Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 153 AS 6072/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1823/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 08. September 2010, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr für ihre am 20. Februar 2010 erhobene Klage Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begleichung des auf die Klägerin - sie hat einen Mitbewohner, mit dem sie keine Bedarfsgemeinschaft bildet - fallenden hälftigen Anteils der Jahresabrechnung der F AG vom 23. November 2009 über 196,23 Euro hatte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Darlehen in Höhe von 98,11 Euro gewährt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses anstelle dieses Darlehens.
Die Beschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert auch nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH nur ausgeschlossen sind, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzung für PKH verneint hat. Eine solche Situation ist aber hier nicht gegeben, weil das SG seine ablehnende Entscheidung (allein) damit begründet hat, das Klageverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat bereits zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH- Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl. ausführlich: Beschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er – auch und gerade – nach der um¬fang¬reichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses fest (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2010 – L 10 AS 664/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Maßstab für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht, die Voraussetzung für die Bewilligung der PKH ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), richtig dargelegt und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Rechtssache keine Erfolgsaussicht hat.
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern – wie hier - Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Einstellung der Stromversorgung kann grundsätzlich eine der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage darstellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2010, L 9 AS 69/09 – zitiert nach juris, Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 158, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn 105). Für die Annahme einer drohenden Unbewohnbarkeit der Wohnung durch die Einstellung der Stromversorgung im Zeitpunkt der Geltendmachung der Stromnachzahlungsforderung im Dezember 2009 ist nichts vorgetragen und auch nach Aktenlage nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Stromversorgung bei Zahlungsverzug ergeben sich im Einzelnen aus § 19 Abs. 2 und Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung. Der Klägerin standen und stehen neben der Begleichung ihrer Schulden noch andere Möglichkeiten offen, die Stromversorgung der Wohnung sicher zustellen. Nach der Liberalisierung des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. § 36 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung iVm § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz, vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248). Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte zunächst unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 5 SGB II ein Darlehen gewährt hat, ergibt sich nicht anderes. Für weitergehende Rechte fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II. Angemerkt sei noch, dass nach § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II Geldleistungen zur Übernahme von Schulden als Darlehen erbracht werden sollen. Anhaltspunkte, woraus sich im vorliegenden Fall eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung ergeben könnte, die ausnahmsweise die Gewährung eines Zuschusses rechtfertigen könnte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Auch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt der erhobene Anspruch nicht. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Träger als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines Darlehens gedeckt werden. Das SG hat vorliegend den laufenden (Energie-)Bedarf zu Recht dem durch die Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gedeckten Bedarf zugeordnet. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 RdNr 21 ff) im Einzelnen dargelegt hat, dass die Position Haushaltsenergie (mithin Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung und Warmwasserbereitung) schon vor entsprechender Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) in der Regelleistung enthalten war. Die Gewährung eines von der Klägerin im Klageverfahren begehrten Zuschusses sieht § 23 Abs. 1 SGB II aber gerade nicht vor, vielmehr schließt § 23 Abs. 1 S 4 SGB II weitergehende Leistungen ausdrücklich aus.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin die Stromkostennachforderung als Mehrbedarf abzudecken. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 – 260) für die Übergangszeit ab dem 09. Februar 2010 entwickelten Härtefallklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. März 2010 (BVerfG 1 BvR 395/09 – zitiert nach juris) klargestellt, dass die Härtefallregelung nicht rückwirkend für Zeiträume gilt, die vor der Verkündung des Urteils am 09. Februar 2010 liegen.
Schließlich scheidet ein auf § 21 Abs 6 SGB II idF des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl I S 671) gestützter Anspruch aus, da diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 03. Juni 2010 in Kraft getreten ist und damit Ansprüche zur Deckung von Bedarfen die bereits 2009 entstanden sind, nicht vermitteln kann. Zudem vermag die Klägerin allein mit der Bezugnahme auf eine die Abschläge übersteigende Stromrechnung, keinen unabweisbaren besonderen Bedarf darzulegen. Die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages begründet nicht aus sich heraus den unabweisbaren Bedarf. Vielmehr ist der Hilfebedürftige gehalten, eine atypische Bedarfslage geltend zu machen und die Umstände, aus denen sich etwa ein erhöhter Energiebedarf ergeben soll (Beispiel: medizinisch bedingte Notwendigkeit energieaufwendige Geräte zu betreiben), näher darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Gegenüber dem in der Berechnung der Regelleistung für die Deckung des Strombedarfes eingegangen monatlichen Betrag von rund 20,00 Euro (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) stellt sich der Nachforderungsbetrag nicht derart ungewöhnlich hoch dar, dass von einer Situation ausgegangen werden müsste, in der der Bedarf seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wie dies in § 21 Abs 6 SGB II weiter vorausgesetzt wird.
