Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 7064/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2467/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2010 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen für die Erstausstattung iSv § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die von dem Beklagten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II geleisteten Pauschalbeträge rechtswidrig zu niedrig angesetzt sind. Wählt der Beklagte – wie hier - die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Allerdings ist hierbei § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger müssen insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge festzustellen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 45/08 R = SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 mwN; BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 36/09 R - juris) Eine solche Pauschalierung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II ist jedem Verwaltungsträger nach eigenen Grundsätzen möglich, solange keine Verordnung gemäß § 27 Nr. 3 SGB II vorliegt. Eine solche Verordnung ist jedenfalls nicht konstitutiv für eine Pauschalierung, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 23 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II findet (vgl. BSG aaO).
Ob die von dem Beklagten bei der Bemessung der Höhe des dem Kläger gewährten Zuschusses zugrunde gelegten Pauschalbeträge für die von dem Kläger im Einzelnen bezeichneten Einrichtungsgegenstände den in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen, kann erst nach entsprechenden Ermittlungen des SG zu der Frage erfolgen, ob die Pauschalen empirisch hinreichend abgesichert sind (vgl. BSG aaO). Der Beklagte geht offenbar von den Werten in einem Rundschreiben der (Berliner) Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 2004 (Rundschreiben I Nr. 38/2004) aus. Feststellungen des SG über den Inhalt dieses die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindenden Rundschreibens gerade bezüglich der Erfahrungswerte und Ermittlungen der Berliner Senatsverwaltung, die der Bildung der Pauschalen zugrunde lagen, liegen nicht vor. Insofern ist derzeit auch keine Beurteilung möglich, inwieweit die festgesetzten Pauschalen hinreichend empirisch abgesichert sind. Wegen des Erfordernisses weiterer Sachermittlungen des SG im vorgenannten Umfang kann der Klage, soweit sie sich auf die Gewährung höherer Pauschalbeträge für die in der Aufstellung des Klägers bezeichneten Einrichtungsgegenstände bezieht, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, so dass PKH zu bewilligen war. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klage, soweit mit ihr die Bereitstellung eines Bettes für zwei Personen anstelle des bewilligten Bettes mit einem Durchmesser von 90 bzw. 100 cm begehrt wird, keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Es ist gerichtsbekannt, dass ungeachtet der sexuellen Orientierung auch in einem Bett mit der genannten Breite ein befriedigendes Sexualleben ohne weiteres möglich ist, zumal sexuelle Kontakte nicht zwingend auf ein Bett beschränkt sein müssen. Das SG wird dem Kläger noch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen haben (vgl § 121 Abs. 2 ZPO). Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen für die Erstausstattung iSv § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die von dem Beklagten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II geleisteten Pauschalbeträge rechtswidrig zu niedrig angesetzt sind. Wählt der Beklagte – wie hier - die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Allerdings ist hierbei § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger müssen insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge festzustellen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 45/08 R = SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 mwN; BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 36/09 R - juris) Eine solche Pauschalierung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II ist jedem Verwaltungsträger nach eigenen Grundsätzen möglich, solange keine Verordnung gemäß § 27 Nr. 3 SGB II vorliegt. Eine solche Verordnung ist jedenfalls nicht konstitutiv für eine Pauschalierung, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 23 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II findet (vgl. BSG aaO).
Ob die von dem Beklagten bei der Bemessung der Höhe des dem Kläger gewährten Zuschusses zugrunde gelegten Pauschalbeträge für die von dem Kläger im Einzelnen bezeichneten Einrichtungsgegenstände den in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen, kann erst nach entsprechenden Ermittlungen des SG zu der Frage erfolgen, ob die Pauschalen empirisch hinreichend abgesichert sind (vgl. BSG aaO). Der Beklagte geht offenbar von den Werten in einem Rundschreiben der (Berliner) Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 2004 (Rundschreiben I Nr. 38/2004) aus. Feststellungen des SG über den Inhalt dieses die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindenden Rundschreibens gerade bezüglich der Erfahrungswerte und Ermittlungen der Berliner Senatsverwaltung, die der Bildung der Pauschalen zugrunde lagen, liegen nicht vor. Insofern ist derzeit auch keine Beurteilung möglich, inwieweit die festgesetzten Pauschalen hinreichend empirisch abgesichert sind. Wegen des Erfordernisses weiterer Sachermittlungen des SG im vorgenannten Umfang kann der Klage, soweit sie sich auf die Gewährung höherer Pauschalbeträge für die in der Aufstellung des Klägers bezeichneten Einrichtungsgegenstände bezieht, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, so dass PKH zu bewilligen war. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klage, soweit mit ihr die Bereitstellung eines Bettes für zwei Personen anstelle des bewilligten Bettes mit einem Durchmesser von 90 bzw. 100 cm begehrt wird, keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Es ist gerichtsbekannt, dass ungeachtet der sexuellen Orientierung auch in einem Bett mit der genannten Breite ein befriedigendes Sexualleben ohne weiteres möglich ist, zumal sexuelle Kontakte nicht zwingend auf ein Bett beschränkt sein müssen. Das SG wird dem Kläger noch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen haben (vgl § 121 Abs. 2 ZPO). Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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