Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1587/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2010 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen für Heizung, und zwar für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 755,96 EUR und für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von je 91,67 EUR zu zahlen.
Der sich insgesamt ergebende Betrag von 939,30 EUR ist vom Antragsgegner unverzüglich in einer Weise auszuzahlen, die sicherstellt, dass die angekündigte Stromsperrung von der GmbH nicht vorgenommen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin K HM, E, E, beigeordnet.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2010 wenden, mit dem dieses zwar den Antragsgegner verpflichtet hat, weitere Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 20,58 EUR für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich April 2011 zu gewähren, den weitergehenden Antrag auf Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 664,29 EUR und der monatlichen Abschlagszahlungen für Heizung in Höhe von je 200 EUR jedoch abgelehnt hat, ist teilweise begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts war zu ändern.
Für den Monat Oktober 2010 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG in Höhe von 755,96 EUR begründet und für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von je 91,67 EUR.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Das Rechtsschutzgesuch der Antragsteller dürfte sich, soweit es die Monate November und Dezember 2010 betrifft, nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beurteilen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung und aufgrund der Eilbedürftigkeit wegen der bevorstehenden Stromsperrung lässt sich nicht abschließend klären, ob den Antragstellern mit Bescheid vom 17. Juni 2010 für die Monate November und Dezember 2010 Leistungen für Kosten der Heizung in Höhe von 172 EUR monatlich bewilligt wurden. Dies hat der Antragsgegner zwar in dem Bescheid vom 14. Oktober 2010 so angegeben, und gleichzeitig die (angebliche) Bewilligung in Höhe von je 97,25 EUR aufgehoben. Hiergegen haben sich die Antragsteller mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 gewandt, das nach Auffassung des Senats als Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010 anzusehen ist. Die Antragstellerin zu 1) führte in diesem Schreiben aus, dass sie nicht verstehe, dass die Heizkosten plötzlich nicht mehr angemessen sein sollten. Die Kosten seien so hoch, weil der Winter so lang und kalt gewesen sei, das Haus keine Isolierung habe und im Kinderzimmer Nässe aufgetreten sei. Hieraus ist erkennbar, dass sie sich gegen die Herabsetzung der Heizkosten wenden wollte und gegen die Nichtübernahme der Nachforderung. Im Übrigen haben die Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 2. November 2010, der den Bescheid vom 14. Oktober 2010 geändert hat, (ausdrücklich) Widerspruch eingelegt. Ob eine aufschiebende Wirkung überhaupt angeordnet werden könnte (der Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung) ist jedoch zweifelhaft, da mit dem Bescheid vom 17. Juni 2010 möglicherweise gar keine Entscheidung getroffen wurde, die aufgeschoben werden kann. Aus diesem Bescheid ergibt sich nämlich eine Bewilligung von Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 nicht. Durch eine telefonische Rückfrage beim Antragsgegner vom 21. Februar 2011 ließ sich der Sachverhalt nicht vollständig klären, es spricht jedoch vieles dafür, dass Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 mit dem Bescheid vom 17. Juni 2010 tatsächlich nicht bewilligt wurden. Sofern dies zutrifft, wurden erstmals mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 bewilligt, und zwar in Höhe von je 87,75 EUR (wie es auch für den Monat Oktober 2010 vom Antragsgegner angenommen wurde). Der Senat geht deshalb davon aus, dass die zutreffende Rechtsgrundlage für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier § 86b Abs. 2 SGG ist.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind bezüglich der Heizkosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 in der tenorierten Höhe gegeben. Der Anordnungsgrund, also das Eilbedürfnis, ergibt sich daraus, dass laut dem Schreiben des Energieversorgers, der GmbH vom 18. Januar 2011 bei Nichtbegleichung der Zahlungsrückstände er ab dem 21. Februar 2011 berechtigt ist, die Antragsteller nicht mehr mit Energie zu beliefern (allerdings hat die Firma auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 18. Februar 2011 mitgeteilt, dass eine Stromsperrung für den 21. Februar 2011 noch nicht vorgesehen ist; für spätere Zeitpunkte konnte keine Aussage getroffen werden). Da die Antragsteller mit dem Strom ihre Heizung betreiben liegt es bei zurzeit gegebenen nächtlichen Außentemperaturen um 10° minus auf der Hand, dass eine Stromsperrung zu erheblichen Nachteilen bei den Antragstellern führen würde und die Abwendung der Stromsperrung dringlich ist.
Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsgegner hat für den Monat Oktober 2010 und wohl auch für die Monate November und Dezember 2010 ursprünglich 87,75 EUR (mit Bescheid vom 14. Oktober 2010), nach dem Beschluss des Sozialgerichts inzwischen 108,33 EUR bewilligt. Die Antragsteller haben jedoch Anspruch auf die Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 664,29 EUR sowie auf die Übernahme der gesamten neuen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 200 EUR. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. Urteil vom 22. März 2010, Az. B 4 AS 62 /09 R, juris Rn. 13 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verwandeln sie sich auch nicht durch Zeitablauf in Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. das zuletzt genannte Urteil des BSG, a.a.O., Rn. 10).
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendige Änderung liegt in der Nachforderung; es handelt sich um eine Änderung zu Gunsten des Betroffenen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall das genannte Urteil des BSG, a.a.O., juris Rn. 12/13). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Heizkosten möglicherweise unangemessen sind (wovon der Senat allerdings ausgeht, siehe unten). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog sind auch unangemessene Kosten als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, als es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten zu erhalten. Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Wenn der Grundsicherungsträger für die "Schonfrist" von sechs Monaten unangemessene Kosten für eine Wohnung tragen muss, folgt hieraus notwendig, dass auch die tatsächlichen Heizkosten für diese Wohnung im Rahmen des für diese Wohnung Angemessenen zu übernehmen sind. Dies gilt aber erst recht, wenn die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen sind. Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, weil sie auf eine unangemessen große Wohnfläche entfallen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 54/07 R, juris Rn. 21, 22).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist damit im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, da die Antragsteller nicht vor Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2010 (also am 20. Juni 2010) über die Unangemessenheit der Heizkosten informiert worden sind. Im Gegenteil hatte der Antragsgegner den Antragstellern im Bewilligungsbescheid vom 5. November 2009 für den Zeitraum November 2009 bis April 2010 mitgeteilt, dass in ihrem Falle Heizkosten in Höhe von 175,50 EUR angemessen seien und daher auch die Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von damals 172 EUR monatlich übernommen würden. Hinzu kommt, dass die Antragsteller (damals wohl noch in Bedarfsgemeinschaft mit dem weiteren Sohn der Antragstellerin zu 1) bei einem Vergleich vor dem Sozialgericht Neuruppin in dem Verfahren S 13 AS 744/08 im Januar 2009 den richterlichen Hinweis erhalten hatten, dass die Heizkosten angemessen seien. Weiter hatte der Antragsgegner den Antragstellern nach deren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Isolierung des Hauses mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sich die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit bewegten. Es bestanden also vor Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2010 keine Anhaltspunkte für die Antragsteller, dass die Heizkosten unangemessen sein könnten.
Gleiches gilt für die Übernahme der gesamten Abschlagszahlungen in Höhe von 200 EUR für die Monate Oktober sowie November und Dezember 2010, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums seit Mitteilung der Unangemessenheit der Heizkosten liegen. Auch insoweit ist Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog.
Es sind daher vom Antragsgegner für den Monat Oktober 2010 weitere 91,67 EUR, zusammen mit der Nachforderung von 664,29 EUR also insgesamt 755,96 EUR zu übernehmen sowie für die Monate November und Dezember 2010 je weitere 91,67 EUR. Insgesamt hat der Antragsgegner den Antragstellern damit 939,30 EUR zu zahlen.
