Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (2) AS 300/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.03.2007 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 315,35 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem Antragsteller (im Folgenden: Ast) war für die Zeit bis zum 30.06.2006 eine Jugendhilfemaßnahme gewährt worden. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) hatte mit Bescheid vom 13.06.2006 die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.07.2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller (im Folgenden: Ast) ein Aufbaugymnasium besuche und diese Schulausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) sei. Der daraufhin beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Düsseldorf gestellte BAFöG-Antrag wurde mit Bescheiden vom 18.07.2006 und 21.09.2006 nach § 2 Abs 1 a BAFöG abgelehnt, weil der Ast eine allgemeinbildende Schule besuche, nicht bei seinen Eltern wohne und keine notwendige auswärtige Unterbringung vorliege. Der Ast legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte am 13.10.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten (Erinnerungsführer) bei der Ag die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 13.07.2006, da Leistungen nach dem BAFöG abgelehnt worden seien. Die Ag lehnte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom 27.11.2006 erneut mit der Begründung ab, dass in den Fällen, in denen ein Schüler nicht bei seinen Eltern wohnen würde, eine Leistung nach dem BAFöG gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Ast am 21.12.2006 Widerspruch.
Mit einem am 28.12.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Ast Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Miete und Heizung in Höhe von 486,00 Euro monatlich geltend. Mit Beschluss des Gerichts vom 05.03.2007 wurde die Ag verpflichtet, dem Ast für die Zeit vom01.01.2007 bis zum 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,00 Euro zu zahlen. Der Ag wurden 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Ast auferlegt. Gleichzeitig wurde dem Ast Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt.
Der Erinnerungsführer beantragte am 07.03.2007, folgende aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 300,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 60,80 Euro
Gesamtbetrag 380,80 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.03.2007 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 226,10 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 Euro als angemessen zugrunde gelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dabei sei die unterdurchschnittliche Dauer des Verfahrens und der Umstand zu berücksichtigen, dass keine Beweisaufnahme und kein Gerichtstermin stattfinde. Da die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich einzustufen sei, könne insgesamt die Mittelgebühr als angemessen angesehen werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Ast mit Schriftsatz vom 19.03.2007 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensgebühr auf 300,00 Euro festzusetzen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sehr zeitaufwendig sei, da alle Angelegenheiten kurzfristig unter einem besonderen Zeitdruck erledigt werden müssten. Zudem habe sich das vorliegende Verfahren durch die Besonderheit ausgezeichnet, dass eine Auseinandersetzung mit zwei Leistungsträgern erforderlich gewesen sei, die beide als leistungspflichtiger in Betracht gekommen seien.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 56 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG) statthafte Erinnerung ist teilweise begründet. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung war nach § 55 Abs 1 RVG in Höhe von 315,35 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von dem Erinnerungsführer getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 245,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (300,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Der Erinnerungsführer war bereits im Verwaltungsverfahren tätig, das durch seinen am 13.10.2006 gestellten Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 13.07.2006 anhängig gemacht worden ist. Anschließend war er auch im Widerspruchsverfahren für den Ast tätig. Der in Nr. 3103 VV RVG geregelte Gebührentatbestand findet auch auf einstweilige Rechtsschutzverfahren Anwendung, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder einem Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. SG Duisburg, Az: S 10 AS 125/06 ER; LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint weder die vom Erinnerungsführer in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 300,00 Euro, noch die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro angemessen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts eine Gebühr in Höhe von 245,00 Euro gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Ast als überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Dem Ast war bis zum 30.06.2006 eine Jugendhilfemaßnahme gewährt worden, in deren Rahmen auch die Unterkunftskosten getragen wurden. Für die Zeit ab dem 01.07.2006 war er aufgrund eines geschlossenen Untermietvertrages verpflichtet, zusätzlich zu seinen Lebensunterhaltskosten die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,00 Euro zu zahlen. Die Ag lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang ab. Gleichzeitig versagte das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Düsseldorf jedwede Leistungen nach dem BAFöG. Damit verfügte der Ast in der Zeit ab dem 01.07.2006 über keinerlei Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Kosten der Wohnung. Bei einer solchen Fallgestaltung ist eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum angestrebt wird.