Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 AY 6/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 AY 4/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2011 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2009 in Eberswalde geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) stammt nach ihren Angaben aus Kenia. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt und war durch Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 27. Mai 2008 zunächst in einem Übergangswohnheim für Asylbewerber untergebracht. Seit 1. Mai 2010 bewohnen die Antragstellerinnen mit Zustimmung des Antragsgegners eine Wohnung in B. Durch Bescheid vom 4. Mai 2010 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen neben dem Unterkunftsbedarf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Geldleistungen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Leistungen wurden in den Folgemonaten jeweils mit der Begründung "aufgrund eingetretener Änderungen" durch weitere Bescheide (vom 21. Juni 2010 und 8. Juli 2010) festgesetzt, "ab dem 01.10.2010" durch Bescheid vom 16. September 2010. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2010, konkretisiert durch den Schriftsatz vom 16. September 2010, beantragten die Antragstellerinnen die Überprüfung des Bescheides vom 21. Juni 2010. Die Leistungen seien nicht vollständig bewilligt worden und drastisch zu niedrig. Im besonderen könne die Antragstellerin zu 1) als Alleinerziehende einen entsprechenden Mehrbedarf beanspruchen. Durch Bescheid vom 7. Dezember 2010 lehnte es der Antragsgegner ab, den Bescheid vom 21. Juni 2010 teilweise zurückzunehmen und höhere Leistungen zu gewähren. Die Antragstellerin zu 1) erhalte als Haushaltsvorstand Grundleistungen von 183,50 EUR (Gegenwert von 360,- DM einschließlich Hausrat und Energie) abzüglich des Warmwasseranteils, die Antragstellerin zu 2) 112,48 EUR (einschließlich Hausrat und Energie). Außerdem erhalte die Antragstellerin zu 1) monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens von 40,90 EUR (Gegenwert von 80,- DM), die Antragstellerin zu 2) von 20,45 EUR (Gegenwert von 40,- DM). Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch anhängig. Durch Bescheid vom 8. Dezember 2010 setzte der Antragsgegner die Leistungen an die Antragstellerinnen "ab dem 01.01.2011" und durch Bescheid vom 10. Februar 2011 "ab dem 01.03.2011" fest, die Leistungshöhe änderte sich nicht. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 (Eingang beim Sozialgericht am 22. Dezember 2010) haben die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihnen ab sofort und bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG in angemessener Höhe auszuzahlen. Die gesetzlich vorgesehenen Leistungen sicherten nicht das menschenwürdige Existenzminimum und seien deshalb verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Februar 2011 verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 oder - sofern diese früher eintreten sollte - bis zur Bestandskraft des "Änderungsbescheides" vom 7. Dezember 2010 weitere 25,57 EUR monatlich vorläufig zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin zu 1) nur den Regelsatz einer Haushaltsangehörigen bewilligt. Dafür sei kein Grund ersichtlich, zumal der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2010 selbst davon ausgehe, dass sie Haushaltsvorstand sei. Durch die in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Zuschläge zu den Regelsätzen werde diese Differenz nicht ausgeglichen, die Bezeichnung der Leistungen deute auch darauf hin, dass es sich um zusätzliche neben dem Regelsatz handle. Die Leistung, die der Antragstellerin zu 2) gewährt werde, entspreche dagegen jedenfalls im Ergebnis dem vollen ihr zustehenden Regelsatz. Es erscheine auch nicht offensichtlich fehlerhaft, dass nur dem Haushaltsvorstand ein zusätzlicher Betrag für Hausrat und Energie gewährt werde. Der von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachte Mehrbedarf für Alleinerziehende stehe im Ermessen des Antragsgegners. Für eine Reduzierung des Ermessens im Sinne eines Anspruchs sei nichts ersichtlich. Es ergäben sich nicht notwendig Mehraufwendungen dadurch, dass sich keine zweite Person an der Erziehung beteilige. Ein konkreter Mehraufwand sei auch nicht vorgetragen worden. Nach einfachem Gesetzesrecht bestünden auch sonst keine weitergehenden Ansprüche der Antragstellerinnen. Die im Gesetz vorgesehene Verordnung zur Anpassung der Leistungsbeträge sei bisher nicht ergangen und dürfe nicht von den Gerichten ersetzt werden. Auch sonst seien nur sonstige Leistungen im Einzelfall möglich, nicht aber pauschale Leistungsanpassungen. Ob die gesetzlich festgelegten Beträge verfassungsgemäß seien, sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete es, das geltende Recht gleichsam auszuhebeln, indem es im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein dazu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für unmaßgeblich erklärt wird. Soweit ein Anordnungsanspruch bestehe, liege dagegen auch ein Anordnungsgrund vor. Die zeitliche Begrenzung beruhe darauf, das sowohl der einstweilige Rechtsschutz als auch die Leistungen nach dem AsylbLG eine gegenwärtige Notlage beseitigen sollten. Die Verpflichtung werde ab dem im Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses laufenden Monat ausgesprochen, da eine besondere Dringlichkeit nur für gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf gegeben sei. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen das Anliegen, an die Antragstellerin zu 1) weitere 264,04 EUR und an die Antragstellerin zu 2) weitere 78,63 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 oder, soweit diese früher eintritt, bis zur Bestandskraft des "Änderungsbescheides" vom 7. Dezember 2010 zu gewähren. Zur Begründung tragen sie weiterhin vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nicht den grundgesetzlichen Vorgaben entsprächen.
