Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 182 KR 1158/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 135/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) hat den Eilantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor:
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zur Zeit an einem Anordnungsgrund. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Im Beschwerdeverfahren ist es zu einer erneuten Begutachtung durch den MDK gekommen. Dessen Gutachter Dr. R ist in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2011 nach Begutachtung bzw. Untersuchung beim Antragsteller im November 2010 zum Ergebnis gelangt, dass dieser zwar einen neuen Elektrorollstuhl für den Innen- wie Außenbedarf benötigt samt Rücklehnenverstellung und Fußstützenverstellung, jedoch nicht den begehrten Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion "Lifestand".
Das Gutachten ist allerdings angreifbar, da der Sachverständige pauschal ein selbstständiges Aufstehen des Antragstellers für zu gefährlich hält, ohne dies im Einzelfall zu konkretisieren und/oder abzuwägen, ob der Gewinn an Lebensqualität das erhöhte Risiko nicht tragbar erscheinen lässt. Dies wird im Hauptverfahren noch aufzuklären sein. Eine Stattgabe zur Vermeidung unbilliger Härten ist aber im Eilverfahren ungeachtet dessen nicht geboten, da es dem Antragsteller selbst nicht primär um die Ermöglichung selbstständigen Aufstehens bzw. Stehens ohne Pflegekraft als solchem geht, sondern um die Vermeidung von Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren. Dies ist - wie der Sachverständige ausgeführt hat - durch die vorhandenen Gerätschaften jedenfalls soweit gewährleistet, dass vom Bedürfnis nach einer dringlichen Regelung nicht ausgegangen werden kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) hat den Eilantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor:
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zur Zeit an einem Anordnungsgrund. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Im Beschwerdeverfahren ist es zu einer erneuten Begutachtung durch den MDK gekommen. Dessen Gutachter Dr. R ist in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2011 nach Begutachtung bzw. Untersuchung beim Antragsteller im November 2010 zum Ergebnis gelangt, dass dieser zwar einen neuen Elektrorollstuhl für den Innen- wie Außenbedarf benötigt samt Rücklehnenverstellung und Fußstützenverstellung, jedoch nicht den begehrten Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion "Lifestand".
Das Gutachten ist allerdings angreifbar, da der Sachverständige pauschal ein selbstständiges Aufstehen des Antragstellers für zu gefährlich hält, ohne dies im Einzelfall zu konkretisieren und/oder abzuwägen, ob der Gewinn an Lebensqualität das erhöhte Risiko nicht tragbar erscheinen lässt. Dies wird im Hauptverfahren noch aufzuklären sein. Eine Stattgabe zur Vermeidung unbilliger Härten ist aber im Eilverfahren ungeachtet dessen nicht geboten, da es dem Antragsteller selbst nicht primär um die Ermöglichung selbstständigen Aufstehens bzw. Stehens ohne Pflegekraft als solchem geht, sondern um die Vermeidung von Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren. Dies ist - wie der Sachverständige ausgeführt hat - durch die vorhandenen Gerätschaften jedenfalls soweit gewährleistet, dass vom Bedürfnis nach einer dringlichen Regelung nicht ausgegangen werden kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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