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden musste und die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat der Erinnerungsführer trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt drei längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie eine eidesstattliche Versicherungen des Ast vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens und trotz der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren war überdurchschnittlich. Es ging um die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen, nämlich einerseits um Konkurrenzfragen hinsichtlich der Leistungen nach dem BAFöG und dem SGB II und andererseits um die Frage, ob es im Rahmen des § 7 Abs 6 SGB II entscheidungserheblich ist, dass der Ast zumindest vor der Antragstellung entsprechend einem Hilfeplan nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz außerhalb des Elternhauses untergebracht war. In diesem Zusammenhang musste sich der Erinnerungsführer nicht nur mit der Auslegung des § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II befassen, sondern auch mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 1 a Nr. 1 bis 3 BAFöG, da der in § 7 Abs 5 grundsätzlich geregelte Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund des § 2 Abs 1 a BAFöG nicht besteht. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit beiden Rechtsmaterien war insbesondere deshalb erforderlich, weil die Ag einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für gegeben hielt und deshalb ihres Leistungszuständigkeit verneinte, während das Amt für Ausbildungsförderung gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 1 a BAFöG bescheidmäßig abgelehnt hatte. Aus den umfassenden und eingehend begründeten Schriftsätzen des Erinnerungsführers geht hervor, dass eine Vertiefung dieser Rechtsprobleme auch tatsächlich stattgefunden hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ast sowie dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro angemessen. Da die von dem Erinnerungsführer getroffene Bestimmung um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht, ist sie nicht verbindlich.
Somit ergibt sich folgende aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 245,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 50,35 Euro
Gesamtbetrag 315,35 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 S 3 RVG
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem Antragsteller (im Folgenden: Ast) war für die Zeit bis zum 30.06.2006 eine Jugendhilfemaßnahme gewährt worden. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) hatte mit Bescheid vom 13.06.2006 die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.07.2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller (im Folgenden: Ast) ein Aufbaugymnasium besuche und diese Schulausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) sei. Der daraufhin beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Düsseldorf gestellte BAFöG-Antrag wurde mit Bescheiden vom 18.07.2006 und 21.09.2006 nach § 2 Abs 1 a BAFöG abgelehnt, weil der Ast eine allgemeinbildende Schule besuche, nicht bei seinen Eltern wohne und keine notwendige auswärtige Unterbringung vorliege. Der Ast legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte am 13.10.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten (Erinnerungsführer) bei der Ag die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 13.07.2006, da Leistungen nach dem BAFöG abgelehnt worden seien. Die Ag lehnte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom 27.11.2006 erneut mit der Begründung ab, dass in den Fällen, in denen ein Schüler nicht bei seinen Eltern wohnen würde, eine Leistung nach dem BAFöG gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Ast am 21.12.2006 Widerspruch.
Mit einem am 28.12.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Ast Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Miete und Heizung in Höhe von 486,00 Euro monatlich geltend. Mit Beschluss des Gerichts vom 05.03.2007 wurde die Ag verpflichtet, dem Ast für die Zeit vom01.01.2007 bis zum 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,00 Euro zu zahlen. Der Ag wurden 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Ast auferlegt. Gleichzeitig wurde dem Ast Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt.
