Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 381/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 513/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. – nunmehr - Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2011 anzuordnen, und mit der sie sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) wenden, ist nicht begründet.
Zwar hat das SG den Rechtsschutzantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Mangel der Vollmacht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung von Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 – BGBl I S 2840). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Beklagte war berechtigt, die Leistungsbewilligung für die Monate März und April 2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der Antragstellerin zu 1) iHv monatlich 300,- EUR (Elterngeld) bzw. des Antragstellers zu 2) iHv monatlich 225,- EUR (Unterhalt) in einem Gesamtumfang von 495,- EUR aufzuheben (Antragstellerin zu 1. = 264,69 EUR; Antragsteller zu 2. = 230,31 EUR).
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Für laufende Einnahmen bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses zugerechnet werden. Das Elterngeld ist in voller Höhe anrechenbar, bereinigt lediglich um die Versicherungspauschale. Letzteres hat der Antragsgegner mit weiterem Änderungsbescheid
vom 15. Februar 2011 umgesetzt. Ein Freibetrag ist wegen des Wegfalls von § 11 Abs. 3a SGB II m. W. v. 1. Januar 2011 nicht in Ansatz zu bringen. Der Unterhalt des Antragstellers zu 2) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner die Versicherungspauschale zunächst nicht in Ansatz gebracht hatte, rechtfertigt nicht die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Erfolgsaussicht. Denn insoweit fehlte es im Hinblick auf die trotz der zunächst vorenthaltenen Leistungen iHv monatlich 30,- EUR gewährleistete Existenzsicherung der Antragsteller an der (auch) für eine gerichtliche Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fordernden - unaufschiebbaren – Eilbedürfigkeit. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. – nunmehr - Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2011 anzuordnen, und mit der sie sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) wenden, ist nicht begründet.
Zwar hat das SG den Rechtsschutzantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Mangel der Vollmacht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung von Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 – BGBl I S 2840). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Beklagte war berechtigt, die Leistungsbewilligung für die Monate März und April 2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der Antragstellerin zu 1) iHv monatlich 300,- EUR (Elterngeld) bzw. des Antragstellers zu 2) iHv monatlich 225,- EUR (Unterhalt) in einem Gesamtumfang von 495,- EUR aufzuheben (Antragstellerin zu 1. = 264,69 EUR; Antragsteller zu 2. = 230,31 EUR).
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Für laufende Einnahmen bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses zugerechnet werden. Das Elterngeld ist in voller Höhe anrechenbar, bereinigt lediglich um die Versicherungspauschale. Letzteres hat der Antragsgegner mit weiterem Änderungsbescheid
vom 15. Februar 2011 umgesetzt. Ein Freibetrag ist wegen des Wegfalls von § 11 Abs. 3a SGB II m. W. v. 1. Januar 2011 nicht in Ansatz zu bringen. Der Unterhalt des Antragstellers zu 2) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner die Versicherungspauschale zunächst nicht in Ansatz gebracht hatte, rechtfertigt nicht die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Erfolgsaussicht. Denn insoweit fehlte es im Hinblick auf die trotz der zunächst vorenthaltenen Leistungen iHv monatlich 30,- EUR gewährleistete Existenzsicherung der Antragsteller an der (auch) für eine gerichtliche Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fordernden - unaufschiebbaren – Eilbedürfigkeit. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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