Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 28245/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2130/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren neben der Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe insbesondere noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozi-algesetzbuches (SGB II).
Die 1949 geborene Antragstellerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 und das Vorlie-gen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G" festgestellt ist, bewohnte bis zum Sommer 2010 in Berlin W eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Das ihr Grundsi-cherungsleistungen gewährende JobCenter B C berücksichtigte für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 344,91 EUR. Mitte Juni 2010 kündigte die Antragstellerin das Mietver-hältnis und meldete sich zum 24. August 2010 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden An-schrift an. Sie hatte dort eine gut 47 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung bezogen, die ihre am 06. August 2010 verstorbene Mutter zum 01. Mai 2010 angemietet hatte. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt 409,00 EUR (281,00 EUR Grundmiete, 80,00 EUR Betriebskostenvorschuss, 48,00 EUR Heizkostenvorschuss). Den im August 2010 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Mietübernahmeerklärung, den sie mit der Möglichkeit der Übernahme der Wohnung der Mutter, der gewünschten räumlichen Nähe zu den Wohnungen ihrer Kinder, ih-rer Schwerbehinderung und einer beantragten Anerkennung der Pflegestufe 1 begründet hatte, hatte das JobCenter C im Hinblick auf die Höhe der Unterkunftskosten abgelehnt. Gleichwohl trat die Antragstellerin am 07. September 2010 in das Mietverhältnis ein.
Anfang September 2010 beantragte sie beim Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen. Mit Schreiben vom 07. September 2010 lud dieser sie im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Antrages für den 14. September 2010 zu einem persönlichen Gespräch ein, zu dem die Antragstellerin nicht erschien.
Stattdessen hat sie am 10. September 2010 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechts-schutz nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 409,00 EUR zu gewähren. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr angesichts der bei ihr bestehenden Erkrankungen ein Verbleib in ihrer im Souterrain gelegenen Wohnung nicht zumutbar gewesen sei. Die neue Wohnung sei hingegen behinder-tengerecht ausgestattet. Im Übrigen lägen die Kosten für die neue Wohnung lediglich etwa 4 % über den nach der Produkttheorie angemessenen. Weiter sei zu beachten, dass ihre Unter-kunftskosten zuletzt nur deshalb so gering gewesen seien, weil sie sich sehr viel bei ihrer Mut-ter aufgehalten habe und daher die Vorauszahlungen für die Gasversorgung deutlich gesunken seien. Schließlich habe sie sich – wie vom JobCenter C-W verlangt – um eine Rücknahme ihrer Kündigung bemüht, dies jedoch erfolglos.
Mit Beschluss vom 28. September 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Be-gründung hat es ausgeführt, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Obwohl die Antragstellerin am 24. August 2010 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgeg-ners gezogen sei, habe sie nach eigenen Angaben von dem zuvor für sie zuständigen JobCenter C für September 2010 noch Leistungen bewilligt bekommen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht gekommen, zumal die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.
Gegen diesen ihr am 05. Oktober 2010 zugestellten Beschluss richten sich die am 05. Novem-ber 2010 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, mit denen sie zunächst ihre erstinstanz-lichen Begehren weiterverfolgt, hilfsweise die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von monatlich 344,91 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Weiter hat sie auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, allerdings erneut keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Antragsgegner habe ihr inzwischen die Leistungen völlig entzogen. Sie habe zwar den Termin im September verpasst, inzwischen aber alle Unterlagen nachgereicht. Der Antragsgegner könne sich diese vom JobCenter C-beschaffen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sei sie nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Angele-genheiten zu kümmern. Mittlerweile habe sie die Bestellung eines Betreuers beantragt. Anläss-lich der Räumung ihrer alten Wohnung sei deutlich geworden, dass ihre Wohnung feucht, schimmel- und von Ratten befallen gewesen sei. Ihre Wohnung habe sich also in einem unbe-wohnbaren Zustand befunden; ein Verbleib wäre ihr nicht mehr zumutbar gewesen. Der An-tragsgegner habe sie in dem Glauben belassen, dass der vom JobCenter C gezahlte Betrag zu-nächst weitergewährt werde. Nun drohe die fristlose Kündigung, da sie im Wissen um die un-geklärte Kostenübernahme den neuen Mietvertrag unterschrieben habe. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Schreiben des Vermieters vorgelegt, in dem dieser rügt, dass die Miete für Septem-ber und Oktober 2010 jeweils verspätet und die für November 2010 noch gar nicht gezahlt worden sei. Tatsächlich hatte der Antragsgegner zwar mit Bescheid vom 24. September 2010 die Bewilli-gung von Leistungen unter Hinweis auf die unterbliebene Mitwirkung abgelehnt. Das JobCen-ter C hat hingegen überhaupt erst mit Bescheid vom 16. November 2010 die vorherige Bewil-ligung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von 359,00 EUR für den Lebensunterhalt und in Höhe von 344,91 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung mit Wirkung zum 01. Dezember 2010 aufgehoben und die gewährten Leistungen bis einschließlich November 2010 ausgezahlt. Mit Bescheid vom 25. November 2010 hat sodann der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 gewährt und dabei für die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin monat-lich 344,91 EUR angesetzt.
