L 14 AS 207/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 34892/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 207/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2011 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Gewährung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die ihm wegen fehlender Mitwirkung entzogen worden sind.

Der 1968 geborene, ledige und nach seinen Angaben allein stehende Antragsteller ist Betreiber der Firmen G & P B, G & P M sowie der SA.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufige Leistungen nach dem SGB II vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in monatlicher Höhe von 638,52 EUR. Mit Schreiben vom 3. August 2010 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller u. a. die Vorlage verschiedener, näher bestimmter Nachweise hinsichtlich der von ihm betriebenen Firmen, über die von ihm unterhaltenen Konten sowie Angaben zur Wohnsituation.

Mit Schreiben vom 30. August 2010 erinnerte der Antragsgegner an die Übersendung der Unterlagen. Er wies darauf hin, dass die Unterlagen bis spätestens 13. September 2010 vorzulegen seien. Die Mitwirkungspflicht des Antragsstellers ergebe sich aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sollte der Antragssteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, könnten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entzogen werden (§§ 60, 66, 67 SGB I).

Mit einem Schreiben vom 17. September 2010 gewährte der Antragsgegner dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erneut eine Fristverlängerung und ersuchte weiter, die gewünschten Unterlagen bis zum 29. Oktober 2010 zu übersenden. Ohne die vollständigen Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Zugleich wurde erneut auf die Rechtfolgen bei fehlender Mitwirkung hingewiesen; §§ 60, 66, 67 SGB I.

Mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 14. Oktober 2010 verfügte der Antragsgegner den Entzug der Leistungen ab 01. November 2010. Er führte aus, die fehlenden Unterlagen / Nachweise zu den Rechtsformen der Firmen S A, G & P B und GP M seien ebenso wenig wie die Gewinnverteilung bei den Firmen G& P B und M dargelegt worden. Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 lägen bis zum heutigen Tag nicht vor. Kontoauszüge des Kontos bei der T Bank AG D ab 04/10 bis laufend in Kopie wären trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Dadurch sei der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für die Entscheidung seien die §§ 60 und 66 SGB I.

Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 22. Oktober 2010 hat der Antragsgegner nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 16. November 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 22. Oktober 2010 gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2010 anzuordnen und den Antragsgegner im Eilwege zur Weiterzahlung der Leistung an den Antragssteller zu verpflichten.

Das Sozialgericht hat das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010 ausgelegt und dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, dass ein Fall des § 86 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorläge, da der Gesetzgeber den Entzug von Leistungen in § 39 Nr. 1 SGB II nicht genannt habe und eine erweiternde Auslegung auf Grund der restriktiv vorzunehmenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht käme.

Gegen den ihm am 31. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 28. Januar 2011 Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er macht geltend: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010 hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richte sich nach § 86 b Abs. 1 SGG. Entsprechend komme es im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung darauf an, ob sich bei einer überschlägigen Prüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides überblicken ließe. Vorliegend spreche Überwiegendes dafür, dass die Leistung zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Antragsstellers bis zur Aufklärung des Sachverhaltes versagt worden sei. Bei der Durchführung eines Kontenabrufverfahrens konnte ermittelt werden, dass der Antragssteller Kontoinhaber von zwei Konten bei der UCAG sowie von einem Konto bei der T AG und & Co. KGaA ist. Verfügungsberechtigter für ein Konto bei der UC AG sei E G, mit dem der Antragsteller in einer Wohnung zusammen lebe. Darüber hinaus existierten zwei weitere Konten bei der B V eG des Kontoinhabers E G, über die der Antragsteller ebenfalls verfügungsberechtigt sei. Im Übrigen existierten drei Firmen, die vom Antragsteller betrieben würden, deren Gewinnverteilung vom Antragsteller bislang nicht dargelegt worden sei. Aufgrund dieser ungeklärten Sachlage bestünden Mitwirkungspflichten des Antragstellers, denen er bislang nicht bzw. nicht vollumfänglich nachgekommen sei.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2011 aufzuheben und den Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragsstellers vom 22. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2010 anzuordnen, abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts. Er trägt ergänzend vor, dass ihm keine ausreichenden Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Er habe die Mittel seines nötigsten Lebensunterhaltes durch eine fast vollständige Ausschöpfung seines Dispo-Kredites bei seiner Bank auf 3.000,00 EUR bestritten. Weitere Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltes seien zurzeit nicht ersichtlich. Auf Grund fehlender Finanzierungsmittel habe das Unternehmen G& P die Tätigkeit einstellen müssen und seinen Internetauftritt am 05. Februar 2011 entfernt. Die Firmen und der Arbeitsplatz drohten unwiederbringlich auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners verloren zu gehen, da der Antragsteller verständlicherweise seine verbliebenen finanziellen Mittel für die notwendigste Aufrechterhaltung seines Lebens einsetze. Insbesondere fordere der Verdacht auf eine Tumorerkrankung des Antragstellers die Weitergewährung des nicht mehr bestehenden Krankenversicherungsschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der einstweilige Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren richtet sich nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 86 b Abs.1 Satz 2 SGG. Der Widerspruch des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2010, mit dem Leistungen entzogen wurden, hat deswegen keine aufschiebende Wirkung, weil gemäß § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in derartigen Fällen von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Der vom SG eingenommenen Rechtsmeinung folgt der Senat nicht.

Auch die Entziehung oder Versagung von Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung nach § 66 SGB I stellt eine Entscheidung über Leistungen der Grundversicherung für Arbeitssuchende dar, für die – auch weiterhin – keine aufschiebende Wirkung nach dieser Vorschrift eingreifen soll.

