L 21 R 1472/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 154/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1472/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem 1. April 2005.

Die 1949 geborene Klägerin ist gelernte Agrotechnikerin (Abschluss 1968) und Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik (Abschluss 1987).

Ihren eigenen Angaben zufolge war sie zuletzt von 1988-1991 als Verkäuferin in einer Handelsorganisation (HO) in J und seit 1991 - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Gärtnerhilfe, Küchenhilfe, Produktionsarbeiterin, Raumpflegerin, Serviererin, Verkäuferin und zuletzt bis Juni 2002 als Kellnerin und Aushilfe in einer Gaststätte tätig. Anschließend war sie wieder arbeitslos.

Am 25. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie halte sich seit 1982 wegen "linkes Kniegelenk OP Geschwulst, rechtes Kniegelenk, Wirbelsäulenbeschwerden und Schilddrüsenbeschwerden" für erwerbsgemindert.

Nach Beiziehung ärztlicher Berichte veranlasste die Beklagte das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Chirurgie Dr. med. S. L vom 27. Juni 2005, die bei der Klägerin eine ausgeprägte Gonarthrose mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung linkes Kniegelenk bei Zustand nach BANDI-OP 1982, ein chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Fehlbelastung mit leichten Funktionseinschränkungen, ein Thorakalsyndrom bei Spondylodese TH 6-9, Adipositas II. Grades und Struma diffusa feststellte. Sie könne ihren erlernten Beruf als Agrotechnikerin und ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Kellnerin nicht mehr vollschichtig verrichten. Sie sei jedoch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten, überwiegend in sitzender Haltung mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, Arbeiten bei Nässe und Kälte, ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen, hockende, bückende und kniende Tätigkeiten, Klettern und Steigen, dauernde Ganzkörpervibrationen, Erschütterungen, lange Laufleistungen, Überkopfarbeiten, Laufen auf unebenem Gelände und Nachtschicht. Eine medizinische Rehabilitation werde vorgeschlagen.

Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin in der Zeit vom 11. Oktober bis 01. November 2005 medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Rehaklinik H in R. Dem Entlassungsbericht vom 07. November 2005 zufolge könne sie körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Knien und Hocken und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten im zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden verrichten.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden, so dass weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte die Klägerin von dem Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie und Rheumatologie, Dr. med. Kh. B, begutachten. Er hielt in seinen schriftlichen Ausführungen vom 19. Dezember 2005 die Klägerin für fähig, körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten - ohne Hebe- und Tragebelastung über 5 kg und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Knie-Hock-Belastung sowie bei nur kurzzeitiger Geh- und Stehbelastung - mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Ihre letzte berufliche Tätigkeit sei ihr jedoch nicht mehr zumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei ausgehend von ihren bisherigen Tätigkeiten als Kellnerin und Küchenhilfe als angelernte Arbeiterin im unteren Bereich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Hiergegen hat die Klägerin am 21. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie habe seit 1994 mit zunehmender Verschlechterung Beschwerden im Bereich des linken Knies. Sie leide an Rückenproblemen im Lendenwirbelbereich mit permanenten Gefühlsstörungen im linken Bein. Der Gang sei auf unebenen Flächen sehr unsicher. Sie habe in der linken Hüfte permanent Schmerzen und stehe unter ständiger Medikation. Sie sei aufgrund des geschilderten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung, dass sie noch leichte Tätigkeiten vornehmen könne und dies sechs Stunden, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe den Beruf Lebensmitteltechnikerin erlernt, heute Einzelhandelskauffrau. Sie habe in diesem Beruf von 1988-1993 als Verkäuferin gearbeitet. Danach habe sie aufgrund von familiären Problemen ihren ursprünglichen Wohnort in B verlassen und sei wieder ins elterliche Haus nach M gezogen. Hier habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, durchgängig als Verkäuferin zu arbeiten und habe sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Als ausgebildete Fachkraft könne sie nicht auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden. Sie könne allenfalls eine Gehstrecke von 200 m zurücklegen und sei überhaupt nicht mehr arbeitsfähig.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und zwar von Dr. med. K, Dipl.-Med. M und Dipl.-Med. J. Auf die Frage, ob "die Klägerin vollschichtig (wieviel Stunden) - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen arbeiten" könne, antwortete der behandelnde

• Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M: "Keine einseitigen stat. Belastungen, kein längeres Stehen und Laufen" und • Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dipl.-Med. J J: "Die Klägerin kann bis unter 6 Stunden täglich mit den unter Punkt 9 genannten Einschränkungen in ihrem Beruf als Lebensmittel-Techniker arbeiten".

