Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 121/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 39/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts Cottbus wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 05. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines am 10. Januar 1997 erlittenen Unfalls. Nachdem der zunächst zuständige Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2008), wurde nach Erteilung des neuen Aktenzeichens S 15 U 121/08 am 10. November 2008 die Sache trotz eines nicht beschiedenen Antrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Terminsfach verfügt. Auf mehrere schriftliche Sachstandsanfragen (vom 02. Juli und 21 Dezember 2009, 29. Januar, 26. März und 28. Oktober 2010, 10. Januar 2011) hat der nunmehr zuständige Kammervorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass er wegen vorrangig zu bearbeitender Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende das vorliegende Verfahren derzeit nicht fördern und auch keinen voraussichtlichen Termin benennen könne, einige – auch telefonische – Anfragen blieben unbeantwortet.
Mit seiner am 10. Februar 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Beschwerde rügt der Kläger den nicht erkennbaren Verfahrensfortgang, die fehlende Veranlassung auf seinen Antrag nach § 109 SGG und die seines Erachtens überlange Verfahrensdauer.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, denn eine solche Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts verstieße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, in SozR 4-1500 § 160 a Nr. 17; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, in juris) und wäre darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 08. Juni 2006, NJW 2006, 2389).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 05. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines am 10. Januar 1997 erlittenen Unfalls. Nachdem der zunächst zuständige Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2008), wurde nach Erteilung des neuen Aktenzeichens S 15 U 121/08 am 10. November 2008 die Sache trotz eines nicht beschiedenen Antrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Terminsfach verfügt. Auf mehrere schriftliche Sachstandsanfragen (vom 02. Juli und 21 Dezember 2009, 29. Januar, 26. März und 28. Oktober 2010, 10. Januar 2011) hat der nunmehr zuständige Kammervorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass er wegen vorrangig zu bearbeitender Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende das vorliegende Verfahren derzeit nicht fördern und auch keinen voraussichtlichen Termin benennen könne, einige – auch telefonische – Anfragen blieben unbeantwortet.
Mit seiner am 10. Februar 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Beschwerde rügt der Kläger den nicht erkennbaren Verfahrensfortgang, die fehlende Veranlassung auf seinen Antrag nach § 109 SGG und die seines Erachtens überlange Verfahrensdauer.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, denn eine solche Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts verstieße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, in SozR 4-1500 § 160 a Nr. 17; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, in juris) und wäre darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 08. Juni 2006, NJW 2006, 2389).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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