Dieser Betrag ist vom Antragsgegner in einer Weise auszuzahlen, die sicherstellt, dass die Stromsperrung, die laut den Angaben des Stromanbieters der Antragsteller ab 21. Februar 2011 möglich wäre, abgewendet wird. Da die Firma GmbH in einem Telefonat mit dem Antragsgegner am 18. Februar 2011 angegeben hat, dass die Stromsperrung nur bei Bareinzahlung der bestehenden Rückstände erreicht werden könne, hat der Senat davon abgesehen, eine Zahlung des Antragsgegners direkt an den Stromversorger anzuordnen. Gegebenenfalls ist der Betrag den Antragstellern auszuzahlen und von diesen selbstständig bei dem Stromversorger einzuzahlen. In Betracht kommt jedoch auch eine Regelung, wonach der Antragsgegner nach Absprache mit dem Stromversorger den Betrag doch direkt auf dessen Konto überweist.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 besteht kein Anordnungsanspruch, da, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kosten für die Heizung über den vom Sozialgericht festgestellten Betrag von 108,33 EUR hinaus nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein dürften und die Antragsteller seit Erhalt des Bescheides vom 17. Juni 2010 auch über die Unangemessenheit informiert waren. Bezüglich der Frage der Angemessenheit der Heizungskosten für die Zeit ab Januar 2011 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Fraglich könnte diesbezüglich nur sein - worauf das Sozialgericht jedoch bereits hingewiesen hat -, ob der Bundesweite Heizspiegel 2010 hier heranzuziehen ist, da dieser Werte für die hier verwendete Energieform, nämlich Nachtspeicherstrom, nicht ausweist, das BSG in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 die Heranziehbarkeit des Bundesweiten Heizspiegels jedoch nur für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung gesehen hatte ( Az. B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 21). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die vom Sozialgericht angestellten Erwägungen dennoch zugrunde gelegt werden können, da die bei den Antragstellern anfallenden Heizkosten derart überhöht erscheinen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich bei genauer Ermittlung der Heizkosten im Hauptsacheverfahren doch deren Angemessenheit ergeben wird. Bei einer Recherche des Senats im Internet bezüglich der Heizkosten für Nachtspeicherheizungen (zum Beispiel unter www.klima-sucht-schutz.de; www.stromversorger-wechsel.de; www.nachtstrom-stromanbieter.de) hat sich ergeben, dass der vom Sozialgericht angesetzte Wert von 20 EUR /m² /Jahr bereits großzügig bemessen sein könnte, da dort von einem Wert von ca. 18 EUR/m² /Jahr ausgegangen wird, was einem Tarif in Höhe von 0,1300 EUR pro Kilowattstunde entspricht.
Die Antragsteller hatten seit dem Hinweis des Antragsgegners auf die Unangemessenheit der Heizkosten auch Gelegenheit, die Situation zu ändern. Ein Informationsschreiben bzw. ein Hinweis auf die Unangemessenheit löst eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen aus (vgl. BSG vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 26). Die Erstattung der tatsächlich entstandenen oder entstehenden Aufwendungen, also hier der Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 200 EUR monatlich, kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es den Antragstellern nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten von Teilen des Hauses oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Unerheblich ist dabei, in welchem Zeitraum gegebenenfalls ein Verkauf des Hausgrundstücks erfolgen kann, denn der Wechsel der Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft. Der Eigentümer ist (auch) insoweit nicht weitergehend als der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az. 14 AS 32/07 R, juris Rn. 25). Dafür, dass ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ist nichts vorgetragen und sind auch Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Das gefundene Ergebnis hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2010 steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass die Unterkunft möglicherweise nicht gehalten werden kann. Obwohl die Antragsteller aufgrund der erfolgten Information bezüglich der Unangemessenheit der Heizkosten nicht vor der Obliegenheit eines Umzuges oder einer sonstigen Senkung der Heizkosten geschützt sind, ist die Inkaufnahme der Überbrückung des Zeitraums, bis sie eine andere Unterkunft gefunden haben (die offensichtlich bisher nicht gesucht wurde), ohne die jetzt bestehende Unterkunft bei den zurzeit herrschenden Temperaturen ordnungsgemäß beheizen zu können, nicht zuzumuten, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich im Haushalt ein Minderjähriger befindet und eine hohe Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt, dass die Antragsteller mit einem Teil ihres Begehrens erfolgreich waren.
Den Antragstellern war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, wie sich bereits aus dem teilweisen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzersuchens ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen für Heizung, und zwar für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 755,96 EUR und für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von je 91,67 EUR zu zahlen.
