L 18 AL 208/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 1150/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 208/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin Vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 9. Juni 2007 bis zum 15. August 2007 aufzuheben.

Die Beklagte bewilligte der 1958 geborenen Klägerin für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. November 2007 Alg (Anspruchsdauer = 270 Kalendertage; Bescheid vom 5. März 2007). Mit (drei) Bescheiden vom 22. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, für die Zeit vom 8. Mai 2007 bis 18. Juni 2007 und vom 8. Mai 2007 bis 30. Juli 2007 seien Sperrzeiten eingetreten, während denen der Alg-Anspruch ruhe. Die Alg-Bewilligung werde ab 31. Juli 2007 "ganz" aufgehoben, weil der Anspruch erloschen sei. Auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 29. Mai 2007 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie wolle, sofern die Leistungen nicht umgehend wieder angewiesen würden, die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen. Angebote "nichtleitender" Stellen als OP-Schwester könne sie nicht länger akzeptieren. Die Beklagte möge unverzüglich ihre Daten aus ihrer "Webpage bzw. dem Internet" nehmen. Unter dem 7. Juni 2007 und 9. Juni 2007 wies die Klägerin darauf hin, dass sie " weder eine weitere Vermittlungstätigkeit der Beklagten, noch den Verbleib ihrer Daten im Internet, noch – zum jetzigen dafür zu späten Zeitpunkt und ohne neue Gesichtspunkte oder Spezifizierungen Ihrerseits – ein Gespräch mit Ihnen bzw. der BfA angesichts des laufenden Verfahrens wünsche". Die Bescheide vom 22. Mai 2007 hinsichtlich der Sperrzeit vom 8. Mai 2007 bis 30. Juli 2007 (abgelehntes Arbeitsangebot der T GmbH) und der Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 31. Juli 2007 hob die Beklagte auf (Abhilfebescheid vom 6. Juli 2007).

Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 9. Juni 2007 "ganz" auf. Die - seit 16. August 2007 wieder vollschichtig in der Schweiz erwerbstätige - Klägerin habe ab 9. Juni 2007 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden und habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass damit ihr Alg-Anspruch entfalle. Mit Schreiben vom 16. Juni 2007 und 10. Juli 2007 wies die Klägerin darauf hin, sich als "Pflichtmitglied" nicht bei der Beklagten abgemeldet zu haben.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 gerichtete Klage, soweit die Beklagte damit die Alg-Bewilligung vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007 aufgehoben hat, abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 2009). Zur Begründung ist ausgeführt: die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alg in dem streitigen Zeitraum zu Recht auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007 gehabt. Denn sie sei mangels Verfügbarkeit iSv § 119 Abs. 5 SGB III nicht arbeitslos iSv § 119 Abs. 1 SGB III gewesen. Sie habe ausweislich ihrer Mitteilungen an die Beklagte vom 31. Mai 2007 und vom 7. und 9. Juni 2007 unmissverständlich klargestellt, dass sie sich der Vermittlungstätigkeit der Beklagten nicht mehr zur Verfügung stellen werde und die Beklagte ihre Vermittlungstätigkeit einstellen möge. Auch durch ihre Beschränkung auf die Annahme nur "leitender" Positionen habe die Klägerin ihre Verfügbarkeit unzulässig eingeschränkt. Sie habe auch aufgrund ihrer Kenntnisnahme des Merkblatts und ihrer beruflichen Qualifikation gewusst, dass sie sich für den Alg-Bezug dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsse.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007, soweit die Beklagte damit die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007 aufgehoben hat, weiter (vgl. Schriftsatz vom 31. August 2009). Sie trägt vor: entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG habe sie im streitigen Zeitraum jedenfalls bis zum 10. Juli 2007, dem Tag der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz ab 16. August 2007, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Sie habe im Juni 2007 nicht mehr daran geglaubt, dass die Beklagte ihr "akzeptable" Stellen habe anbieten können. Ihre Reaktion in den in Rede stehenden Mails sei daher eine "zu erwartende, da provozierte" Reaktion auf die Disziplinierungsversuche der Beklagten gewesen. Das Gesprächsangebot zum 13. Juni 2007 habe aufgrund der am 31. Mai 2007 erfolgten Zusage an den schweizerischen Arbeitgeber (Anstellungsvereinbarung vom 18. Juni 2007) keine Relevanz mehr gehabt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 aufzuheben, soweit die Beklagte damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007 aufgehoben hat. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten (Behelfsakte I) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eine Beschlussentscheidung ist insbesondere auch dann möglich, wenn das SG – wie hier – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat (vgl BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – B 11a AL 45/05 B – juris).