II.
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts war abzulehnen. Das Rechtsmittel hat in dem eingelegten Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass von daher die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen (§§ 153 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung). Auf die folgenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerinnen erstreben Leistungen, die sie bisher nicht erhalten. Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, setzt eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung in diesem Fall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917 ZPO; Anordnungsgrund) feststellbar sind. Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen der am 9. bzw. 16. September 2010 gestellte "Überprüfungsantrag" gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf den ausdrücklich zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21. Juni 2010 oder auf Folgebescheide, die bis zum Zeitpunkt des "Überprüfungsantrags" ergangen sind, entfaltet hat. Denn diese Bescheide sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Sie sind für den Zeitraum, für den im vorliegenden Verfahren Leistungen ursprünglich geltend gemacht worden waren und jetzt noch geltend gemacht werden, durch neue Leistungsfestsetzungen abgelöst worden, erstmals durch den Bescheid vom 8. Dezember 2010. Diese werden nicht ohne Weiteres von dem Antrag vom 9. bzw. 16. September 2010 erfasst, weil dieser voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Ob der Antragsgegner den Antrag nach § 44 SGB X auch als Antrag zu verstehen hatte, künftige Leistungen entsprechend den von den Antragstellerinnen geltend gemachten festzusetzen, ob den ab dem 8. Dezember 2010 ergangenen Leistungsbescheiden eine Entscheidung über einen derartigen Antrag entnommen werden kann (mit der Folge, dass sie bestandskräftig werden, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden) oder ob eine solche Entscheidung noch zu treffen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerinnen unterstellt wird, dass keine bestandskräftigen Bescheide das Gericht daran hindern, sich mit der geltend gemachten Leistung in der Sache zu befassen (§ 77 SGG), kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen gehören gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz. Sie sind deshalb von anderen Leistungsgesetzen ausgeschlossen, die bedürftigkeitsabhängige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorsehen (s. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Diese Unterscheidung ist nicht gleichheitswidrig. Der Gesetzgeber darf Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts abhängig machen und dabei auch ein eigenes, von den Regelungen der allgemeinen Leistungsgesetze zur Existenzsicherung abweichendes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs entwickeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05, BVerfGE 116, 229 ff mit weiteren Nachweisen). Die Antragstellerinnen tragen zutreffend selbst vor, dass sich die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem einfachen Recht des AsylbLG nicht herleiten lassen. Sie beanspruchen laufende Leistungen in einer Höhe, die wesentlich über der liegt, die § 3 Abs. 2 AsylbLG vorsieht und die vom Antragsgegner bereits gewährt werden bzw. aufgrund des von ihm insoweit nicht angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts zu gewähren sind. Ob das in § 3 Abs. 3 AsylbLG genannte Bundesministerium das in dieser Vorschrift aufgestellte Normsetzungsgebot verletzt hat, indem es die in § 3 Abs. 2 AsylbLG angegebenen Werte nicht durch Rechtsverordnung angepasst hat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung vorlägen, verböte - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz [GG]) den Gerichten, selbst normsetzend tätig zu werden. Neben § 3 AsylbLG sieht das Gesetz laufende Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts nicht vor, vor allem nicht in § 6 Abs. 1 AsylbLG. Zutreffend hat das Sozialgericht in § 6 Abs. 1 AsylbLG auch keine Rechtsgrundlage dafür gesehen, der