L 27 R 1579/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 608/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1579/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 wird, zurück gewiesen, soweit sie sich auf die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 erstreckt. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war in den Jahren 1978 bis 2002 als Postmitarbeiter in unterschiedlichen Funktionen, zuletzt als Briefzusteller, beschäftigt.

Am 2. Juli 2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittelungen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Im anschließend vor dem Sozialgericht Berlin geführten Klageverfahren hat das Sozialgericht unter anderem ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 9. August 2005 eingeholt. Darin ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könnte – mit bestimmten qualitativen Einschränkungen – noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Es folge insbesondere den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. B, dessen Gutachten schlüssig, plausibel begründet und in sich widerspruchsfrei sei. Abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte hätten demgegenüber ein geringeres Gewicht.

Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. November 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er stützt sich dabei unter anderem auf ein Attest des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. K vom 15. Dezember 2007 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T vom 3. März 2009. Er meint, er könne weder vollschichtig noch untervollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 hat der Senat das Verfahren für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 abgetrennt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat einen Befundbericht des Dr. T vom 5. November 2010 eingeholt. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 19. November 2008 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Ferner hat der Kläger einen Bericht des behandelnden Neurochirurgen K vom 29. April 2010 und Berichte über eine Meniskusoperation in der Zeit vom 17. bis zum 20. Juli 2009 und eine Schulteroperation in der Zeit vom 12. Januar bis zum 15. Januar 20010 zu den Akten gereicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist – nach Abtrennung des Verfahrens, das den nachfolgenden Leistungszeitraum betrifft – der geltend gemachte Leistungszeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009. Die Berufung des Klägers ist insoweit zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage, diesen Zeitraum betreffend, abgewiesen, denn der Kläger erfüllt in dieser Zeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI). Der Kläger ist für diesen Zeitraum weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er konnte im vorgenannten Zeitraum eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Weder das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren noch die vom Senat durchgeführten Ermittlungen haben zu einer anderen Entscheidung führen können. Vielmehr hat auch das während des Berufungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten die durch das Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung vollumfänglich bestätigt; eine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ist für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 weiterhin nicht nachweisbar.

So hat der Sachverständige Dr. A zwar bei dem Kläger erstmals eine massive Lese-/ Rechtschreibschwäche festgestellt, gleichzeitig aber auch erkannt, dass bei dem Kläger keine wirkliche Epilepsie vorliegt, sondern nur ein sporadisches Anfallsleiden. Auch hat er keine schwere Depression feststellen können. Vor diesem Hintergrund können die nicht näher begründeten Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. T nicht überzeugen, der darüber hinaus in seinem aktuellen Befundbericht keine Veränderung, sondern gleich bleibende Befunde feststellte. Zur Überzeugung des Senats steht hiernach fest, dass der Kläger im gesamten vorliegend streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 in psychiatrischer Hinsicht nicht gehindert war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Der Sachverständige Dr. A hat sich darüber hinaus auch im Hinblick auf die körperliche Belastbarkeit des Klägers überzeugend und widerspruchsfrei geäußert und diese für nicht eingeschränkt erachtet. Dieser Einschätzung steht das Attest des Dr. K vom 15. Dezember 2007 nicht entgegen, denn dieser beschreibt keine konkreten Funktionsbeeinträchtigungen. Die in den Jahren 2009 durchgeführten operativen Eingriffe waren insoweit durch den Senat nicht zu berücksichtigen, denn diese konnten sich auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt noch nicht auswirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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