L 18 AS 2372/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 196 AS 12384/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2372/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Vorsitzende hat über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Mietschulden iHv 6.827,02 EUR (vgl. Schriftsatz vom 5. November 2010) zu übernehmen sowie für die Zeit ab Antragstellung (2. September 2010) weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus bis zu den tatsächlichen KdU zu gewähren, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Denn derzeit droht konkret weder eine Wohnungs- oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller, die weiterhin die im Rubrum bezeichnete Unterkunft bewohnen. Als "Notfallhilfe" kommt eine einstweilige Anordnung aber nur in Betracht, wenn andernfalls auch im Hinblick auf das Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen. Die Vermieterin hat zwar durch ihre (angeblichen) Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt. Ungeachtet dessen, ob diese Kündigung überhaupt wirksam verlautbart worden ist, ist aber bislang eine Räumungsklage nicht anhängig. Selbst für den Fall einer solchen Räumungsklage bestünde noch innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen, ggf auch durch erneute Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes.

Indes weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Sache einem Anspruch der Antragsteller auf Mietschuldenübernahme bzw. auf Zahlung der tatsächlichen KdU entgegen stehen dürfte, dass die Unterkunftskosten der Antragsteller nicht "angemessen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sein dürften und daher eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft nicht zu erwarten ist, zumal die Vermieterin sich zur Fortsetzung des Mietverhältnisses augenscheinlich nicht bereit erklärt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (S. 3 letzter Absatz Zeile 1 bis S. 6 vierter Absatz letzte Zeile) wird insoweit Bezug genommen. Einer Kostenübernahme unangemessener Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte hier entgegenstehen, dass Kostensenkungsbemühungen der Antragsteller nicht ersichtlich sind und zudem nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus medizinischer Sicht ein Wohnungswechsel zwar nicht wünschenswert, aber aus medizinischen Gründen auch nicht zwingend ausgeschlossen sein dürfte.

Der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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