgeteilt, diese Beschäftigung sei körperlich zu bewältigen gewesen, weil die Auslieferung von Küchenmöbeln zu zweit erfolgt sei. Im Übrigen stehen nach diesem Sachverständigen die psychischen und nicht die körperlichen Einschränkungen der Ausübung des Berufs eines Berufskraftfahrers entgegen. Wie dieser Sachverständige darüber hinaus ausgeführt hat, war auch erst der Verlust des Arbeitsplatzes Auslöser der depressiv-ängstlichen Symptomatik. Dies steht in Übereinstimmung mit der Angabe des Klägers gegenüber dem Sachverständigen, wonach Auslöser für die Rentenantragstellung gewesen sei, dass er keine Arbeit als Kraftfahrer bekommen habe.
Ausgehend vom Beruf des Berufskraftfahrers muss sich der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Wegen der nur zweijährigen Ausbildung ist der Beruf des Berufskraftfahrers der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen, so dass dem Kläger eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Als solche zumutbaren Verweisungstätigkeiten kommen die des Pförtners und des Versandfertigmachers in Betracht.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Der weiteren berufskundlichen Stellungnahme des MLvom 13. Oktober 2008 ist ebenfalls nichts Abweichendes gegenüber seinen früheren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen, so dass diese weiterhin Bestand haben.
Die bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. M somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe noch wenigstens 6 Stunden täglich verrichten, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu Eigen machen kann. Berufsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung scheiden damit aus, so dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu gewähren ist. Die Berufung hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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