Der sich insgesamt ergebende Betrag von 939,30 EUR ist vom Antragsgegner unverzüglich in einer Weise auszuzahlen, die sicherstellt, dass die angekündigte Stromsperrung von der GmbH nicht vorgenommen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin K HM, E, E, beigeordnet.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2010 wenden, mit dem dieses zwar den Antragsgegner verpflichtet hat, weitere Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 20,58 EUR für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich April 2011 zu gewähren, den weitergehenden Antrag auf Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 664,29 EUR und der monatlichen Abschlagszahlungen für Heizung in Höhe von je 200 EUR jedoch abgelehnt hat, ist teilweise begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts war zu ändern.
Für den Monat Oktober 2010 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG in Höhe von 755,96 EUR begründet und für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von je 91,67 EUR.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Das Rechtsschutzgesuch der Antragsteller dürfte sich, soweit es die Monate November und Dezember 2010 betrifft, nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beurteilen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung und aufgrund der Eilbedürftigkeit wegen der bevorstehenden Stromsperrung lässt sich nicht abschließend klären, ob den Antragstellern mit Bescheid vom 17. Juni 2010 für die Monate November und Dezember 2010 Leistungen für Kosten der Heizung in Höhe von 172 EUR monatlich bewilligt wurden. Dies hat der Antragsgegner zwar in dem Bescheid vom 14. Oktober 2010 so angegeben, und gleichzeitig die (angebliche) Bewilligung in Höhe von je 97,25 EUR aufgehoben. Hiergegen haben sich die Antragsteller mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 gewandt, das nach Auffassung des Senats als Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010 anzusehen ist. Die Antragstellerin zu 1) führte in diesem Schreiben aus, dass sie nicht verstehe, dass die Heizkosten plötzlich nicht mehr angemessen sein sollten. Die Kosten seien so hoch, weil der Winter so lang und kalt gewesen sei, das Haus keine Isolierung habe und im Kinderzimmer Nässe aufgetreten sei. Hieraus ist erkennbar, dass sie sich gegen die Herabsetzung der Heizkosten wenden wollte und gegen die Nichtübernahme der Nachforderung. Im Übrigen haben die Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 2. November 2010, der den Bescheid vom 14. Oktober 2010 geändert hat, (ausdrücklich) Widerspruch eingelegt. Ob eine aufschiebende Wirkung überhaupt angeordnet werden könnte (der Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung) ist jedoch zweifelhaft, da mit dem Bescheid vom 17. Juni 2010 möglicherweise gar keine Entscheidung getroffen wurde, die aufgeschoben werden kann. Aus diesem Bescheid ergibt sich nämlich eine Bewilligung von Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 nicht. Durch eine telefonische Rückfrage beim Antragsgegner vom 21. Februar 2011 ließ sich der Sachverhalt nicht vollständig klären, es spricht jedoch vieles dafür, dass Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 mit dem Bescheid vom 17. Juni 2010 tatsächlich nicht bewilligt wurden. Sofern dies zutrifft, wurden erstmals mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 Heizkosten für die Monate November und Dezember 2010 bewilligt, und zwar in Höhe von je 87,75 EUR (wie es auch für den Monat Oktober 2010 vom Antragsgegner angenommen wurde). Der Senat geht deshalb davon aus, dass die zutreffende Rechtsgrundlage für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier § 86b Abs. 2 SGG ist.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind bezüglich der Heizkosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 in der tenorierten Höhe gegeben. Der Anordnungsgrund, also das Eilbedürfnis, ergibt sich daraus, dass laut dem Schreiben des Energieversorgers, der GmbH vom 18. Januar 2011 bei Nichtbegleichung der Zahlungsrückstände er ab dem 21. Februar 2011 berechtigt ist, die Antragsteller nicht mehr mit Energie zu beliefern (allerdings hat die Firma auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 18. Februar 2011 mitgeteilt, dass eine Stromsperrung für den 21. Februar 2011 noch nicht vorgesehen ist; für spätere Zeitpunkte konnte keine Aussage getroffen werden). Da die Antragsteller mit dem Strom ihre Heizung betreiben liegt es bei zurzeit gegebenen nächtlichen Außentemperaturen um 10° minus auf der Hand, dass eine Stromsperrung zu erheblichen Nachteilen bei den Antragstellern führen würde und die Abwendung der Stromsperrung dringlich ist.
Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsgegner hat für den Monat Oktober 2010 und wohl auch für die Monate November und Dezember 2010 ursprünglich 87,75 EUR (mit Bescheid vom 14. Oktober 2010), nach dem Beschluss des Sozialgerichts inzwischen 108,33 EUR bewilligt. Die Antragsteller haben jedoch Anspruch auf die Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 664,29 EUR sowie auf die Übernahme der gesamten neuen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 200 EUR. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. Urteil vom 22. März 2010, Az. B 4 AS 62 /09 R, juris Rn. 13 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verwandeln sie sich auch nicht durch Zeitablauf in Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. das zuletzt genannte Urteil des BSG, a.a.O., Rn. 10).
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendige Änderung liegt in der Nachforderung; es handelt sich um eine Änderung zu Gunsten des Betroffenen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall das genannte Urteil des BSG, a.a.O., juris Rn. 12/13). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Heizkosten möglicherweise unangemessen sind (wovon der Senat allerdings ausgeht, siehe unten). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog sind auch unangemessene Kosten als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, als es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten zu erhalten. Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Wenn der Grundsicherungsträger für die "Schonfrist" von sechs Monaten unangemessene Kosten für eine Wohnung tragen muss, folgt hieraus notwendig, dass auch die tatsächlichen Heizkosten für diese Wohnung im Rahmen des für diese Wohnung Angemessenen zu übernehmen sind. Dies gilt aber erst recht, wenn die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen sind. Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, weil sie auf eine unangemessen große Wohnfläche entfallen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 54/07 R, juris Rn. 21, 22).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist damit im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, da die Antragsteller nicht vor Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2010 (also am 20. Juni 2010) über die Unangemessenheit der Heizkosten informiert worden sind. Im Gegenteil hatte der Antragsgegner den Antragstellern im Bewilligungsbescheid vom 5. November 2009 für den Zeitraum November 2009 bis April 2010 mitgeteilt, dass in ihrem Falle Heizkosten in Höhe von 175,50 EUR angemessen seien und daher auch die Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von damals 172 EUR monatlich übernommen würden. Hinzu kommt, dass die Antragsteller (damals wohl noch in Bedarfsgemeinschaft mit dem weiteren Sohn der Antragstellerin zu 1) bei einem Vergleich vor dem Sozialgericht Neuruppin in dem Verfahren S 13 AS 744/08 im Januar 2009 den richterlichen Hinweis erhalten hatten, dass die Heizkosten angemessen seien. Weiter hatte der Antragsgegner den Antragstellern nach deren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Isolierung des Hauses mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sich die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit bewegten. Es bestanden also vor Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2010 keine Anhaltspunkte für die Antragsteller, dass die Heizkosten unangemessen sein könnten.
Gleiches gilt für die Übernahme der gesamten Abschlagszahlungen in Höhe von 200 EUR für die Monate Oktober sowie November und Dezember 2010, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums seit Mitteilung der Unangemessenheit der Heizkosten liegen. Auch insoweit ist Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II analog.
Es sind daher vom Antragsgegner für den Monat Oktober 2010 weitere 91,67 EUR, zusammen mit der Nachforderung von 664,29 EUR also insgesamt 755,96 EUR zu übernehmen sowie für die Monate November und Dezember 2010 je weitere 91,67 EUR. Insgesamt hat der Antragsgegner den Antragstellern damit 939,30 EUR zu zahlen.