Die Antragstellerin hat daraufhin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nunmehr beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr für die Kosten der Unterkunft für November 54,09 EUR sowie ab Dezember bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache neben der Regelleis-tung Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 409,00 EUR zu gewäh-ren. Der Antragsgegner meint, dass es bereits unzulässig sei, im Beschwerdeverfahren die An-träge – so wie geschehen – umzustellen. Soweit höhere Leistungen für November begehrt wür-den, sei er nicht zuständig. Im Übrigen fehle es am Eilbedürfnis.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin sind ausgehend von ihrem ursprünglichen Begehren zwar nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, können jedoch in der Sache kei-nen Erfolg haben. Weder besteht Anlass, die noch begehrte einstweilige Anordnung auszuspre-chen, noch kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in Betracht.
I. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Rege-lungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anord-nungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Insbesondere bedarf es im Rahmen des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens weder einer Klärung, in welcher Höhe in Berlin für einen Einpersonenhaus-halt Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, noch ist zu entscheiden, ob der An-tragsgegner die für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen zu Recht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt hat. Denn jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erfor-derlich ist.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Ent-scheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberste-henden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt offenbar den mo-natlichen Differenzbetrag zwischen den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 409,00 EUR und den ihr gewährten 344,91 EUR, der sich – entgegen der Berechnung ihrer Bevoll-mächtigten – nicht auf 54,09 EUR, sondern auf 64,09 EUR monatlich beläuft, was einem Anteil von knapp 18 % des Regelsatzes entspricht. Vorliegend müssen schon Zweifel bestehen, dass der Differenzbetrag tatsächlich aus der Regelleistung bestritten wird, denn die Antragstellerin hatte in einem Schreiben vom 18. August 2010 dem JobCenter C gegenüber erklärt, dass im Falle der Übernahme von 378,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung trotz tatsächlich hö-herer Miete keine Mietschulden entstünden, und in diesem Zusammenhang auf eine Sicherung der Mietzahlung durch M K verwiesen.
Auch hat sie nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie in den vergangenen Monaten im Umfang des Differenzbetrages Mietzahlungen schuldig geblieben wäre und daher eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch nur abstrakt drohte. Im Gegenteil ist der vorgelegten Erklärung des Vermieters lediglich zu entnehmen, dass es offenbar in mehreren Monaten zu verspäteten, nicht aber zu der Höhe nach reduzierten Mietzahlungen gekommen ist.
Schließlich ist zu beachten, dass im Falle der Begleichung des Differenzbetrages aus der Re-gelleistung angesichts der dann weiterhin zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Leis-tungen das Existenzminimum nicht unhaltbar unterschritten wäre. Bereits der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05, zitiert nach juris, Rn. 26) zeigt, dass es einem Antragsteller im Interesse der Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache durchaus zumutbar ist, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Leistungen zu erhalten, die im Umfang von 20 % des Regelsatzes gemindert sind.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO schei-tert schon daran, dass die Antragstellerin weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ge-macht hat. Darüber hinaus fehlte es ihrem Begehren jedoch auch von Anfang an an hinreichen-der Erfolgsaussicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin, die sich sei-nerzeit im laufenden Bezug von Leistungen befand und deren Leistungsantrag durch den An-tragsgegner überhaupt erst einmal bearbeitet werden musste, bereits wenige Tage nach Antrag-stellung bei diesem gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde. Ein Rechts-schutzbedürfnis bestand hierfür offensichtlich nicht. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, da der Antragsgegner bei objektiver Betrachtung zu keinem Zeitpunkt auch nur den Eindruck erweckt hat, ihr keine Leistungen bewilligen zu wollen. Allein die – zuletzt nicht wunschgemäße – Höhe der bewilligten Leistungen, die immerhin dem entsprach, was mit der Beschwerde zunächst hilfsweise eingefordert worden war, rechtfertigt nach obigen Ausführun-gen insoweit keine andere Entscheidung. Aus ebendiesen Gründen kam auch für das Be-schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren neben der Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe insbesondere noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozi-algesetzbuches (SGB II).
