L 10 AS 1295/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 3317/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1295/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin streitet im vorliegenden Verfahren um die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hat zunächst seit August 2007 lediglich die nach seiner Auffassung angemessenen monatlichen KdU bewilligt. Mit dem Verfahren macht die Klägerin die weiteren ihr tatsächlich entstanden Kosten geltend, da ihr Kostensenkungsmaßnahmen nicht zuzumuten seien.

Die Klägerin, die seit 2005 ununterbrochen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II bezieht (darunter als KdU zuletzt monatlich 472,80 EUR für ihre 52,86 qm große Wohnung im Hause L S in L bei einer Bruttokaltmiete von 407,50 EUR sowie einem Abschlag an die GASAG unter Abzug einer Warmwasserkostenpauschale), hatte erstmals mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 von dem Beklagten erfahren, dass dieser die bisherigen Kosten für unangemessen erachtete. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 erklärte die Klägerin ihre Bereitschaft zum Umzug, teilte aber zugleich mit, dass sie aufgrund ihrer chronischen Erkrankung Hilfe beim Umzug und bei der Renovierung benötige. Mit Schreiben vom 05. März 2007 wies der Beklagte darauf hin, dass zunächst Wohnungsangebote eingereicht werden müssten und erst danach über die Bewilligung von Umzugs- und Renovierungskosten entschieden werden könne. Die Klägerin sprach am 08. März 2007 bei der Beklagten persönlich vor. Mit Schreiben vom 09. März 2007 kündigte der Beklagte die Absenkung der KdU auf 360,00 EUR ab 01. August 2007 an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2007. Sie sei seit September des vorangegangenen Jahres krankgeschrieben und sei daher als schwerwiegend erkrankt zu behandeln, weshalb ihr ein Wohnungswechsel derzeit nicht zugemutet werden könne. Auch könne sie die bislang innegehaltene Wohnung nicht selbst renovieren. Mit Bescheid vom 11. April 2007 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 2007 KdU iHv monatlich 472,80 EUR und ab 01. August bis 31. Oktober 2007 iHv monatlich 353,47 EUR. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass die Kosten für die Unterkunft zu senken seien, da ein Ausnahmefall, bei dem Kostensenkungsmaßnahmen nicht verlangt werden könnten, nicht vorliege. Mit Bescheid vom 14. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung in der G S ab, da die Wohnung mit einer Bruttowarmmiete von 362,95 EUR zu teuer sei. Mit Schreiben vom 24. September 2007 bezeichnete die Klägerin zwei weitere Wohnungen im W bzw. im W und nahm die ihr ausgehändigten Antragsunterlagen mit. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte im Leistungszeitraum vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 monatliche KdU iHv 360,00 EUR. Mit dem Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass der Beklagte ihre Versuche umzuziehen vereitelt habe. Sie habe ihre Kündigung zum 30. April 2007 zurücknehmen müssen, da der Beklagte auf ihre Vorschläge im März 2007 zu spät reagiert habe. Ihre Wirbelsäulenerkrankung (Attest des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Sportmedizin J L vom 05. September 2007) sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ihr erster Antrag auf Erteilung einer Zusicherung sei abgelehnt worden. Auf die weiteren Mietangebote habe der Beklagte nicht reagiert. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 zurück. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sei es der Klägerin zuzumuten, Maßnahmen zur Senkung der Mietkosten zu ergreifen. Das eingereichte Attest könne nicht nachvollzogen werden. Danach sei es der Klägerin nicht möglich und zumutbar, sich konsequent um eine neue Wohnung zu bemühen und einen Umzug durchzuführen. Eine Woche nach der Ausstellung des Attestes habe die Klägerin die Zusicherung zur Anmietung einer neuen Wohnung beantragt. Dem Beklagten sei eine Vielzahl von freien und angemessenen Wohnungen im räumlichen Bezirk der Klägerin bekannt.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte die Reduzierung der Miete durch "Inaktivität, Ignorieren der Erkrankung und falsche oder fehlende Informationen" verhindere. Sie habe im Jahr 2008 noch einige Wohnungen angeschaut, die indes über 360,00 EUR gekostet hätten und dann die Wohnungssuche aufgegeben. Mit Urteil vom 16. Juni 2009 hat das SG Berlin die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruch abgewiesen. Ergänzend hat das SG Berlin darauf hingewiesen, dass es die von der Klägerin aufzuwendenden Kosten für ungemessen hoch halte. Ein Grund, von der gesetzlichen Vorgabe abzuweichen, wonach unangemessen hohe Kosten solange zu berücksichtigen seien, wie dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sehe das Gericht nicht. Der Klägerin sei jedenfalls zum November 2007 ein Umzug zumutbar und möglich gewesen. Bezüglich der Umzugskosten habe der Beklagte seine Unterstützung zugesagt, bezüglich der Renovierungskosten habe der Beklagte keine pauschale Zusicherung geben können. Auch der Umstand, dass der Beklagte die von der Klägerin vorgelegten Wohnungsangebote abgelehnt bzw. nicht bearbeitet hatte, habe ihr einen Umzug nicht unmöglich gemacht. Es sei ihr zuzumuten gewesen, eine Bearbeitung ihres Anliegens anzumahnen und sich um weitere Wohnungsangebote zu bemühen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da der maßgebliche Schwellenwert von 750,00 EUR nicht überschritten wird. Streitgegenstand der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist der Anspruch auf höhere KdU (zur Selbständigkeit der Verfügungen über die von der Bundesagentur für Arbeit und vom kommunalen Träger zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 18 ff) für die Zeit vom 01. bis 30. November 2007 iHv weiteren 119,50 EUR, vom 01. bis 31. Dezember 2007 iHv weiteren 47,50 EUR und vom 01. Januar bis 30. April 2008 iHv monatlich weiteren 109,50 EUR, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 (für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2008 abgelehnt und KdU zunächst lediglich in Höhe von monatlich 360,00 EUR bewilligt hat. Der Beklagte hat nach Klageerhebung mit Bescheid vom 29. Januar 2009 das im Klageverfahren S 118 AS 17040/07 für den vorangegangen Leistungszeitraum abgegebene Teilanerkenntnis über weitere KdU iHv monatlich 1,50 EUR auch für den Leistungszeitraum vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 umgesetzt und unter Aufhebung der bisherigen Bewilligungen nunmehr monatlich 361,50 EUR bewilligt. Der Wert des von der Klägerin im Beschwerdeverfahren verfolgten Beschwerdegegenstandes (ohne Berücksichtigung der weiteren Bewilligung mit Bescheid vom 29. Januar 2009) liegt daher bei 605,00 EUR (119,50 EUR + 47,50 EUR + 4 x 109,50 EUR).

