Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1066/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2408/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007.
Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum eine zusammen mit R S (im Folgenden: S.) an-gemietete Doppelhaushälfte. Der Beklagte bewilligte den Klägern und S. für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe folgender Zahlbeträge: 1. März 2007 bis 31. März 2007 = 1.133,85 EUR, 1. April 2007 bis 30. April 2007 = 1.040,85 EUR, 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 (unter Berücksichtigung der am 4. Mai 2007 geborenen Klägerin zu 5.) = 613,31 EUR, 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 = 620,04 EUR, 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007 = 633,04 EUR, 1. August 2007 bis 31. August 2007 = 1.058,25 EUR (Bescheide vom 2. März 2007, 15. März 2007, 13. April 2007, 9. Juli 2007 und 3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. August 2007).
Die Klage, mit der die Kläger nach Maßgabe des im Termin zur mündlichen Verhandlung ge-stellten Antrages für den maßgeblichen Zeitraum (höhere) SGB II-Leistungen "unter Nichtbe-rücksichtigung von RS in der Bedarfsgemeinschaft" geltend machen, hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Urteil vom 16. November 2010 nach uneidlicher Vernehmung des S. als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die ange-fochtenen Bescheide des Beklagten seien "jedenfalls insoweit rechtmäßig", als eine Bedarfs-gemeinschaft zwischen den Klägern und S. angenommen werde. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme sei davon auszugehen, dass eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliege. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf die Schrift-sätze vom 31. Januar 2011 und 14. Februar 2011 wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen (vgl. Schriftsatz vom 14. Februar 2011),
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. November 2010 aufzuheben und den Be-klagten unter Änderung der Bescheide vom 2. März 2007, 15. März 2007, 13. April 2007, 9. Juli 2007 und 3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Regelleistungen für die Monate März, April, Mai und Juni 2007 iHv 345.- EUR monatlich und für die Monate Juli und August 2007 iHv 347,- EUR monatlich zuzüglich Mehrbedarfsleistungen iHv 124,20 EUR für die Mo-nate März und April 2007, iHv 165,60 EUR monatlich für die Monate Mai und Juni 2007 sowie iHv 166,56 EUR für die Monate Juli und August 2007, den Klägern zu 2) bis 4) für die Monate März bis Juni 2007 Regelleistungen iHv monatlich 207,- EUR und der Klägerin zu 5) Regelleistungen für Mai 2007 iHv 193,20 EUR, für Juni 2007 iHv 207,- EUR und für die Monate Juli und August 2007 iHv monatlich 208,- EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Das erstinstanzliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrens-mängeln.
Das Urteil des SG enthält keine hinreichenden Entscheidungsgründe iSv § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Zudem hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (vgl. § 103 SGG).
Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Letztere enthält das Urteil dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen zusam-mengefasst sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Begründung muss derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nach-prüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Ent-scheidung stützt. Zum Mindestinhalt gehört hierfür die Angabe der angewandten Rechts-norm(en) und der für erfüllt bzw. für nicht erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 1984 – 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr. 3; Urteil vom 15. No-vember 1988 – 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10). Entscheidungsgründe fehlen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu seinem Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Dies ist hier indes hinsichtlich mehrerer Punkte der Fall.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine konkret bezeichnete Anspruchsgrundlage für die erst-instanzlich erhobenen Ansprüche auf Gewährung der nunmehr im Einzelnen bezifferten höhe-rer SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum nicht entnehmen, und zwar auch nicht im Hin-blick darauf, dass die Kläger erstinstanzlich sinngemäß (nur) ein Grundurteil (vgl. § 130 SGG) erstrebt hatten. Auch die Entscheidung über ein Grundurteil auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen bedarf einer umfassenden Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und – da vorliegend ein Grundurteil im Rahmen eines Höhenstreits ergehen sollte – auch der Höhe nach zumindest dahingehend, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höherer Leis-tungsanspruch gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Urteil des SG verhält sich vielmehr verfahrensfehlerhaft ausschließlich zu der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage, ob die Kläger und S. eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nrn. 3c, 4 SGB II im streitigen Zeitraum bildeten. Bei einem Streit um höhere Leistun-gen – wie vorliegend - sind aber auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. auch BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris – mwN). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die zwischen den Be-teiligten streitige Rechtsfrage kommt somit von vornherein nicht in Betracht und liefe letztlich auf eine unzulässige "Elementenfeststellung" hinaus. Dass das SG damit nicht abschließend über den Streitgegenstand entschieden hat, ergibt sich im Übrigen schon aus seiner eigenen Begründung, die angefochtenen Bescheide seien "jedenfalls insoweit rechtmäßig", als eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und S. bestehe. Eine Rechtsprüfung im Übrigen ist daher augenscheinlich nicht erfolgt.