Dieser Betrag ist vom Antragsgegner in einer Weise auszuzahlen, die sicherstellt, dass die Stromsperrung, die laut den Angaben des Stromanbieters der Antragsteller ab 21. Februar 2011 möglich wäre, abgewendet wird. Da die Firma GmbH in einem Telefonat mit dem Antragsgegner am 18. Februar 2011 angegeben hat, dass die Stromsperrung nur bei Bareinzahlung der bestehenden Rückstände erreicht werden könne, hat der Senat davon abgesehen, eine Zahlung des Antragsgegners direkt an den Stromversorger anzuordnen. Gegebenenfalls ist der Betrag den Antragstellern auszuzahlen und von diesen selbstständig bei dem Stromversorger einzuzahlen. In Betracht kommt jedoch auch eine Regelung, wonach der Antragsgegner nach Absprache mit dem Stromversorger den Betrag doch direkt auf dessen Konto überweist.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 besteht kein Anordnungsanspruch, da, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kosten für die Heizung über den vom Sozialgericht festgestellten Betrag von 108,33 EUR hinaus nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein dürften und die Antragsteller seit Erhalt des Bescheides vom 17. Juni 2010 auch über die Unangemessenheit informiert waren. Bezüglich der Frage der Angemessenheit der Heizungskosten für die Zeit ab Januar 2011 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Fraglich könnte diesbezüglich nur sein - worauf das Sozialgericht jedoch bereits hingewiesen hat -, ob der Bundesweite Heizspiegel 2010 hier heranzuziehen ist, da dieser Werte für die hier verwendete Energieform, nämlich Nachtspeicherstrom, nicht ausweist, das BSG in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 die Heranziehbarkeit des Bundesweiten Heizspiegels jedoch nur für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung gesehen hatte ( Az. B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 21). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die vom Sozialgericht angestellten Erwägungen dennoch zugrunde gelegt werden können, da die bei den Antragstellern anfallenden Heizkosten derart überhöht erscheinen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich bei genauer Ermittlung der Heizkosten im Hauptsacheverfahren doch deren Angemessenheit ergeben wird. Bei einer Recherche des Senats im Internet bezüglich der Heizkosten für Nachtspeicherheizungen (zum Beispiel unter www.klima-sucht-schutz.de; www.stromversorger-wechsel.de; www.nachtstrom-stromanbieter.de) hat sich ergeben, dass der vom Sozialgericht angesetzte Wert von 20 EUR /m² /Jahr bereits großzügig bemessen sein könnte, da dort von einem Wert von ca. 18 EUR/m² /Jahr ausgegangen wird, was einem Tarif in Höhe von 0,1300 EUR pro Kilowattstunde entspricht.
Die Antragsteller hatten seit dem Hinweis des Antragsgegners auf die Unangemessenheit der Heizkosten auch Gelegenheit, die Situation zu ändern. Ein Informationsschreiben bzw. ein Hinweis auf die Unangemessenheit löst eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen aus (vgl. BSG vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 26). Die Erstattung der tatsächlich entstandenen oder entstehenden Aufwendungen, also hier der Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 200 EUR monatlich, kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es den Antragstellern nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten von Teilen des Hauses oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Unerheblich ist dabei, in welchem Zeitraum gegebenenfalls ein Verkauf des Hausgrundstücks erfolgen kann, denn der Wechsel der Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft. Der Eigentümer ist (auch) insoweit nicht weitergehend als der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az. 14 AS 32/07 R, juris Rn. 25). Dafür, dass ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ist nichts vorgetragen und sind auch Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Das gefundene Ergebnis hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2010 steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass die Unterkunft möglicherweise nicht gehalten werden kann. Obwohl die Antragsteller aufgrund der erfolgten Information bezüglich der Unangemessenheit der Heizkosten nicht vor der Obliegenheit eines Umzuges oder einer sonstigen Senkung der Heizkosten geschützt sind, ist die Inkaufnahme der Überbrückung des Zeitraums, bis sie eine andere Unterkunft gefunden haben (die offensichtlich bisher nicht gesucht wurde), ohne die jetzt bestehende Unterkunft bei den zurzeit herrschenden Temperaturen ordnungsgemäß beheizen zu können, nicht zuzumuten, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich im Haushalt ein Minderjähriger befindet und eine hohe Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt, dass die Antragsteller mit einem Teil ihres Begehrens erfolgreich waren.
Den Antragstellern war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, wie sich bereits aus dem teilweisen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzersuchens ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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