Sodann hat das Sozialgericht das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. D. T vom 31. März 2008 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 14. Mai 2008 zu Einwänden der Klägerin veranlasst. Er diagnostizierte bei der Klägerin entsprechende Gesundheitseinschränkungen wie die Verwaltungsgutachter. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen reiche das verbliebene Leistungsvermögen bei der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerseite gegen sein Gutachten - noch für körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen für mindestens sechs Stunden aus.

Mit Urteil vom 21. Mai 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin müsse sich ausgehend von ihren zuletzt verrichteten Tätigkeiten als Küchenkraft und Aushilfe auch auf ungelernte Arbeiten verweisen lassen. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe ein ausreichendes Leistungsvermögen. Das Gericht folge der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. T, der bei der Klägerin trotz der festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen nachvollziehbar ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich festgestellt habe. Mit diesem Leistungsvermögen sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor.

Gegen das ihr am 9. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juli 2008 Berufung erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Gutachten des Dr. med. T vom 31. März 2008 sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit von mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellen zu können. Er gebe bereits ihre Darstellung des Tagesablaufs nur unzureichend und unvollständig wieder. Sie könne Haushaltstätigkeiten nur unzureichend ausführen, müsse sich häufiger umsetzen und eine Pause machen, habe starke Rückenschmerzen, Schmerzen in der Halswirbelsäule und in den Händen und die Kniegelenke täten ihr weh. Auch der Befundbericht von Dr. J sei nicht so zu verstehen, dass nur der erlernte Beruf nur noch unter sechs Stunden ausgeübt werden könne. Dabei komme hinzu, dass auch diese Einschätzung eher zu optimistisch sei. Ihre Schilddrüsenüberfunktion und der erhöhte Blutdruck sowie ihr starkes Schwindelgefühl seien im Rahmen der Begutachtung durch Dr. T im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, ab 1. April 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat die ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. med. T vom 16. Oktober 2008 zu dem klägerischen Vortrag in der Berufungsbegründung eingeholt und mit Beschluss vom 3. September 2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat das Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie Dr. med. U O vom 24. August 2009 veranlasst. Er stellte bei der Klägerin ein chronisches myofasziales/vertebragenes Schmerzgeschehen im Sinnes eines Cervicocephalen/ -brachialen und pseudoradikulären Lumbal-Syndroms mit begleitenden Sekundärphänomenen entsprechend Grad 2-3 in der Klassifikation von Gerbershagen, eine fortgeschrittene Gonarthrose links und einen Knick-, Senk- und Spreizfuß beidseits fest. Aufgrund der jahrelangen Schmerzempfindungen mit anhaltenden gravierenden Schlafstörungen sei bei der Klägerin nur von einem Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter drei Stunden auszugehen.

Hierzu hat die Beklagte erwidert, der Sachverständige Dr. med. O beschreibe ein Jahr nach der Begutachtung durch Dr. med. T keine Verschlechterungen der orthopädischen Befunde. Im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. med. D. T erfolge nunmehr keine regelmäßige Schmerzmitteleinnahme mehr. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen sei dem Gutachten von Dr. med. O nicht zu ergründen. Hinsichtlich der postulierten Schlafstörungen und den daraus resultierenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen werde angeregt, ein neurologisch/psychiatrisches Sozialgerichtsgutachten einzuholen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2010 führte der medizinische Sachverständige Dr. med. T aus, eine Leistungsminderung ergebe sich auch nicht aus den klinischen Parametern von Dr. med. O.

Aufgrund der Anregung der Beklagten hat der Senat schließlich noch das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J C vom "12.5.2006" (Untersuchung am 8. Februar 2011, Eingang bei Gericht am 21. Februar 2011) veranlasst. Er stellte bei der Klägerin auf neurologischem Gebiet keine Störung von Krankheitswert fest, auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine Anpassungsstörung mit depressiven Zügen. Geistig könnten nur einfache Arbeiten durchgeführt werden, Arbeiten mit Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit seien ebenso wie Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit erfordern, in durchschnittlicher Weise zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht könne sie vollschichtig arbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, denn sie hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

I. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung seit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (medizinische Voraussetzung), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Der Senat kann offen lassen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem unterstellten Leistungsfall erfüllt wären, denn ein Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist nicht eingetreten.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Teilweise Erwerbsminderung setzt dagegen voraus, dass auf nicht absehbare Zeit das Leistungsvermögen krankheits- oder behinderungsbedingt auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Erwerbsgemindert ist jedoch nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht eine Erwerbsminderung nicht, da die Klägerin stets in der Lage war und ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Sie leidet auf orthopädischem Fachgebiet an folgenden Gesundheitsstörungen:

• pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei muskulärer Dysbalance, leichten bis mäßigen degenerativen Veränderungen und leichten bis mäßigen Funktionsstörungen, • fortgeschrittene Gonarthrose und Retropatellararthrose links mit leichten bis mäßigen Funktionsstörungen und • chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit leichten Funktionsstörungen.

Auf nicht orthopädischem Fachgebiet liegen die folgenden Einschränkungen bei ihr vor:

• Anpassungsstörung mit depressiven Zügen • Struma nodosa • asymptomatische Cholecystolithiasis • Adipositas und • arterieller Hypertonus.

Zu dieser Schlussfolgerung gelangt der Senat aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. D. T vom 31. März 2008 und Dr. med. J C vom Februar 2011. Die Gutachter haben die Klägerin persönlich untersucht und die zahlreichen in den Akten vorhandenen Vorbefunde berücksichtigt. Der Senat schließt sich daher ihren nachvollziehbaren Ausführungen an. Sie stimmen in der Feststellung der Gesundheitseinschränkungen im Wesentlichen mit allen Vorgutachtern überein. Auch der von der Klägerin benannte Dr. med. U O weicht in seinem Gutachten vom 24. August 2009 von den Befunden des Dr. med. D. T im Wesentlichen nicht ab. Dr. med. U O hat - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - im Vergleich zu den rein orthopädischen Untersuchungsbefunden von Dr. med. T im März 2008 keine signifikanten Unterschiede feststellen können. Im Bereich des linken Kniegelenkes zeigten sich gleiche Bewegungsausmaße. Im Bereich aller drei Wirbelsäulenabschnitte wird auch von Dr. med. O keinerlei Radikulärsymptomatik mitgeteilt. Die Zeichen nach Ott und Schober sind bei beiden Gutachtern weitestgehend gleich. Im Bereich der Halswirbelsäule wird ein Kinn-Jugulum-Abstand bei Dr. T von 1-18 cm und Dr. O von 2-18 cm angegeben.

Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen kann die Klägerin - auch unter Berücksichtigung der leichten Dyspnoe bei Bronchitis und der Rückenschmerzen - nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten verrichten. Arbeiten mit Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit sind in durchschnittlicher Weise zumutbar ebenso wie Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit erfordern. Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände und Fingerfertigkeit sind möglich. Arbeiten sollten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden oder überwiegend im Sitzen (ca. 70% der Gesamtarbeitszeit), in geschlossenen Räumen, in Tagesschicht ohne Wechsel- oder Nachtschicht und nur gelegentlich in Zwangs- oder einseitiger Körperhaltung erfolgen. Demgegenüber kann die Klägerin nicht mehr Arbeiten im Steigen und Klettern, in der Hocke und im Kriechen sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck verrichten. Die Klägerin ist in der Lage, viermal täglich mindestens 500 m in jeweils weniger als 20 min zu absolvieren. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen kann die Klägerin täglich noch mindestens sechs Stunden tätig sein.

Auch hinsichtlich dieser Feststellung folgt der Senat uneingeschränkt den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. D. T und Dr. med. J C.

Zwar geht der im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin herangezogene Arzt für Orthopädie Dr. med. U O von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen bei der Klägerin aus. Hierbei steht er jedoch im Widerspruch mit den Feststellungen in allen übrigen Gutachten und sozialmedizinischen Einschätzungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Seine Feststellung einer abweichenden Leistungseinschränkung, nämlich auf einen Umfang von unter drei Stunden täglich, ist nicht geeignet, von der in den Gutachten und Stellungnahmen des Dr. med. D. T und des Dr. med. J C übereinstimmend abgegebenen Beurteilung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens abzuweichen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. med. D. T, ein erfahrener Gutachter auf dem einschlägigen Fachgebiet der Orthopädie, hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2010 überzeugend dargelegt, warum der Auffassung des Sachverständigen Dr. med. O nicht zu folgen ist. Ebenso wie bereits der sozialmedizinische Dienst der Beklagten konnte auch Dr. med. D. T nicht nachvollziehen, auf welchen objektiven klinischen Parametern Dr. med. O seine sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung stützt. Objektive oder zumindest semiobjektive Befunde erklärten eine Leistungsminderung nicht. Nennenswerte Funktionsstörungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, im Bereich der Schultergelenke, der Ellenbogengelenke und der Handgelenke sind im Gutachten von Dr. med. O nicht festgehalten worden. Neurologische Auffälligkeiten fand Dr. O an den Armen nicht. Pathologische Befunde an den Hüftgelenken stellte Dr. med. O ebenfalls nicht fest. Im Bereich des linken Kniegelenkes stellte Dr. med. O eine geringe Beweglichkeitseinschränkung fest, exakt die gleiche Beweglichkeitseinschränkung hat Dr. med. D. T auf Seite 12 seines Gutachtens vom 27. März 2008 festgehalten.