Das SG hat ausgehend von seiner insoweit unzutreffenden Rechtsauffassung nicht die erforder-lichen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin zu 1) in dem streitigen Zeit-raum erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II war, welcher Gesamtbedarf sich im Einzelnen ggf. für die nach Auffassung des SG aus den Klägern und S. bestehende Bedarfsgemeinschaft aus-gehend von den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), soweit diese ange-messen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, den Regelbedarfen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und etwaiger Mehrbedarfe der Klägerin zu 1) ergeben hat. Ferner fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zur Höhe des ggf. in den einzelnen Monaten von den Klägern und S. erzielten Einkommens. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil daher auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, in welchem Umfang ggf. zu berücksichtigendes Ein-kommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger ausweislich ihres im Berufungsverfahren ge-stellten bezifferten Antrags keine KdU-Leistungen geltend machen. Denn zu berücksichtigen-des Einkommen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (vgl. § 19 Satz 2 SGB II) und damit die Regelleistungen. Schließlich verhält sich das Urteil des SG auch nicht dazu, wie hoch die SGB II-Leistungen der Kläger im streitigen Zeitraum nach seiner Auffassung im Ein-zelnen sind und ob diese ggf. über den von dem Beklagten zuletzt in dem angefochtenen Wi-derspruchsbescheid ausgeworfenen Leistungsbeträgen liegen. Für die Entscheidung über das Klagebegehren sind derartige Feststellungen aber unentbehrlich.
Die dargelegten Mängel des erstinstanzlichen Urteils stellen wesentliche Verfahrensmängel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass Mängel der Urteilsbegründung und der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts regelmäßig auch Mängel bei den Erwägungen auf dem Wege zum Urteilsspruch gewesen sind. Da das Fehlen der Entscheidungsgründe zudem einen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl. § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung), beruht das SG-Urteil ohnehin bereits kraft Gesetzes auf diesem Verfahrensfehler. Die Sache war daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Denn den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das SG den nunmehr bezifferten Antrag der Kläger zu berücksichtigen haben, ausweislich dessen die Klä-ger KdU-Leistungen nicht geltend machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern zu 2) bis 5) (nur) geltend gemachten Regelleistungen in der beantragten Höhe von dem Beklagten ausweislich der Berechnung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid be-reits in Ansatz gebracht worden sind, so dass sich die Frage stellt, ob es der mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 erklärten Klageerweiterung überhaupt bedurft hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007.
Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum eine zusammen mit R S (im Folgenden: S.) an-gemietete Doppelhaushälfte. Der Beklagte bewilligte den Klägern und S. für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe folgender Zahlbeträge: 1. März 2007 bis 31. März 2007 = 1.133,85 EUR, 1. April 2007 bis 30. April 2007 = 1.040,85 EUR, 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 (unter Berücksichtigung der am 4. Mai 2007 geborenen Klägerin zu 5.) = 613,31 EUR, 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 = 620,04 EUR, 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007 = 633,04 EUR, 1. August 2007 bis 31. August 2007 = 1.058,25 EUR (Bescheide vom 2. März 2007, 15. März 2007, 13. April 2007, 9. Juli 2007 und 3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. August 2007).
Die Klage, mit der die Kläger nach Maßgabe des im Termin zur mündlichen Verhandlung ge-stellten Antrages für den maßgeblichen Zeitraum (höhere) SGB II-Leistungen "unter Nichtbe-rücksichtigung von RS in der Bedarfsgemeinschaft" geltend machen, hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Urteil vom 16. November 2010 nach uneidlicher Vernehmung des S. als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die ange-fochtenen Bescheide des Beklagten seien "jedenfalls insoweit rechtmäßig", als eine Bedarfs-gemeinschaft zwischen den Klägern und S. angenommen werde. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme sei davon auszugehen, dass eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliege. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf die Schrift-sätze vom 31. Januar 2011 und 14. Februar 2011 wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen (vgl. Schriftsatz vom 14. Februar 2011),
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. November 2010 aufzuheben und den Be-klagten unter Änderung der Bescheide vom 2. März 2007, 15. März 2007, 13. April 2007, 9. Juli 2007 und 3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Regelleistungen für die Monate März, April, Mai und Juni 2007 iHv 345.- EUR monatlich und für die Monate Juli und August 2007 iHv 347,- EUR monatlich zuzüglich Mehrbedarfsleistungen iHv 124,20 EUR für die Mo-nate März und April 2007, iHv 165,60 EUR monatlich für die Monate Mai und Juni 2007 sowie iHv 166,56 EUR für die Monate Juli und August 2007, den Klägern zu 2) bis 4) für die Monate März bis Juni 2007 Regelleistungen iHv monatlich 207,- EUR und der Klägerin zu 5) Regelleistungen für Mai 2007 iHv 193,20 EUR, für Juni 2007 iHv 207,- EUR und für die Monate Juli und August 2007 iHv monatlich 208,- EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Das erstinstanzliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrens-mängeln.
