Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 341/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 167/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 07. Dezember 1999 streitig.
Der 1971 geborene Kläger, für den der Rechtsanwalt S B als Betreuer bestellt ist, erlitt am 07. Dezember 1999 im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Berufstätig-keit als Bauwerker einen – anerkannten - Arbeitsunfall, als ihm ein Eisenträger auf seinen mit einem Stahlkappenschuh bekleideten linken Fuß fiel. In der C– Universi-tätsklinikum der H-Universität zu B - wurden eine kleine Schürfwunde am Grundge-lenk der linken Großzehe mit Schwellung, Druckschmerzen und schmerzhaft einge-schränkter Beweglichkeit befundet und nach Durchführung einer Röntgenuntersu-chung eine Fraktur der linken Großzehe im Sinne einer kleinen knöchernen Abspren-gung im Grundglied diagnostiziert (Bericht OA Dr. P vom 09. Dezember 1999). Die Behandlung erfolgte konservativ ohne Operation. Weitere Röntgenkontrollen zeigten keine hinreichende knöcherne Konsolidierung und der Kläger klagte über anhaltende Druck- und Belastungsschmerzen im linken Großzehengrundgelenk und im Bereich des Mittelfußes. Die zunächst behandelnden Ärzte der C beendeten die berufsgenos-senschaftliche Heilbehandlung ab dem 21. März 2000. Diese wurde im Anschluss daran durch das Unfallkrankenhaus B weitergeführt und dann mangels Objektivierbar-keit der vom Kläger beklagten massiven Bewegungs- und Belastungsschmerzen ab dem 29. Mai 2000 beendet (Prof. Dr. E, Bericht vom 22. Mai 2000). Auch der Unfall-chirurg Dr. B führte die angegebenen Beschwerden nicht auf die Unfallverletzung, sondern auf eine unfallunabhängig bestehende Knick-Senkfuß-Stellung zurück (Zwi-schenbericht vom 15. Juni 2000). Prof. Dr. W vom O-H-H, bei dem sich der Kläger ebenfalls mehrfach vorgestellt hatte, bewertete den Unfall zwar als Ursache der Be-schwerden, hielt den Kläger aber bei Versorgung mit adäquatem Schuhwerk ebenfalls für arbeitsfähig.
Da der Kläger ab ca. Ende Juni 2000 neben Bewegungs- und Belastungsschmerzen im linken Fuß zunehmend über Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) und Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuß klagte, veranlasste die Beklagte die Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens durch Prof. Dr. H der in seinem Gut-achten vom 15. Februar 2001 als Folge des Arbeitsunfalls eine knöchern nicht konso-lidierte pseudoarthrotische, aber nicht dislozierte Teilfraktur der Basis des Grundge-lenks der linken Großzehe, mäßig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in die-sem Segment und deutliche Belastungsbeschwerden des Gesamtfußes feststellte. Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v. H. Wesentlichen Einfluss auf das Krankheitsgefühl des Klägers hätten weitere, unfallu-nabhängige Beschwerden des Bewegungsapparates.
Mit Bescheid vom 06. April 2001 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 als unbegründet zurück.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage (S 67 U 725/01), mit der der Kläger weitere Entschädigungsleistungen, insbesondere eine Rente, begehrte, wurde durch Gerichtsbescheid vom 09. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die Feststellungen von Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 15. Februar 2001 abgewie-sen. Dafür, dass sich eine Verschlechterung im Bereich des linken Fußes ergeben habe, bestünden insbesondere auch unter Berücksichtigung des Berichts der Reha-Klinik L (vom 31. Juli 2001) über einen stationären Aufenthalt vom 26. Juni bis zum 17. Juli 2001 keine Anhaltspunkte. Schwerwiegende objektivierbare Funktionsein-schränkungen seitens des linken Fußes seien nicht erkennbar, vielmehr lasse sich dem Entlassungsbericht eine Tendenz des Klägers zur deutlich dramatisierten Dar-stellung seiner Beschwerden entnehmen. Auch die von ihm eingereichten Arztberichte (Dr. M vom 10. März 2003, Dr. V vom 27. Februar 2003) ließen keine Verschlechte-rung erkennen. Soweit der Kläger unter weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 07. Dezember 1999 nicht erkennbar. Dies gelte sowohl für die Beschwerden seitens der LWS, der Kniege-lenke und der Schulter-Nacken-Region als auch für eine eventuelle psychosomatische Überlagerung und Verstärkung der Beschwerdesymptomatik. Die diesbezügliche Aus-sage im ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. V vom 27. Februar 2003 entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage.