Ansonsten besteht bei den Diagnosen weitgehende Übereinstimmung, wie Dr. T ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus erfasst Dr. med. T auch die internistischen Begleitdiagnosen. Demgegenüber argumentiert Dr. med. O mit theoretischen Ausführungen über das Phänomen Schmerz, die kaum der Klärung der konkreten Sachlage dienen können. Auch sozial- medizinische epidemiologische Studien dienen nicht der Klärung der Sachlage, auch nicht WHO-Definitionen über Schmerz oder sonstige Definitionen des Schmerzereignisses. Insgesamt dienen die Ausführungen von Dr. med. O sowie die von ihm aufgeführte Literatur der Verlängerung/Erweiterung des Gutachtens ohne dass dabei der konkrete Fall sozialmedizinisch auf objektiven klinischen Parametern beurteilt werden kann. Dies kann weder der gerichtliche Sachverständige Dr. med. T noch der Senat nachvollziehen. Der Senat schließt sich daher der Auffassung von Dr. med. T an, zumal sie in Übereinstimmung mit allen anderen beigezogenen medizinischen Unterlagen steht. Außer Dr. med. O halten alle sachverständigen Ärzte die Klägerin mindestens sechsstündig für arbeitsfähig. Auch die behandelnden Ärzte verneinen eine sechsstündige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Auf die Frage des Sozialgerichts zum Leistungsvermögen schränkte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M das Leistungsvermögen lediglich in qualitativer Hinsicht ein ("Keine einseitigen stat. Belastungen, kein längeres Stehen und Laufen") und steht damit in Übereinstimmung mit den übrigen Gutachtern. Der behandelnde Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dipl.-Med. J J beschrieb ausdrücklich nur ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für den Beruf der Klägerin als Lebensmittel-Technikerin. Auch hier besteht kein Widerspruch zu den Verwaltungs- und Gerichtsgutachtern, die ebenfalls eine Tätigkeit im bisherigen Beruf ausschlossen.

Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht so beschaffen, dass sie einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstünden. Eine derartige Fallgestaltung (sogenannte Katalogfälle, vgl. KassKomm-Gürtner - SGB VI, 2010 - § 43 Rn 37 ff.), in der trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit im Einzelfall geprüft werden muss, ob Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. dazu BSG-Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), liegt nicht vor. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17), die zumindest die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit notwendig machen würde, ist nicht gegeben. Dies könnte allenfalls erwogen werden, wenn bezüglich mehrerer Leistungsmerkmale Einschränkungen vorlägen, die zwar für sich genommen noch nicht die Feststellung rechtfertigen, das berufliche Leistungsvermögen sei aufgehoben, in der Gesamtschau aber geeignet sein könnten, eine solche Einschätzung zu begründen. Derartige Verhältnisse bestehen nicht. Weder im Bereich der körperlichen noch im Bereich geistiger Einschränkungen sind Leistungsdefizite festzustellen, die nahe legen würden, dass kein am Arbeitsmarkt vertretbares Restleistungsvermögen vorhanden ist. Die oben bereits festgestellten körperlichen Leistungseinschränkungen gehen nicht über das Kriterium "nur noch körperlich leichte Arbeiten" hinaus (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R in: SozR 3-2600 § 43 Nr 21).

Zusammenfassend ist die Klägerin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

II. Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, denn die Klägerin war und ist nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung des Hauptberufes und einer zumutbaren Verweisungstätigkeit haben auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht weiter Gültigkeit, da § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. dem § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. im Wesentlichen entspricht (vgl. KassKomm- SGB VI, 2010 - § 240 Rn 9 ff., 82 ff.).