Die 1949 geborene Antragstellerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 und das Vorlie-gen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G" festgestellt ist, bewohnte bis zum Sommer 2010 in Berlin W eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Das ihr Grundsi-cherungsleistungen gewährende JobCenter B C berücksichtigte für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 344,91 EUR. Mitte Juni 2010 kündigte die Antragstellerin das Mietver-hältnis und meldete sich zum 24. August 2010 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden An-schrift an. Sie hatte dort eine gut 47 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung bezogen, die ihre am 06. August 2010 verstorbene Mutter zum 01. Mai 2010 angemietet hatte. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt 409,00 EUR (281,00 EUR Grundmiete, 80,00 EUR Betriebskostenvorschuss, 48,00 EUR Heizkostenvorschuss). Den im August 2010 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Mietübernahmeerklärung, den sie mit der Möglichkeit der Übernahme der Wohnung der Mutter, der gewünschten räumlichen Nähe zu den Wohnungen ihrer Kinder, ih-rer Schwerbehinderung und einer beantragten Anerkennung der Pflegestufe 1 begründet hatte, hatte das JobCenter C im Hinblick auf die Höhe der Unterkunftskosten abgelehnt. Gleichwohl trat die Antragstellerin am 07. September 2010 in das Mietverhältnis ein.
Anfang September 2010 beantragte sie beim Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen. Mit Schreiben vom 07. September 2010 lud dieser sie im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Antrages für den 14. September 2010 zu einem persönlichen Gespräch ein, zu dem die Antragstellerin nicht erschien.
Stattdessen hat sie am 10. September 2010 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechts-schutz nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 409,00 EUR zu gewähren. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr angesichts der bei ihr bestehenden Erkrankungen ein Verbleib in ihrer im Souterrain gelegenen Wohnung nicht zumutbar gewesen sei. Die neue Wohnung sei hingegen behinder-tengerecht ausgestattet. Im Übrigen lägen die Kosten für die neue Wohnung lediglich etwa 4 % über den nach der Produkttheorie angemessenen. Weiter sei zu beachten, dass ihre Unter-kunftskosten zuletzt nur deshalb so gering gewesen seien, weil sie sich sehr viel bei ihrer Mut-ter aufgehalten habe und daher die Vorauszahlungen für die Gasversorgung deutlich gesunken seien. Schließlich habe sie sich – wie vom JobCenter C-W verlangt – um eine Rücknahme ihrer Kündigung bemüht, dies jedoch erfolglos.
Mit Beschluss vom 28. September 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Be-gründung hat es ausgeführt, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Obwohl die Antragstellerin am 24. August 2010 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgeg-ners gezogen sei, habe sie nach eigenen Angaben von dem zuvor für sie zuständigen JobCenter C für September 2010 noch Leistungen bewilligt bekommen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht gekommen, zumal die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.
Gegen diesen ihr am 05. Oktober 2010 zugestellten Beschluss richten sich die am 05. Novem-ber 2010 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, mit denen sie zunächst ihre erstinstanz-lichen Begehren weiterverfolgt, hilfsweise die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von monatlich 344,91 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Weiter hat sie auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, allerdings erneut keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Antragsgegner habe ihr inzwischen die Leistungen völlig entzogen. Sie habe zwar den Termin im September verpasst, inzwischen aber alle Unterlagen nachgereicht. Der Antragsgegner könne sich diese vom JobCenter C-beschaffen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sei sie nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Angele-genheiten zu kümmern. Mittlerweile habe sie die Bestellung eines Betreuers beantragt. Anläss-lich der Räumung ihrer alten Wohnung sei deutlich geworden, dass ihre Wohnung feucht, schimmel- und von Ratten befallen gewesen sei. Ihre Wohnung habe sich also in einem unbe-wohnbaren Zustand befunden; ein Verbleib wäre ihr nicht mehr zumutbar gewesen. Der An-tragsgegner habe sie in dem Glauben belassen, dass der vom JobCenter C gezahlte Betrag zu-nächst weitergewährt werde. Nun drohe die fristlose Kündigung, da sie im Wissen um die un-geklärte Kostenübernahme den neuen Mietvertrag unterschrieben habe. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Schreiben des Vermieters vorgelegt, in dem dieser rügt, dass die Miete für Septem-ber und Oktober 2010 jeweils verspätet und die für November 2010 noch gar nicht gezahlt worden sei. Tatsächlich hatte der Antragsgegner zwar mit Bescheid vom 24. September 2010 die Bewilli-gung von Leistungen unter Hinweis auf die unterbliebene Mitwirkung abgelehnt. Das JobCen-ter C hat hingegen überhaupt erst mit Bescheid vom 16. November 2010 die vorherige Bewil-ligung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von 359,00 EUR für den Lebensunterhalt und in Höhe von 344,91 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung mit Wirkung zum 01. Dezember 2010 aufgehoben und die gewährten Leistungen bis einschließlich November 2010 ausgezahlt. Mit Bescheid vom 25. November 2010 hat sodann der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 gewährt und dabei für die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin monat-lich 344,91 EUR angesetzt.