Der Erinnerungsführer beantragte am 07.03.2007, folgende aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 300,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 60,80 Euro
Gesamtbetrag 380,80 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.03.2007 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 226,10 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 Euro als angemessen zugrunde gelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren sei als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dabei sei die unterdurchschnittliche Dauer des Verfahrens und der Umstand zu berücksichtigen, dass keine Beweisaufnahme und kein Gerichtstermin stattfinde. Da die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich einzustufen sei, könne insgesamt die Mittelgebühr als angemessen angesehen werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Ast mit Schriftsatz vom 19.03.2007 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensgebühr auf 300,00 Euro festzusetzen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sehr zeitaufwendig sei, da alle Angelegenheiten kurzfristig unter einem besonderen Zeitdruck erledigt werden müssten. Zudem habe sich das vorliegende Verfahren durch die Besonderheit ausgezeichnet, dass eine Auseinandersetzung mit zwei Leistungsträgern erforderlich gewesen sei, die beide als leistungspflichtiger in Betracht gekommen seien.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 56 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG) statthafte Erinnerung ist teilweise begründet. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung war nach § 55 Abs 1 RVG in Höhe von 315,35 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von dem Erinnerungsführer getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 245,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (300,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Der Erinnerungsführer war bereits im Verwaltungsverfahren tätig, das durch seinen am 13.10.2006 gestellten Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 13.07.2006 anhängig gemacht worden ist. Anschließend war er auch im Widerspruchsverfahren für den Ast tätig. Der in Nr. 3103 VV RVG geregelte Gebührentatbestand findet auch auf einstweilige Rechtsschutzverfahren Anwendung, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder einem Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. SG Duisburg, Az: S 10 AS 125/06 ER; LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY mwN; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint weder die vom Erinnerungsführer in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 300,00 Euro, noch die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro angemessen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts eine Gebühr in Höhe von 245,00 Euro gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Ast als überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Dem Ast war bis zum 30.06.2006 eine Jugendhilfemaßnahme gewährt worden, in deren Rahmen auch die Unterkunftskosten getragen wurden. Für die Zeit ab dem 01.07.2006 war er aufgrund eines geschlossenen Untermietvertrages verpflichtet, zusätzlich zu seinen Lebensunterhaltskosten die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,00 Euro zu zahlen. Die Ag lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang ab. Gleichzeitig versagte das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Düsseldorf jedwede Leistungen nach dem BAFöG. Damit verfügte der Ast in der Zeit ab dem 01.07.2006 über keinerlei Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Kosten der Wohnung. Bei einer solchen Fallgestaltung ist eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum angestrebt wird.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden musste und die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich war. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird der Umstand außer Acht gelassen, dass sich für einen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit ergibt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat der Erinnerungsführer trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt drei längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie eine eidesstattliche Versicherungen des Ast vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens und trotz der nicht erforderlichen Wahrnehmung eines Gerichtstermines als durchschnittlich anzusehen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren war überdurchschnittlich. Es ging um die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen, nämlich einerseits um Konkurrenzfragen hinsichtlich der Leistungen nach dem BAFöG und dem SGB II und andererseits um die Frage, ob es im Rahmen des § 7 Abs 6 SGB II entscheidungserheblich ist, dass der Ast zumindest vor der Antragstellung entsprechend einem Hilfeplan nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz außerhalb des Elternhauses untergebracht war. In diesem Zusammenhang musste sich der Erinnerungsführer nicht nur mit der Auslegung des § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II befassen, sondern auch mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 1 a Nr. 1 bis 3 BAFöG, da der in § 7 Abs 5 grundsätzlich geregelte Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund des § 2 Abs 1 a BAFöG nicht besteht. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit beiden Rechtsmaterien war insbesondere deshalb erforderlich, weil die Ag einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für gegeben hielt und deshalb ihres Leistungszuständigkeit verneinte, während das Amt für Ausbildungsförderung gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 1 a BAFöG bescheidmäßig abgelehnt hatte. Aus den umfassenden und eingehend begründeten Schriftsätzen des Erinnerungsführers geht hervor, dass eine Vertiefung dieser Rechtsprobleme auch tatsächlich stattgefunden hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ast sowie dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro angemessen. Da die von dem Erinnerungsführer getroffene Bestimmung um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht, ist sie nicht verbindlich.
Somit ergibt sich folgende aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 245,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 50,35 Euro
Gesamtbetrag 315,35 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 S 3 RVG
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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