Bis zum 31. Dezember 2008 lautete § 39 SGB II: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (Nr. 1) oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2), haben keine aufschiebende Wirkung. In Literatur und Rechtsprechung wurden Widersprüchen und Klagen gegen Versagungs- und Entziehungsbescheide keine aufschiebende Wirkung beigemessen (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, München 2008, § 39 Rdnr. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 9 AS 239/06 ER –; Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen 23. November 2006 - L 9 AS 2339/06 ER; Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER zu § 39 SGB II a.F.).

Ab 1. Januar 2009 bestimmt § 39 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2917): Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, 3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder 4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 39 Nr. 1 SGB II erfasst nach Auffassung des Senats weiterhin die (Versagung und) Entziehung von laufenden Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Hierauf deutet auch schon der Wortlaut "herabsetzt" hin (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – L 5 AS 374/10 B ER). Darüber hinaus lässt sich die Gesetzesbegründung anführen, dass der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung nichts anderes (zu Nr. 1 der Vorschrift) regeln wollte.

Durch die Neufassung des Gesetzes ist eine Änderung in der Sache nicht eingetreten. Nach der Begründung des Gesetzes sollte eine Erweiterung und Präzisierung der früheren Nr. 1 der Vorschrift erfolgen, die jedoch nach der überwiegend vertretenen Ansicht auch Bescheide auf der Grundlage vom § 66 SGB I für sofort vollziehbar ansah (siehe zuvor Nachweise a.a.O). Der abweichend hiervon vertretenen Auffassung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen L 7 AS 804/10 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2010 , Az.: L 9 AS 612/10 B ER zu Versagungsbescheiden), dass Widerspruch und Klage gegen Versagungs-/Entziehungsbescheide nach § 66 SGB I aufschiebende Wirkung haben, weil sie von § 39 SGB II nicht umfasst werden, vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichtes handelt es sich bei der Versagung und Entziehung nach § 66 SGB I auch nicht um etwas grundsätzlich anderes als die nunmehr in § 39 Nr. 1 SGB II angesprochenen Fallgestaltungen. Der Gesetzgeber hat mit § 66 SGB I eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag vorläufig abzulehnen bzw. Leistungen zu entziehen (siehe hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010 – L 13 AS 34/10 B ER; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB, § 39 Rdnr. 76, Burkiczak Beck OK SGB II, Stand: 01. Dezember 2010, § 39 Abs. 5 a m. w. N).

Ist damit in derartigen Verfahren Widersprüchen und Klagen keine aufschiebende Wirkung nach § 39 Nr. 1 SGB II beizumessen, orientiert sich der einstweilige Rechtsschutz an § 86 b Abs. 1 SGG, so dass es im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. § 86 a Abs. 3 SGG) darauf ankommt, ob sich bei einer überschlägigen Prüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtwidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes überschauen lässt.

Im Rahmen der Prüfung des § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist; demgegenüber wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, wenn die Klage voraussichtlich aussichtslos ist (Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., u. a. zu § 86 b Rnr 12 e ff., m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer werden die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sein (Keller, a. a. O., m. w. N.). Bei der Interessenabwägung ist in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehung ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Vollziehungsinteresses abzuleiten ist (Keller, a. a. O., m. w. N.). Die aufschiebende Wirkung kann daher in diesen Fällen nur angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist.

Im Anfechtungsstreit, wie hier bei einer Entziehung einer Leistung auf der Grundlage von § 66 SGB I, in dem um die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes gestritten wird, ist regelmäßig zu prüfen, ob in rechtmäßiger Weise die betreffenden Mitwirkungshandlungen vom Antragsteller im Einzelnen verlangt werden durften und ob der Adressat des Bescheides später seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine inhaltliche oder sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs des Antragstellers durch die Verwaltung liegt in derartigen Fällen – soweit ersichtlich – bislang noch nicht vor, so dass es für die Erhebung einer Leistungsklage bereits an der vorherigen Durchführung bzw. dem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens fehlt (vgl. § 78 Abs. 2 SGG).

Im vorliegenden Fall spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner aus zutreffenden Gründen Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhaltes entzogen hat. Der Antragsgegner hat vom Antragsteller die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge des Kontos bei der T B AG D ab Oktober 2010 bis laufend in Kopie verlangt. Diese wurden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt. Ebenso wenig wurde die Gewinnverteilung bei den Firmen G & P B und M und der S A nicht glaubhaft gemacht.

Die in den §§ 60 ff SGB I geregelten Mitwirkungspflichten dienen in erster Linie dazu, dem für den Leistungsträger geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Rechnung zu tragen, da die Sachverhaltsaufklärung als notwendige Voraussetzung für die sozialrechtliche Leistungsgewährung nur im Zusammenwirken mit dem Antragssteller erreicht werden kann. Der Antragssteller hat hinsichtlich seines Einkommens und Vermögens noch nicht die notwendigen Angaben über die tatsächliche Vermögenssituation gemacht.

Des Weiteren liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG hinsichtlich der Handlungsbedürftigkeit des Antragsstellers gegenwärtig nicht vor. Der Antragsteller hat insoweit die Notwendigkeit des Erlasses einer Eilentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass er auf Grund einer Tumorbehandlung der ärztlichen Hilfe bedürfe. Damit fehlt die Glaubhaftmachung einer akuten Gesundheitsgefahr ohne entsprechende gerichtliche Eilentscheidung.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners bestehen mithin keine durch- greifenden Bedenken auch mit Blick auf Ermessenerwägungen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung vom § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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