Die Antragstellerin hat daraufhin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nunmehr beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr für die Kosten der Unterkunft für November 54,09 EUR sowie ab Dezember bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache neben der Regelleis-tung Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 409,00 EUR zu gewäh-ren. Der Antragsgegner meint, dass es bereits unzulässig sei, im Beschwerdeverfahren die An-träge – so wie geschehen – umzustellen. Soweit höhere Leistungen für November begehrt wür-den, sei er nicht zuständig. Im Übrigen fehle es am Eilbedürfnis.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin sind ausgehend von ihrem ursprünglichen Begehren zwar nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, können jedoch in der Sache kei-nen Erfolg haben. Weder besteht Anlass, die noch begehrte einstweilige Anordnung auszuspre-chen, noch kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in Betracht.
I. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Rege-lungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anord-nungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Insbesondere bedarf es im Rahmen des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens weder einer Klärung, in welcher Höhe in Berlin für einen Einpersonenhaus-halt Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, noch ist zu entscheiden, ob der An-tragsgegner die für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen zu Recht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt hat. Denn jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erfor-derlich ist.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Ent-scheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberste-henden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt offenbar den mo-natlichen Differenzbetrag zwischen den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 409,00 EUR und den ihr gewährten 344,91 EUR, der sich – entgegen der Berechnung ihrer Bevoll-mächtigten – nicht auf 54,09 EUR, sondern auf 64,09 EUR monatlich beläuft, was einem Anteil von knapp 18 % des Regelsatzes entspricht. Vorliegend müssen schon Zweifel bestehen, dass der Differenzbetrag tatsächlich aus der Regelleistung bestritten wird, denn die Antragstellerin hatte in einem Schreiben vom 18. August 2010 dem JobCenter C gegenüber erklärt, dass im Falle der Übernahme von 378,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung trotz tatsächlich hö-herer Miete keine Mietschulden entstünden, und in diesem Zusammenhang auf eine Sicherung der Mietzahlung durch M K verwiesen.
Auch hat sie nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie in den vergangenen Monaten im Umfang des Differenzbetrages Mietzahlungen schuldig geblieben wäre und daher eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch nur abstrakt drohte. Im Gegenteil ist der vorgelegten Erklärung des Vermieters lediglich zu entnehmen, dass es offenbar in mehreren Monaten zu verspäteten, nicht aber zu der Höhe nach reduzierten Mietzahlungen gekommen ist.
Schließlich ist zu beachten, dass im Falle der Begleichung des Differenzbetrages aus der Re-gelleistung angesichts der dann weiterhin zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Leis-tungen das Existenzminimum nicht unhaltbar unterschritten wäre. Bereits der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05, zitiert nach juris, Rn. 26) zeigt, dass es einem Antragsteller im Interesse der Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache durchaus zumutbar ist, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Leistungen zu erhalten, die im Umfang von 20 % des Regelsatzes gemindert sind.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO schei-tert schon daran, dass die Antragstellerin weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ge-macht hat. Darüber hinaus fehlte es ihrem Begehren jedoch auch von Anfang an an hinreichen-der Erfolgsaussicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin, die sich sei-nerzeit im laufenden Bezug von Leistungen befand und deren Leistungsantrag durch den An-tragsgegner überhaupt erst einmal bearbeitet werden musste, bereits wenige Tage nach Antrag-stellung bei diesem gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde. Ein Rechts-schutzbedürfnis bestand hierfür offensichtlich nicht. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, da der Antragsgegner bei objektiver Betrachtung zu keinem Zeitpunkt auch nur den Eindruck erweckt hat, ihr keine Leistungen bewilligen zu wollen. Allein die – zuletzt nicht wunschgemäße – Höhe der bewilligten Leistungen, die immerhin dem entsprach, was mit der Beschwerde zunächst hilfsweise eingefordert worden war, rechtfertigt nach obigen Ausführun-gen insoweit keine andere Entscheidung. Aus ebendiesen Gründen kam auch für das Be-schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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