Zur Verwaltungsakte gelangte zwischenzeitlich ein MRT-Befund des linken Fußes vom 08. April 2003 (beginnende Großzehengrundgelenksarthrose nach Grundglied-fraktur).
Die gegen den Gerichtsbescheid vom 09. Oktober 2003 eingelegte Berufung (L 16 U 7/04) nahm der Betreuer des Klägers mit Schriftsatz vom 06. Mai 2004 zurück.
Mit am 04. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Ar-beitsunfalls vom 07. Dezember 1999. Unter Vorlage eines Arztbriefes des Dr. A, Zent-ralklinik E, B, Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 06. Mai 2003, der eine Anpassungsstörung in komplexer Belastungssituation bei therapie-resistenter posttraumatischer Schmerzpersistenz des linken Fußes und des rechten Knies nach dem Unfall aus dem Jahr 1999 diagnostiziert hatte, trug er vor, dass sich nach dem Arbeitsunfall eine psychische Erkrankung eingestellt habe, die ebenfalls Folge des Unfalls sei. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Facharztes für Allge-meinmedizin Dr. A vom 05. September 2008 wurde bei dem Kläger eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert.
Die Beklagte, die das Schreiben des Klägers vom 04. Dezember 2007 als Überprü-fungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet hatte, lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 eine Rücknahme des Bescheides vom 06. April 2001 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 25. September 2001 ab, da wegen der Folgen des Arbeitsun-falls vom 07. Dezember 1999 mangels rentenberechtigender MdE weiterhin kein An-spruch auf Rente bestehe. Die psychosomatische Störung sei keine Folge des Ar-beitsunfalls. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger unter anderem mit dem Attest des Dr. A vom 05. September 2008 begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2009 als unbegründet zurück. Die bei dem Kläger bestehende psychische Komponente sei einer Bewertung unterzogen worden, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei entbehrlich.
Mit seiner hiergegen vor dem SG Berlin erhobenen Klage reichte der Kläger ein weite-res Attest des behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. D vom 15. Mai 2009 ein, der eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) oder anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) diagnostizierte und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Kausalität des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1999 für die Krank-heitsentwicklung anriet.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25. September 2001 sowie des weiteren Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Wie bereits in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren S 67 U 725/01 ausführlich dargelegt, habe das Unfallereignis zu keiner rentenberechtigenden MdE in Höhe von wenigstens 20 v. H. geführt. Nach gutachtlicher Einschätzung betrage die beim Kläger auf chirurgischem Fachgebiet bestehende MdE sogar weni-ger als 10 v. H. Maßgeblich für das auf chirurgischem bzw. orthopädischem Fachge-biet liegende Beschwerdebild des Kläger seien unfallunabhängige, anlagebedingte Faktoren. Bei dem Kläger lasse sich auch bei erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine ren-tenberechtigende MdE feststellen. Insbesondere seien die diagnostizierte paranoide Schizophrenie bzw. die anhaltende wahnhafte Störung nicht rechtlich wesentlich und hinreichend wahrscheinlich dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzuordnen. Nach derzeit wissenschaftlich begründeter psychiatrischer Lehrmeinung handele es sich bei der Schizophrenie um eine über biogene Amine vermittelte, komplexe Stoff-wechselstörung des Gehirns, der auch eine genetische Disposition zugrunde liege. Der biographischen Entwicklung eines Patienten komme für die Entstehung bzw. Ver-schlimmerung von schizophrenen Erkrankungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Schwere seelische Traumatisierungen kämen danach als Auslöser eines psychoti-schen Schubes in Betracht, aber nicht als Ursache der Erkrankung (vgl. Landessozi-algericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2008, L 4 U 110/04, in juris). Zwischen dem Unfallgeschehen aus dem Jahr 1999, das ohnehin nicht als schwere Traumatisierung zu verstehen sein könne, und einer paranoiden Schizophrenie lasse sich kein Kausalzusammenhang feststellen. Soweit das auf or-thopädischem Fachgebiet liegende Beschwerdebild des Klägers für seinen psychiatri-schen Zustand verantwortlich gemacht werden sollte, wäre dieses Beschwerdebild ohnehin nicht durch die Folgen des Unfalls vom 07. Dezember 1999 veranlasst. Kön-ne bereits ein Kausalzusammenhang zwischen den wesentlichen orthopädischen Be-schwerden des Klägers und dem streitgegenständlichen Unfall nicht hergestellt wer-den, so müsse dies logisch zwingend auch für einen Sachzusammenhang zwischen dem Unfall aus dem Jahr 1999 und dem psychiatrischen Leiden des Klägers, das sei-nerseits auf die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden zurückge-führt werde, gelten. Diese sachlogischen Erwägungen würden ganz unabhängig von den obigen Ausführungen zur Pathogenese einer Schizophrenie bzw. der hierzu ver-tretenen psychiatrischen Lehrmeinung gelten. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst gewesen. Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D weise bereits darauf hin, dass das diagnostizierte Krankheitsbild einer paranoiden Schizo-phrenie bzw. anhaltenden wahnhaften Störung in der Regel nicht monokausal durch einen Unfall zu erklären sei, so dass es nicht überzeuge, wenn er dennoch im Hinblick auf einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem psychiatrischen Erkrankungsbild des Klägers die Einholung eines Fachgutachtens befürworte. Auch aus dem Attest des Dr. A-O vom 05. September 2008, der eine zu-nehmende Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes des Klägers bescheinige, ergebe sich kein Nachweis, dass das psychiatrische Erkrankungsbild rechtlich we-sentlich und hinreichend wahrscheinlich auf das streitgegenständliche Unfallgesche-hen zurückgeführt werden könne. Eine bloße zeitliche Korrelation genüge hierfür nicht.
Gegen den dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. August 2010 bei dem SG Berlin Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Verletzten-rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 unter Beantra-gung der Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand und Verweis auf sein erstinstanz-liches Vorbringen weiter verfolgt. Sein Betreuer habe seine Aufgaben nicht gerecht vorgenommen, er habe ihm den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 weder be-kannt gemacht noch ihn darüber informiert. Den Gerichtsbescheid habe er tatsächlich erst am 19. August 2010 erhalten und dann umgehend Berufung eingelegt.
Der Betreuer hat mitgeteilt, dass die Betreuung unverändert weiter bestehe, dieser konkrete Fall jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers dort nicht mehr geführt werde. Er habe dem Kläger den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 in Kopie mit Schreiben vom 19. November 2009 übersandt. Kurze Zeit vor Ablauf der Berufungs-frist sei der Kläger persönlich in der Kanzlei gewesen, aus diesem Anlass sei ihm in einem längeren Gespräche dargelegt worden, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen auch in der Berufungsinstanz bestehe. Da in der ersten Instanz der Prozesskostenhilfe-Antrag abgelehnt worden sei, bestehe zudem ein hohes finanziel-les Prozessrisiko. Aus diesem Grund habe der Kläger Abstand von einer weiteren an-waltlichen Inanspruchnahme genommen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit habe, selbst Berufung, und zwar bis spätestens zum 04. Dezember 2009, einzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 eine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Ge-richtsakten S 67 U 725/01 = L 16 U 7/04, S 69 U 143/01 = L 2 U 115/01 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Zulässigkeit der Berufung steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger sie verspä-tet, d. h. nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt hat (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz [SGG]).
Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG zwar einen Monat nach Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, wogegen der Kläger die Berufung gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 05. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid erst am 25. August 2010, also lan-ge nach Ablauf der Berufungsfrist, beim SG Berlin eingelegt hat. Diese Frist gilt ge-mäß § 66 Abs. 1 SGG jedoch nicht, wenn - wie hier - die Rechtsmittelbelehrung feh-lerhaft ist, weil in ihr kein Hinweis auf die in Brandenburg ab dem 01. November 2007 bestehende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 enthalten ist (vgl. zum unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09. Februar 2010, B 11 AL 194/09 B, zitiert nach juris Rn. 5). In diesem Fall gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist (vgl. BSG a.a.O.), welche vorliegend im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht verstrichen war.
Die daher zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 und Verurteilung der Beklagten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25. September 2001 eine Verletztenrente wegen der Folgen des Ar-beitsunfalls vom 07. Dezember 1999 zu gewähren.
Rechtsgrundlage des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 ist § 44 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleis-tungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass beim Kläger auch bei erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine weiteren durch den Arbeitsun-fall vom 07. Dezember 1999 rechtlich wesentlich und hinreichend wahrscheinlich ver-ursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, die zu einer rentenberechtigenden MdE führen würden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (dort insbesondere S. 6 bis S. 8) verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Angaben gemacht, die dazu führen könnten, von der dortigen Entscheidung ab-zuweichen.
Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 07. Dezember 1999 streitig.
Der 1971 geborene Kläger, für den der Rechtsanwalt S B als Betreuer bestellt ist, erlitt am 07. Dezember 1999 im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Berufstätig-keit als Bauwerker einen – anerkannten - Arbeitsunfall, als ihm ein Eisenträger auf seinen mit einem Stahlkappenschuh bekleideten linken Fuß fiel. In der C– Universi-tätsklinikum der H-Universität zu B - wurden eine kleine Schürfwunde am Grundge-lenk der linken Großzehe mit Schwellung, Druckschmerzen und schmerzhaft einge-schränkter Beweglichkeit befundet und nach Durchführung einer Röntgenuntersu-chung eine Fraktur der linken Großzehe im Sinne einer kleinen knöchernen Abspren-gung im Grundglied diagnostiziert (Bericht OA Dr. P vom 09. Dezember 1999). Die Behandlung erfolgte konservativ ohne Operation. Weitere Röntgenkontrollen zeigten keine hinreichende knöcherne Konsolidierung und der Kläger klagte über anhaltende Druck- und Belastungsschmerzen im linken Großzehengrundgelenk und im Bereich des Mittelfußes. Die zunächst behandelnden Ärzte der C beendeten die berufsgenos-senschaftliche Heilbehandlung ab dem 21. März 2000. Diese wurde im Anschluss daran durch das Unfallkrankenhaus B weitergeführt und dann mangels Objektivierbar-keit der vom Kläger beklagten massiven Bewegungs- und Belastungsschmerzen ab dem 29. Mai 2000 beendet (Prof. Dr. E, Bericht vom 22. Mai 2000). Auch der Unfall-chirurg Dr. B führte die angegebenen Beschwerden nicht auf die Unfallverletzung, sondern auf eine unfallunabhängig bestehende Knick-Senkfuß-Stellung zurück (Zwi-schenbericht vom 15. Juni 2000). Prof. Dr. W vom O-H-H, bei dem sich der Kläger ebenfalls mehrfach vorgestellt hatte, bewertete den Unfall zwar als Ursache der Be-schwerden, hielt den Kläger aber bei Versorgung mit adäquatem Schuhwerk ebenfalls für arbeitsfähig.
Da der Kläger ab ca. Ende Juni 2000 neben Bewegungs- und Belastungsschmerzen im linken Fuß zunehmend über Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) und Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuß klagte, veranlasste die Beklagte die Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens durch Prof. Dr. H der in seinem Gut-achten vom 15. Februar 2001 als Folge des Arbeitsunfalls eine knöchern nicht konso-lidierte pseudoarthrotische, aber nicht dislozierte Teilfraktur der Basis des Grundge-lenks der linken Großzehe, mäßig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in die-sem Segment und deutliche Belastungsbeschwerden des Gesamtfußes feststellte. Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v. H. Wesentlichen Einfluss auf das Krankheitsgefühl des Klägers hätten weitere, unfallu-nabhängige Beschwerden des Bewegungsapparates.
Mit Bescheid vom 06. April 2001 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 als unbegründet zurück.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage (S 67 U 725/01), mit der der Kläger weitere Entschädigungsleistungen, insbesondere eine Rente, begehrte, wurde durch Gerichtsbescheid vom 09. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die Feststellungen von Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 15. Februar 2001 abgewie-sen. Dafür, dass sich eine Verschlechterung im Bereich des linken Fußes ergeben habe, bestünden insbesondere auch unter Berücksichtigung des Berichts der Reha-Klinik L (vom 31. Juli 2001) über einen stationären Aufenthalt vom 26. Juni bis zum 17. Juli 2001 keine Anhaltspunkte. Schwerwiegende objektivierbare Funktionsein-schränkungen seitens des linken Fußes seien nicht erkennbar, vielmehr lasse sich dem Entlassungsbericht eine Tendenz des Klägers zur deutlich dramatisierten Dar-stellung seiner Beschwerden entnehmen. Auch die von ihm eingereichten Arztberichte (Dr. M vom 10. März 2003, Dr. V vom 27. Februar 2003) ließen keine Verschlechte-rung erkennen. Soweit der Kläger unter weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 07. Dezember 1999 nicht erkennbar. Dies gelte sowohl für die Beschwerden seitens der LWS, der Kniege-lenke und der Schulter-Nacken-Region als auch für eine eventuelle psychosomatische Überlagerung und Verstärkung der Beschwerdesymptomatik. Die diesbezügliche Aus-sage im ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. V vom 27. Februar 2003 entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage.