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine höherwertige frühere versicherungspflichtige Beschäftigung auch dann maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57 u. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

1. Hauptberuf der Klägerin ist nach diesen Grundsätzen ihre Tätigkeit als Kellnerin und Aushilfe, die sie nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren von September 1995 bis September 2001 bei der S R M bzw. nach ihren zum Teil hiervon abweichenden Angaben im Berufungsverfahren von Februar bis Oktober, April 1999 bis April 2000 und Februar bis Juni 2002 bei der FG GmbH & Co. KG ausgeübt hat.

Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine vorübergehende Tätigkeit, da eine Beendigung der Tätigkeit aufgrund einer Kündigung wegen Krankheit erfolgte, wie die Klägerin ausdrücklich mitteilte.

Entgegen ihrer Auffassung kommt es auf die von Juli 1992 bis Juni 1993 in Bausgeübte Tätigkeit als Backwarenverkäuferin nicht an. Selbst wenn es sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit handeln würde, ist dies nicht der maßgebliche Beruf, da die Klägerin sich von diesem Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Nach ihren eigenen Angaben hat sie den ursprünglichen Wohnort in B aufgrund von familiären Problemen verlassen und ist wieder ins elterliche Haus nach M gezogen, wo sie dann die genannten hier maßgebenden Tätigkeiten ausübte. Dass sie arbeitsmarktbedingt dort keine Möglichkeit gehabt habe, eine Verkäufertätigkeit auszuüben, ist für die Frage der Berufsunfähigkeit irrelevant.

2. Auch wenn die Klägerin ihren letzten Beruf nicht mehr ausüben kann, wovon alle Sachverständigen übereinstimmend ausgehen, begründet dies noch keine Berufsunfähigkeit, denn ausgehend von dem bisherigen Beruf muss sie sich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Denn Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er - bezogen auf seinen bisherigen Beruf - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer gegebenenfalls geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügen muss (vgl. z.B. BSGE 41, 129; SozR 2200 § 1246 Nr. 144). Nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es ab der Stufe des Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört und höher, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 13 und 14).

a) Die Klägerin ist ausgehend von ihrem Hauptberuf maximal als Angelernte im unteren Bereich einzuordnen.

Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Anhand der in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. genannten Merkmale ist eine Gesamtschau aller maßgeblichen Bewertungskriterien vorzunehmen. Als Kriterien bzw. Indizien sind hierbei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufes zu berücksichtigen (KassKomm-NieselSGB VI, 2010 - § 240 Rn 43).

Die Klägerin hat hinsichtlich der in Betracht kommenden Tätigkeiten seit 1990, trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats, keine näheren Angaben zu Tätigkeitsbezeichnungen, Beschreibung des Aufgabengebietes und die erforderliche Qualifikation oder Voraussetzung für den jeweiligen Beruf gemacht. Sie hat lediglich angegeben, dass sie keine Anlernzeit und Einweisungen gebraucht hat. Da diese Kellner- und Hilfstätigkeiten auch nicht in einem Zusammenhang mit ihrer früheren Berufsausbildung und Berufstätigkeit stehen, kann ihnen kein qualifizierter Berufsschutz zuerkannt werden. Im Übrigen ist auch die Backwarenverkäuferin keine Ausübungsform des erlernten Berufes Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik. Fachkräfte für Lebensmitteltechnik produzieren Nahrungsmittelerzeugnisse wie Fertiggerichte, Konserven oder Backwaren nach festgelegten Rezepturen und Prozessabläufen. In erster Linie arbeiten sie in Betrieben der Fisch-, Fleisch- oder Obst- und Gemüseverarbeitung. Ebenso sind sie in industriellen Großbäckereien und Molkereibetrieben tätig. Darüber hinaus können sie in der industriellen Herstellung z.B. von Zuckerwaren oder Babynahrung sowie in Kaffeeröstereien beschäftigt sein (Quelle: BERUFEnet.de). All das ist nicht Gegenstand der früheren Tätigkeit der Klägerin als Backwarenverkäuferin. Sie hat somit - zumindest seit Juli 1993 - ausschließlich ungelernte oder einfache angelernte Tätigkeiten ausgeübt.

b) Ausgehend von den zuletzt ausgeübten Kellner- und Hilfstätigkeiten ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Da sie diese Tätigkeiten - wie bereits dargelegt - mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, ist sie auch nicht berufsunfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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