Wenn der Wert bzw. die Zeitgrenze des § 144 Abs. 2 S 2 SGG nicht überschritten wird, entscheidet das SG abschließend, weil die Bedeutung der Angelegenheit – so die Wertung des Gesetzgebers – es nicht rechtfertigt, den Beteiligten eine nochmalige sachliche Prüfung des erhobenen Anspruchs durch ein Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Die Berufungsinstanz ist für im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG "geringe Streitwerte" nur ausnahmsweise eröffnet, und zwar zunächst,

- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG ) – dazu (1) - oder wenn das SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts¬höfe des Bundes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG) – dazu (2).

Dabei kann die Zulassung durch das SG – dies ist hier nicht geschehen – oder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch das LSG erfolgen. Die genannten Zulassungsgründe heben gerade nicht darauf ab, ob im vorliegenden Einzelfall richtig oder falsch entschieden worden ist, insoweit ist die Beurteilung des SG von den Beteiligten, dh vom Kläger wie von dem Beklagten, hinzunehmen. Die Zulassungsgründe haben vielmehr objektivrechtliche, über den Einzelfall hinausweisende Kriterien zum Gegenstand. Die in § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG genannten Tatbestände grenzen ein, in welchen Fallgruppen die geordnete Fortbildung und die Einheitlichkeit der Rechtsentwicklung eine Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache erfordert, die dann zur vollständigen Überprüfung des mit der Klage erhobenen Anspruchs führt.

Hier liegt ein Berufungszulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vor.

(1) Grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und ggf der Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt, die eine verallgemeinerungsfähige Antwort erwarten lässt und nach den Ge¬gebenheiten des Falles klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). Daran fehlt es hier. Die im vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen sind bereits geklärt. Zu der Frage, wie die angemessenen KdU im Land Berlin zu bestimmen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF), liegen mittlerweile drei Urteile des BSG vor (Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R, alle zitiert nach juris). Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der kommunale Leistungsträger verpflichtet ist, statt der angemessenen weiterhin die tatsächlichen KdU zu übernehmen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. sind die Aufwendungen für Unterkunft, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Frage nach der Möglichkeit zur Kostensenkung sind neben gesundheitlichen Gründen, die die Umzugsfähigkeit einschränken können, und der tatsächlichen Angebotssituation auf dem Wohnungsmarkt auch etwaige irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung zu berücksichtigen (Einzelheiten: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris, fehlerhafte Angaben zu den angemessenen Kosten einer Zielwohnung können danach insbesondere nur dann zu einer Fortzahlung unangemessener Wohnkosten führen, wenn sie ursächlich für erfolglose Kostensenkungsbemühungen sind). Das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung hat Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231= SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr. 29), der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen angesehenen Mietpreises (dabei reicht die Angabe einer Bruttowarmmiete aus vgl BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R und Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R) hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die KdU senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 RRdNr 16). In Anwendung der so darzustellenden Regelungen, wie sie aus Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung folgen, kann ausgehend von dem zu würdigenden Lebenssachverhalt über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden werden, ohne dass sich weitere (ggf. offene und im Weiteren als grundsätzlich anzusehende) Rechtsfragen stellen.

(2) Es ist auch nicht erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Ab¬weichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des LSG, des BSG, des Gemeinsa¬men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr 163 ff). Nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen be¬gründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl. zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU hat das SG keinen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG abweicht. Zwar hat das SG in den Entscheidungsgründen auf den Widerspruchsbescheid und damit auf den dort als maßgeblich erachteten Wert aus den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung vom 07. Juni 2005 (AV-Wohnen, ABl Berlin 2005, S 3743), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2006, 2062) Bezug genommen. Dass damit nicht der Rechtssatz aufgestellt werden sollte, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten allein nach der angeführten Verwaltungsvorschrift bestimmt, ergibt sich aus dem weiteren Absatz in den Entscheidungsgründen, wonach das SG unter Hinweis auf einen Beschluss des 34. Senats des LSG (L 34 B 1650/08 AS ER) und die dortige Berechnung nach der Produkttheorie keine Bedenken hat, die Angemessenheitsgrenze bei 360,00 EUR zu ziehen. Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen hat das SG keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt, die von den bereits erwähnten vorhandenen Rechtssätzen abweichen. Es hat vielmehr den von der Klägerin im konkreten Fall vorgebrachten Einwänden gegen die Zumutbarkeit einer Kostensenkung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel bezeichnet, auf den die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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