Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 533/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 563/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 wird zu-rückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 15. No-vember 1975 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1947geborene Kläger durchlief zwischen dem 01. September 1964 und dem 28. Februar 1967 eine Ausbildung zum Elektromonteur beim VEB Papierfabrik Schwedt/ Oder. Anschließend war er als Angestellter vom 01. Januar 1968 bis zum 30. Novem-ber 1969 beim Ministerium des Innern beschäftigt. Vom 11. Dezember 1969 bis zum 28. Februar 1970 war er als Elektromonteur beim VEB Bandstahlkombinat Sitz Eisen-hüttenstadt, seit 01. März 1970 als mitarbeitender Lehrmeister beim VEB Papierfabrik Schwedt/ Oder sowie als Lehrmeister für Elektronik ab 01. Januar 1971 beim VEB Vereinigte Papier- und Zellstoffwerke Schwedt – Betriebsschule - und ab 01. Januar 1976 bis zum 16. März 1980 beim VEB Papier- und Kartonwerke Schwedt - Betriebs-schule - beschäftigt. Er erlangte unter dem 15. November 1975 in der Fachrichtung "Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik" das Ingenieur-Diplom und unter dem 13. Mai 1976 in der Hauptfachrichtung "Elektrotechnik" das Diplom als Ingenieurpäda-goge. Ab 17. März 1980 arbeitete er als Fachbereichsleiter und ab 01. Januar 1980 als Direktor für Produktion beim VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder. Ab 01. Janu-ar 1983 war er Leiter des Bereichs Generalauftragnehmer (GAN) beim VEB (K) Bau-reparaturen Schwedt, welcher später in VE Stadtbaubetrieb Schwedt umbenannt wur-de (nachfolgend nur VEB Baureparaturen Schwedt), wo er bis zum 06. Mai 1990 tätig war.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2009 die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Er verwies auf seinen be-ruflichen Werdegang und schloss daraus, einen Anspruch auf Zusatzversorgung zu haben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2009 die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Weder sei der Kläger tatsächlich einbezo-gen worden noch liege ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor noch habe der Kläger einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung. Hierfür fehle es an der so ge-nannten betrieblichen Voraussetzung, wonach der Kläger in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte beschäftigt sein müssen, ohne dass der VEB Baureparaturen Schwedt hierunter falle. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06. April 2009 mit Wi-derspruchsbescheid vom 08. Juni 2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Begründung zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 13. Juli 2009 zum Sozialgericht (SG) Frank-furt (Oder) erhobenen Klage weitergeführt. Er hat unter anderem darauf verwiesen, beim VEB Baureparaturen Schwedt als GAN mit der kompletten Sanierung von Wohnbauten betraut gewesen zu sein. Er hat eine Dringlichkeitsvorlage des Stellver-treters des Stadtbezirksbürgermeisters vom 28. März 1985 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 anerkannt, dass das AAÜG nach dessen § 1 anwendbar sei, weil für den Kläger durch den Sonderversorgungsträger vom 01. Juli 1968 bis zum 30. November 1969 Pflichtbeitragszeiten nach § 5 im Sonderversor-gungssystem der Anlage 2 Nr. 4 (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amts für Nationale Sicherheit) festgestellt worden seien. Sie ist im Übrigen der Klage mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass Zei-ten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht an-zuerkennen seien. Zunächst fehle es für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980 an der sachlichen Voraussetzung, weil der Kläger in diesem Zeitraum tat-sächlich eine Beschäftigung als Lehrmeister ausgeübt habe und somit im Ergebnis berufsfremd tätig gewesen sei. In der Zeit vom 17. März 1980 bis zum 31. Dezember 1982 fehle es an der betrieblichen Voraussetzung, weil der Kläger damals beim VEB Gebäudewirtschaft Schwedt und damit nicht bei einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei. Das Gleiche gelte für die anschließende Tätigkeit beim VEB Baureparaturen Schwedt. Die Beklagte hat hierzu einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister, einen Auszug aus dem Register der Volkseigenen Betriebe sowie Unterlagen zur Umwandlung des VEB Baureparatu-ren Schwedt vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten im Er-örterungstermin vom 03. März 2010 mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2010 abge-wiesen. Es hat sich in seiner Begründung im Wesentlichen dem Vorbringen der Be-klagten angeschlossen. Der Kläger hat gegen den ihm am 18. Mai 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er führt unter anderem aus, dass seine Tätigkeit als Lehrmeister beim VEB Papierfabrik Schwedt eindeutig und ausreichend dargestellt sei, ebenso seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter und späterer Direktor für Produkti-on. Der VEB Baureparaturen Schwedt sei dem kreisgeleiteten Bauwesen zugeordnet gewesen. Seine Tätigkeit als Leiter des Bereichs GAN sei ausführlich dargestellt. Sein Lehrobermeister sei in den Genuss der Zusatzversorgung gekommen. Insofern berufe er sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 dem Berichter-statter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ver-wiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 19. Oktober 2010 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzel-richter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger sie erst drei Tage nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids eingelegt hat. Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG zwar einen Monat nach Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die-se Frist gilt gemäß § 66 Abs. 1 SGG jedoch nicht, wenn - wie hier - die Rechtsmittel-belehrung fehlerhaft ist, weil in ihr kein Hinweis auf die in Brandenburg ab 01. Novem-ber 2007 bestehende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 enthalten ist (vgl. zum unterblie-benen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung Bun-dessozialgericht (BSG), Beschluss vom 9. Februar 2010 – B 11 AL 194/09 B -, zitiert nach juris Rn. 5). In diesem Fall gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist (vgl. BSG a.a.O.), welche vorlie-gend im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei Weitem noch nicht verstrichen war.
Die Berufung ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 AAÜG den Zeit-raum vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990, genau genommen bis zum 06. Mai 1990 als Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung beim VEB Baureparaturen Schwedt, sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech feststellt. Im Verfahren nach § 8 des AAÜG, welches einem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – B 4 RA 7/95 -, zitiert nach juris Rn. 18 f.), ist die Beklagte nicht zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprü-che oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Hierbei sind nach § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG Zusatz-versorgungssysteme die in Anlage 1 genannten Systeme und Sonderversorgungssys-teme die in Anlage 2 genannten Systeme. Die Anlage 1 erfasst unter Nr. 1 die AVItech als Zusatzversorgungssystem. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) war für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung ein-geführt worden. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-AVItech erlassenen 2. DB gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellt wis-senschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Kon-struktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und Ministerien. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages An-spruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar unterfällt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, denn die Beklagte hat dies mit aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 21. Okto-ber 2009 mit einem insofern bestandskräftig gewordenen Bescheid ausdrücklich fest-gestellt. Jedoch hat der Kläger nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht bezogen auf den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Zwar hat der Einigungsvertrag (EV) in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach seit dem 01. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung erweiternd auszulegen. Demnach be-steht eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die bis zum 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuer-kennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der bis zum 30. Juni 1990 ge-gebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (etwa BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R -, zitiert nach juris, Rn. 16). Der Anspruch nach § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt von drei (per-sönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB die Berechtigung erforderlich, eine bestimmte Berufs-bezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine entsprechende Tätigkeit auszuführen (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktions-betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Vorausset-zung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -, zitiert nach juris Rn. 23).
Es liegen die vorgenannten Voraussetzungen für den hier streitigen Zeitraum vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 nicht vor, so dass diesbezüglich Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG nicht festzustellen sind. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist (vgl. grundle-gend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980, als der Kläger als Lehr-meister beziehungsweise Ingenieurpädagoge eingesetzt war, fehlt es, worauf die Be-klagte und das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen haben, an der so genannten betrieblichen Voraussetzung.
Wie sich aus der Präambel der VO-AVItech ergibt, sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejeni-gen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten. Lehrkräfte, die das im Unternehmen an-gewandte Wissen theoretischer und praktischer Art hingegen lediglich weitervermittel-ten, die also schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit ausübten, fielen nicht unter die VO-AVItech. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 der 2. DB. Danach zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden - ausnahmsweise - Lehrer technischer Fächer - aber nur - an den Fach- und Hochschulen. Dieser (Aus-nahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (etwa BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19).
Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger als Lehrmeister beziehungsweise (ausbilden-der) Ingenieurpädagoge in der Betriebsschule keinen Anspruch auf eine Versor-gungszusage. Denn er hatte in der Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980 keine dem Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt, für wel-che unter den weiteren Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB dieses Versorgungssystem eingerichtet worden war. Der Kläger gehörte damals nicht zu den-jenigen, welche aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert waren. Denn er war als Lehrmeister in einer dem VEB angeschlossenen Betriebsschule eingesetzt und ver-mittelte in erster Linie technisches Wissen über die Betriebsabläufe und die im VEB erzeugten technischen Produkte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag somit in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im oben definierten produktionsbe-zogenen ingenieur-technischen Bereich.
Für die Zeit ab dem 17. März 1980, in welcher der Kläger beim VEB Gebäudewirt-schaft Schwedt und anschließend beim VEB Baureparaturen Schwedt arbeitete, fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung. Erfasst von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wie-derkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bezie-hungsweise die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein. Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne ei-ner durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so genannten fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben ha-ben (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachge-ordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Ur-teil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 37 ff., 45 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 10. April 2004 - B 4 RA 10/02 R - zitiert nach juris Rn. 19). Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Mas-senausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Be-dingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wi-der. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produkti-onsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hin-gewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montage-kombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komple-xen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von we-sentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirt-schaft. Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss unter anderem unter-schieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Er-stellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrie-ben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausub-stanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (BSG, Urteile vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und B 4 RA 47/03 R -, zitiert nach juris Rn. 23 f. und 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 49).
Nach diesen Maßstäben steht nicht zu der nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab 17. März 1980 in Betrieben be-schäftigt war, welche zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens im vorstehenden Sinne oder zu einem gleichgestellten Betrieb gehör-ten. Für einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie fehlt es von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten. Ferner war der Kläger auch nicht bei einem volkseige-nen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt. Es nichts dafür ersichtlich, dass der Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder und des VEB Baurepara-turen Schwedt in der industriellen Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern be-stand. Vielmehr folgt bereits aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (Verfü-gung vom 29. Juni 1987), welche für die den örtlichen Räten unterstehenden volksei-genen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, dass unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien die beiden VEBe nach ihrer Einordnung ins staatlich gelenkte Bauwesen der DDR keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrie-ben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (Rahmenrichtli-nie) zur Verfügung vom 29. Juni 1987 (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L 27 R 301/05 -, zitiert nach juris Rn. 35 ff.; vgl. auch Senatsur-teil vom 18. März 2009 – L 3 R 385/07 -, zitiert nach juris Rn. 39). Danach sind volks-eigene Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instand-setzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen" (Nr. I. 1. der Rahmenrichtli-nie). Nach dieser Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch "Leitbetriebe der Er-zeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbau-ten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. Nr. I. 3 der Rahmenrichtlinie). In der Rahmenrichtlinie heißt es unter Nr. I. 5. unter ande-rem auch: " Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versor-gung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vor-züge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen "
Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der "Rahmenrichtlinie" heißt es außerdem:
"1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leis-tungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sicheren."
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Mo-dernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, macht deutlich, dass es im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung solcher VEBe im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baurepara-turbetriebe. Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressour-cen - gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben, ergibt sich auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industriel-le Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im "Ökonomischen Lexikon" unter dem Stichwort "Kombinat" (S. 225): "Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zu-sammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivie-rung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten "
Dass es gerade die Baukombinate waren, welche den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorantrieben, und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Beg-riff "Bauproduktion" im "Ökonomischen Lexikon" (S. 277): " ...Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige In-dustrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der Vorfertigungskapa-zitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden ) Baukombinate ) Baustellenferti-gung"
Mangels in eine andere Richtung weisender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass es sich bei beiden VEBen in erster Linie um Betriebe zur liegenschaftlichen Betreuung, Instandhaltung und Instandsetzung vor allem örtlich vorhandenen Gebäu-debestands handelte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 42/01 R –, zitiert nach juris Rn. 26, wonach ein VEB für Gebäudewirtschaft, welcher vorwiegend für die Organisation und die reibungslose Abwicklung der Maßnahmen der komplexen Instandsetzung und Rekonstruktion der Gebäude und Wohnungen verantwortlich war, nicht die Eigenschaft eines volkseigenen Produktionsbetriebs hat), welche je nach Bedarf auch Gebäude rekonstruierten und Neubauten errichteten, ohne allerdings in rationalisierten und gleichartigen Fertigungsprozessen massenhaft Gebäude herzu-stellen, wie es Bau- und Montagekombinate taten. Hinsichtlich des VEB Baureparatu-ren Schwedt hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, dass dessen Hauptzweck ge-rade nicht in der massenhaften Errichtung von Neubauten, sondern in der Gebäude-sanierung, Instandhaltung und –setzung lag. Auch die Umwandlungsunterlagen las-sen keinen anderen Schluss zu. So wird unter § 2 des der Umwandlungserklärung vom 25. Juni 1990 beigefügten Gesellschaftsvertrags unter Punkt 1 der Unterneh-mensgegenstand wie folgt beschrieben:
1. Gegenstand des Unternehmens ist: 1.1 Die Durchführung von Rekonstruktions-, Modernisierungs-, und Instandhaltungs-arbeiten gegenüber kommunalen und gesellschaftlichen Einrichtungen. Das Un-ternehmen wird weiterhin die Balkonsanierung als Spezialisierungsrichtung reali-sieren. Das Leistungsprofil beinhaltet die Bauhaupt- und Baunebengewerke ohne Hei-zungs- und Elektroinstallation. 1.2 Die Durchführung von Neubauleistungen bis zu einem Wertumfang von 1,0 Mio. Mark.
Bei alldem ist hervorzuheben, dass bezüglich des VEB Baureparaturen Schwedt ge-gen die Annahme eines Produktionsbetriebs des Bauwesens außerdem spricht, dass ausweislich des Registerauszugs übergeordnetes Organ auch im vorliegenden Fall nicht das Ministerium für Bauwesen der DDR, sondern der Rat der Stadt – Bauamt - war. So erklärt sich im Übrigen auch die vom Kläger vorgelegte Dringlichkeitsvorlage des Stellvertreters des Stadtbezirksbürgermeisters.
Die beiden VEBe waren auch keine Betriebe, welche gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn sie sind dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssys-teme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch so-weit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbe-ziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/04 R -, zitiert nach juris Rn. 22 ff.). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfas-sungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler aus-zugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechts-streits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 15. No-vember 1975 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1947geborene Kläger durchlief zwischen dem 01. September 1964 und dem 28. Februar 1967 eine Ausbildung zum Elektromonteur beim VEB Papierfabrik Schwedt/ Oder. Anschließend war er als Angestellter vom 01. Januar 1968 bis zum 30. Novem-ber 1969 beim Ministerium des Innern beschäftigt. Vom 11. Dezember 1969 bis zum 28. Februar 1970 war er als Elektromonteur beim VEB Bandstahlkombinat Sitz Eisen-hüttenstadt, seit 01. März 1970 als mitarbeitender Lehrmeister beim VEB Papierfabrik Schwedt/ Oder sowie als Lehrmeister für Elektronik ab 01. Januar 1971 beim VEB Vereinigte Papier- und Zellstoffwerke Schwedt – Betriebsschule - und ab 01. Januar 1976 bis zum 16. März 1980 beim VEB Papier- und Kartonwerke Schwedt - Betriebs-schule - beschäftigt. Er erlangte unter dem 15. November 1975 in der Fachrichtung "Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik" das Ingenieur-Diplom und unter dem 13. Mai 1976 in der Hauptfachrichtung "Elektrotechnik" das Diplom als Ingenieurpäda-goge. Ab 17. März 1980 arbeitete er als Fachbereichsleiter und ab 01. Januar 1980 als Direktor für Produktion beim VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder. Ab 01. Janu-ar 1983 war er Leiter des Bereichs Generalauftragnehmer (GAN) beim VEB (K) Bau-reparaturen Schwedt, welcher später in VE Stadtbaubetrieb Schwedt umbenannt wur-de (nachfolgend nur VEB Baureparaturen Schwedt), wo er bis zum 06. Mai 1990 tätig war.