Im PKH- Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 08. September 2010, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr für ihre am 20. Februar 2010 erhobene Klage Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begleichung des auf die Klägerin - sie hat einen Mitbewohner, mit dem sie keine Bedarfsgemeinschaft bildet - fallenden hälftigen Anteils der Jahresabrechnung der F AG vom 23. November 2009 über 196,23 Euro hatte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Darlehen in Höhe von 98,11 Euro gewährt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses anstelle dieses Darlehens.
Die Beschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert auch nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH nur ausgeschlossen sind, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzung für PKH verneint hat. Eine solche Situation ist aber hier nicht gegeben, weil das SG seine ablehnende Entscheidung (allein) damit begründet hat, das Klageverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat bereits zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH- Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl. ausführlich: Beschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er – auch und gerade – nach der um¬fang¬reichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses fest (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2010 – L 10 AS 664/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Maßstab für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht, die Voraussetzung für die Bewilligung der PKH ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), richtig dargelegt und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Rechtssache keine Erfolgsaussicht hat.
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern – wie hier - Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine drohende Einstellung der Stromversorgung kann grundsätzlich eine der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage darstellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2010, L 9 AS 69/09 – zitiert nach juris, Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 158, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn 105). Für die Annahme einer drohenden Unbewohnbarkeit der Wohnung durch die Einstellung der Stromversorgung im Zeitpunkt der Geltendmachung der Stromnachzahlungsforderung im Dezember 2009 ist nichts vorgetragen und auch nach Aktenlage nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Stromversorgung bei Zahlungsverzug ergeben sich im Einzelnen aus § 19 Abs. 2 und Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung. Der Klägerin standen und stehen neben der Begleichung ihrer Schulden noch andere Möglichkeiten offen, die Stromversorgung der Wohnung sicher zustellen. Nach der Liberalisierung des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. § 36 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung iVm § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz, vgl. auch Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248). Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte zunächst unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 5 SGB II ein Darlehen gewährt hat, ergibt sich nicht anderes. Für weitergehende Rechte fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II. Angemerkt sei noch, dass nach § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II Geldleistungen zur Übernahme von Schulden als Darlehen erbracht werden sollen. Anhaltspunkte, woraus sich im vorliegenden Fall eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung ergeben könnte, die ausnahmsweise die Gewährung eines Zuschusses rechtfertigen könnte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Auch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt der erhobene Anspruch nicht. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Träger als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines Darlehens gedeckt werden. Das SG hat vorliegend den laufenden (Energie-)Bedarf zu Recht dem durch die Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gedeckten Bedarf zugeordnet. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 RdNr 21 ff) im Einzelnen dargelegt hat, dass die Position Haushaltsenergie (mithin Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung und Warmwasserbereitung) schon vor entsprechender Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) in der Regelleistung enthalten war. Die Gewährung eines von der Klägerin im Klageverfahren begehrten Zuschusses sieht § 23 Abs. 1 SGB II aber gerade nicht vor, vielmehr schließt § 23 Abs. 1 S 4 SGB II weitergehende Leistungen ausdrücklich aus.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin die Stromkostennachforderung als Mehrbedarf abzudecken. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 – 260) für die Übergangszeit ab dem 09. Februar 2010 entwickelten Härtefallklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. März 2010 (BVerfG 1 BvR 395/09 – zitiert nach juris) klargestellt, dass die Härtefallregelung nicht rückwirkend für Zeiträume gilt, die vor der Verkündung des Urteils am 09. Februar 2010 liegen.
Schließlich scheidet ein auf § 21 Abs 6 SGB II idF des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl I S 671) gestützter Anspruch aus, da diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 03. Juni 2010 in Kraft getreten ist und damit Ansprüche zur Deckung von Bedarfen die bereits 2009 entstanden sind, nicht vermitteln kann. Zudem vermag die Klägerin allein mit der Bezugnahme auf eine die Abschläge übersteigende Stromrechnung, keinen unabweisbaren besonderen Bedarf darzulegen. Die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages begründet nicht aus sich heraus den unabweisbaren Bedarf. Vielmehr ist der Hilfebedürftige gehalten, eine atypische Bedarfslage geltend zu machen und die Umstände, aus denen sich etwa ein erhöhter Energiebedarf ergeben soll (Beispiel: medizinisch bedingte Notwendigkeit energieaufwendige Geräte zu betreiben), näher darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Gegenüber dem in der Berechnung der Regelleistung für die Deckung des Strombedarfes eingegangen monatlichen Betrag von rund 20,00 Euro (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) stellt sich der Nachforderungsbetrag nicht derart ungewöhnlich hoch dar, dass von einer Situation ausgegangen werden müsste, in der der Bedarf seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wie dies in § 21 Abs 6 SGB II weiter vorausgesetzt wird.
Im PKH- Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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