Das Urteil des SG enthält keine hinreichenden Entscheidungsgründe iSv § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Zudem hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (vgl. § 103 SGG).
Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Letztere enthält das Urteil dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen zusam-mengefasst sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Begründung muss derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nach-prüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Ent-scheidung stützt. Zum Mindestinhalt gehört hierfür die Angabe der angewandten Rechts-norm(en) und der für erfüllt bzw. für nicht erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 1984 – 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr. 3; Urteil vom 15. No-vember 1988 – 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10). Entscheidungsgründe fehlen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu seinem Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Dies ist hier indes hinsichtlich mehrerer Punkte der Fall.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine konkret bezeichnete Anspruchsgrundlage für die erst-instanzlich erhobenen Ansprüche auf Gewährung der nunmehr im Einzelnen bezifferten höhe-rer SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum nicht entnehmen, und zwar auch nicht im Hin-blick darauf, dass die Kläger erstinstanzlich sinngemäß (nur) ein Grundurteil (vgl. § 130 SGG) erstrebt hatten. Auch die Entscheidung über ein Grundurteil auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen bedarf einer umfassenden Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und – da vorliegend ein Grundurteil im Rahmen eines Höhenstreits ergehen sollte – auch der Höhe nach zumindest dahingehend, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höherer Leis-tungsanspruch gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Urteil des SG verhält sich vielmehr verfahrensfehlerhaft ausschließlich zu der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage, ob die Kläger und S. eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nrn. 3c, 4 SGB II im streitigen Zeitraum bildeten. Bei einem Streit um höhere Leistun-gen – wie vorliegend - sind aber auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. auch BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris – mwN). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die zwischen den Be-teiligten streitige Rechtsfrage kommt somit von vornherein nicht in Betracht und liefe letztlich auf eine unzulässige "Elementenfeststellung" hinaus. Dass das SG damit nicht abschließend über den Streitgegenstand entschieden hat, ergibt sich im Übrigen schon aus seiner eigenen Begründung, die angefochtenen Bescheide seien "jedenfalls insoweit rechtmäßig", als eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und S. bestehe. Eine Rechtsprüfung im Übrigen ist daher augenscheinlich nicht erfolgt.
Das SG hat ausgehend von seiner insoweit unzutreffenden Rechtsauffassung nicht die erforder-lichen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin zu 1) in dem streitigen Zeit-raum erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II war, welcher Gesamtbedarf sich im Einzelnen ggf. für die nach Auffassung des SG aus den Klägern und S. bestehende Bedarfsgemeinschaft aus-gehend von den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), soweit diese ange-messen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, den Regelbedarfen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und etwaiger Mehrbedarfe der Klägerin zu 1) ergeben hat. Ferner fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zur Höhe des ggf. in den einzelnen Monaten von den Klägern und S. erzielten Einkommens. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil daher auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, in welchem Umfang ggf. zu berücksichtigendes Ein-kommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger ausweislich ihres im Berufungsverfahren ge-stellten bezifferten Antrags keine KdU-Leistungen geltend machen. Denn zu berücksichtigen-des Einkommen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (vgl. § 19 Satz 2 SGB II) und damit die Regelleistungen. Schließlich verhält sich das Urteil des SG auch nicht dazu, wie hoch die SGB II-Leistungen der Kläger im streitigen Zeitraum nach seiner Auffassung im Ein-zelnen sind und ob diese ggf. über den von dem Beklagten zuletzt in dem angefochtenen Wi-derspruchsbescheid ausgeworfenen Leistungsbeträgen liegen. Für die Entscheidung über das Klagebegehren sind derartige Feststellungen aber unentbehrlich.
Die dargelegten Mängel des erstinstanzlichen Urteils stellen wesentliche Verfahrensmängel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass Mängel der Urteilsbegründung und der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts regelmäßig auch Mängel bei den Erwägungen auf dem Wege zum Urteilsspruch gewesen sind. Da das Fehlen der Entscheidungsgründe zudem einen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl. § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung), beruht das SG-Urteil ohnehin bereits kraft Gesetzes auf diesem Verfahrensfehler. Die Sache war daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Denn den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das SG den nunmehr bezifferten Antrag der Kläger zu berücksichtigen haben, ausweislich dessen die Klä-ger KdU-Leistungen nicht geltend machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern zu 2) bis 5) (nur) geltend gemachten Regelleistungen in der beantragten Höhe von dem Beklagten ausweislich der Berechnung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid be-reits in Ansatz gebracht worden sind, so dass sich die Frage stellt, ob es der mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 erklärten Klageerweiterung überhaupt bedurft hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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