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2009 die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Er verwies auf seinen be-ruflichen Werdegang und schloss daraus, einen Anspruch auf Zusatzversorgung zu haben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2009 die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Weder sei der Kläger tatsächlich einbezo-gen worden noch liege ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor noch habe der Kläger einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung. Hierfür fehle es an der so ge-nannten betrieblichen Voraussetzung, wonach der Kläger in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte beschäftigt sein müssen, ohne dass der VEB Baureparaturen Schwedt hierunter falle. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06. April 2009 mit Wi-derspruchsbescheid vom 08. Juni 2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Begründung zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 13. Juli 2009 zum Sozialgericht (SG) Frank-furt (Oder) erhobenen Klage weitergeführt. Er hat unter anderem darauf verwiesen, beim VEB Baureparaturen Schwedt als GAN mit der kompletten Sanierung von Wohnbauten betraut gewesen zu sein. Er hat eine Dringlichkeitsvorlage des Stellver-treters des Stadtbezirksbürgermeisters vom 28. März 1985 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 anerkannt, dass das AAÜG nach dessen § 1 anwendbar sei, weil für den Kläger durch den Sonderversorgungsträger vom 01. Juli 1968 bis zum 30. November 1969 Pflichtbeitragszeiten nach § 5 im Sonderversor-gungssystem der Anlage 2 Nr. 4 (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amts für Nationale Sicherheit) festgestellt worden seien. Sie ist im Übrigen der Klage mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass Zei-ten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht an-zuerkennen seien. Zunächst fehle es für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980 an der sachlichen Voraussetzung, weil der Kläger in diesem Zeitraum tat-sächlich eine Beschäftigung als Lehrmeister ausgeübt habe und somit im Ergebnis berufsfremd tätig gewesen sei. In der Zeit vom 17. März 1980 bis zum 31. Dezember 1982 fehle es an der betrieblichen Voraussetzung, weil der Kläger damals beim VEB Gebäudewirtschaft Schwedt und damit nicht bei einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei. Das Gleiche gelte für die anschließende Tätigkeit beim VEB Baureparaturen Schwedt. Die Beklagte hat hierzu einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister, einen Auszug aus dem Register der Volkseigenen Betriebe sowie Unterlagen zur Umwandlung des VEB Baureparatu-ren Schwedt vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten im Er-örterungstermin vom 03. März 2010 mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2010 abge-wiesen. Es hat sich in seiner Begründung im Wesentlichen dem Vorbringen der Be-klagten angeschlossen. Der Kläger hat gegen den ihm am 18. Mai 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er führt unter anderem aus, dass seine Tätigkeit als Lehrmeister beim VEB Papierfabrik Schwedt eindeutig und ausreichend dargestellt sei, ebenso seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter und späterer Direktor für Produkti-on. Der VEB Baureparaturen Schwedt sei dem kreisgeleiteten Bauwesen zugeordnet gewesen. Seine Tätigkeit als Leiter des Bereichs GAN sei ausführlich dargestellt. Sein Lehrobermeister sei in den Genuss der Zusatzversorgung gekommen. Insofern berufe er sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 dem Berichter-statter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ver-wiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 19. Oktober 2010 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzel-richter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger sie erst drei Tage nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids eingelegt hat. Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG zwar einen Monat nach Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die-se Frist gilt gemäß § 66 Abs. 1 SGG jedoch nicht, wenn - wie hier - die Rechtsmittel-belehrung fehlerhaft ist, weil in ihr kein Hinweis auf die in Brandenburg ab 01. Novem-ber 2007 bestehende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 enthalten ist (vgl. zum unterblie-benen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung Bun-dessozialgericht (BSG), Beschluss vom 9. Februar 2010 – B 11 AL 194/09 B -, zitiert nach juris Rn. 5). In diesem Fall gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist (vgl. BSG a.a.O.), welche vorlie-gend im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei Weitem noch nicht verstrichen war.
