Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AS 1595/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 208/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Ihnen ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die am 20. April 2009 erhobene Klage ist bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unzulässig. Soweit mit ihr die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Gericht (vgl. Antrag vom 20. April 2009) bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über diese Notwendigkeit (vgl. Schriftsatz vom 30. September 2009) begehrt wird, fehlt es ersichtlich an einem Rechtschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Denn die Beklagte hat noch vor Klageerhebung mit Bescheid vom 23. März 2009 die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 5944/08 für notwendig erklärt. Entsprechendes gilt, soweit mit der Klage der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 angegriffen wird, mit dem der auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid vom 3. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen worden war. Schließlich bestand für die Kläger auch nach dem Erlass des Bescheides vom 23. März 2009 kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für die begehrte Abänderung der Kostengrundentscheidung.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger mit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung hätten begehren können, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, die Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten in die mit Abhilfebescheid vom 3. Februar 2009 getroffene Kostengrundentscheidung einzubeziehen. Eine derartige Feststellung haben die anwaltlich vertretenen Kläger bisher nicht begehrt. Selbst wenn eine derartige Feststellungsklage statthaft und - entgegen den vorstehenden Ausführungen - von den Klägern erhoben worden wäre, stünde ihrer Zulässigkeit entgegen, dass insoweit kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist und mithin schon aus diesem Grunde kein Feststellungsinteresse bestanden hätte (vgl. BSG SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung iSd § 55 Abs. 1 SGG besteht im Übrigen auch derzeit nicht, denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 9. März 2010 vortragen lassen, dass sich die Beklagte und ihr Bevollmächtigter nunmehr verständigt hätten und weitere Rechtstreitigkeiten hierzu, d.h zur Notwendigkeit einer Einbeziehung der Hinzuziehungsentscheidung in die Kostengrundentscheidung, nicht zu erwarten seien.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Ihnen ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die am 20. April 2009 erhobene Klage ist bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unzulässig. Soweit mit ihr die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Gericht (vgl. Antrag vom 20. April 2009) bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über diese Notwendigkeit (vgl. Schriftsatz vom 30. September 2009) begehrt wird, fehlt es ersichtlich an einem Rechtschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Denn die Beklagte hat noch vor Klageerhebung mit Bescheid vom 23. März 2009 die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 5944/08 für notwendig erklärt. Entsprechendes gilt, soweit mit der Klage der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 angegriffen wird, mit dem der auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid vom 3. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen worden war. Schließlich bestand für die Kläger auch nach dem Erlass des Bescheides vom 23. März 2009 kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für die begehrte Abänderung der Kostengrundentscheidung.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger mit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung hätten begehren können, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, die Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten in die mit Abhilfebescheid vom 3. Februar 2009 getroffene Kostengrundentscheidung einzubeziehen. Eine derartige Feststellung haben die anwaltlich vertretenen Kläger bisher nicht begehrt. Selbst wenn eine derartige Feststellungsklage statthaft und - entgegen den vorstehenden Ausführungen - von den Klägern erhoben worden wäre, stünde ihrer Zulässigkeit entgegen, dass insoweit kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist und mithin schon aus diesem Grunde kein Feststellungsinteresse bestanden hätte (vgl. BSG SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung iSd § 55 Abs. 1 SGG besteht im Übrigen auch derzeit nicht, denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 9. März 2010 vortragen lassen, dass sich die Beklagte und ihr Bevollmächtigter nunmehr verständigt hätten und weitere Rechtstreitigkeiten hierzu, d.h zur Notwendigkeit einer Einbeziehung der Hinzuziehungsentscheidung in die Kostengrundentscheidung, nicht zu erwarten seien.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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