Antragstellerin zu 1) einen Mehrbedarf für Alleinerziehende zuzuerkennen. Es ist weder etwas dafür ersichtlich, dass ein derartiger Mehrbedarf unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), noch dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Gewährung einer Geldleistung gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Ebenso wenig sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür benannt worden, dass das Ermessen, welches dem Antragsgegner bei der Gewährung von Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zusteht, "auf Null" reduziert ist. Dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) kann nicht entnommen werden, welche konkreten Mehrbedarfe ihr dadurch entstehen, dass sie alleinerziehend ist. Dies noch umso weniger, als für materielle Bedarfe, die durch die Erziehung des Kindes entstehen, auf Antrag bisher stets einmalige Leistungen bewilligt worden waren. Die Fachgerichte sind aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht berechtigt, Leistungen zuzuerkennen, die sich nicht aus dem geschriebenen Recht - ummittelbar oder durch Auslegung nach anerkannten rechtswissenschaftlichen Methoden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - ergeben. Ob die einfachgesetzliche Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Die Verwerfungskompetenz für die entscheidungserheblichen Rechtsnormen liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung anhand von Grundrechten ergibt nicht, dass den Antragstellerinnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch ein etwaiges Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die gewährten Leistungen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Festlegung des Existenzminimums entsprächen. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass ihr Existenzminimum durch die aktuell gewährten oder in Betracht kommenden Leistungen nicht gesichert wäre. Wie bereits ausgeführt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für den Personenkreis der Asylbewerberinnen und Asylbewerber ein Leistungssystem zu schaffen, das dem gleichen Konzept folgt wie die Sozialhilfe oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dementsprechend ergibt sich aus der von den Antragstellerinnen aufgestellten Bedarfsrechnung für sich genommen noch nicht, dass sie auch tatsächlich aktuell existenznotwendige Bedarfe in dieser Höhe haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2009 in Eberswalde geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) stammt nach ihren Angaben aus Kenia. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt und war durch Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 27. Mai 2008 zunächst in einem Übergangswohnheim für Asylbewerber untergebracht. Seit 1. Mai 2010 bewohnen die Antragstellerinnen mit Zustimmung des Antragsgegners eine Wohnung in B. Durch Bescheid vom 4. Mai 2010 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen neben dem Unterkunftsbedarf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Geldleistungen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Leistungen wurden in den Folgemonaten jeweils mit der Begründung "aufgrund eingetretener Änderungen" durch weitere Bescheide (vom 21. Juni 2010 und 8. Juli 2010) festgesetzt, "ab dem 01.10.2010" durch Bescheid vom 16. September 2010. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2010, konkretisiert durch den Schriftsatz vom 16. September 2010, beantragten die Antragstellerinnen die Überprüfung des Bescheides vom 21. Juni 2010. Die Leistungen seien nicht vollständig bewilligt worden und drastisch zu niedrig. Im besonderen könne die Antragstellerin zu 1) als Alleinerziehende einen entsprechenden Mehrbedarf beanspruchen. Durch Bescheid vom 7. Dezember 2010 lehnte es der Antragsgegner ab, den Bescheid vom 21. Juni 2010 teilweise zurückzunehmen und höhere Leistungen zu gewähren. Die Antragstellerin zu 1) erhalte als Haushaltsvorstand Grundleistungen von 183,50 EUR (Gegenwert von 360,- DM einschließlich Hausrat und Energie) abzüglich des Warmwasseranteils, die Antragstellerin zu 2) 112,48 EUR (einschließlich Hausrat und Energie). Außerdem erhalte die Antragstellerin zu 1) monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens von 40,90 EUR (Gegenwert von 80,- DM), die Antragstellerin zu 2) von 20,45 EUR (Gegenwert von 40,- DM). Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch anhängig. Durch Bescheid vom 8. Dezember 2010 setzte der Antragsgegner die Leistungen an die Antragstellerinnen "ab dem 01.01.2011" und durch Bescheid vom 10. Februar 2011 "ab dem 01.03.2011" fest, die Leistungshöhe änderte sich nicht. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 (Eingang beim Sozialgericht am 22. Dezember 2010) haben die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihnen ab sofort und bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG in angemessener Höhe auszuzahlen. Die gesetzlich vorgesehenen Leistungen sicherten nicht das menschenwürdige Existenzminimum und seien deshalb verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Februar 2011 verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 oder - sofern diese früher eintreten sollte - bis zur Bestandskraft des "Änderungsbescheides" vom 7. Dezember 2010 weitere 25,57 EUR monatlich vorläufig zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin zu 1) nur den Regelsatz einer Haushaltsangehörigen bewilligt. Dafür sei kein Grund ersichtlich, zumal der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2010 selbst davon ausgehe, dass sie Haushaltsvorstand sei. Durch die in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Zuschläge zu den Regelsätzen werde diese Differenz nicht ausgeglichen, die Bezeichnung der Leistungen deute auch darauf hin, dass es sich um zusätzliche neben dem Regelsatz handle. Die Leistung, die der Antragstellerin zu 2) gewährt werde, entspreche dagegen jedenfalls im Ergebnis dem vollen ihr zustehenden Regelsatz. Es erscheine auch nicht offensichtlich fehlerhaft, dass nur dem Haushaltsvorstand ein zusätzlicher Betrag für Hausrat und Energie gewährt werde. Der von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachte Mehrbedarf für Alleinerziehende stehe im Ermessen des Antragsgegners. Für eine Reduzierung des Ermessens im Sinne eines Anspruchs sei nichts ersichtlich. Es ergäben sich nicht notwendig Mehraufwendungen dadurch, dass sich keine zweite Person an der Erziehung beteilige. Ein konkreter Mehraufwand sei auch nicht vorgetragen worden. Nach einfachem Gesetzesrecht bestünden auch sonst keine weitergehenden Ansprüche der Antragstellerinnen. Die im Gesetz vorgesehene Verordnung zur Anpassung der Leistungsbeträge sei bisher nicht ergangen und dürfe nicht von den Gerichten ersetzt werden. Auch sonst seien nur sonstige Leistungen im Einzelfall möglich, nicht aber pauschale Leistungsanpassungen. Ob die gesetzlich festgelegten Beträge verfassungsgemäß seien, sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete es, das geltende Recht gleichsam auszuhebeln, indem es im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein dazu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für unmaßgeblich erklärt wird. Soweit ein Anordnungsanspruch bestehe, liege dagegen auch ein Anordnungsgrund vor. Die zeitliche Begrenzung beruhe darauf, das sowohl der einstweilige Rechtsschutz als auch die Leistungen nach dem AsylbLG eine gegenwärtige Notlage beseitigen sollten. Die Verpflichtung werde ab dem im Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses laufenden Monat ausgesprochen, da eine besondere Dringlichkeit nur für gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf gegeben sei. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen das Anliegen, an die Antragstellerin zu 1) weitere 264,04 EUR und an die Antragstellerin zu 2) weitere 78,63 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 oder, soweit diese früher eintritt, bis zur Bestandskraft des "Änderungsbescheides" vom 7. Dezember 2010 zu gewähren. Zur Begründung tragen sie weiterhin vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nicht den grundgesetzlichen Vorgaben entsprächen.
II.