Die Berufung ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 AAÜG den Zeit-raum vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990, genau genommen bis zum 06. Mai 1990 als Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung beim VEB Baureparaturen Schwedt, sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech feststellt. Im Verfahren nach § 8 des AAÜG, welches einem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – B 4 RA 7/95 -, zitiert nach juris Rn. 18 f.), ist die Beklagte nicht zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprü-che oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Hierbei sind nach § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG Zusatz-versorgungssysteme die in Anlage 1 genannten Systeme und Sonderversorgungssys-teme die in Anlage 2 genannten Systeme. Die Anlage 1 erfasst unter Nr. 1 die AVItech als Zusatzversorgungssystem. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) war für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung ein-geführt worden. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-AVItech erlassenen 2. DB gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellt wis-senschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Kon-struktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und Ministerien. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages An-spruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar unterfällt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, denn die Beklagte hat dies mit aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 21. Okto-ber 2009 mit einem insofern bestandskräftig gewordenen Bescheid ausdrücklich fest-gestellt. Jedoch hat der Kläger nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht bezogen auf den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Zwar hat der Einigungsvertrag (EV) in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach seit dem 01. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung erweiternd auszulegen. Demnach be-steht eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die bis zum 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuer-kennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der bis zum 30. Juni 1990 ge-gebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (etwa BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R -, zitiert nach juris, Rn. 16). Der Anspruch nach § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt von drei (per-sönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB die Berechtigung erforderlich, eine bestimmte Berufs-bezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine entsprechende Tätigkeit auszuführen (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktions-betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Vorausset-zung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -, zitiert nach juris Rn. 23).
Es liegen die vorgenannten Voraussetzungen für den hier streitigen Zeitraum vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 nicht vor, so dass diesbezüglich Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG nicht festzustellen sind. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist (vgl. grundle-gend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980, als der Kläger als Lehr-meister beziehungsweise Ingenieurpädagoge eingesetzt war, fehlt es, worauf die Be-klagte und das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen haben, an der so genannten betrieblichen Voraussetzung.
Wie sich aus der Präambel der VO-AVItech ergibt, sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejeni-gen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten. Lehrkräfte, die das im Unternehmen an-gewandte Wissen theoretischer und praktischer Art hingegen lediglich weitervermittel-ten, die also schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit ausübten, fielen nicht unter die VO-AVItech. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 der 2. DB. Danach zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden - ausnahmsweise - Lehrer technischer Fächer - aber nur - an den Fach- und Hochschulen. Dieser (Aus-nahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (etwa BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19).
Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger als Lehrmeister beziehungsweise (ausbilden-der) Ingenieurpädagoge in der Betriebsschule keinen Anspruch auf eine Versor-gungszusage. Denn er hatte in der Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980 keine dem Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt, für wel-che unter den weiteren Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB dieses Versorgungssystem eingerichtet worden war. Der Kläger gehörte damals nicht zu den-jenigen, welche aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert waren. Denn er war als Lehrmeister in einer dem VEB angeschlossenen Betriebsschule eingesetzt und ver-mittelte in erster Linie technisches Wissen über die Betriebsabläufe und die im VEB erzeugten technischen Produkte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag somit in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im oben definierten produktionsbe-zogenen ingenieur-technischen Bereich.
Für die Zeit ab dem 17. März 1980, in welcher der Kläger beim VEB Gebäudewirt-schaft Schwedt und anschließend beim VEB Baureparaturen Schwedt arbeitete, fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung. Erfasst von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wie-derkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bezie-hungsweise die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein. Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne ei-ner durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so genannten fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben ha-ben (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachge-ordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Ur-teil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 37 ff., 45 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 10. April 2004 - B 4 RA 10/02 R - zitiert nach juris Rn. 19). Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Mas-senausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Be-dingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wi-der. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produkti-onsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hin-gewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montage-kombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komple-xen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von we-sentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirt-schaft. Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss unter anderem unter-schieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Er-stellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrie-ben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausub-stanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (BSG, Urteile vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und B 4 RA 47/03 R -, zitiert nach juris Rn. 23 f. und 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 49).
