L 18 AS 2232/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 17787/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2232/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) nämlich auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Klageverfahren die Berufung nicht statthaft ist (vgl. für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch Beschluss des Senats vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -). Aus der seit 11. August 2010 geltenden Ergänzung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG folgt keine andere Beurteilung. Vielmehr wurde dadurch klargestellt, dass (nur) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die PKH- Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die von der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2010 betriebene isolierte Anfechtungsklage hat nach der im PKH- Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Beklagte hat die für den Monat September 2009 erfolgte Bewilligung der Regelleistung iHv 359,- EUR beanstandungsfrei wegen des in diesem Monat (nämlich am 10. September 2009) zugeflossenen Übergangsgeldes iHv 310,50 EUR iH eines Betrages von 280,50 EUR aufgehoben, und zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X "gilt" als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Anrechnungszeitraum. § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) bestimmt, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Ein Widerspruch zum Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Regelung erfasst auf Grund ihrer Ergänzung durch § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X RdNr 47). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X darin, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten ist (BSGE 59, 111, 113 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R). Diese Anrechnung vollzieht sich, wie auch der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X deutlich zum Ausdruck bringt, im Wege der Fiktion ("gilt"). Für laufende Einnahmen bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-VO, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B – juris). Die von dem Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegte Berechnung des Anrechnungsbetrages (= 280,50 EUR) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht beanstandet.

Der Beklagte war an der Erteilung des angefochtenen Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. März 2010 auch nicht dadurch gehindert, dass er den zunächst erteilten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Oktober 2009, der ebenfalls den Monat September 2009 umfasste, "aus formalen Gründen" mit Bescheid vom 13. Januar 2010 aufgehoben hatte. Diese bestandskräftige Aufhebungsentscheidung verlautbart lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2009, ohne dass ihr eine darüber hinausgehende Bindungswirkung (vgl. § 77 SGG) zukommen kann. Der Beklagte hat gerade nicht seinen Abhilfebescheid vom 13. Januar 2010 aufgehoben, was in der Tat nur auf der Grundlage von § 45 SGB X in Betracht käme (vgl die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 1989 – 4 A 175/88 – juris), sondern eine erneute Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung verlautbart, was in der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X iVm § 48 Abs. 4 SGB X zulässig war.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH- Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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