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts war abzulehnen. Das Rechtsmittel hat in dem eingelegten Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass von daher die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen (§§ 153 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung). Auf die folgenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerinnen erstreben Leistungen, die sie bisher nicht erhalten. Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, setzt eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung in diesem Fall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917 ZPO; Anordnungsgrund) feststellbar sind. Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen der am 9. bzw. 16. September 2010 gestellte "Überprüfungsantrag" gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf den ausdrücklich zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21. Juni 2010 oder auf Folgebescheide, die bis zum Zeitpunkt des "Überprüfungsantrags" ergangen sind, entfaltet hat. Denn diese Bescheide sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Sie sind für den Zeitraum, für den im vorliegenden Verfahren Leistungen ursprünglich geltend gemacht worden waren und jetzt noch geltend gemacht werden, durch neue Leistungsfestsetzungen abgelöst worden, erstmals durch den Bescheid vom 8. Dezember 2010. Diese werden nicht ohne Weiteres von dem Antrag vom 9. bzw. 16. September 2010 erfasst, weil dieser voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Ob der Antragsgegner den Antrag nach § 44 SGB X auch als Antrag zu verstehen hatte, künftige Leistungen entsprechend den von den Antragstellerinnen geltend gemachten festzusetzen, ob den ab dem 8. Dezember 2010 ergangenen Leistungsbescheiden eine Entscheidung über einen derartigen Antrag entnommen werden kann (mit der Folge, dass sie bestandskräftig werden, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden) oder ob eine solche Entscheidung noch zu treffen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerinnen unterstellt wird, dass keine bestandskräftigen Bescheide das Gericht daran hindern, sich mit der geltend gemachten Leistung in der Sache zu befassen (§ 77 SGG), kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen gehören gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz. Sie sind deshalb von anderen Leistungsgesetzen ausgeschlossen, die bedürftigkeitsabhängige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorsehen (s. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Diese Unterscheidung ist nicht gleichheitswidrig. Der Gesetzgeber darf Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts abhängig machen und dabei auch ein eigenes, von den Regelungen der allgemeinen Leistungsgesetze zur Existenzsicherung abweichendes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs entwickeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05, BVerfGE 116, 229 ff mit weiteren Nachweisen). Die Antragstellerinnen tragen zutreffend selbst vor, dass sich die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem einfachen Recht des AsylbLG nicht herleiten lassen. Sie beanspruchen laufende Leistungen in einer Höhe, die wesentlich über der liegt, die § 3 Abs. 2 AsylbLG vorsieht und die vom Antragsgegner bereits gewährt werden bzw. aufgrund des von ihm insoweit nicht angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts zu gewähren sind. Ob das in § 3 Abs. 3 AsylbLG genannte Bundesministerium das in dieser Vorschrift aufgestellte Normsetzungsgebot verletzt hat, indem es die in § 3 Abs. 2 AsylbLG angegebenen Werte nicht durch Rechtsverordnung angepasst hat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung vorlägen, verböte - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz [GG]) den Gerichten, selbst normsetzend tätig zu werden. Neben § 3 AsylbLG sieht das Gesetz laufende Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts nicht vor, vor allem nicht in § 6 Abs. 1 AsylbLG. Zutreffend hat das Sozialgericht in § 6 Abs. 1 AsylbLG auch keine Rechtsgrundlage dafür gesehen, der Antragstellerin zu 1) einen Mehrbedarf für Alleinerziehende zuzuerkennen. Es ist weder etwas dafür ersichtlich, dass ein derartiger Mehrbedarf unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), noch dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Gewährung einer Geldleistung gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Ebenso wenig sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür benannt worden, dass das Ermessen, welches dem Antragsgegner bei der Gewährung von Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zusteht, "auf Null" reduziert ist. Dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) kann nicht entnommen werden, welche konkreten Mehrbedarfe ihr dadurch entstehen, dass sie alleinerziehend ist. Dies noch umso weniger, als für materielle Bedarfe, die durch die Erziehung des Kindes entstehen, auf Antrag bisher stets einmalige Leistungen bewilligt worden waren. Die Fachgerichte sind aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht berechtigt, Leistungen zuzuerkennen, die sich nicht aus dem geschriebenen Recht - ummittelbar oder durch Auslegung nach anerkannten rechtswissenschaftlichen Methoden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - ergeben. Ob die einfachgesetzliche Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Die Verwerfungskompetenz für die entscheidungserheblichen Rechtsnormen liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung anhand von Grundrechten ergibt nicht, dass den Antragstellerinnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch ein etwaiges Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die gewährten Leistungen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Festlegung des Existenzminimums entsprächen. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass ihr Existenzminimum durch die aktuell gewährten oder in Betracht kommenden Leistungen nicht gesichert wäre. Wie bereits ausgeführt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für den Personenkreis der Asylbewerberinnen und Asylbewerber ein Leistungssystem zu schaffen, das dem gleichen Konzept folgt wie die Sozialhilfe oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dementsprechend ergibt sich aus der von den Antragstellerinnen aufgestellten Bedarfsrechnung für sich genommen noch nicht, dass sie auch tatsächlich aktuell existenznotwendige Bedarfe in dieser Höhe haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
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