Zur Verwaltungsakte gelangte zwischenzeitlich ein MRT-Befund des linken Fußes vom 08. April 2003 (beginnende Großzehengrundgelenksarthrose nach Grundglied-fraktur).
Die gegen den Gerichtsbescheid vom 09. Oktober 2003 eingelegte Berufung (L 16 U 7/04) nahm der Betreuer des Klägers mit Schriftsatz vom 06. Mai 2004 zurück.
Mit am 04. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Ar-beitsunfalls vom 07. Dezember 1999. Unter Vorlage eines Arztbriefes des Dr. A, Zent-ralklinik E, B, Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 06. Mai 2003, der eine Anpassungsstörung in komplexer Belastungssituation bei therapie-resistenter posttraumatischer Schmerzpersistenz des linken Fußes und des rechten Knies nach dem Unfall aus dem Jahr 1999 diagnostiziert hatte, trug er vor, dass sich nach dem Arbeitsunfall eine psychische Erkrankung eingestellt habe, die ebenfalls Folge des Unfalls sei. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Facharztes für Allge-meinmedizin Dr. A vom 05. September 2008 wurde bei dem Kläger eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert.
Die Beklagte, die das Schreiben des Klägers vom 04. Dezember 2007 als Überprü-fungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet hatte, lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 eine Rücknahme des Bescheides vom 06. April 2001 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 25. September 2001 ab, da wegen der Folgen des Arbeitsun-falls vom 07. Dezember 1999 mangels rentenberechtigender MdE weiterhin kein An-spruch auf Rente bestehe. Die psychosomatische Störung sei keine Folge des Ar-beitsunfalls. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger unter anderem mit dem Attest des Dr. A vom 05. September 2008 begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2009 als unbegründet zurück. Die bei dem Kläger bestehende psychische Komponente sei einer Bewertung unterzogen worden, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei entbehrlich.
Mit seiner hiergegen vor dem SG Berlin erhobenen Klage reichte der Kläger ein weite-res Attest des behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. D vom 15. Mai 2009 ein, der eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) oder anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) diagnostizierte und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Kausalität des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1999 für die Krank-heitsentwicklung anriet.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25. September 2001 sowie des weiteren Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Wie bereits in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren S 67 U 725/01 ausführlich dargelegt, habe das Unfallereignis zu keiner rentenberechtigenden MdE in Höhe von wenigstens 20 v. H. geführt. Nach gutachtlicher Einschätzung betrage die beim Kläger auf chirurgischem Fachgebiet bestehende MdE sogar weni-ger als 10 v. H. Maßgeblich für das auf chirurgischem bzw. orthopädischem Fachge-biet liegende Beschwerdebild des Kläger seien unfallunabhängige, anlagebedingte Faktoren. Bei dem Kläger lasse sich auch bei erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine ren-tenberechtigende MdE feststellen. Insbesondere seien die diagnostizierte paranoide Schizophrenie bzw. die anhaltende wahnhafte Störung nicht rechtlich wesentlich und hinreichend wahrscheinlich dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzuordnen. Nach derzeit wissenschaftlich begründeter psychiatrischer Lehrmeinung handele es sich bei der Schizophrenie um eine über biogene Amine vermittelte, komplexe Stoff-wechselstörung des Gehirns, der auch eine genetische Disposition zugrunde liege. Der biographischen Entwicklung eines Patienten komme für die Entstehung bzw. Ver-schlimmerung von schizophrenen Erkrankungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Schwere seelische Traumatisierungen kämen danach als Auslöser eines psychoti-schen Schubes in Betracht, aber nicht als Ursache der Erkrankung (vgl. Landessozi-algericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2008, L 4 U 110/04, in juris). Zwischen dem Unfallgeschehen aus dem Jahr 1999, das ohnehin nicht als schwere Traumatisierung zu verstehen sein könne, und einer paranoiden Schizophrenie lasse sich kein Kausalzusammenhang feststellen. Soweit das auf or-thopädischem Fachgebiet liegende Beschwerdebild des Klägers für seinen psychiatri-schen Zustand verantwortlich gemacht werden sollte, wäre dieses Beschwerdebild ohnehin nicht durch die Folgen des Unfalls vom 07. Dezember 1999 veranlasst. Kön-ne bereits ein Kausalzusammenhang zwischen den wesentlichen orthopädischen Be-schwerden des Klägers und dem streitgegenständlichen Unfall nicht hergestellt wer-den, so müsse dies logisch zwingend auch für einen Sachzusammenhang zwischen dem Unfall aus dem Jahr 1999 und dem psychiatrischen Leiden des Klägers, das sei-nerseits auf die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden zurückge-führt werde, gelten. Diese sachlogischen Erwägungen würden ganz unabhängig von den obigen Ausführungen zur Pathogenese einer Schizophrenie bzw. der hierzu ver-tretenen psychiatrischen Lehrmeinung gelten. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst gewesen. Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D weise bereits darauf hin, dass das diagnostizierte Krankheitsbild einer paranoiden Schizo-phrenie bzw. anhaltenden wahnhaften Störung in der Regel nicht monokausal durch einen Unfall zu erklären sei, so dass es nicht überzeuge, wenn er dennoch im Hinblick auf einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem psychiatrischen Erkrankungsbild des Klägers die Einholung eines Fachgutachtens befürworte. Auch aus dem Attest des Dr. A-O vom 05. September 2008, der eine zu-nehmende Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes des Klägers bescheinige, ergebe sich kein Nachweis, dass das psychiatrische Erkrankungsbild rechtlich we-sentlich und hinreichend wahrscheinlich auf das streitgegenständliche Unfallgesche-hen zurückgeführt werden könne. Eine bloße zeitliche Korrelation genüge hierfür nicht.
Gegen den dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. August 2010 bei dem SG Berlin Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Verletzten-rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 unter Beantra-gung der Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand und Verweis auf sein erstinstanz-liches Vorbringen weiter verfolgt. Sein Betreuer habe seine Aufgaben nicht gerecht vorgenommen, er habe ihm den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 weder be-kannt gemacht noch ihn darüber informiert. Den Gerichtsbescheid habe er tatsächlich erst am 19. August 2010 erhalten und dann umgehend Berufung eingelegt.
Der Betreuer hat mitgeteilt, dass die Betreuung unverändert weiter bestehe, dieser konkrete Fall jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers dort nicht mehr geführt werde. Er habe dem Kläger den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2009 in Kopie mit Schreiben vom 19. November 2009 übersandt. Kurze Zeit vor Ablauf der Berufungs-frist sei der Kläger persönlich in der Kanzlei gewesen, aus diesem Anlass sei ihm in einem längeren Gespräche dargelegt worden, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen auch in der Berufungsinstanz bestehe. Da in der ersten Instanz der Prozesskostenhilfe-Antrag abgelehnt worden sei, bestehe zudem ein hohes finanziel-les Prozessrisiko. Aus diesem Grund habe der Kläger Abstand von einer weiteren an-waltlichen Inanspruchnahme genommen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit habe, selbst Berufung, und zwar bis spätestens zum 04. Dezember 2009, einzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 eine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07. Dezember 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Ge-richtsakten S 67 U 725/01 = L 16 U 7/04, S 69 U 143/01 = L 2 U 115/01 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Zulässigkeit der Berufung steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger sie verspä-tet, d. h. nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt hat (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz [SGG]).
Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG zwar einen Monat nach Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, wogegen der Kläger die Berufung gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 05. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid erst am 25. August 2010, also lan-ge nach Ablauf der Berufungsfrist, beim SG Berlin eingelegt hat. Diese Frist gilt ge-mäß § 66 Abs. 1 SGG jedoch nicht, wenn - wie hier - die Rechtsmittelbelehrung feh-lerhaft ist, weil in ihr kein Hinweis auf die in Brandenburg ab dem 01. November 2007 bestehende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 enthalten ist (vgl. zum unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09. Februar 2010, B 11 AL 194/09 B, zitiert nach juris Rn. 5). In diesem Fall gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist (vgl. BSG a.a.O.), welche vorliegend im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht verstrichen war.
Die daher zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 und Verurteilung der Beklagten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25. September 2001 eine Verletztenrente wegen der Folgen des Ar-beitsunfalls vom 07. Dezember 1999 zu gewähren.
Rechtsgrundlage des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 ist § 44 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleis-tungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass beim Kläger auch bei erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine weiteren durch den Arbeitsun-fall vom 07. Dezember 1999 rechtlich wesentlich und hinreichend wahrscheinlich ver-ursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, die zu einer rentenberechtigenden MdE führen würden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (dort insbesondere S. 6 bis S. 8) verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Angaben gemacht, die dazu führen könnten, von der dortigen Entscheidung ab-zuweichen.
Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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