Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 8603/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2226/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die erhobene, auf rückwirkende Bewilligung höherer Regelleistungen gerichtete Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 u.a. – juris) zwar die die Bemessung der Regelleistung betreffenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 GG erklärt, jedoch deren weitere Anwendbarkeit bis zu einer bis zum 31. Dezember 2010 zu treffenden Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Regelleistungen ist der Gesetzgeber hingegen nicht verpflichtet, so dass feststeht, dass es bei den in den streitgegenständlichen Leistungszeiträumen festgesetzten Regelleistungen bleiben wird. Auch die vom BVerfG geschaffene Übergangsregelung (vgl. jetzt § 21 Abs. 6 SGB II) für Härtefälle gilt nur für Zeiträume ab der Verkündung des Urteils vom 9. Februar 2010 (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 – juris).
Auch weitere Leistungen für Stromkosten kommen danach nicht in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Kosten der Haushaltsenergie, zu denen die von den Klägern geltend gemachten Stromkosten gehören, sind Teil der Regelleistung. Dies hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich klargestellt. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten, wobei der Gesetzgeber nach Maßgabe der auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 56) hierfür einen Anteil (per 1. Januar 2005) iHv 20,74 EUR an der monatlichen Regelleistung-West in Ansatz gebracht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - juris). Ein höherer Verbrauch ist "Sache des Leistungsempfängers" (vgl. BSG aaO).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da eine PKH- Bewilligung für das PKH- Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 91, 311 mwN; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rn 3 mwN).
Außergerichtliche Kosten sind im PKH- Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die erhobene, auf rückwirkende Bewilligung höherer Regelleistungen gerichtete Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 u.a. – juris) zwar die die Bemessung der Regelleistung betreffenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 GG erklärt, jedoch deren weitere Anwendbarkeit bis zu einer bis zum 31. Dezember 2010 zu treffenden Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Regelleistungen ist der Gesetzgeber hingegen nicht verpflichtet, so dass feststeht, dass es bei den in den streitgegenständlichen Leistungszeiträumen festgesetzten Regelleistungen bleiben wird. Auch die vom BVerfG geschaffene Übergangsregelung (vgl. jetzt § 21 Abs. 6 SGB II) für Härtefälle gilt nur für Zeiträume ab der Verkündung des Urteils vom 9. Februar 2010 (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 – juris).
Auch weitere Leistungen für Stromkosten kommen danach nicht in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Kosten der Haushaltsenergie, zu denen die von den Klägern geltend gemachten Stromkosten gehören, sind Teil der Regelleistung. Dies hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich klargestellt. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten, wobei der Gesetzgeber nach Maßgabe der auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 56) hierfür einen Anteil (per 1. Januar 2005) iHv 20,74 EUR an der monatlichen Regelleistung-West in Ansatz gebracht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - juris). Ein höherer Verbrauch ist "Sache des Leistungsempfängers" (vgl. BSG aaO).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da eine PKH- Bewilligung für das PKH- Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 91, 311 mwN; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rn 3 mwN).
Außergerichtliche Kosten sind im PKH- Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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