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007 beanstandungsfrei aufgehoben.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg in dem in Rede stehenden Zeitraum ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste bzw. nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Ermessen ist insoweit auch bei atypischen Fällen nicht auszuüben (vgl. § 330 Abs. 3 SGB III). Bei der Bewilligung von Alg für den hier streitigen Zeitraum handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu etwa BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlass (Bescheid vom 5. März 2007) vorgelegen haben, liegt darin, dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden hat und damit nicht mehr arbeitslos iSv § 119 Abs. 1 SGB III war. Anspruch auf Alg hat jedoch nur, wer u.a. arbeitslos ist, wofür wiederum (eine) Voraussetzung ist, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl. §§ 117 Abs. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht der Arbeitsvermittlung (nur) zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). An der Voraussetzung des § 119 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III mangelt es hier jedenfalls für die streitige Zeit vom 9. Juni 2007 bis 15. August 2007. Die Klägerin hat unmissverständlich mit ihren Mitteilungen an die Beklagte vom 31. Mai 2007, 7. Juni 2007 und 9. Juni 2007 klargemacht, dass sie eine weitere Vermittlungstätigkeit der Beklagten ablehnt, weil sie deren Angebote "lediglich unnötig beschäftigen und binden" (vgl Schreiben vom 31. Mai 2007), die Beklagte daher ihre Vermittlungstätigkeit unverzüglich einzustellen und ihre Daten zu entfernen habe und sie weder ein Gespräch (vgl Mail vom 7. Juni 2007) noch weitere Aktivitäten der Beklagten wünsche, weil sie sich bei ihrer eigenen Stellensuche nicht weiter "ablenken lassen" dürfe (vgl Mail vom 9. Juni 2009). Noch mit ihrer Berufungsschrift hat die Klägerin bekräftigt, dass sie im Juni 2007 nicht mehr an eine "professionelle" Vermittlungstätigkeit der Beklagten geglaubt habe und seit ihrer Zusage gegenüber dem schweizerischen Arbeitgeber am 31. Mai 2007 für eine Beschäftigungsaufnahme ab 16. August 2007 für sie ohnehin nicht mehr ersichtlich gewesen sei, weshalb sie hätte verfügbar sein müssen, und sie sich daher ab dem 31. Mai 2007 den "unqualifizierten Vermittlungsversuchen der Beklagten.nicht länger unterziehen" konnte. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht bereit war, jede Beschäftigung iSv § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen, zu denen eben nicht nur Beschäftigungen als leitende OP-Schwester zählten, sondern alle iSv § 121 SGB III zumutbaren Beschäftigungen. Zur subjektiven Verfügbarkeit hat das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, bereits entschieden, dass der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen noch sich allein aufgrund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten (hier als leitende OP-Schwester) beschränken darf (vgl. BSG SozR 4100 § 103 Nr. 35, Nr. 43; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12). Einschränkungen der Vermittlungsmöglichkeiten, die – wie im Falle der Klägerin – auf einer freien Entscheidung beruhen, schließen danach die subjektive Verfügbarkeit aus, weil sie dem Grundgedanken widersprechen, dass die Vermittlungschancen nicht durch andere als objektiv zwingende Gründe in der Person und in den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen. Die Klägerin durfte sich daher nicht willkürlich auf einen Teil ihrer objektiven Möglichkeiten beschränken, wollte sie Alg beziehen (vgl. BSG SozR 4100 § 103 Nr. 43). Die Klägerin hat auch gewusst bzw. nicht gewusst, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass ihr Alg-Anspruch durch die Ablehnung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten entfällt. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist dabei ein subjektiver Maßstab anzulegen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16; BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – und vom 13. Juli 2006 – B 7a AL 16/05 R – beide juris; BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R – juris). Aus dem der Klägerin bei der Alg-Antragstellung ausgehändigten und von ihr inhaltlich zur Kenntnis genommenen Merkblatt für Arbeitslose konnte die Klägerin nach ihren subjektiven Fähigkeiten klar erkennen, dass der Alg-Anspruch u.a. davon abhängt, dass sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten tatsächlich zur Verfügung steht. Die Klägerin verfügte dabei auch nach ihren ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten, die sich aus ihren im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gefertigten umfangreichen und die einzelnen Problemstellungen der einschlägigen Rechtslage differenzierenden Schriftsätzen ersehen lassen, ohne weiteres über die insoweit zu fordernde individuelle Einsichts- und Kritikfähigkeit (vgl. etwa den Antrag auf Überprüfung des der Alg-Bewilligung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts vom 14. Juni 2007 mit explizitem Hinweis auf den Inhalt des Merkblatts), um ohne weiteres erkennen zu können und zu müssen, dass ihr Alg-Anspruch entfällt, wenn sie sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stellt. Die Beklagte hat bei ihrer Aufhebungsentscheidung die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, die nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gilt. Eine Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 SGB X war entbehrlich, weil die Beklagte von den tatsächlichen Angaben der Klägerin, die diese zu ihrer Verfügbarkeit gemacht hat, nicht abgewichen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X; BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 7a AL 38/05 R = SozR 4-4300 § 141 Nr. 2 mwN). Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte auf Grund der tatsächlichen Angaben der Klägerin zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl BSG aaO). Im Übrigen hat die Beklagte in dem angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass der Alg-Anspruch ab 9. Juni 2007 wegen fehlender Verfügbarkeit der Klägerin entfallen sei und die Klägerin gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass der Alg-Anspruch deshalb weggefallen sei. Die Klägerin hatte daher im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit – und hat diese auch wahrgenommen – sich zu den für die Aufhebungsentscheidung wesentlichen Tatsachen vor Erlass des Widerspruchsverfahrens in einem förmlichen Verfahren zu äußern (zur förmlichen Anhörungspflicht bei der Nachholung im Gerichtsverfahren: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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