L 13 VS 69/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 VS 9/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VS 69/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung einer Beschädigungsversorgung wegen geltend gemachter Zivildienstbeschädigung.

Er hatte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom 6. Januar 1974 bis zum 30. April 1975 Zivildienst geleistet, zunächst im Pflegedienst im Kreiskrankenhaus B und ab Ende Januar 1974 im Krankenwagendienst des DRK-. Im März/April 1975 hatte der Kläger durch einen Zahnarzt seiner Wahl auf der Grundlage eines von der Beklagten genehmigten Heil- und Kostenplanes eine Zahnersatzbehandlung vornehmen lassen, bei der im Vorderzahnbereich im Oberkiefer zwei gezogene Zähne mit einer Brücke ersetzt und die beiden Nachbarzähne überkront worden waren.

Ohne vorherige Befassung der Beklagten hat der Kläger am 4. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, gerichtet auf "Entschädigung wegen mehrerer gesundheitlicher (körperlicher bzw. seelischer Art) Schäden durch meinen Zivildienst". Insoweit hat er geltend gemacht, er leide an Depressionen wegen nicht verkrafteter Konfrontation mit Krankheit und Tod, falsch behandelten Zähnen, Hämorrhoiden und Rückenschmerzen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Köln wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, welches die Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie sei unzulässig, denn es fehle an einem an die Beklagte gerichteten Antrag.

Mit der am 2. Oktober 2008 eingelegten Berufung gegen den ihm am 8. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid bringt der Kläger vor, er begehre eine Einmalzahlung für Nachteile im persönlichen und beruflichen Werdegang. Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, da jedenfalls in der Klageerhebung die Antragstellung und im Abweisungsantrag die Ablehnung zu erblicken sei. Der Kläger hat schriftsätzlich wörtlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise nach den zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Verweisung an das Sozialgericht Berlin für fehlerhaft und im Übrigen die Klage mangels Vorverfahrens nicht für entscheidungsreif. Einen Antrag durch Klageerhebung negiert sie und lehnt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen Unzuständigkeit seit Beendigung des Zivildienstes ab. Weiterhin erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Klage ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Sozialgerichts zutreffend ist, wonach die Antragstellung bei der Beklagten eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung sei, denn dem Kläger fehlt es für die Klage an der sog. Klagebefugnis, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese ist nicht gegeben, wenn das vom Kläger behauptete Recht diesem unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann (BSG, Urteil vom 28. April 1967, BSGE 26, 237). So liegt es hier, denn weder gibt es für die vom Kläger begehrte Einmalzahlung der Sache nach eine gesetzliche Anspruchsgrundlage noch ist die Beklagte für die Gewährung der Versorgung wegen Zivildienstbeschädigung zuständig, denn gem. § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) wird die Versorgung nach §§ 47-49 ZDG von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden durchgeführt.

Es ist auch kein Fall des Ausgleichs nach § 50 Abs. 1 ZDG gegeben, für den die Beklagte zuständig wäre, denn gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 ZDG besteht der Ausgleichsanspruch nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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