L 15 AY 13/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AY 146/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 AY 13/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es an dem "Anordnungsanspruch" fehlt, der im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen für die geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist. Es ist mit anderen Worten bei summarischer Prüfung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Antragsteller einen Anspruch nach materiellem Recht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Antragsteller gehört wegen seines (2010 geänderten) Aufenthaltsstatus‘ zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er ist deshalb von anderen Leistungsgesetzen ausgeschlossen, die bedürftigkeitsabhängige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorsehen (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] - Sozialhilfe -).

Die Voraussetzungen für die offenbar gewünschten sogenannten "Analogleistungen" in entsprechender Anwendung des SGB XII an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt der Kläger nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG eindeutig nicht. Denn er hat vor August 2010 zu keiner Zeit Leistungen nach dem AsylbLG bezogen und somit offensichtlich die erforderliche Mindestdauer von 48 Monaten mit Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG bisher nicht erreicht.

Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt wird, indem nur Zeiten des Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII begründen können. Der Gesetzgeber darf Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts abhängig machen und dabei ein eigenes, von den Regelungen der allgemeinen Leistungsgesetze zur Existenzsicherung abweichendes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs entwickeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05, Amtliche Entscheidungssammlung [BVerfGE] Band 116, Seiten 229 ff mit weiteren Nachweisen). Der Aufenthaltsstatus ist deshalb zulässiges Kriterium für die Zuordnung zu einem Leistungssystem (siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 66/08 R - in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4200 § 7 Nr. 14). Ein irgendwie gearteter Bestandsschutz wegen eines vorangegangenen Leistungsbezugs - auch nach Leistungssystemen, die vor dem AsylbLG bestanden - ist von Verfassungs wegen nicht gefordert.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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