Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 190 AS 37114/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 2401/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 begehrt und sich gegen diesen Beschluss wendet, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Ruhendstellung seiner Restforderung aus dem Bescheid vom 27. September 2006 zu verpflichten, ist nicht zulässig. Die von der Antragstellerin eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde u.a. ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat in der ersten Instanz die Ruhendstellung der Restforderung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners in Höhe von noch 202,55 EUR begehrt, damit ergibt sich ein Beschwerdewert in dieser Höhe und damit unter 750 EUR. Bei einem entsprechenden Beschwerdewert wäre gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Nach Auffassung des Senats ist auf den Beschwerdewert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und nicht auf einen konkreten Vergleich mit dem Hauptsacheverfahren abzustellen (so aber Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 172 Rn. 45). Wollte man auf den Streitgegenstand des konkreten Hauptsacheverfahrens abstellen, so würde sich die Schwierigkeit ergeben, dass ein solches während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens häufig noch gar nicht anhängig sein bzw. sich dessen Streitgegenstand und damit der Beschwerdewert noch nicht bestimmen lassen wird. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht klar, auf welche Höhe sich der Beschwerdewert des Hauptsacheverfahrens schließlich belaufen wird. In Betracht kommt der volle Erstattungsbetrag aus dem Bescheid vom 27. September 2006, nämlich 2215,47 EUR, aber auch der Betrag der Restforderung in Höhe von 202,55 EUR, sofern die Antragstellerin nur diese noch geltend machen würde, aber auch ein Betrag in sonstiger, bisher nicht bestimmbarer Höhe für den Fall, dass der Antragsgegner dem Überprüfungsantrag oder das Sozialgericht der Klage teilweise nachkommt bzw. stattgibt. Damit ist die Beschwerde hier gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht statthaft. Auch die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. Das Gesetz sieht weder für das Sozialgericht noch für das Landessozialgericht (LSG) eine Befugnis zur Zulassung der Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2, 145 SGG vor (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2009, Az. L 29 AS 1039/09 B ER, dokumentiert in juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 12. Januar 2009, Az. L 7 AS 421/08 B ER, dokumentiert in juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. November 2008, Az. L 11 B 526/08 AS ER, dokumentiert in juris). Eine entsprechende Anwendung der §§ 144, 145 SGG würde dem Ziel des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), mit dem der Gesetzgeber § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eingeführt hatte, nämlich die Entlastung der Sozialgerichte durch Vereinfachung und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens, zuwiderlaufen. Weiter war Ziel des Gesetzes, die Privilegierung von Rechtsschutzmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren entfallen zu lassen. Schließlich bietet sich eine analoge Anwendung auch deshalb nicht an, weil eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz wegen ihrer Vorläufigkeit keine grundsätzliche Bedeutung haben kann. Auch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht möglich, weil wegen der Verkürzung des Rechtswegs auf die Tatsachengerichte eine einheitliche Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nicht herzustellen ist (so auch Beschluss des Hessischen LSG, a.a.O., juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Falle die Antragstellerin sich nicht, wie sie angibt, gegen einen Verfahrensmangel wendet, sondern die Entscheidung des Sozialgerichts für falsch hält. Damit liegt bereits keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vor, bei dessen Vorliegen auch eine Zulassung der Berufung (im Hauptsacheverfahren) in Betracht käme. Die Richtigkeit einer Entscheidung soll im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 144 Abs. 2 SGG gerade nicht geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 begehrt und sich gegen diesen Beschluss wendet, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Ruhendstellung seiner Restforderung aus dem Bescheid vom 27. September 2006 zu verpflichten, ist nicht zulässig. Die von der Antragstellerin eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde u.a. ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat in der ersten Instanz die Ruhendstellung der Restforderung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners in Höhe von noch 202,55 EUR begehrt, damit ergibt sich ein Beschwerdewert in dieser Höhe und damit unter 750 EUR. Bei einem entsprechenden Beschwerdewert wäre gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Nach Auffassung des Senats ist auf den Beschwerdewert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und nicht auf einen konkreten Vergleich mit dem Hauptsacheverfahren abzustellen (so aber Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 172 Rn. 45). Wollte man auf den Streitgegenstand des konkreten Hauptsacheverfahrens abstellen, so würde sich die Schwierigkeit ergeben, dass ein solches während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens häufig noch gar nicht anhängig sein bzw. sich dessen Streitgegenstand und damit der Beschwerdewert noch nicht bestimmen lassen wird. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht klar, auf welche Höhe sich der Beschwerdewert des Hauptsacheverfahrens schließlich belaufen wird. In Betracht kommt der volle Erstattungsbetrag aus dem Bescheid vom 27. September 2006, nämlich 2215,47 EUR, aber auch der Betrag der Restforderung in Höhe von 202,55 EUR, sofern die Antragstellerin nur diese noch geltend machen würde, aber auch ein Betrag in sonstiger, bisher nicht bestimmbarer Höhe für den Fall, dass der Antragsgegner dem Überprüfungsantrag oder das Sozialgericht der Klage teilweise nachkommt bzw. stattgibt. Damit ist die Beschwerde hier gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht statthaft. Auch die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. Das Gesetz sieht weder für das Sozialgericht noch für das Landessozialgericht (LSG) eine Befugnis zur Zulassung der Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2, 145 SGG vor (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2009, Az. L 29 AS 1039/09 B ER, dokumentiert in juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 12. Januar 2009, Az. L 7 AS 421/08 B ER, dokumentiert in juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. November 2008, Az. L 11 B 526/08 AS ER, dokumentiert in juris). Eine entsprechende Anwendung der §§ 144, 145 SGG würde dem Ziel des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), mit dem der Gesetzgeber § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eingeführt hatte, nämlich die Entlastung der Sozialgerichte durch Vereinfachung und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens, zuwiderlaufen. Weiter war Ziel des Gesetzes, die Privilegierung von Rechtsschutzmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren entfallen zu lassen. Schließlich bietet sich eine analoge Anwendung auch deshalb nicht an, weil eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz wegen ihrer Vorläufigkeit keine grundsätzliche Bedeutung haben kann. Auch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht möglich, weil wegen der Verkürzung des Rechtswegs auf die Tatsachengerichte eine einheitliche Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nicht herzustellen ist (so auch Beschluss des Hessischen LSG, a.a.O., juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Falle die Antragstellerin sich nicht, wie sie angibt, gegen einen Verfahrensmangel wendet, sondern die Entscheidung des Sozialgerichts für falsch hält. Damit liegt bereits keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vor, bei dessen Vorliegen auch eine Zulassung der Berufung (im Hauptsacheverfahren) in Betracht käme. Die Richtigkeit einer Entscheidung soll im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 144 Abs. 2 SGG gerade nicht geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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