Nach diesen Maßstäben steht nicht zu der nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab 17. März 1980 in Betrieben be-schäftigt war, welche zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens im vorstehenden Sinne oder zu einem gleichgestellten Betrieb gehör-ten. Für einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie fehlt es von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten. Ferner war der Kläger auch nicht bei einem volkseige-nen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt. Es nichts dafür ersichtlich, dass der Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder und des VEB Baurepara-turen Schwedt in der industriellen Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern be-stand. Vielmehr folgt bereits aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (Verfü-gung vom 29. Juni 1987), welche für die den örtlichen Räten unterstehenden volksei-genen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, dass unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien die beiden VEBe nach ihrer Einordnung ins staatlich gelenkte Bauwesen der DDR keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrie-ben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (Rahmenrichtli-nie) zur Verfügung vom 29. Juni 1987 (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L 27 R 301/05 -, zitiert nach juris Rn. 35 ff.; vgl. auch Senatsur-teil vom 18. März 2009 – L 3 R 385/07 -, zitiert nach juris Rn. 39). Danach sind volks-eigene Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instand-setzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen" (Nr. I. 1. der Rahmenrichtli-nie). Nach dieser Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch "Leitbetriebe der Er-zeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbau-ten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. Nr. I. 3 der Rahmenrichtlinie). In der Rahmenrichtlinie heißt es unter Nr. I. 5. unter ande-rem auch: " Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versor-gung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vor-züge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen "
Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der "Rahmenrichtlinie" heißt es außerdem:
"1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leis-tungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sicheren."
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Mo-dernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, macht deutlich, dass es im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung solcher VEBe im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baurepara-turbetriebe. Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressour-cen - gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben, ergibt sich auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industriel-le Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im "Ökonomischen Lexikon" unter dem Stichwort "Kombinat" (S. 225): "Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zu-sammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivie-rung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten "
Dass es gerade die Baukombinate waren, welche den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorantrieben, und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Beg-riff "Bauproduktion" im "Ökonomischen Lexikon" (S. 277): " ...Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige In-dustrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der Vorfertigungskapa-zitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden ) Baukombinate ) Baustellenferti-gung"
Mangels in eine andere Richtung weisender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass es sich bei beiden VEBen in erster Linie um Betriebe zur liegenschaftlichen Betreuung, Instandhaltung und Instandsetzung vor allem örtlich vorhandenen Gebäu-debestands handelte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 42/01 R –, zitiert nach juris Rn. 26, wonach ein VEB für Gebäudewirtschaft, welcher vorwiegend für die Organisation und die reibungslose Abwicklung der Maßnahmen der komplexen Instandsetzung und Rekonstruktion der Gebäude und Wohnungen verantwortlich war, nicht die Eigenschaft eines volkseigenen Produktionsbetriebs hat), welche je nach Bedarf auch Gebäude rekonstruierten und Neubauten errichteten, ohne allerdings in rationalisierten und gleichartigen Fertigungsprozessen massenhaft Gebäude herzu-stellen, wie es Bau- und Montagekombinate taten. Hinsichtlich des VEB Baureparatu-ren Schwedt hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, dass dessen Hauptzweck ge-rade nicht in der massenhaften Errichtung von Neubauten, sondern in der Gebäude-sanierung, Instandhaltung und –setzung lag. Auch die Umwandlungsunterlagen las-sen keinen anderen Schluss zu. So wird unter § 2 des der Umwandlungserklärung vom 25. Juni 1990 beigefügten Gesellschaftsvertrags unter Punkt 1 der Unterneh-mensgegenstand wie folgt beschrieben:
1. Gegenstand des Unternehmens ist: 1.1 Die Durchführung von Rekonstruktions-, Modernisierungs-, und Instandhaltungs-arbeiten gegenüber kommunalen und gesellschaftlichen Einrichtungen. Das Un-ternehmen wird weiterhin die Balkonsanierung als Spezialisierungsrichtung reali-sieren. Das Leistungsprofil beinhaltet die Bauhaupt- und Baunebengewerke ohne Hei-zungs- und Elektroinstallation. 1.2 Die Durchführung von Neubauleistungen bis zu einem Wertumfang von 1,0 Mio. Mark.
Bei alldem ist hervorzuheben, dass bezüglich des VEB Baureparaturen Schwedt ge-gen die Annahme eines Produktionsbetriebs des Bauwesens außerdem spricht, dass ausweislich des Registerauszugs übergeordnetes Organ auch im vorliegenden Fall nicht das Ministerium für Bauwesen der DDR, sondern der Rat der Stadt – Bauamt - war. So erklärt sich im Übrigen auch die vom Kläger vorgelegte Dringlichkeitsvorlage des Stellvertreters des Stadtbezirksbürgermeisters.
Die beiden VEBe waren auch keine Betriebe, welche gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn sie sind dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssys-teme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch so-weit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbe-ziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/04 R -, zitiert nach juris Rn. 22 ff.). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfas-sungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler aus-zugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechts-streits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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